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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1965, Az.: BVerwG III B 110.64

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Vertriebene aus dem Sudetenland; Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung; Unbedingter einklagbarer Anspruch auf Rückzahlung des Heiratsgutes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG III B 110.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 04.05.1964 - AZ: 6114/63

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.175 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beigeladene begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung, die sie wegen eines in ihre Ehe eingebrachten Heiratsguts von 125.000 Kc zu haben glaubt. Sie ist Vertriebene aus dem Sudetenland.

2

Die Ausgleichsbehörde hat durch einen Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 1962 einen Vertreibungsschaden von 15.000 RM an anderen privatrechtlichen Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen unter Zugrundelegung eines Umrechnungssatzes von 1 Kc = 0,12 RM festgestellt. Der Beschwerdeausschuß bei der Regierung von Oberbayern hat die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zurückgewiesen.

3

Seine Klage führte zu einer Aufhebung der Behördenentscheidungen und zu einer Abweisung des Feststellungsantrages. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, die sie wie folgt begründet: Die Rechtsfrage, ob ein von einer Braut dem Bräutigam als präsumtives Heiratsgut gegebenes und auf dem Landgut des Bräutigams durch Hypothekenbestellung gesichertes Darlehen gemäß § 229 Abs. 2 LAG, § 11 StAnpG feststellungsfähig sei, bedürfe einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch nicht als ein durch eine Hypothek gesichertes Darlehen betrachtet, sondern sich mit den Möglichkeiten der Rückzahlung oder Vergütung des Darlehens in den unter Ziffern III und IV des Vertrages vorgesehenen Fällen beschäftigt. Dieses Begehren habe sie überhaupt nicht gestellt, vielmehr richte sich ihr Anspruch auf die Feststellung des Verlustes ihrer Hypothekarforderung. Der Feststellbarkeit dieses Anspruchs stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, da sich diese lediglich mit familienrechtlichen Ansprüchen eines Ehegatten gegen den anderen befasse. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die in der Begründung des Beschwerdeausschusses enthaltene Feststellung, das Heiratsgut sei bereits hingegeben und mit 4 % zu verzinsen gewesen, in dem Ehe- und Erbvertrag keine Stütze finde, stehe in Widerspruch zu den Ziffern II und V a) erster Halbsatz des Vertrages. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Ehemann der Beigeladenen einen Lastenausgleich erhalte, ohne daß er sich im Falle einer Aufrechterhaltung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ihre Hypothek anrechnen zu lassen brauche, während sie selbst leer ausgehe.

5

Schließlich stehe das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. - richtig 25. - Mai 1960 - BVerwG IV C 313.59 -.

6

Die Klägerin hat erklärt, daß sie die Abgabe einer Stellungnahme und die Stellung eines Antrages nicht beabsichtige. Die Beklagte hat sich an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

7

Die Beschwerde ist nicht begründet, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

8

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beigeladenen keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen wären nur gegeben, wenn die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, auf dem Gebiete des Bundesrechtes die Rechtseinheit in ihren Bestände zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechtes zu fördern (vgl. hierzuBeschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61-, vom 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 - undvom 1. Februar 1965 - BVerwG III B 114.64 -). Daran fehlt es hier. Bei Prüfung der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in dem angegebenen Sinne hat, ist von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, nach denen die Beigeladene im Zeitpunkt ihrer Vertreibung keinen unbedingten einklagbaren Anspruch auf Rückzahlung ihres durch ein Simultanpfandrecht gesicherten Heiratsgutes hatte. Soweit das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis auf Grund der Auslegung des Notariatsaktes gekommen ist und hierbei die Ziffer II des Notariatsaktes auch unter Berücksichtigung der Ziffern III und IV dieses Vertrages gewürdigt hat, hat die Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und wirft keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechtes auf. Hatte die Beigeladene aber im Zeitpunkt der Vertreibung keinen unbedingten einklagbaren Anspruch auf Rückzahlung ihres Heiratsgutes, dann ist es keine rechtsgrundsätzliche Frage mehr, daß ihr - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat - kein feststellungsfähiger Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) zustand (vgl. hierzu Urteile des Senatsvom 30. Juni 1964 - BVerwG III C 181.62 - [NJW 1964, 2175] undvom 14. Januar 1965 - BVerwG III C 115.64 - sowieBeschluß vom 17. November 1964 - BVerwG III B 32.64 - [ZLA 1965, 6]). Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, das durch das 17. ÄndG LAG lediglich eine Klarstellung erfahren hat (vgl. hierzu den erwähnten Beschluß vom 17. November 1964). Weitere einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürftige Rechtsfragen hat die Beschwerde nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie entstehen insbesondere auch nicht etwa aus dem von der Beigeladenen behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn die Beigeladene kann aus einer etwaigen falschen Entschädigung ihres Ehemannes für sich selbst keine Rechte herleiten. Es kann ferner wegen der mangelnden Feststellbarkeit des von der Beigeladenen angemeldeten Anspruchs auf sich beruhen, ob der Beschwerdeausschuß zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Vertreibung mit 4 % zu verzinsen gewesen war.

9

Schließlich treffen auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu. Das von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zur Begründung ihrer Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Mai 1960 - BVerwG IV C 313.59 - hat durch die in dem 17. ÄndG LAG vorgenommene Ergänzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG seine Grundlage eingebüßt. Es kommt hinzu, daß eine etwa bestehende dingliche Sicherung eines zukünftigen Anspruchs diesen selbst nicht zu einem unbedingten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG machen kann (Beschluß des Senatsvom 28. Dezember 1964 - BVerwG III B 123.64 -).

10

Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beigeladene keine Verfahrensmängel aufgezeigt hat, auf denen die Entscheidung beruhen kann.

11

Da das Verwaltungsgericht demnach mit Recht von einer Zulassung der Revision abgesehen hat, war die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde zurückzuweisen (§ 190 Abs. 2, § 132 Abs. 5 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.175 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher