Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1965, Az.: BVerwG III C 178.64
Berechnung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung in Kattowitz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 178.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.09.1963 - AZ: VG 6 K 400/63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG
- § 11 6. FeststellungsDV
Fundstelle
- MDR 1965, 683 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung ist der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den nach den maßgebenden Betriebsverhältnissen der Einheitswert hätte festgesetzt werden können (Bestätigung von BVerwG III C 34.63, Urteil vom 5. November 1964).
- 2)
Die Regelungen des § 11 der 6. FeststellungsDVüber die für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts maßgebenden Betriebsverhältnisse halten sich im Rahmen der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG erteilten Ermächtigung (Bestätigung von BVerwG III C 72.63, Urteil vom 11. Februar 1965).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Spätaussiedler aus Kattowitz/Oberschlesien. Er beantragte, nachdem er am 5. September 1957 ausgesiedelt war, im Jahre 1958 die Feststellung von Vertreibungsschäden, die er durch den Verlust einer seit dem Jahre 1938 in Kattowitz betriebenen Verpflegungsgaststätte mit Schnellbetrieb erlitten habe. Das Ausgleichsamt stellte nach Durchführung von Ermittlungen durch Bescheid vom 14. Februar 1962 einen Betriebsvermögensschaden des Klägers in Höhe von 15 000 RM fest, nachdem es einen Ersatzeinheitswert entsprechender Höhe ermittelt hatte. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Höhe des errechneten Ersatzeinheitswertes gewandt hatte, wies der Beschwerdeausschuß am 10. Januar 1963 zurück.
Die vom Kläger mit dem Ziele einer höheren Schadensfeststellung gegen die Behördenentscheidungen erhobene Klage führte zur Aufhebung dieser Entscheidungen und zur Verpflichtung des Ausgleichsamts, unter Abänderung seines Bescheides vom 14. Februar 1962 einen Vertreibungsschaden des Klägers an Betriebsvermögen in Höhe von 21 700 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht bildete für den Betrieb des Klägers einen Ersatzeinheitswert nach dem Richtzahlverfahren, wobei es die Verhältnisse des letzten Feststellungszeitpunktes vor der Vertreibung zugrunde legte, der für Kattowitz als Teil der eingegliederten Ostgebiete der 1. Januar 1941 gewesen sei. Der Kläger habe eine Beschäftigtenzahl von zehn bis zwölf, einen Gesamtumsatz von 174 000 - 200 000 RM sowie ein Anlagevermögen zwischen 16 000 und 18 000 RM glaubhaft gemacht. Diesen glaubhaft gemachten Betriebsverhältnissen im letzten Feststellungszeitpunkt entsprächen nach der Richtzahltabelle Nr. 86 (Gaststätten und Beherbergungsgewerbe) Ersatzeinheitswerte von 12 000 RM, 18 000 RM und 35 000 RM, woraus sich als Mittelwert 65 000 RM geteilt durch 3 = 21 666 RM, aufgerundet 21 700 RM ergäbe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt mit dem Antrage,
die Revision zurückzuweisen,
der Revision entgegen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, bei der Schadensberechnung an dem vom Kläger bei seiner Aussiedlung zurückgelassenen Betriebe sei der Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen, der für diesen Betrieb zu ermitteln sei. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht bei der Ersatzeinheitsbewertung von der Anzahl der Beschäftigten, dem Gesamtumsatz und dem Anlagevermögen ausgegangen ist, soweit es diese Betriebsmerkmale als glaubhaft angesehen hat. Insoweit gehen die Angriffe der Revision fehl. Sie richten sich gegen die Beweiswürdigung, ohne darzutun, daß das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen anerkannte Beweisregeln verstoßen hätte. Dagegen verdient die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, für die Ermittlung dieser Betriebsmerkmale seien die am 1. Januar 1941 bestehenden Verhältnisse maßgebend, keine Zustimmung. Dieser Ausgangspunkt widerspricht sowohl der in § 12 Abs. 2 FG festgelegten Regelung als auch der zu dieser Vorschrift auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG ergangenen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV). Die gesetzliche Regelung, der Schadensberechnung sei der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre, rechtfertigt es nicht, bei den Betriebsverhältnissen auf den 1. Januar 1941 abzustellen. Dieses war für in Kattowitz gelegene Betriebe nicht der letzte Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, sondern der Zeitpunkt der letzten allgemeinen Feststellung des Einheitswerts, also der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. Harmening, Lastenausgleich, B 2 zu § 12 FG Bem. 102). Auf diesen Hauptfeststellungszeitpunkt kommt es aber nicht an, vielmehr ist von der Fiktion einer richtigen Durchführung der Einheitsbewertung auszugehen und demgemäß unter Berücksichtigung des § 11 der 6. FeststellungsDV die Ersatzeinheitsbewertung vorzunehmen (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 12 FG Bem. 7 Abs. 4).
Seine im Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 92.61 - (BVerwGE 13, 137 = RLA 1962 S. 191 = ZLA 1962 S. 45) vertretene Auffassung, als letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG sei stets der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt zu verstehen, hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 - BVerwG IV C 127.62 - (ZLA 1964 S. 188 = RLA 1964 S. 187) nicht mehr aufrechterhalten. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in seinem Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 - (ZLA 1965 S. 39) ausgeführt, unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung sei in § 12 Abs. 2 FG nicht der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den die Finanzbehörde den Einheitswert feststellen durfte und mußte. Die in diesem Urteil noch offengebliebene Frage, ob die in § 11 der 6. FeststellungsDV getroffenen Regelungen sich im Rahmen der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG erteilten Ermächtigung halten, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - entschieden. Nach diesem Urteil hat die 6. FeststellungsDV bei der Festlegung der für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts maßgebenden Verhältnisse keine Regelung getroffen, die einen von § 12 Abs. 2 FG abweichenden Feststellungszeitpunkt in das bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes einzuhaltende Verfahren einführt; sie stellt vielmehr nur eine nähere Bestimmung über die der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Werte dar, wie sie die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG vorsieht. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Regelung vorgebrachten Bedenken sind demnach unbegründet.
Trifft nach alledem der Ausgangspunkt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ersatzeinheitsbewertung nicht zu, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben werden, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts erneut vorzunehmen. Hierbei werden die in § 11 der 6. FeststellungsDV im einzelnen als maßgebend bezeichneten Verhältnisse zugrunde zu legen sein. Ob der Zeitpunkt der Stillegung oder Beendigung des verlorenen Betriebes, über den das Urteil keine Feststellungen enthält, in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen kann, wird zu prüfen sein (vgl. hierzu Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 050 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher