Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1964, Az.: BVerwG III B 123.64
Annahme einer aufschiebend bedingten Forderung bei einem Aussteueranspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 123.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 31.07.1964 - AZ: 2 K 168/63
- nachfolgend
- BVerwG - 04.02.1965 - AZ: BVerwG III B 123.64
Rechtsgrundlage
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rücknahme der zu ihren Gunsten getroffenen Schadensfeststellung wegen des Verlustes einer Forderung von 2.000 RM gewandt hatte. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Zugunsten der Klägerin mag davon ausgegangen werden, daß die aus sich heraus nicht oder kaum verständliche Fassung ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 1964 den Anforderungen entspricht, die das Gesetz an die Begründung der Beschwerde knüpft ( § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach den tatsächlichen, von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Aussteuerungsanspruch (1) um eine aufschiebend bedingte Forderung. Daß eine solche Forderung, wenn die Bedingung im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten war, kein Wirtschaftsgut darstellte und daher einer Schadensfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nicht zugänglich ist, ergibt sich unmittelbar aus dieser Vorschrift, bedarf also keiner grundsätzlichen Klärung durch ein Revisionsverfahren. Durch die mit Erlaß des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl I S. 585) vorgenommene Ergänzung dieser Vorschrift durch die Zufügung der Worte "sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war" ist klargestellt, daß aufschiebend bedingte geldwerte privatrechtliche Ansprüche nicht zu den Wirtschaftsgütern gehören, deren Verlust als Vertreibungsschaden festgestellt werden könnte. Diese Klarstellung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die insbesondere in den Vorlegungsbeschlüssen vom 7. November 1963 - BVerwG III C 167.61, BVerwG III C 278.61 und BVerwG III C 291.59 - niedergelegt ist. Nachdem der Große Senat die vor ihm schwebenden Verfahren eingestellt hat, weil infolge der Änderung der Geschäftsverteilung vom 1. Juli 1964 ab (vgl. Geschäftsverteilungsplan, Sammelblatt für Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder Nr. 45 vom 5. November 1964) nunmehr der beschließende Senat allein zuständig ist, besteht kein Grund, zur Klärung der Frage, ob aufschiebend bedingte Ansprüche einer Schadensfeststellung unterliegen, die Revision zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht der nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daß die etwa bestehende dingliche Sicherung des zukünftigen Aussteuerungsanspruchs (2)diesen Anspruch selbst nicht zu einem unbedingten Anspruch machen konnte, folgt ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ( § 1113 Abs. 2, § 1163 Abs. 1 BGB), so daß auch insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar ist. Auf die Frage, ob die angebliche Hypothek für den noch nicht entstandenen Aussteuerungsanspruch (3)überhaupt wirksam bestellt werden konnte, kommt es demgemäß nicht an.
Da das Verwaltungsgericht demnach mit Recht von der Zulassung der Revision abgesehen hat, ist die hiergegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen ( § 190 Abs. 2, § 132 Abs. 5 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.:
(3) Red. Anm.: