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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1965, Az.: BVerwG III B 114.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG III B 114.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 16790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 14.07.1964 - AZ: 3 K 59/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide der Ausgleichsbehörden abgewiesen, durch die eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers wegen Kriegssachschäden an Betriebsvermögen und am Grundvermögen abgelehnt worden war. Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Sie kann keinen Erfolg haben.

2

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das ist nur der Fall, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61-, vom 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 -). Daran fehlt es hier.

3

In § 42 FG ist bestimmt, daß die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) oder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen für das Feststellungsverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich sind. Die vom Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 23. März 1953 - I 147/52 U - [BStBl. 1953 Teil III S. 140]) als grundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Ausgleichsamt berechtigt sei, die nach der Kriegssachschädenverordnung getroffene Schadensfeststellung in Höhe von 6.090 RM zu ändern, ist hiernach bereits durch das Gesetz geklärt und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Auch im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat anstelle des für die Praxis des Klägers als Helfer in Steuersachen und als Rechtsbeistand nicht mehr bekannten Einheitswertes einen Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1940 nach den Bestimmungen ermittelt, die gemäß der Ermächtigungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG erlassen worden sind. Die Anwendung dieser Bestimmungen wirft unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Rechtsfrage auf, die eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, so daß dieser Rechtssache deshalb keine Grundsätzlichkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die Beschwerde verkennt, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Ersatzeinheitswert nicht das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen ist, wie es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV bestimmt ist. Der Ersatzeinheitswert ist vielmehr im vorliegenden Fall gemäß § 10 der 6. FeststellungsDV nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 beziehen und die in ihrer Höhe den Richtzahlen nach § 4 Abs. 1 wirtschaftlich entsprechen sollen. Hiernach hat das Verwaltungsgericht den Ersatzeinheitswert entsprechend den glaubhaft gemachten Betriebsmerkmalen Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Anlagevermögen - abgestellt auf den 1. Januar 1940 und zu Recht ohne Berücksichtigung einer etwaigen späteren Geldentwertung - ermittelt und dahin erkannt, daß das Umlaufvermögen zum 1. Januar 1940 nicht berücksichtigt werden könne, weil insoweit keine ausreichenden Unterlagen vorhanden seien. Daß die hierin enthaltene Feststellung, die Höhe des Umlaufvermögens zum 1. Januar 1940 sei nicht glaubhaft gemacht, auf einem Verfahrensmangel beruhen könne, hat der Kläger nicht dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Seine Darlegungen über das Vorhandensein von Forderungen, Bankguthaben etc. zu einem späteren Zeitpunkt und zur Bewertung von Honorarforderungen reichen insoweit nicht aus und sind deshalb rechtlich unerheblich. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zur Frage der Bewertung von Honorarforderungen die gleiche Rechtsauffassung vertreten, wie sie in der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 28. Januar 1960 - IV 226/58 S - [BStBl. Teil III S. 291]) zugrunde liegt. Der Bundesfinanzhof hat nämlich ebenso wie das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß Honorarforderungen zu aktivieren seien, wenn der freie Berufsträger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe.

5

Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach den Betriebsmerkmalen Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Anlagevermögen ist nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geschehen. Daß Abschreibungen zum Zwecke der Wertermittlung des Anlagevermögens vorzunehmen sind, ist keine rechtsgrundsätzliche Frage. In welcher Höhe das zu geschehen hat, ist noch den Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere entsprechend der Art des Wirtschaftsgutes und nach dessen Anschaffungsjahr sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu entscheiden und ist deshalb einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.

6

Schließlich ist auch kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, hat der Kläger nicht bezeichnet. Das Urteil vom 8. September 1953 - BVerwG III A 8.53 - (veröffentlicht in Mtbl. BAA 1954 Seite 60 ff. - nicht Seite 1960, wie der Kläger angeführt hat -) ist nicht einschlägig. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sind - abgesehen davon, daß eine Abweichung von ihnen keinen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellt; - für den vorliegenden Fall rechtlich unerheblich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher