Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1965, Az.: BVerwG V C 99.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 99.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1964 - AZ: VIII A 1359/63
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 3 KrOFV
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erhält als Kriegswaise Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. März 1962 hat der Beklagte auf die Erziehungsbeihilfe den Kinderzuschlag angerechnet, den die Mutter des Klägers als Beamtenwitwe nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält.
Gegen diese Anrechnung hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Seine Klage hatte im ersten Rechtszuge keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat hingegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1962 monatlich 38,40 DM Erziehungsbeihilfe nachzugewähren.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß der beamtenrechtliche Kinderzuschlag Einkommen der Mutter des Klägers sei. Nur bei ihr dürfe er daher auch im Rahmen der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz berücksichtigt werden. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, der die Anrechnung bei dem Kinde vorsehe, halte sieh nicht im Rahmen der dem Verordnungsgeber in § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes erteilten Ermächtigung, Art, Ausmaß und Dauer der Erziehungsbeilhilfe zu regeln. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sinngemäß beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und. Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Auf die Revision war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bereits in seinen Urteilenvom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 126.63 und BVerwG V C 5.64 (DÖV 1965, S. 239 [BVerwG 09.12.1964 - BVerwG V C 5.64]) - hat der Senat zu der auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Frage Stellung genommen, ob der Kinderzuschlag, der einem Dritten für ein Kind gewährt wird, das Erziehungsbeilhilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, als Einkommen des Kindes anzusehen ist, so wie es § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 652) vorschreibt.
Der Senat hat diese Frage bejaht. Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von der in den Urteilen vom 9. Dezember 1964 vertretenen Auffassung abzurücken, sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen allein davon ab, ob die Mutter des Klägers den Kinderzuschlag für diesen erhält und ob sie den Kinderzuschlag dem Kläger tatsächlich zuwendet.
Der Kinderzuschlag nach den beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften wird für die Kinder gewährt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, daß die Mutter den Kinderzuschlag nach bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Der Senat ist deshalb in der Lage, von sich aus auf die Frage einzugehen, ob der Kinderzuschlag für das Kind gewährt wird. Hieran kann aber kein Zweifel bestehen. Nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916) wird der Kinderzuschlag "für" das Kind gewährt.
Fraglich bleibt mithin allein, ob die Mutter des Klägers diesem auch Mittel mindestens in Höhe des Kinderzuschlages zuwendet. Zu dieser Frage hat das Oberverwaltungsgericht keine Stellung bezogen, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen