Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1953, Az.: BVerwG III A 8.53
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG III A 8.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 1, 4 - 11
- DVBl 1954, 17-20 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1954, 132 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 47 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
- 1
Die Klage wird abgewiesen.
- 2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Tatbestand:
Der am 27. April 1867 in Kleinvichtach geborene Kläger beantragt als Sachgeschädigter die Gewährung von Unterhaltshilfe.
Dem Kläger steht der lebenslängliche Nießbrauch an dem Hausgrundstück Schnieglingerstraße 14 und an einem 1/3-Anteil an dem Hausgrundstück Gabelsbergerstraße 20 in Nürnberg zu. Die Nießbrauchrechte sind im Grundbuch eingetragen (Grundbuch von Wetzendorf des Amtsgerichts Nürnberg - Bd. 31 Bl. 935-, Grundbuch der Steuergemeinde Steinbühl des Amtsgerichts Nürnberg - Bd. 28 S. 1 ff. -). Mit der Zerstörung der Wohngebäude durch Bombenwurf im Jahre 1945 sind die Reineinnahmen des Klägers von insgesamt etwa 3.500,- KM jährlich bis auf eine monatliche Mieteinnahme von 34,- DM weggefallen. Der Kläger hat sonst kein Einkommen.
Der Beklagte lehnte die beantragte Unterhaltshilfe ab, weil das Soforthilfegesetz (SHG) für Nutzungsschaden keine Unterhaltshilfe vorsehe.
Gegen den am 21. Dezember 1950 zugestellten Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesamt für Soforthilfe - Außenstelle - in Bayreuth legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1950 die dort zugelassene Rechtsbeschwerde ein.
Er ist der Auffassung, daß er unterhaltshilfeberechtigt ist, weil er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch die ihm auf Grund des Nießbrauches zustehenden Einnahmen aus den zerstörten Hausgrundstücken bis zum Schadenseintritt bestritten habe und seine Hilfsbedürftigkeit deshalb allein auf dem Wegfall dieses Einkommens beruhe. Nach seiner Ansicht fielen solche Nutzungsschäden unter die Kriegssachschäden im Sinne des § 31 Nr. 2 SHG.
Der Beschwerdeausschuß nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem die Rechtsbeschwerde nach diesem Gesetze zunächst vorzulegen war, hat ihr nicht abgeholfen.
A.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Streitsache zu entscheiden, da der Spruchsenat für Soforthilfe über die Rechtsbeschwerde nicht mehr entschieden und der nach dem Lastenausgleichsgesetz gebildete Beschwerdeausschuß ihr nicht abgeholfen hat (§ 353 Nr. 3 LAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum LAG vom 24. Juli 1953, BGBl. I S. 693 ff.).
Die Rechtsbeschwerde war auch entsprechend den Bestimmungen des SHG und der Durchführungsverordnung zum Soforthilfegesetz (SHDVO) form- und fristgerecht erhoben.
Gründe
II.
Über die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Streitsache entscheidet dieses im ersten und letzten Rechtszug. Die (frühere) Rechtsbeschwerde ist als Klage gegen einen die Unterhaltshilfe versagenden Verwaltungsakt anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach § 353 Nr. 3 LAG in seiner ursprünglichen Fassung die Rechtsbeschwerde als Revision nach § 339 LAG zu behandeln. Die neue Fassung des § 353 Nr. 3 LAG durch das Dritte Änderungsgesetz begnügt sich damit, zu bestimmen, daß das Bundesverwaltungsgericht "die Streitsache entscheidet". Diese dem Wortlaut nach nicht eindeutige Vorschrift besagt, daß das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, denn eine Rechtsmittelentscheidung im höheren Rechtszuge kommt nicht in Frage, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, über die im Rechtsmittelzuge zu entscheiden wäre. Zwar schreibt § 69 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 - WiGBl. S. 205 - (SHG) vor, daß die nach diesem Gesetz gebildeten Beschwerdeausschüsse "als Verwaltungsgerichte" entscheiden: "ihre Mitglieder sind daher als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen". Trotz diesen Wortlaut sind die Beschwerdegerichte jedoch keine Verwaltungsgerichte und wird der Rechtsweg - Gerichtsweg - im Sinnedes Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 - BGBl. S. 1 (GG) durch die Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht eröffnet; denn der Beschwerdeausschuß entspricht, wie im folgenden darzulegen ist, nicht den Mindestanforderungen, die an ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes zu stellen sind. § 69 Abs. 2 SHG verstößt daher gegen das Grundgesetz, soweit er vorschreibt, daß der Beschwerdeausschuß als Verwaltungsgericht entscheide.
Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, ohne die Sache nach Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; denn das Soforthilfegesetz unterliegt der ausschließlichen Normenkontrolle durch dieses Gericht nicht, da es nach seinem § 84 am Tage seiner Verkündung, dem 18. August 1949, also vor dem Zusammentreten des Bundestages, in Kraft getreten ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 24. Februar 1953 (vgl. u.a. DVBl. 1953 S. 206, DÖV 1953 S. 214 und MDB, 1953 S. 281) seine ausschließliche Befugnis zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG für solche Gesetze verneint, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet sind, die Frage, ob seine Zuständigkeit für die Gesetze gelte, welche zwar erst nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem Zusammentreten des Bundestages, also dem 7. September 1949, ergangen sind, hat es dabei unentschieden gelassen. Der Senat hat daher diese Frage selbst zu entscheiden. Er verneint sie.
Zwar ist das Grundgesetz schon mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung, demzufolge am 24. Mai 1949, in Kraft getreten (Art. 145 Abs. 2 GG) und die seitdem ergangene Rechtsetzung in Geltungsbereiche dos Grundgesetzes unterliegt inhaltlich, namentlich hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Grundrechten, der Beurteilung nach dem Grundgesetze. Aber die Bundesrepublik Deutschland ist nach den ausdrücklichen Vorschriften des Grundgesetzes erst mit dem Zusammentreten des Bundestages am 7. September 1949 ins Leben getreten. Erst von diesem Tage an konnten die Organe, durch welche das Volk im Bund die Staatsgewalt ausübt (Art. 20 Abs. 2 GG), entstehen und wirksam werden. Das gilt nicht nur für den Bundestag selbst, sondern auch für den Bundesrat (Art. 136 Abs. 1), den Bundespräsidenten (Art. 54), die Bundesregierung (Art. 63, 64) und die Bundesgerichte (Art. 95 Abs. 3, 96 Abs. 2). Dementsprechend blieben gesetzgebende und bei der Gesetzgebung mitwirkende Organe, die nach dem Grundgesetz nicht mehr anerkannt sind, auch nach dessen Inkrafttreten zunächst bestreben und konnten weiter gesetzgeberisch tätig werden; sie wurden erst mit dem Zusammentreten des Bundestages aufgelöst (Art. 122); ebenso gilt das Recht - soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht - aus dieser Zeit bis zu diesem Zeitpunkte fort (Art. 123 Abs. 1). Erst von da an, nicht schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, wird älteres Recht nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht, erst von diesem Zeitpunkte an kann es daher als Maßstab für die Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gelten (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1953 - NJW 1953 S. 618, DÖV 1953 S. 436 -). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, daß der Tag, an dem die Bundesrepublik Deutschland erst ins Leben getreten ist, und namentlich ihre Gesetzgebungsgewalt sowohl hinsichtlich neu zu schaffenden Rechts als auch der Verwandlung früheren Rechts in Bundesrecht, begonnen hat, auch maßgebend sein muß für die Frage, welche Gesetze der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit unterliegen.
Damit hatte aber der erkennende Senat das Recht und die Pflicht, in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz ganz oder teilweise unvereinbar ist.
III.
1.
Hinsichtlich der Besetzung des Boschwerdeausschusses besteht keinerlei Gewähr dafür, daß die zur Entscheidung berufenen Personen eine Vorbildung haben, die man für einen Richter verlangen muß, dies fällt um so mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeausschüsse, wenn man sie als Verwaltungsgerichte ansehen wollte, grundsätzlich im ersten und einzigen Rechtszuge entscheiden würden, da die - nicht nachprüfbare - Zulassung der Rechtsbeschwerde die Ausnahme bildet. Es bestehen auch Bedenken, ob den an ein gerichtliches Verfahren zu stellenden Mindestanforderungen Genüge getan ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeausschüssen schon aus einem dieser Gründe die Anerkennung der. Eigenschaft als Gerichte versagt werden müßte; denn diese Ausschüsse können aus einem anderen Grunde nicht als Gerichte anerkannt werden.
2.
Der Beschwerdeausschuß leistet nach seiner Zusammensetzung und seiner organisatorischen Eingliederung nicht die Gewähr für eine gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung des Soforthilfeausschusses.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Behörde als Gericht ist, daß auf den Inhalt ihrer Entscheidungen die Organe der Verwaltung (einschließlich der Regierung) oder der Gesetzgebung (außerhalb der normgebenden Tätigkeit) keinen Einfluß haben.
Das Gericht muß daher grundsätzlich von Weisungen unabhängig sein (Art. 97 Abs. 1 GG). Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SHG zeigt, daß der Gesetzgeber aus der von ihm angenommenen Eigenschaft der Beschwerdeausschüsse als Gerichte durch die Worte: "ihre Mitglieder sind daher als solche unabhängig und nur den Gesetz unterworfen" die notwendigen Folgerungen hat ziehen wollen.
Trotzdem besteht keine Gewähr dafür, daß die Beschwerdeausschüsse die vom Grundgesetz geforderte Selbständigkeit gegenüber den Organen der anderen Gewalten haben.
a.
Es genügt nicht, daß die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Richter vom Gesetz lediglich vorgeschrieben wird. Es müssen auch die Voraussetzungen für eine weisungsfreie Rechtsprechung durch - wenigstens grundsätzlich - persönlich unabhängige Richter rechtlich sichergestellt sein.
Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Leiter des Landesamts für Soforthilfe oder einem Vertreter als Vorsitzenden sowie zwei vom Parlament des Landes auf die Dauer eines Jahres gewählten Beisitzern, von denen einer der Geschädigtengruppe des Antragstellers zu entnehmen ist (§ 53 SHG).
Die Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses ist nicht etwa allein schon dadurch gewährleistet, daß das Gesetz die Teilnahme der beiden Beisitzer vorsieht. Zudem bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung des Vorsitzenden, durch die seine tatsächliche Unabhängigkeit sichergestellt würde. Er hat nicht nur keine gesetzliche Gewähr gegen eine beliebige Absetzung oder Versetzung, sondern er braucht nach dem Gesetz nicht einmal lebenslänglicher Beamter oder überhaupt Beamter zu sein. Ein Angehöriger einer Behörde aber, der nicht nur von der Behörde, über deren Verwaltungsakte er urteilen soll, angestellt ist, sondern auch jederzeit von ihr entlassen oder in ein anderes Amt versetzt werden kann, hat grundsätzlich dieser Behörde gegenüber nicht die rechtlich nötige Unabhängigkeit. Dabei kann es darauf, ob etwa tatsächlich in einzelnen Fällen die Vorsitzenden eine mehr oder minder starke Unabhängigkeit genießen, nicht ankommen, sondern allein darauf, ob eine solche Unabhängigkeit der Einrichtung als solcher gesetzlich gewährleistet ist. Fehlt diese Gewähr, so könnte eine trotzdem gesetzlich ausgesprochene Weisungsfreiheit lediglich ein mit den wirklichen Verhältnissen unvereinbarer Schein sein, die grundsätzliche Vorschrift also ihres Wesensgehalts beraubt werden.
Allerdings ist nach Art. 97 Abs. 2 GG die Bestellung von Richtern nicht ausgeschlossen, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind und daher vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, ihres Amtes enthoben oder versetzt werden können. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß es für die Frage, ob eine Spruchstelle als Gericht im Sinne des Grundgesetzes anerkannt werden kann, unwesentlich sei, ob die persönliche Unabhängigkeit der zur Entscheidung Berufenen gesetzlich gewährleistet ist. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Grundgesetzes über die Selbständigkeit der Gewalten (Art. 20 Abs. 2 GG) darüber, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist (Art. 92 GG), über die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG), über den Rechtsweg gegen Verletzung durch die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) und namentlich über den Rechtsstaat (Art. 20 in Verbindung mit Art. 28 GG): Von Organen einer unabhängigen richterlichen Gewalt, welche auf ihrem Aufgabengebiete die vom Volke ausgehende Staatsgewalt selbständig auszuüben und nötigenfalls im Rahmen der Verfassung auch die Tätigkeit der Organe der anderen Gewalten auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen haben, kann nur gesprochen werden, wenn die zur Rechtsprechung berufenen Behörden grundsätzlich mit Richtern besetzt werden, die, nachdem sie einmal in ihr Amt eingesetzt sind - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Richteranklage - den Organen der Verwaltung (Regierung) und Gesetzgebung gegenüber auch persönlich unabhängig sind. Ein Richter ohne die rechtliche Gewähr seiner Unabhängigkeit muß in einem als Gericht anzuerkennenden Organismus die Ausnahme bilden. Dann kann aber - entgegen der anscheinend vom Bundesgerichtshof, wenn auch nur für bestimmte Übergangsregelungen, in den Urteil vom 21. Mai 1953 - III ZR 272/51 - (abgedruckt NJW 1953 S. 1298 ff. [BGH 21.05.1953 - III ZR 272/51]) vertretenen Ansicht - eine behördliche Einrichtung, in der es überhaupt keine im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG unabhängigen Richter gibt, ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes nicht darstellen. Dabei handelt es sich auch hier nicht um die einzelne Spruchstelle und den einzelnen Richter, sondern um die gesamte Behördeneinrichtung, die als Zweig der Gerichtsbarkeit gelten soll. Aus dem Umstand, daß diesen Vorschriften z.B. in den Zweigen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit Genüge getan ist, kann man aber nicht etwa schließen, daß nunmehr jede andere Behördenorganisation, die überhaupt keine unabhängigen Richter hat, gewissermaßen an der Unabhängigkeit der anderen Gerichtszweige deshalb mit teilnehme, weil die Dritte Gewalt eine einheitliche Einrichtung sei. Davon könnte höchstens die Rede sein, wenn die Dritte Gewalt in der Weise organisatorisch eine Einheit bildete, daß z.B. die besonderen Gerichte mit den ordentlichen Justiz- und Verwaltungsgerichten durch einen gemeinsamen höheren Rechtszug und eine einheitliche Richterschaft miteinander verbunden wären. Das ist aber nicht der Fall. Ob eine Behördeneinrichtung als Gericht anzusehen ist, muß nach den für sie maßgebenden Vorschriften entschieden werden. Erst wenn dies zu bejahen ist, steht fest, daß sie zur Dritten Gewalt gehört.
b.
Es bestehen somit schon mit Rücksicht auf den Mangel jeder gesetzlichen Gewähr für eine wirkliche Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Personen schwerste Bedenken dagegen, ob der Organismus der Beschwerdeausschüsse als eine echte gerichtliche Institution angesehen werden kann, und ob nicht vielmehr die notwendige Selbständigkeit dieser Behörden schon wegen dieses Mangels zu verneinen ist. Indessen bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, denn diese Selbständigkeit fehlt auf alle Fälle schon aus folgenden Gründen:
Eine Behörde kann dann nicht als Gericht angesehen werden, wenn sie so stark in eine Verwaltungsbehörde eingebaut ist, daß die richterliche Tätigkeit von der Verwaltungstätigkeit nicht unbeeinflußt bleiben kann. Das ist aber bei den Beschwerdeausschüssen nach dem SHG der Fall. Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses ist der Leiter des Landesamts für Soforthilfe (oder ein Vertreter, § 53 SHG). Als solcher übt er über die Ämter für Soforthilfe seines Bereichs eine Aufsicht aus, die sich nicht auf eine Rechtsaufsicht beschränkt, sondern ausdrücklich als Sachaufsicht bezeichnet ist. Er hat also die Möglichkeit, den Ämtern für Soforthilfe im Einzelfalle und allgemein Weisungen über ihre Tätigkeit zu erteilen (§ 52 Abs. 2 SHG). Er selbst untersteht wiederum der Sachaufsicht des Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe (§ 54 Abs. 3 SHG) und hat in der Regel dessen Weisungen an die Ämter für Soforthilfe diesen zu übermitteln (DVO zu § 54 SHG). Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses hat also weitgehend Fragen, über die er im Beschwerdeausschuß zu entscheiden hat, verwaltend zu bearbeiten, unabhängig davon, ob er in einem Einzelfall eine Weisung an das Amt für Soforthilfe erteilt hat oder nicht.
Allerdings braucht der Grundsatz der Gewaltentrennung organisatorisch nicht bis zu den letzten denkbaren Folgerungen durchgeführt zu werden. Es besteht unter dem Gesichtspunkte einer Selbständigkeit der Gewalten kein grundsätzliches Bedenken dagegen, einem Richter - wenn seine Unabhängigkeit im übrigen gesichert ist - auch Verwaltungsaufgaben zu übertragen. Die Grenze für die Zuständigkeit einer solchen Vereinigung von rechtsprechender und verwaltender Tätigkeit liegt aber da, wo der Beamte verwaltungsmäßig mit der Entscheidung von Rechtsfällen derselben Art befaßt wird, wie es die sind, über welche er als Richter zu entscheiden hat. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob er im Einzelfall in einer zu seiner richterlichen Entscheidung stehenden Sache verwaltend tätig gewesen ist - insoweit genügen die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung von Richtern -, sondern darauf, ob es zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, Fragen der Art wie die, über die er als Richter zu entscheiden hat, verwaltungsmäßig nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und den Weisungen von Vorgesetzten zu bearbeiten. Bei der Organisation und Besetzung der Beschwerdeausschüsse ist diese Grenze aber - wie dargelegt - überschritten.
Der Standpunkt, daß jede zur Entscheidung von Streitfragen berufene Behörde ohne Rücksicht auf die persönliche Unabhängigkeit der Beamten und ihre Verbindung mit verwaltender Tätigkeit der gleichen Art als Gericht anerkannt werden müsse, wenn nur gesetzlich die Freiheit von Weisungen formal gesichert sei, ist unrichtig. Eine solche Auffassung würde zur Folge haben, daß z.B. ein Landesgesetz sämtliche bestehenden Einspruchs- und Beschwerdestellen zu Gerichten machen und damit die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschalten könnte, indem es ihnen Weisungsfreiheit zubilligt, ohne praktisch an den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich der tatsächlichen Bindung der entscheidenden Personen an die Wünsche der Verwaltung, etwas zu ändern. Eine solche Auffassung läuft den Grundgedanken des Grundgesetzes zuwider.
Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SHG, wonach der Beschwerdeausschuß als Verwaltungsgericht entscheidet, steht sonach im Gegensatz zu den im Grundgesetz verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen.
IV.
Der Beschluß des Beschwerdeausschusses ist vielmehr ein Verwaltungsakt. Irrig ist die Ansicht, daß die Entscheidungen solcher Behörden, die materiell mit streitentscheidender Tätigkeit befaßt sind, obwohl sie den verfassungsmäßigen Bedingungen für ein Gericht nicht genügen, nichtig und deswegen nicht beachtlich seien, daß diese Stellen namentlich auch nicht als Verwaltungsbehörden und ihre Beschlüsse nicht als Verwaltungsakte angesehen werden könnten (vgl. Loppuch, NJW 1953 S. 1126). Eine Behörde bleibt ein Organ der öffentlichen Gewalt auch dann, wenn ihr zu Unrecht gerichtliche Aufgaben übertragen sind. Ihre Handlungen sind nicht schlechtweg nichtig, sondern ein Ausdruck der öffentlichen Gewalt und unterliegen als solche der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Es ist auch nicht richtig, daß es sachlich unmöglich sei, eine streitentscheidende, also materiellrichterliche Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde zu übertragen; nur bleibt diese verwaltungsbehördliche Tätigkeit dann, auch als streitentscheidender Beschluß, rechtlich ein Verwaltungsakt und unterliegt der Nachprüfung durch die nach dem Gesetz zuständigen Gerichte.
V.
§ 353 Nr. 3 letzter Satz LAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes kann nach alledem nur bedeuten, daß auf die Anfechtung dieser Verwaltungsakte - durch die zugelassene Rechtsbeschwerde - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Durch die Neufassung der erwähnten Vorschrift ist also eine neue erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet worden (vgl.§ 9 Abs. 1 Buchst. f) dies Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625 - BVerwGG -). Daraus, daß es sich hier um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in einem einzigen Rechtszuge handelt, ergibt sich auch, daß das Gericht den Streitfall in vollem Umfange, also sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der rechtlichen Seite, zu prüfen und zu entscheiden hat; denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Rechtsweg kann nur ein vollwertiger sein. Der rechtsstaatliche Grundgedanke dieser Vorschrift, dem durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzten Bürger in jedem Falle den Rechtsweg zu eröffnen, würde in seinem Wesensgehalt betroffen, wenn das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und lediglich auf die Nachprüfung von Rechtsfragen beschränkt wäre.
B.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem SHG ohne Rechtsirrtum abgelehnt hat.
Der Kläger gehört nicht zu dem gesetzlich genau umgrenzten engen Personenkreis der Soforthilfeberechtigten, er ist nicht "Geschädigter" im Sinne des § 31, Nr. 2 SHG, so daß er auf Grund dieses Gesetzes auch keine Unterhaltshilfe erhalten kann. Diese Bestimmung, auf die der Kläger allenfalls sein Klagbegehren stützen könnte, setzt einen erlittenen "Sachschaden" voraus. Der Kläger hat dadurch einen Schaden erlitten, daß die Wohngebäude, an denen ihm ein dinglich gesicherter lebenslänglicher Nießbrauch zustand, zerstört worden sind und er dadurch die Mieteinnahmen aus diesem Nießbrauch verloren hat. Dieser Schaden ist indessen kein "Sachschaden", sondern ein "Nutzungsschaden". Ein solcher Schaden aber fällt nicht unter "Sachschaden" im rechtlichen Sinne. Der gesetzliche Sachbegriff umfaßt nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), nicht aber Rechte. Der Verlust oder die Einschränkung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück ist auch bei dinglicher Sicherung und bei einer Berechtigung auf Lebenszeit kein Schaden an einer unbeweglichen Sache, also kein Sachschaden. Mithin wäre es nur dann möglich, den nutzungsgeschädigten Kläger in den Kreis der Soforthilfeberechtigten der Sachgeschädigten einzubeziehen, wenn § 31 Nr. 2 SHG es ausdrücklich zuließe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar verweist diese Vorschrift wegen der Begriffsbestimmung des "Sachschadens" auf § 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547 Kriegssachschädenverordnung - KSchVO -). Wohl sind in § 1 dieser Verordnung, und zwar unter Abs. 4, auch Schäden erwähnt, die durch den Verlust der Nutzung einer Sache unter den Voraussetzungen des § 2 (unmittelbare Kriegseinwirkung) verursacht sind (Nutzungsschäden), bei denen es allerdings im Unterschied zu den im Abs. 1 ausdrücklich als Kriegssachschäden bezeichneten Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen im Ermessen der Behörde liegt, eine Entschädigung zu gewähren. Gleichwohl fallen Nutzungsschäden nicht unter den Begriff des Sachschadens im Sinne des § 31 Nr. 2 SHG. Der Spruchsenat für Soforthilfe hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der Nutzungsschaden nach dem SHG nicht ausgleichsfähig ist. Er hat seine Rechtsauffassung in der Entscheidung U 38 vom 9. Mai 1951 (Entscheidungen des Spruchsenats 1952, Nr. 7 S. 35) eingehend begründet. Darin ist er davon ausgegangen, daß lediglich die Überschrift "Entschädigung für Sachschaden" des § 1 KSchVO, auf den sich § 31 Nr. 2 SHG bezieht, für die Beachtung des Nutzungsschadens als Sachschaden im Soforthilferecht spreche. Dort ist nämlich in der Überschrift zu § 1 das Wort "Sachschaden" als Sammeloberbegriff für die eigentlichen Kriegssachschäden und die Nutzungsschäden verwandt, denn dessen Inhalt befaßt sich sowohl mit den Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die ausdrücklich als Kriegssachschäden bezeichnet werden, als auch in Abs. 4 mit Nutzungsschäden. Da aber - so folgert der Spruchsenat für Soforthilfe - der Inhalt des § 1 KSchVO im Gegensatz zu der Überschrift nur Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen unter dem Ausdruck Kriegssachschäden benenne und nur der Inhalt einer Bestimmung, nicht aber die Überschrift im Falle der Mehrdeutigkeit maßgebend sein dürfe, könne der Nutzungsschaden nicht unter den Begriff des Sachschadens im Sinne des § 31 Nr. 2 SHG einbezogen werden. Der erkennende Senat folgt dem Ergebnis dieser Auslegung des Spruch-Senats auch deshalb, weil der Ausschluß des Nutzungsschadens von den nach dem Soforthilfegesetz ausgleichsfähigen Schäden der gesetzgeberischen Absicht entspricht. Der ursprüngliche Entwurf kannte nämlich nur den Begriff des "Kriegssachschadens", wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Soforthilfegesetzes ergibt. Die Bezugnahme auf § 1 KSchVO hinsichtlich der Sachschäden in § 31 Nr. 2 SHG konnte sich darum nach der ersten Gesetzesfassung nur auf die in dieser Verordnung als solche bezeichneten Kriegssachschäden, also auf reine Substanzschäden, erstrecken.
Mit der danach vom Gesetzgeber auf Veranlassung der Militärregierung vorgenommenen Änderung der Bezeichnung des "Kriegssachschadens" lediglich als "Sachschaden" war keine inhaltliche Änderung, etwa die Ausdehnung auf den Nutzungsschaden bezweckt. Die Absicht des Gesetzgebers, die Nutzungsschäden im Soforthilferecht nicht zu berücksichtigen, geht überdies auch daraus hervor, daß es für diese Schäden keine Bewertungsbestimmungen enthält, während das bei reinen Sachschäden - Grundvermögen, Betriebsvermögen und Hausrat - der Fall ist.
Der erkennende Senat sieht sich um so weniger veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung des Spruchsenates abzugehen, als auch das später erlassene Lastenausgleichsgesetz, das im Vergleich zum Soforthilfegesetz mehr auf soziale Gerechtigkeit als auf sofortige einstweilige Linderung dringender Notstände abstellt, grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - für Nutzungsschäden keine Ausgleichsleistungen gewährt.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen, wenn auch der erkennende Senat nicht verkennt, daß die Vorsagung der Unterhaltshilfe im vorliegenden Falle eine besondere, nach dem Gesetze aber unvermeidliche Härte bedeutet.
Darüber, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz hat, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 65, 69 BVerwGG in Verbindung mit § 353 Nr. 3 LAG.