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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1964, Az.: BVerwG IV C 85.64

Antrag auf Beihilfe zur Hausratbeschaffung für einen Sowjetzonenflüchtling; Frage einer unanfechtbaren Verwaltungsentscheidung einer Behörde und Möglichkeit einer dadurch bestehenden Hinderung an der Fassung eines erneuten sachlichen Bescheids nach pflichtgemäßem Ermessen; Frage der Beständigkeit von Verwaltungsakten in Lastenausgleichssachen; Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens mit dem Ziel einer erneuten Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des ursprünglichen, unanfechtbar beschiedenen Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 85.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.08.1960 - AZ: II A 3/60

Fundstellen

  • DVBl 1965, 415 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1965, 123
  • MDR 1965, 410 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1965, 283
  • ZLA 1965, 85

Amtlicher Leitsatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Falle über einen neuen Antrag sachlich zu entscheiden. Sie hat lediglich an Hand des ergangenen Bescheides zu überprüfen, ob sie erneut sachlich entscheiden wolle oder nicht. Diese Ermessensabwägung muß in der Bescheidung des neuen Antrages erkennbar sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - II. Kammer Lüneburg - vom 26. August 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beteiligte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 1955, ihm als Sowjetzonenflüchtling eine Beihilfe zur Hausratbeschaffung zu bewilligen, ab. Die zunächst eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht nahm er zurück. Als der Kläger am 3. Dezember 1958 unter Erweiterung des Sachvortrags seinen Antrag wiederholte, beriefen sich die Behörden auf die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides, auf den Verbrauch des Antragsrechts. - Das Verwaltungsgericht hob die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen auf und verpflichtete zugleich die Behörden, den Antrag sachlich zu bescheiden. In den Gründen heißt es, entgegen der Ansicht der Behörden führe der Weg zu einer neuen Sachentscheidung nicht ausschließlich über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 342 LAG). Die Behörde sei keineswegs bei unanfechtbar gebliebenen Verwaltungsentscheidungen gehindert, erneut einen sachlichen Bescheid zu erteilen; dies liege in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Unanfechtbarkeit sei vom Inhalt des Verwaltungsaktes her beschränkt. Bei Änderung der Rechts- und Sachlage stehe einer erneuten Beantragung derselben Leistung und einer sachlichen Prüfung nicht die Unanfechtbarkeit eines Behördenbescheides entgegen. Der Kläger habe eine Reihe neuer Tatsachen vorgetragen, die bei Erlaß des ersten Ablehnungsbescheides unbekannt gewesen und ungeprüft geblieben seien. Es lägen also Ansatzpunkte für die Feststellung eines außerhalb der Bindungswirkung des ersten Ablehnungsbescheides liegenden Sachverhalts vor, die möglicherweise eine abweichende sachliche Entscheidung tragen könnten. Die Behörden hätten sich daher einer erneuten Sachprüfung nicht entziehen dürfen. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds rügt mit der zugelassenen Revision, das Gericht verkenne die im Interesse der Rechtssicherheit getroffene Bindungswirkung behördlicher Verwaltungsakte. Neue Anträge und neues Vorbringen zu demselben Schadenstatbestand brauchten materiell nicht geprüft zu werden; das Antragsrecht des Klägers sei "verbraucht". Das Gericht gehe weit über die Rechtsprechung hinaus, die wenigstens der Behörde eine Ermessensausübung bei Ablehnung der Änderung eines Bescheides einräume. - Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig.

2

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

3

Zur Frage, ob und inwieweit in Lastenausgleichssachen Verwaltungsakten "Beständigkeit" zukommt, liegt eine Reihe von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vor. Der III. Senat hatim Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - für Verwaltungsakte, auch wenn sie in einem gesetzlich geordneten Verwaltungsverfahren ergehen, eine rechtskraftgleiche Wirkung - wie bei gerichtlichen Entscheidungen - verneint, ihnen jedoch "eine in der Wirkung der Rechtskraft verwandte Beständigkeit" unter Hinweis auf BVerfGE 2, 380 [403] zuerkannt. - Das Bundesverfassungsgericht hat aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips sei, es mit diesem Prinzip für unvereinbar gehalten, "einen in aller Form abgeschlossenen Fall nachträglich aus solchen Gründen zur erneuten Entscheidung zu stellen, die nach althergebrachter und unbestrittener Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind". Das will das Bundesverfassungsgericht auch für "Akte der Staatsgewalt, die auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustande gekommen sind, an dem der Staat und der Einzelne als Parteien beteiligt waren" und die dem Einzelnen auf Grund eines "abgeschlossenen Tatbestandes" vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, gelten lassen. Nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung könnten derartige Akte nicht wieder beseitigt werden, es sei denn, daß den Erwägungen der Rechtssicherheit übergeordnete schwerwiegendere Gründe zwingend entgegenständen.

4

Der III. Senat hatim Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - zur Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes ausgeführt, die Bindung der Behörden und Gerichte an den Verwaltungsakt sei begrenzt. Sei der - abgelehnte - Anspruch nach der Rechtslage beschieden worden, die bei Erlaß des Verwaltungsaktes gegolten habe und ändere sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Berechtigten, so stehe einer erneuten Beantragung der begehrten Leistung und einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs jedenfalls nicht die Unanfechtbarkeit des vorherigen ablehnenden Bescheides entgegen. - Der III. Senat hat - unter Hinweis auf seine Urteile vom 13. Dezember 1956 undvom 28. März 1957 - BVerwG III C 205.55, BVerwG III C 157.56 -, in denen er trotz eines rechtskräftigen, den Klageanspruch verneinenden Urteils die neue Geltendmachung eines gleichartigen Anspruchs wegen Änderung der Rechtslage bejahte -, den Standpunkt vertreten, der Grundgedanke dieser Urteile sei auf eine unanfechtbare Verwaltungsentscheidung zu übertragen, da dieser keine größere Bindungswirkung zukommen könne, als einem Urteil. - Zur Frage, inwieweit § 342 LAG der erneuten Sachbescheidung entgegenstehe, läßt der III. Senat erkennen, daß seiner Auffassung nach die Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (erneute Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des ursprünglichen, unanfechtbar beschiedenen Antrags) "und die eines durch einen neuen, selbständigen Antrag eingeleiteten, neuen, anderen, wenn auch gleichartigen, so doch selbständigen Verfahrens" unterschiedlich sei (DVBl. 1958 S. 32; Buchholz BVerwG 427.3, § 335 a LAG Nr. 2).

5

Der I. Senat hatim Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG I C 34.56 - ausgeführt, nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts könnten Verwaltungsakte zwar unanfechtbar werden, erlangten aber keine Rechtskraft wie sie gerichtliche Urteile erlangen können. Die Verwaltungsbehörden seien vielmehr in der Regel befugt - soweit nicht besondere Rechtsgründe, z.B. über die Einschränkung des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte entgegenständen - ihre Verwaltungsakte nach erneuter Prüfung zu ändern. Insbesondere seien die Behörden in der Regel nicht gehindert, belastende Verwaltungsakte auf Gegenvorstellungen aufzuheben, wenn sie sich als nicht gerechtfertigt erwiesen.

6

In dem bereits angeführten Urteil des III. Senatsvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - ist die Frage, ob ein unanfechtbarer Behördenbescheid einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs nach Änderung der Rechtslage entgegenstehe, verneint worden. Wird mit einem wiederholten Antrag ein neuer Sachverhalt vorgetragen, sind also die dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen mit den neu vorgetragenen nicht identisch, so erscheine es logisch anzunehmen, daß sich die Behörde einer erneuten Sachprüfung gleichfalls nicht entziehen könne.

7

ImUrteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - (BVerwGE 15, 155) hat der III. Senat ausgesprochen, daß auch im Verwaltungsverfahren, das die Gewährung von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch betrifft, eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinde, daß aber außerdem ein - formloses - Wiederaufgreifen des bereits abgeschlossenen Verfahrens nach allgemeinem Verwaltungsrecht zulässig sei. Insoweit, als ein formloses "Wiederaufgreifen" eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens trotz seiner Beendigung "neu in Gang gesetzt werden soll", habe die Behörde "nach pflichtgemäßer Abwägung aller für und gegen das Aufgreifen sprechenden Gründe" zu befinden. Nur wenn die Behörde "auf diese Weise zu einer Entschließung gelangt ist, die die besonderen Umstände des einzelnen Falles gebührend berücksichtigt", könne von einer rechtlich einwandfreien Ermessensausübung der Behörde im Sinne des § 114 VwGO gesprochen werden.

8

Aus der angeführten Rechtsprechung ist folgendes hervorzuheben:

9

Mit der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist es nicht vereinbar, das Wiederaufgreifen eines Verfahrens nur bei Vorliegen neuer Tatsachen und bei Änderung der Rechtslage, für geboten zu halten.

10

Andererseits braucht nicht jeder offensichtlich mutwillige oder querulatorische Antrag von der Behörde neu beschieden zu werden.

11

Die Frage, ob ein Verfahren trotz seiner Beendigung neu in Gang gesetzt werden soll, ist nach pflichtgemäßer Abwägung aller für und gegen das Wiederaufgreifen sprechenden Gründe zu beantworten. - Nur wenn die Behörde auf diese Weise zu einer Entschließung gelangt ist, die die besonderen Umstände des einzelnen Falles gebührend berücksichtigt, wird von einer rechtlich einwandfreien Ermessensausübung im Sinne von § 114 VwGO gesprochen werden können. - ImUrteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1964 - BVerwG IV C 49.64 - wird an den vorstehenden Grundsätzen festgehalten. Dehn dort heißt es u.a., der Erlaß einer wiederholten Entscheidung liege nach der Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (unabhängig von der Wiederaufnahme des Verfahrens, § 342 LAG). Die Behörde könne den Antrag nicht schon dann ablehnen, wenn sie bemerkt, daß ein gleichartiger Antrag bereits früher beschieden wurde.

12

Es handelt sich allerdings nicht um eine volle Nachprüfung. Es genügt, wenn die Behörde den neuen Antrag an Hand des ergangenen Bescheides überprüft, ob sie erneut sachlich entscheiden wolle oder nicht, also in eine Ermessensabwägung eintritt. Darüber wird sich die Behörde klar aussprechen müssen. Sie muß erkennen lassen, daß sie ihr Ermessen ausgeübt hat. - Daran fehlt es bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in dem hier vorliegenden Falle.

13

Was die Rechtsprechung verlangt und in einem Rechtsstaat von den Behörden auch gefordert werden muß, ist allein die Verpflichtung, sich an Hand der früheren Vorgänge Gedanken darüber zu machen, ob eine neue Sachentscheidung gerechtfertigt erscheint oder nicht. - Dies sei zur Klarstellung nochmals besonders hervorgehoben, weil die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils trotz seines Ausspruchs mißdeutet werden könnte. - Die Behörde ist, wie sich aus der angezogenen Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, in jedem Falle über einen neuen Antrag sachlich zu entscheiden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Isendahl