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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1960, Az.: BVerwG IV C 313.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 313.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 07.09.1957 - AZ: XVI A 995/56

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 328 - 329
  • AS 10, 322
  • IFLA 1962, 231
  • MDR 1960, 955 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1960, 331
  • WM 1960, 1043
  • ZLA 1960, 281

Amtlicher Leitsatz

Auch an hypothekarisch gesicherten Forderungen kann sogenanntes wirtschaftliches Eigentum bestehen, das ihren Verlust nach FG und LAG feststellungs- und entschädigungsfähig macht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Ostschäden an einem privatrechtlichen geldwerten, durch Hypothek gesicherten Anspruch in Höhe von 3.000 RM. Als Gläubiger der auf einem Grundstück im Kreis K. eingetragenen Hypothek, für die nach dem Vorbringen der Klägerin der ausgestellte Brief verlorengegangen ist, war nicht die Klägerin eingetragen, sondern ihr Neffe W. T. der im September 1952 - ohne Übergabe des - verlorengegangenen - Hypothekenbriefs - Abtretung der Hypothek zugunsten der Klägerin erklärt hat. Die zuständigen Ausgleichsbehörden lehnten die Feststellung zugunsten der Klägerin ab, da sie nicht unmittelbar geschädigt sei. Auch ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht geht unter ausdrücklicher Betonung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Klägerin von der sehr naheliegenden Vermutung aus, daß die Klägerin und der Vater ihres damals noch minderjährigen Neffen als dessen Bevollmächtigter obligatorisch vereinbart hätten, daß der Klägerin zu ihren Lebzeiten die Zinsen aus der Hypothek zustehen sollten, und daß sie auch im Falle eines dringenden Bedarfs berechtigt sein sollte, Abtretung der Hypothek unter Übergabe des Briefes zu verlangen. All dies andere aber nichts an dem Umstand, daß im Zeitpunkt des Schadens nicht die Klägerin, sondern der Neffe Inhaber der streitigen Forderung und somit allein unmittelbar Geschädigter gewesen sei. Genüge aber die Klägerin dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung nicht, kenne sie gemäß § 11 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - Schadensfeststellung in ihrer Person nicht betreiben.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, soweit sie die Feststellung des Verlustes an der geltend gemachten hypothekarisch gesicherten Forderung ablehnen, aufzuheben. Der Beklagte und der Beteiligte - letzterer unter ausdrücklicher Hervorhebung von Bedenken, "ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei die mangelnde Berechtigung der Klägerin an der streitigen Forderung festgestellt habe" - stellen keinen Antrag.

3

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung des Anspruchs der Klägerin von einer zu engen Auslegung des Begriffs des unmittelbar Geschädigten im Sinne von § 9 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 229 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ausgegangen. Es hat dabei übersehen, daß im vorliegenden Falle möglicherweise § 229 Abs. 2, 2. Halbsatz LAG Anwendung finden kann, und hat sich statt dessen mit der insoweit zweifellos richtigen und auch von der Revision nicht bestrittenen Feststellung begnügt, daß die Klägerin zweifellos nicht den Voraussetzungen von § 229 Abs. 2, 1. Halbsatz LAG genügt, weil sie nicht in formellem Sinne Gläubigerin der hypothekarisch verbrieften Forderung war. Die im Laufe des Revisionsverfahrens gelegentlich geäußerten Bedenken der Beteiligten, daß der Charakter der hier streitigen Forderung rechtlich die Prüfung des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 11 des Steueranpassungsgesetzes verbiete, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch die hier in Rede stehende Forderung fällt zweifellos unter den Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne von § 229 Abs. 2, 2. Halbsatz LAG in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen § 11 des Steueranpassungsgesetzes. Dies ist die einhellige Meinung sowohl der führenden Kommentare sowie der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Krekeler führt zu § 2 des Bewertungsgesetzes aus, "Wirtschaftsgüter sind alle Güter, einerlei, ob es sich um körperliche Gegenstände (Sachen) oder unkörperliche Gegenstände (Rechte) ... oder auch um bloße tatsächliche Zustände ... handelt". Kühn formuliert zu § 11 des Steueranpassungsgesetzes, unter den Begriff der Wirtschaftsgüter falle "alles, was im Verkehr selbständigen Vermögenwert besitzt, also abgesehen von Sachen und Rechten auch Vermögenswerte Beziehungen ..." Im Urteil vom 11. Februar 1937 (veröffentlicht RStBl. 1937 S. 357) hat der Reichsfinanzhof in einem Einzelfall wirtschaftliches Eigentum des Vaters an Wertpapieren und Sparguthaben anerkannt, die auf den Namen der Kinder erworben bzw. begründet worden waren. Unter diesem besonderen rechtlichen Gesichtspunkt wird das Verwaltungsgericht, da dem Senat als Revisionsgericht eigene Feststellungen verwehrt sind, den ihn unterbreiteten Sachverhalt - insbesondere an Hand der von ihm als glaubwürdig anerkannten näheren Ausführungen der Klägerin und der von ihm ebenfalls festgehaltenen Äußerungen des formellen Eigentümers - noch ergänzend zu bewerten haben, wenn bei der neuen Überprüfung ein wirtschaftliches Eigentum der Klägerin im Sinne von § 229 Abs. 2, 2. Halbsatz LAG sich nicht ergeben würde, dürfte der Sachverhalt auch noch zur Prüfung Anlaß geben, ob nicht die Darlegungen der Klägerin und ihres Neffen die Bestellung eines Nießbrauchrechts zugunsten der Klägerin an der streitigen hypothekarisch gesicherten Forderung ergeben, womit sie nach der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate ebenfalls dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung genügen könnte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Ziff. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß