Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: III ZR 272/51
Einstufung eines Bauunternehmers als Nutznießer in "Gruppe II" im Rahmen eines Entnazifizierungsverfahrens; Willkürliche Verstöße des Spruchkammervorsitzenden gegen Verfahrensvorschriften als Amtspflichtverletzungen; Entscheidung der Spruchkammer als "Urteil" im Sinn des § 839 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Qualifizierung der Behörde als Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 272/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a. Main - 05.07.1951
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 55 - 62
- DVBl 1954, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1298-1300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1467 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Rechtsanwälte Dr. Heinz Werner ... und Dr. Friedrich M., W., A. str. ...,
Prozessgegner
Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Abwicklungsamt des Ministeriums für politische Befreiung in W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone sind "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.
Soweit verfahrensrechtliche Verstösse nur im Zusammenhang mit dem von dem Richter zu fällenden Urteil zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen zu führen vermögen, handelt es sich um Amtspflichtverletzungen "bei den Urteil in einer Rechtssache".
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 5. Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen,
Tatbestand
Der Bauunternehmer Wilhelm K. aus I. im Taunus war 1934 als Mitglied des S. korporativ in die SA-Reserve übernommen worden. Dieser will er nicht mehr als zwei Monate angehört haben. Mitglied der NSDAP war er nicht. Sein 1870 begründetes Baugeschäft erlebte in der Zeit des 3. Reiches, besonders im Krieg, einen erheblichen Aufschwung.
Am 16. März 1948 erging durch die Spruchkammer Bad Sc. ein Sühnebescheid, durch den K. als Mitläufer in die Gruppe IV eingestuft und mit einer Geldbusse von 2000 DM belegt wurde. Am 23. März 1948 beantragte er durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ..., die Entscheidung der Kammer mit dem Ziel, als Nichtbetroffener in die Gruppe V eingestuft zu werden. Am 8. Juli 1949 meldeten sich auch die Kläger als Verteidigung des K. neben Rechtsanwalt Dr. E..
Am 18. Oktober 1949 erging ein Spruch der Spruchkammer W., der K. als Nutzniesser in Gruppe II einstufte. Der Spruch enthielt eine Reihe schwerwiegender Sühnemassnahmen. Dieser Spruch erging im schriftlichen Verfahren, ohne dass dem Betroffenen K. vorher eine Klageschrift zugegangen oder er gehört worden war. Auf diesen Spruch legten die Kläger im Auftrag des K. Berufung ein. Nachdem der öffentliche Kläger am 13. Januar 1950 dahin Stellung genommen hatte, dass jeder Anhaltspunkt für die Annahme einer Nutzniesserschaft fehle, wurde der Spruch durch Beschluss der Zentralberufungskammer in F. a.M. vom 15. Februar 1950 aufgehoben und das Verfahren gemäss § 3 des Abschlussgesetzes vom 30. November 1949 (GVBl Hess § 167) eingestellt, daß die Voraussetzungen für eine Einweisung in Gruppe I und II nicht vorlägen.
Die Kläger nehmen als Zessionare des K. das beklagte Land für die dem K. in der Berufungsinstanz entstandenen Verteidigungskosten in Höhe von 2.319,78 DM in Anspruch. Sie haben vorgetragen, der Spruch vom 18. Oktober 1949 beruhe auf erheblichen Amtspflichtverletzungen des damaligen Spruchkammervorsitzenden. Es sei nicht nur der Begriff der Nutzniesserschaft verkannt worden sondern er sei auch unter willkürlicher Verletzung der Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Dem Betroffenen sei keine Klageschrift mitgeteilt und kein rechtliches Gehör bewilligt worden, auch hätte der Spruch nicht im schriftlichen Verfahren ergehen dürfen, wenn es sich darum handelte, den Betroffenen höher als bisher einzustufen. Hätte der Vorsitzende die Vorschriften des Befreiungsgesetzes beachtet, so hätte Kappus alle Verdächtigungen aufklären und ein richtiges Ergebnis erreichen können; die Durchführung einer Berufung mit den dadurch verbundenen Kosten wäre dann nicht erforderlich gewesen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgebracht, dass eine Haftung nach § 839 Abs. 2 BGB nicht gegeben sei, da es sich um ein Urteil in einer Rechtssache gehandelt habe und dem Vorsitzenden der Spruchkammer höchstens Fahrlässigkeit zur Last falle. Im übrigen wäre bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gleiche Ergebnis herausgekommen. Es fehle also an der Ursächlichkeit einer etwaigen Amtspflichtverletzung für den behaupteten Schaden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes die Klage abgewiesen. Die Kläger erstreben mit der Revision die, Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Grundlage des Anspruchs der Kläger § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG ist. Es verneint die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 839 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall, da die Entscheidung/der Spruchkammern keine Urteile in einer Rechtssache im Sinne dieser Bestimmung seien, im übrigen die von den Klägern behaupteten Amtspflichtverletzungen im wesentlichen in der gesetzwidrigen Durchführung des Verfahrens, nicht in dem materiellen Inhalt des Spruches lägen, also schon aus diesem Grunde nicht das Privileg des § 839 Abs. 2 BGB geniessen könnten. Das Berufungsgericht nimmt auch an, dass der Vorsitzende der Spruchkammer dadurch, dass er dem Betroffenen K. keine Klageschrift mitgeteilt und, ohne ihm rechtliches Gehör zu geben, ihn im schriftlichen Verfahren in eine höhere Gruppe eingestuft hat, seine dem K. gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe. Es kommt aber trotzdem zu einer Klageabweisung mit der Begründung, die Amtspflichtverletzungen des Vorsitzenden der Spruchkammer seien für den Schaden des K. nicht ursächlich gewesene Dieser wäre auch auf Grund einer ordnungsgemäss durchgeführten mündlichen Verhandlung mindestens als Mitläufer in die Gruppe IV eingestuft worden. Da K. aber die Einstufung in Gruppe V angestrebt habe, hätte er dann auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Die Revision rügt hierzu insbesondere die Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges, die auf einer Verkennung der Vorschrift des § 286 ZPO durch des Berufungsgericht beruhe. Dieses habe verkannt, dass des Land die volle Beweislast für seine Behauptung treffe, der Betroffene K. hatte auch bei ordnungsgemässer Durchführung des Verfahrens Berufung eingelegt, so dass ihm dieselben Kosten entstanden wären.
2.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die Grundlage des klägerischen Anspruchs nur § 839 BGB sein könne. Die Mitglieder der Spruchkammern handeln bei Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben in Ausübung der ihnen vom Staat anvertrauten Öffentlichen Gewalt. Verletzen sie hierbei, schuldhaft ihre Amtspflicht, so hat der Staat für die Folgen zu haften.
Nach § 839 Abs. 2 BGB. tritt jedoch eine Haftungsbeschränkung in den Fällen ein, in denen ein Beamter "bei dem Urteil in einer Rechtssache" seine Amtspflicht verletzt. Er und damit der Staat haften dann nur, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ist, also insbesondere im Falle einer Rechtsbeugung. Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie die Kläger die Auffassung, dass es sich bei den Entscheidungen der Spruchkammern um keine Urteile im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB handle; diese Bestimmung sei eng auszulegen und müsse auf Urteile im engeren und formellen Sinne beschränkt werden.
Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall an, weil zwar eine Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden der Spruchkammer vorliegt, diese Amtspflichtverletzung aber nicht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Pflichtverletzung darstellt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorsitzende der Spruchkammer in erheblicher Weise seine Amtspflicht verletzt habe. Aus der unrichtigen Anwendung des materiellen Gesetzes, nämlich der Verkennung des Begriffs "Nutzniesser" könne ihm zwar kein Vorwurf gemacht werden, wohl aber daraus, dass er den Betroffenen K. mit der schwerwiegenden Einstufung in Gruppe II überrascht habe, ohne dass diesem eine Klageschrift zugestellt oder er schriftlich oder mündlich dazu gehört worden sei, ein Verstoss insbesondere gegen Art. 33 und Art. 34 des Befreiungsgesetzes. Auf die Pflicht, dem Betroffenen, insbesondere im Falle einer ihn belastenden Höhergruppierung, rechtliches Gehör zu gewähren, sei auch in verschiedenen Runderlassen hingewiesen worden. Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt.
Das Berufungsgericht sieht darin eine "erhebliche" Amtspflichtverletzung und einen "gröblichen" Verstoss. Es ist aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vorbringen der Kläger dafür etwas zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Spruchkammer sich damit einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, also einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Es kommt somit auf die Entscheidung der Frage an, ob es sich bei dem Spruch der Spruchkammer um ein Urteil im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB gehandelt hat.
Das ist im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
a)
Voraussetzung für die Anwendung des § 839 Abs. 2 BGB ist einmal, dass die Entscheidung durch ein Gericht ergeht Entscheidungen nichtrichterlicher Behörden fallen auch dann nicht darunter, wenn sie in einem den Vorschriften der beiden Prozessordnungen angenäherten Verfahren ergehen, wie z.B. Entscheidungen der Mieteinigungsämter (RG in JW 1928, 2534). Die Spruchkammern in Hessen können jedoch als Gerichte angesehen werden. Das ergibt sich bereits aus § 138 VGG, wonach die Spruchkammern als "besondere Verwaltungsgerichte" im Sinne, des § 22 VGG gelten Aus dem Wort "gelten" darf nicht gefolgert werden, dass in dieser Bestimmung für die Spruchkammern nur von der Fiktion eines Gerichts ausgegangen wird. Sinn dieser Bestimmung ist vielmehr, die Spruchkammern aus der ordentlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit herauszunehmen. Die Vorschrift des § 138 VGG hat nur deshalb einen Sinn, weil die Spruchkammern wirklich als Gerichte angesehen werden. Andernfalls wäre ihre Erwähnung als besondere Verwaltungsgerichte im Verwaltungsgerichtsgesetz nicht notwendig gewesene. Es hätte dann höchstens des Hinweises bedurft, dass sie überhaupt keine Verwaltungsgericht seien.
Die Spruchkammern sind auch ihrer Organisation nach Gerichte. Ihr Aufbau entspricht dem der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsgerichte. Es sind Kammern und Berufungskammern vorhanden, die mit Vorsitzenden und Beisitzenden besetzt werden, die in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (Art. 27 Befreiungsgesetz). Der Umstand, dass in Hessen der Minister das Recht hat, die Entscheidungen der Spruchkammern aufzuheben (Art. 53 Befreiungsgesetz), ändert an der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Spruchkammern nichts, denn der Minister kann nach dem Gesetz die Entscheidungen nur aufheben, aber nicht zum Nachteil der Betroffenen abändern. Soweit er sie in gewissen Fällen zugunsten der Betroffenen abändern kann, greift er nicht in die sachliche Unabhängigkeit der Spruchkammern ein, sondern übt ein Gnadenrecht aus. Die im Falle der Aufhebung neu befasste Spruchkammer ist in ihrer Entscheidung ebenso unabhängig, wie die damit zuerst befasste Spruchkammer. Diese Möglichkeit der Aufhebung durch den Gerichtsherrn war übrigens auch schon vorher dem deutschen Recht nicht fremd. Auch die Feld- und Bordurteile unterlagen nach der früheren Militärgesetzgebung der Bestätigung oder Aufhebung durch den Gerichtsherrn (MStGO § 336 f), ohne dass daraus die Folgerung gezogen wurde, die Feld- und Bordgerichte und ihre Urteile seien von dem Privileg des § 839 Abs. 2 BGB auszuschliessen.
Das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt ist keine unerlässliche Bedingung für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht; auch für die Arbeitsgerichte besteht in der untersten Instanz dieses Erfordernis nicht. Die persönliche Unabhängigkeit der Angehörigen der Spruchkammern ist allerdings dadurch weithin in Frage gestellt, dass sie durch den Minister jederzeit abberufen werden können. Aber auch das vermag an der Eigenschaft der Spruchkammern als Gerichte nichts zu ändern. Die Ernennung auf Lebenszeit ist jedenfalls keine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit.
Es gibt auch sonst, z.B. in der Arbeitsgerichtsbarkeit oder beim Bandesverfassungsgericht, Richter, die nur Beamte auf Zeit sind, ohne dass deshalb Zweifel an der Eigenschaft dieser Behörden als Gerichte entstehen könnten.
Auch die ordentliche Gerichtsbarkeit kennt Richter die nicht ständig angestellt sind, und die jederzeit sofort oder kurzfristig abberufen oder versetzt werden können, wie z.B. Gerichtsassessoren oder insbesondere die während der Übergangszeit nach 1945 im Angestelltenverhältnis und mit der Möglichkeit jederzeitiger Abberufung beschäftigten Richter. Gerade das letztere ist auch bei den Spruchkammern der Fall. Die Gefahr, dass dadurch mittelbar auch die sachliche Unabhängigkeit der betreffenden Richter berührt werden könnte, mag zwar vorhanden sein. Sie kann aber mindestens in den für die Tätigkeit der Spruchkammern in Frage kommen den Übergangsjahren nicht dazu führen, diesen deshalb die Eigenschaft als Gerichte zu nehmen, dafür diese Jahre die Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit der Richter aus den Zeitumständen heraus geringere sein können. Die Notwendigkeit, in kurzer Zeit eine grosse Zahl von Spruchkammerrichtern zu bestellen, die die formellen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen mussten, brachte es damals mit sich, dass auch weniger geeignete Personen in dieses Amt berufen wurden, und die Möglichkeit der sofortigen Abberufung der Spruchkammerrichter ist daher auch als ein notwendiges Gegengewicht gegen diesen unvermeidlichen Mißstand anzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher solche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit der Spruchkammerrichter nicht als eine Massnahme der Willkür und nicht als ein Grund, den Spruchkammern die Eigenschaft als Gerichte abzusprechen, angesehen werden.
b)
Auch die weitere Voraussetzung, dass es sich um ein "Urteil in einer Rechtssache" handeln muss, ist bei den, Sprüchen der Spruchkammern erfüllt. Eine Rechtssache liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich um ein Streit- oder Strafverfahren handelt, d.h. um ein Verfahren, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet, und in dem auf Grund einer Klage oder Anklage und eines bestimmten Tatbestandes durch einen unabhängigen Richter nach materiellen Normen ein Streit zwischen Parteien entschieden oder einer Person eine Strafe auferlegt wird. Diese Voraussetzungen sind auch bei den Spruchkammern gegeben.
Das Gesetz billigt allerdings nicht jeder Entscheidung in einer Rechtssache das Privileg des § 839 Abs. 2 BGB zu. Es muss vielmehr ein Urteil vorliegen, d.h. eine Entscheidung, durch die das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet ist, bei Strafsachen Endurteile, bei Zivilsachen auch noch Zwischen- und Teilurteile (RGZ 116, 90). Hinzukommen muss, dass diese Entscheidung auch unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere mit der Möglichkeit vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten, ergangen sein muss. Der Unterschied zwischen einem Urteil und einer sonstigen Entscheidung wird gerade bei der vielfach zu Unrecht als Willkür bezeichneten Unterscheidung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, je nach dem ob sie durch Beschluss oder durch Urteil ergehen, offenbar. Im ersteren Falle ist das rechtliche Gehör der Gegenpartei nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Gefahr im Verzuge kann der Beschluss auch ohne Anhörung des Gegners sofort ergehen; gegen den Beschluss ist der Widerspruch möglich, über den in derselben Instanz durch Urteil entschieden wird. Im letzteren Falle wird durch ein die Instanz abschliessendes Urteil entschieden, wobei dem Antragsgegner vorher die Möglichkeit rechtlichen Gehörs gegeben werden muss.
Die hier dargelegten Voraussetzungen für die Qualifizierung als "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB sind bei den Sprüchen der Spruchkammern ebenfalls gegeben. Das Befreiungsgesetz gibt allerdings keine in das einzelne geregelte Prozessordnung, stellt das Verfahren vielmehr weithin in das Ermessen der Spruchkammern. Es hält aber an den für ein Urteilsverfahren wesentlichsten Voraussetzungen ausdrücklich fest, so insbesondere daran, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, Zeugen zu vernehmen und der Spruch zu begründen ist. Der Spruch schliesst auch die Instanz ab. Dass die Sprüche auch im schriftlichen Verfahren ergehen können, ändert daran nichts, denn auch die anderen Prozessordnungen kennen Urteile auf Grund schriftlichen Verfahrens (z.B. § 128 Abs. 2 ZPO, § 111 VGG.) Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es freilich noch keine schriftlichen. Urteilsverfahren, der § 839 Abs. 2 BGB stellt aber auch nicht das Erfordernis der Mündlichkeit auf, und es bestehen keine Bedenken, die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile den auf Grund mündlichen Verfahrens erlassenen Urteilen gleichzustellen, sofern nur sonst die wesentlichen Voraussetzungen für ein Urteil, insbesondere die Gewährung der Möglichkeit rechtlichen Gehörs, gegeben sind.
Wenn das Reichsgericht (RGZ 116, 90) den Begriff des Urteils im rein prozesstechnischen Sinne verstanden haben will, so darf das doch nicht dahin missverstanden werden, dass es damit gerade auf den Gebrauch des Wortes "Urteil" ankomme. In einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 156, 34), in der der Bestätigung des Spruchs eines Jägerehrengerichts durch den Provinzjägermeister die Eigenschaft als Urteil abgesprochen wird, fährt das Reichsgericht zur Begründung seiner Auffassung an, dass § 87 des preussischen Jagdgesetzes für diese Bestätigung auch nicht den Ausdruck "Urteil" oder "Spruch" verwende. Das Reichsgericht gibt also selbst damit zu verstehen, dass es einen "Spruch" einem "Urteil" gleichsetzen will.
c)
Die Sprüche der Spruchkammern in Hessen entsprechen somit den Anforderungen, die an ein Urteil in einer Rechtssache im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB gestellt werden. Sie ergehen durch sachlich unabhängige Richter in einem dem Strafverfahren ähnlichen Verfahren, das in seinen Grundzügen den Erfordernissen einer geordneten Rechtsprechung gerecht wird; sie entsprechen auch in ihrer äusseren Form einem Urteil und schliessen die Instanz ab.
Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Kläger auf etwaige von ihnen behauptete Mißstände, die bei den Spruchkammern aufgetreten sein mögen, nicht an, denn die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB hängt ausschliesslich von der rechtlichen Qualifikation der Entscheidungen ab, nicht davon, ob und in welchem Umfang sie richtig und die mitwirkenden Richter im Einzelfall ihrer Aufgabe gewachsen sind.
5.
Es kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigetreten werden, dass die von ihm festgestellten Amtspflichtverletzungen nicht "bei einem Urteil" erfolgt sind und deshalb nicht unter die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB fallen. Zu Unrecht versucht das Berufungsgericht seine Auffassung mit der Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 33, 651 zu stützen. Diese Entscheidung besagt genau das Gegenteil. Es war dort zu prüfen, ob ein Richter durch Verletzung seiner ihm nach § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht eine Amtspflicht verletzt hat. Das Reichsgericht führt dazu aus, dass eine solche Verletzung erst im Zusammenhang mit der von dem Richter zu treffenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien zu führen vermöge, für die Tätigkeit bei der Entscheidung selbst aber der Richter nach § 839 Abs. 2 BGB der Verantwortung entzogen sei, es komme also nicht darauf an, ob die Verletzung der Amtspflicht für das Urteil ursächlich gewesen sei.
Ebenso konnte aber auch im vorliegenden Fall die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und die Unterlassung der Mitteilung einer Klageschrift erst im Zusammenhang mit der getroffenen Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Zedenten der Kläger führen. Die Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden der Spruchkammer kann in ihren Rechtsfolgen also gar nicht von dem Spruch selbst losgelöst werden, so dass sie folgerichtig auch als Amtspflichtverletzung "bei einem Urteil" unter die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB fällt.
6.
Der Vorsitzende der Spruchkammer hat somit seine Amtspflicht bei dem Urteil in einer Rechtssache verletzt und ist, da der Fall der Rechtsbeugung nicht fest gestellt ist, deshalb gemäss § 839 Abs. 2 BGB für einen etwaigen Schaden nicht verantwortlich. Das Berufungsurteil ist daher schon aus diesem Grunde im Ergebnis richtig und es bedarf nicht mehr einer weiteren Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter den von der Revision weiter angeführten Gesichtspunkten. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Dr. Weber
Wolany
Dr. Beyer