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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1965, Az.: BVerwG II C 153.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 153.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.07.1962 - AZ: II OVG A 106/61
VG Oldenburg
Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der vom Berechtigten nicht zu vertretenden Umstände bei Versäumung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG in Verbindung mit Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131).

  2. 2.

    Die in Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 vorgesehene Ausschlußfrist gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben sind (unter Berücksichtigung von BSGE 10, 88 und 14, 246).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1919 geborene Klägerin war mit dem am ... Oktober 1944 gefallenen Hauptmann August Ho. verlobt. Die Eheschließung wurde am ... März 1945 mit Wirkung vom ... Oktober 1944 beurkundet. Am 15. Januar 1952 schloß die Klägerin mit dem Kaufmann Siegfried H. die zweite Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil vom ... Mai 1955 geschieden; der Ehemann H. wurde für den schuldigen Teil erklärt.

2

Die Klägerin erteilte am 14. Februar 1959 Adolf S. (nachfolgend mit "S." bezeichnet) vom Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. Vollmacht in ihrer "Fürsorge-, Versorgungs- und Sozialversicherungsangelegenheit". S. beantragte für die Klägerin am selben Tage bei dem Versorgungsamt Oldenburg die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz und führte hierbei an, daß der erste Ehemann der Klägerin Berufsoffizier gewesen und gefallen sei und daß der zweite Ehemann zur Zeit nicht in der Lage sei, der Klägerin Unterhalt zu zahlen. Daraufhin bewilligte das Versorgungsamt durch den am 30. September 1959 zur Post gegebenen Bescheid vom 24. September 1959 der Klägerin vom 1. Februar 1959 an eine Beihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz und vermerkte in dem Bescheid, es werde anheimgestellt, im Hinblick darauf, daß der erste Ehemann Berufssoldat war, beim Landesversorgungsamt Niedersachsen (Pensionsabteilung) in Hannover einen Antrag auf Versorgung zu stellen.

3

Die Klägerin erteilte S. am 8. Oktober 1959 erneut in ihrer "Fürsorge-, Versorgungs- und Sozialversicherungsangelegenheit" Vollmacht. S. teilte dem Landesversorgungsamt in Hannover durch das dort am 12. Oktober 1959 eingegangene Schreiben vom 8. Oktober 1959 unter "Betr.: Antrag auf Gewährung von Vers. Bezügen nach Art. 131 GG für Edith H. ..." den Hinweis des Versorgungsamtes Oldenburg mit und bat um Übersendung der erforderlichen Antragsformulare. Der Beklagte schickte am 26. Oktober 1959 Formulare zu, forderte Unterlagen an und vermerkte nach Hinweis auf Melde- und Ausschlußfristen, daß, falls die Klägerin ihrer Melde- und Antragspflicht noch nicht nachgekommen sein sollte, Hinderungsgründe anzugeben seien, weil die zweite Ehe bereits im Jahre 1955 geschieden worden sei. Der von der Klägerin am 28. Dezember 1959 unterschriebene "Fragebogen zum Antrag auf Versorgungsbezüge" nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 1. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ging bei dem Beklagten am 6. Januar 1960 ein, ferner eine von der Klägerin unterschriebene "Versicherung an Eides Statt" vom 9. November 1959, in der die Klägerin erklärte, daß sie bisher der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, weil ihr die gesetzlichen Vorschriften über die Meldepflicht nicht bekannt gewesen seien. Am 5. August 1960 versicherte die Klägerin außerdem an Eides Statt, sie habe in den Monaten September/Oktober 1959 an einer akuten Schilddrüsenerkrankung gelitten, die sie außerstande gesetzt habe, den Antrag auf Gewährung der in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - vorgesehenen Kriegsunfallversorgung fristgemäß bis zum 30. September 1959 einzubringen.

4

Der Beklagte gewährte der Klägerin gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 Nachsicht, soweit es sich um die Versäumung der Meldefrist des § 81 Abs. 1 G 131 handelte, und bewilligte der Klägerin Witwengeld nach § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 in Verbindung mit § 49 G 131 und § 164 BBG.

5

Durch Bescheid vom 20. März 1961 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zubilligung der erhöhten Versorgung nach § 181 a BBG mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Antrag erst nach dem 30. September 1959 gestellt und somit die Ausschlußfrist des Art. II Abs. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - Zweites Änderungsgesetz/G 131 - versäumt; Nachsicht könne nicht gewährt werden.

6

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 27. Oktober 1961 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

7

unter Aufhebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 20. März 1961 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG zu zahlen,

8

durch Urteil vom 10. August 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Klägerin habe ihre Ansprüche nach § 181 a BBG verspätet angemeldet. Für Ansprüche nach dieser Vorschrift sei durch Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Drittes Änderungsgesetz/G 131 - bestimmt, daß an die Stelle der nach § 181 a Abs. 5 BBG entsprechend geltenden Ausschlußfrist des § 150 BBG eine Ausschlußfrist bis zum 30. September 1959 trete (Satz 1) und daß es einer Anmeldung nur dann nicht bedürfe, wenn bereits Unfallfürsorge nach diesem Gesetz gewährt werde oder beantragt worden sei (Satz 2). Durch Art. II § 18 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 seien dem Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt worden:

"Ist die Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist durch vom Berechtigten nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet werden. Wenn das Hindernis vor dem 1. Oktober 1961 weggefallen ist oder wegfällt, beginnt die in Satz 3 bezeichnete Frist von sechs Monaten mit dem 1. Oktober 1961. Die Unterabsätze b und c bleiben unberührt."

10

Die Klägerin habe diese gesetzlichen Fristvorschriften nicht eingehalten. Die in Art. II Abs. 10 Unterabsatz c des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 festgelegten Sonderfristen für Witwen könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihre zweite Ehe bereits im Jahre 1955 aufgelöst worden sei, Unterabsatz c aber nur die Witwen betreffe, deren zweite Ehe nach dem 1. April 1961 aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. - Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe sie überhaupt erst nach dem 30. September 1959 geltend gemacht und somit die Frist des Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 versäumt. Die Voraussetzungen des Art. II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 habe die Klägerin nicht nachgewiesen; sie seien auch sonst nicht erkennbar. Es liege nichts dafür vor, daß die Klägerin vom 16. September bis zum 30. September 1959 so schwer krank gewesen sei, daß es ihr unmöglich gewesen sei, ein kurzes Schreiben an den Beklagten zu richten. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Meldepflichten nicht gekannt, reiche nicht aus. Abgesehen davon, daß ihr Schreiben vom 15. September 1959 an das Versorgungsamt Oldenburg auf einen anderen Grund hinweise, nämlich die Hoffnung, daß ihr zweiter Ehemann ihr doch noch Unterhalt zahlen würde, habe die Klägerin es zu vertreten, wenn sie die Zeitungsberichte unbeachtet gelassen und sich bei den Behörden und Verbänden nicht erkundigt habe. Da die Klägerin in ihrer Versorgungssache nach dem Bundesversorgungsgesetz am 14. Februar 1959 bei dem Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner vorgesprochen und einem Angestellten dieses Verbandes Vollmacht erteilt habe, hätte sie sich diese Kenntnis dort oder bei der Behörde unschwer beschaffen können.

11

Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2.60 - (BSGE 14, 246) führe zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Beschluß, der die Fristvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) betreffe, heiße es, die Fristvorschrift gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien. Das Berufungsgericht brauche auf die in diesem Beschluß geäußerten Rechtsansichten über die Bedeutung von Ausschlußfristen nicht näher einzugehen, insbesondere nicht zu entscheiden, ob die dort vertretene Rechtsansicht für andere Gebiete des öffentlichen Rechts übernommen werden könne. Die Rechtslage sei im vorliegenden Fall eine andere; denn es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Ausschlußfrist nicht für Personen gesetzt habe, die nach § 181 a BBG im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG zweifelsfreie Ansprüche hätten. Während das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) in §§ 57 bis 59 noch Antragsfristen vorgesehen habe, habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453), das das Bundesversorgungsgesetz neu gefaßt habe, diese Paragraphen aufgehoben. Anders sei der Gesetzgeber jedoch bei der Ausschlußfrist des Artikels II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 vorgegangen. Er habe die Frist nicht aufgehoben, vielmehr nur die Fälle einer unverschuldeten Fristversäumnis besonders behandelt und für neu eingefügte Sonderfälle (z.B. der wiederverheirateten Witwen) ebenfalls Ausschlußfristen gesetzt, ebenso z.B. für die Anwendung des § 181 b BBG. Demgegenüber habe der Gesetzgeber die Meldepflicht und -frist nach § 81 G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 als nunmehr entbehrlich gestrichen (Artikel I Nr. 63, Artikel II § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131). Aus alledem ergebe sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Ordnungscharakter der Ausschlußfrist des Artikels II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 für die Anmeldung von Ansprüchen nach § 181 a BBG Vorrang habe. Der nach dem 30. September 1959 gestellte Antrag der Klägerin, der gleichzeitig die Anmeldung enthalte, ermögliche somit keine der Klägerin günstige Entscheidung, selbst wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen sollten.

12

Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 97.60 - (BVerwGE 13, 209) zu den Folgen einer Versäumnis der in § 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) - BWGöD - bestimmten Frist aufgeführten Gründe hätten auch für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Frist Bedeutung. Die Fristvorschrift des § 24 BWGöD wie auch die des Artikels II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 dienten erkennbar dem Zweck, die hierfür errichteten Behörden wieder aufzulösen.

13

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen,

14

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung des Artikels II Abs. 10 Buchst. a Zweites Änderungsgesetz/G 131 in Verbindung mit den §§ 150 und 181 a BBG.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision hat Erfolg.

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar zunächst ausgeführt, daß die Klägerin die in Artikel II Abs. 10 Unterabsatz c des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der Fassung des Artikels II § 18 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 121 festgelegten Sonderfristen für Witwen nicht für sich in Anspruch nehmen könne; denn dieser Unterabsatz betrifft nur solche Witwen, die sich vor dem 1. April 1961 wieder verheiratet haben und deren Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst ist. Hierzu gehört die Klägerin nicht, weil ihre zweite Ehe bereits im Jahre 1955 aufgelöst wurde.

19

Es ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf einem sachlich-rechtlichen Mangel beruht, soweit es darum geht, ob die Einhaltung der in Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 1 des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 vorgesehenen bis zum 30. September 1959 laufenden Ausschlußfrist durch Umstände unmöglich war, die von der Klägerin nicht zu vertreten sind.

20

Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu sinngemäß: Die Klägerin könne sich auf ihre Unkenntnis der Meldepflicht nicht berufen, weil sie sich die erforderliche Kenntnis bei dem Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. oder bei der Verwaltungsbehörde unschwer habe beschaffen können. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht anscheinend in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt, daß der Sachverhalt, aus dem sich die Ansprüche der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben, zugleich auch die tatsächliche Grundlage für die aus §§ 49, 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a Abs. 1 BBG sich ergebende Kriegsunfallversorgung bildet und daß die Klägerin diesen Sachverhalt dem für den eben genannten Interessenverband tätigen S. schon bei ihrer Vorsprache im Februar 1959 vorgetragen haben muß, als sie S. bevollmächtigte, ihre Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz anzumelden, und ihn über die tatsächlichen Grundlagen dieser Ansprüche informierte. Sollte die Klägerin - insoweit läßt das angefochtene Urteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in einem die Annahme einer Verkennung der materiellen Rechtslage nahelegenden Umfange vermissen - bei der Rücksprache mit dem Sachbearbeiter S. zuerst diesen Sachverhalt vorgetragen und daran die allgemein gehaltene, also nicht gerade auf das Bundesversorgungsgesetz beschränkte Bitte geknüpft haben, sie wegen der möglicherweise aus diesem Sachverhalt sich ergebenden Rechte zu beraten, und sollte S. in der anschließenden Erörterung nur auf die Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz hingewiesen und der Klägerin nur die Erteilung einer Vollmacht bezüglich dieser Ansprüche nahegelegt haben, so würde die Unkenntnis der Meldepflicht nicht auf einem Umstand beruhen, den die Klägerin zu vertreten hätte. Die Unkenntnis würde dann vielmehr auf dem Vertrauen der Klägerin auf richtige und vollständige Information durch den von ihr aufgesuchten Interessenverband sowie darauf beruhen, daß der Sachberarbeiter S. es unterließ, sie - wie es dann nahelag - auch über ihre Ansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu unterrichten. Das persönliche Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis würde in diesem Falle schon deswegen zu verneinen sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß der Sachbearbeiter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. über die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sei und daß er ihr nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen nahegelegt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 34.63 - [DÖV 1965 S. 250, LS, mit Hinweis auf BVerwGE 14, 109 ff.[BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]] undvom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963 S. 76]). In diesem Falle wäre für eine Anwendung des Artikels II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der Fassung des Artikels II § 18 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 Raum und könnte daher die Ausschlußfrist als gewahrt angesehen werden.

21

Dem könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Klägerin müsse sich ein etwaiges Verschulden des S. anrechnen lassen. Das Verschulden des S. wäre der Klägerin anzurechnen, wenn sie diesem auch bezüglich der Wahrung ihrer Ansprüche aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG schon vor Ablauf der Ausschlußfrist eine Vollmacht erteilt hätte; dies ergibt sich aus dem Wesen des Vertretungsverhältnisses sowie aus dem Umstand, daß Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der hier einschlägigen Fassung des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß allein auf das Verhalten des Vertretenen abzustellen sei (vgl. hierzu BVerwGE 14, 109[BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61] [110]). Die - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen jedoch die Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen, daß die Klägerin den S. am 14. Februar 1959 nur in ihrer "Versorgungssache", nämlich bezüglich der Wahrung ihrer Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, bevollmächtigte und daß sie ihm erst am 8. Oktober 1959 eine Vollmacht zur Wahrung ihrer Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG erteilte. Die danach möglicherweise unvollständige und demzufolge unrichtige Auskunft des S. außerhalb eines Vollmachtsverhältnisses könnte der Klägerin nicht angerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dessen Verhalten schuldhaft gewesen sein sollte (vgl. hierzu das schon angeführteUrteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 -).

22

Hiernach ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung sowie anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

23

Die Rückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn die Berücksichtigung des Ablaufs der Ausschlußfrist - wie die Revision meint - rechtsmißbräuchlich wäre (vgl. auch BSGE 10, 88 ff.) oder wenn die Erwägungen, welche der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff.) zugrunde liegen, auch in bezug auf Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 zugunsten der Klägerin tragfähig wären. Das ist indessen nicht der Fall.

24

Bei dem Ausschluß der Kriegsunfallversorgung durch Ablauf der Ausschlußfrist handelt es sich um den Eintritt eines im Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr - und auch der Richter von Amts wegen - beachten muß. Ob es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, ob vor allem, wie Nipperdey (Fristversäumnis bei der Anmeldung von Versorgungsansprüchen, NJW 1962 S. 321 [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]) meint, dem Rechtsgrundsatz der. Wahrung von Treu und Glauben in Ausnahmefällen der Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingeräumt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung; denn ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

25

Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 knüpft an die Regelung des § 150 BBG an; und in dieser Vorschrift hat im zweiten Absatz der Gesetzgeber zwei Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen aus Billigkeitsgründen trotz Versäumung der Ausschlußfrist des § 150 Abs. 1 BBG ausnahmsweise Dienstunfallversorgung zu gewähren ist, nämlich Nichtablauf von zehn Jahren seit dem Dienstunfall und Glaubhaftmachung, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bekanntgeworden ist oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten wurde. Im Hinblick auf diese im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmetatbestände, für welche der Gesetzgeber übrigens auch Anmeldefristen gesetzt hat, hat der erkennende Senat schon in seinemUrteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60 - in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 88 ff.) die Frage verneint, ob ein Berechtigter sich nach Ablauf der Ausschlußfrist gegenüber der Ausschlußfristvorschrift und ihren für ihn nachteiligen Folgen mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, wenn sein Anspruch auf Dienstunfallversorgung - abgesehen von der Versäumung der Ausschlußfrist - offensichtlich begründet ist; er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der Gesetzgeber auch zweifelsfreie Ansprüche nach Ablauf der Frist hat ausschließen wollen. Für die Verneinung dieser Frage spricht hier zudem der Umstand, daß der Gesetzgeber sich bei Erlaß des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 und auch des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 weiterhin mit der Ausschlußfrist sowie mit der Frage, in welchen Fällen die Ausschlußfrist trotz ihrer Versäumung als gewahrt anzusehen ist, befaßt und diese Frist sowie die Ausnahmetatbestände unter Einfügung, weiterer Sonderfälle anderweitig als bisher geregelt, jedoch aufrechterhalten hat.

26

Seit Erlaß dieser Regelungen ist erst recht die Annahme gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber bezüglich der Kriegsunfallversorgung die Ausnahmetatbestände abschließend hat regeln und somit auch die zweifelsfreien Ansprüche nicht von der Beachtung der Ausschlußfristvorschrift hat ausnehmen wollen. Das muß um so mehr gelten, als der Gesetzgeber nicht übersehen haben kann, daß gerade die Ansprüche auf Kriegsunfallversorgung nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG häufig zweifelsfrei sind (vor allem bezüglich der Gefallenen des ersten und des zweiten Weltkrieges), und er durch die Setzung besonderer Ausschlußfristen auch für die im Gesetz angeführten Ausnahmetatbestände zum Ausdruck gebracht hat, daß er die gesetzlichen Folgen der in den beiden Weltkriegen eingetretenen Dienstunfälle möglichst bald geregelt wissen will. Hiernach geht es nicht an, von dem Dienstherrn noch nach Versäumung der im Gesetz vorgesehenen Ausschlußfrist Kriegsunfallversorgung im Hinblick darauf zu beanspruchen, daß der allerdings verspätet angemeldete Anspruch im übrigen offensichtlich begründet ist. Aus demselben Grunde hält der erkennende Senat es nicht für angängig, daß die Gerichte in die gesetzliche Ausschlußregelung im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesmotive einen weiteren Tatbestand einfügen mit der Folge, daß auch an diesen Tatbestand die Befreiung von der Ausschlußfrist geknüpft wird (BSGE 14, 246). Dies würde im Falle des Artikels II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Außerdem würde sich bei der Abgrenzung der zweifelsfreien von den nicht zweifelsfreien Ansprüchen eine klare und eindeutige Grenze nicht ziehen lassen, wie schon der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 30. Mai 1962 - IV ZB 106.62 - [NJW/RzW 1962, 424]) zutreffend zu § 24 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) dargelegt hat mit dem Hinweis:

"Diejenigen Geschädigten, deren Ansprüche wegen Versäumung der Frist abgelehnt würden, würden es nicht verstehen, wenn anderen trotz Versäumung der Frist Entschädigung zugesprochen würde. Sie würden das als Unrecht und unbillig empfinden."

27

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Gegen die großzügige Auslegung der Ausschlußfristvorschrift spricht auch die Erwägung, daß ein zunächst zweifelhafter Anspruch - z.B. durch nachträgliches Auffinden eines Beweismittels oder durch neue medizinische Erkenntnisse - noch nach Ablauf zahlreicher Jahre zweifelsfrei werden kann; die nachträgliche Berücksichtigung solcher Ansprüche und auch die voraussehbaren zahlreichen Streitigkeiten darüber, ob der Anspruch nunmehr wirklich zweifelsfrei geworden ist, würden die Vorschriften über die Ausschlußfrist, die in aller Regel auch eine baldige Befriedung bezwecken, in einem Umfang aushöhlen, der mit dem Willen des Gesetzgebers schlechthin unvereinbar erscheint. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Fristvorschriften in Verwaltungsgesetzen auch den Sinn haben, die Arbeit der Verwaltung und damit den Personalstab in angemessenen Grenzen zu halten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer