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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1965, Az.: BVerwG V C 118.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 118.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1964 - AZ: VIII A 139/63

Fundstelle

  • FÜR 13, 162

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1964 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Kriegswaise. Durch Bescheid vom 12. Januar 1962 bewilligte ihm der Beklagte Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Hierbei stellte er dem Bedarf von 188,70 DM gegenüber als eigene Mittel des Klägers u.a. den Kinderzuschlag (40 DM abzüglich 20 v.H. Steuer) sowie den Ortszuschlag (27 DM abzüglich 20 v.H. Steuer), beides Leistungen, die der Stiefvater des Klägers für diesen bezieht; ferner die Lohn- und Kirchensteuerermäßigung, die der Stiefvater des Klägers für diesen erhält. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger beantragt hatte,

2

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Erziehungsbeihilfe ohne Abzug von Kindergeld, Ortszuschlag und Steuervergünstigung des Stiefvaters zu gewähren,

3

stattgegeben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 29. Oktober 1964 unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1961 bis 31. Januar 1962 monatlich 1,45 DM Erziehungsbeihilfe nebst 4 % Zinsen nachzugewähren.

5

Zur Begründung seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Berücksichtigung von Kinderzuschlag, Ortszuschlag und Steuerermäßigung rechtfertige sich zwar nicht nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge. Indessen müßten diese Leistungen deshalb zur Anrechnung kommen, weil sich der Stiefvater des Klägers mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen in die Rolle eines Unterhaltspflichtigen begeben habe. Dessen Einkommen sei aber nach § 27 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigen. Freilich sei der Gesamtbetrag der Vergünstigungen nicht, wie bisher angenommen, mit 85,50 DM, sondern lediglich mit 84,05 DM zu beziffern. Hieraus ergebe sich der Verpflichtungsausspruch.

6

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die im Urteil zugelassene Revision des Klägers, mit der er zunächst beantragt,

das Bundesverwaltungsgericht wolle unter Abänderung des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils nach Maßgabe des Klageantrages entscheiden, und zwar den Beklagten für verpflichtet erklären, dem Kläger Erziehungsbeihilfe ohne Abzug von Kindergeld, Ortszuschlag und Steuervergünstigung des Stiefvaters zu gewähren.

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Ferner beantragt er in jedem Falle,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, falls die Revisionsinstanz nicht schon aus den angeführten und anderen Erwägungen zu dem Ergebnis kommt, daß das Urteil der 1. Instanz wiederherzustellen ist.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

10

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist rechtlicher Ausgangspunkt für die Entscheidung § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, hier anzuwenden in der Fassung vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KfürsV -. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Bestimmung durch die Ermächtigung des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes gedeckt, auch widerspricht § 27 d BVG nicht dem Art. 80 GG. § 2 Abs. 3 KfürsV ist zwar inzwischen durch die Verordnung vom 3. August 1965 (BGBl. I S. 743) aus der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge gestrichen worden. Die Streichung der Vorschrift ist indessen erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten (Art. 5 a.a.O.), ist also im vorliegenden Falle ohne Interesse. Aus der Streichung des § 2 Abs. 3 KfürsV kann auch nicht entnommen werden, daß sich der Verordnungsgeber den Bedenken angeschlossen hätte, die gegen die Rechtsgültigkeit der genannten Vorschrift angemeldet worden sind. Die Begründung zur Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (Bundesratsdrucksache Nr. 351/65) erweist, daß nicht rechtliche, sondern verwaltungspraktische Überlegungen zur Streichung geführt haben. Die nach der Neufassung des § 2 KfürsV geltende Beweislastverteilung kann dabei unerörtert bleiben.

11

Daß der Kinderzuschlag, den ein Stiefvater nach besoldungsrechtlichen Vorschriften erhält, zu den Leistungen zählt, die der Stiefvater als anderer im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV für das Stiefkind erhält, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 126.63 - (BVerwGE 20, 82) und vom 5. Mai 1965 - BVerwG V C 99.64 - entschieden. Im vorliegenden Falle ist der Stiefvater des Klägers nicht Beamter, sondern Angestellter im öffentlichen Dienst. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil erhält er Kinderzuschlag nach § 31 Abs. 1 des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961. Die genannte Vorschrift des Bundesangestelltentarifvertrages verweist aber auf das Bundesbesoldungsgesetz, so daß im vorliegenden Falle das gilt, was in den obengenannten Urteilen des Senats über die Kinderzuschläge nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gesagt worden ist.

12

Ebenso ist die Erhöhung des Ortszuschlages, die der Stiefvater des Klägers erhält, zu den Leistungen zu rechnen, die der Stiefvater des Klägers für den Kläger erhält. Der Ortszuschlag wird nämlich nach den auf Grund des Bundesangestelltentarifvertrages (§ 29 a.a.O.) anzuwendenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 15 Abs. 3 BBesG) bei den Besoldungsempfängern erhöht, die Kinderzuschlag beziehen.

13

Auch die vom Stiefvater des Klägers erzielten Steuerersparnisse zählen zu den Leistungen, die ein anderer im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV auf gesetzlicher Grundlage für den Hinterbliebenen erhält. Es mag auf sich beruhen, ob dieses Ergebnis (auch) aus den im allgemeinen Fürsorgerecht entwickelten Grundsätzen folgt. Dort ist anerkannt, daß Steuerersparnisse, die der Stiefvater für das Stiefkind in Anspruch nimmt, regelmäßig dessen Hilfsbedürftigkeit mindern (Urteil des Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 203.62 - [BVerwGE 18, 213]). Für die Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz folgt die Anrechenbarkeit von Steuerersparnissen, die der Stiefvater für das Stiefkind erzielt, nämlich bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 2 Abs. 3 KfürsV und den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Steuerersparnisse mögen zwar im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs keine Leistungen sein. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. § 2 Abs. 3 KfürsV knüpft an § 27 BVG an. In § 27 Abs. 2 BVG ist die Höhe der Erziehungsbeihilfe abhängig gemacht von den eigenen Mitteln des Kindes. Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG. V C 5.64 - (BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]) ausgeführt, daß der Begriff der Mittel verstanden werden muß im Sinne solcher Zuflüsse, die die tatsächliche Lage des Kindes so verbessern, daß es für seine Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfange der staatlichen Hilfe bedarf. Dementsprechend müssen als Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV solche wirtschaftlichen Vorteile verstanden werden, die dem Stiefvater für das Stiefkind gewährt werden und die geeignet sind, die tatsächliche Lage der Kriegswaisen so zu verbessern, daß es nicht oder nicht in vollem Umfange der Erziehungsbeihilfe bedarf. Dann aber müssen auch Steuervorteile, die der Stiefvater für das Stiefkind erhält, zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV gezählt werden; denn die durch die Steuerersparnis erzielte. Entlastung des Stiefvaters ist geeignet, die wirtschaftliche Lage des Stiefvaters und - wendet er die erzielten Vorteile dem Stiefkinde zu - des Stiefkindes zu verbessern.

14

Nach alledem kann die Berücksichtigung von Kinderzuschlägen, Ortszuschlags-Erhöhungen und Steuerersparnissen als Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV nicht beanstandet werden.

15

Nun meint der Kläger, die Berücksichtigung dieser Mittel führe zu einer Benachteiligung der leiblichen Kinder seines Stiefvaters. Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Erziehungsbeihilfe wird den Begünstigten auch der Lebensunterhalt gewährleistet (§ 21 KfürsV). Infolgedessen sind die Leistungen der Erziehungsheihilfe so bemessen, daß für die Waisen der Gesamtaufwand, der mit der Ausbildung entsteht, abgedeckt wird. Der Stiefvater wird demnach nicht gezwungen, eigene Mittel für das Stiefkind abzuzweigen und seine eigenen leiblichen Kinder zu vernachlässigen. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, so würden die Mittel, die sein Stiefvater für ihn erhält, tatsächlich den leiblichen Kindern zugewendet. Im Ergebnis würden also die Stiefkinder die leiblichen Kinder mitunterhalten. Das kann aber nicht der Sinn der Erziehungsbeihilfe sein, die ausschließlich für die Kriegshinterbliebenen bestimmt ist.

16

Sind die hier in Frage stehenden Leistungen Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 KfürsV, so bleibt lediglich zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 KfürsV gegeben ist: "... es sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht zufließen". Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit nicht mangels Anschlußrevision des Beklagten der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.

17

Einer Zurückverweisung hätte es nur dann nicht bedurft, wenn der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der Stiefvater des Klägers sei wie ein unterhaltspflichtiger Angehöriger zu behandeln. Gegen diese Auffassung bestehen jedoch Bedenken. Die unterhaltspflichtigen Angehörigen sind in § 27 Abs. 2 BVG nicht deshalb, weil sie den Waisen tatsächlich Unterhalt gewähren, genannt, sondern weil sie mit den Waisen durch familienrechtliche Beziehungen zu einer Wirtschaftseinheit verbunden sind. Derartige familienrechtliche Beziehungen fehlen aber im Verhältnis des Klägers zu seinem Stiefvater.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Paul