Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1965, Az.: BVerwG VI C 12.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 12.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Armenrecht kann nicht bewilligt werden, da die Revision des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Der Kläger will als Verfahrensmangel rügen, daß das Berufungsgericht die von ihm im Schriftsatz vom 4. Oktober 1962 benannten Zeugen nicht gehört habe.
Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der betroffene Beteiligte sein Rügerecht gemäß § 295 ZPO verloren hat. Nach dieser im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er auf die Befolgung der verletzten Verfahrensvorschrift verzichtet oder wenn er in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen war und ihm der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Kläger war bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Dezember 1962 anwesend. Wenn in der Niederschrift über diese Verhandlung vermerkt ist, daß der Kläger bei seinem schriftlich gestellten Antrag blieb, so kann damit nur der Berufungsantrag gemeint sein. Über einen Beweisantrag hätte besonders entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO). Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Beweisantrag gestellt zu haben. Es kann ihm selbst nicht verborgen geblieben sein, daß das Gericht die von ihm früher benannten Zeugen nicht mehr zu hören beabsichtigte. Von einer in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden(Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 -; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auchUrteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099] undUrteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1]). Eine solche Rüge liegt nach den oben dargelegten Umständen nicht vor. Außerdem genügt die Rüge des Unterbleibens der Zeugenvernehmung deshalb nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert die bestimmten Tatsachen angeführt hat, die der Kläger vor Erlaß des angefochtenen Urteils in das Wissen der Zeugen gestellt hat(Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 194.62 -). Das Vorbringen, die Zeugen hätten bekundet, daß der Kläger Berufssoldat gewesen sei, genügt für eine solche Substantiierung nicht.
Das Vorbringen der Revision, es werde "Verletzung des materiellen Rechts gerügt", genügt nicht den in § 139 Abs. 2 VwGO aufgestellten Erfordernissen und ist daher unbeachtlich(Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 -). Im übrigen läßt die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts keine Fehler erkennen. Seine tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Nach alledem war das Armenrechtsgesuch zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Schmidt
Dr. Nehlert