Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1957, Az.: BVerwG III C 151.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 151.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 14.03.1956 - AZ: K 143/54
Rechtsgrundlagen
- § 342 LAG
- § 265 Abs. 4 alter Fassung LAG
- Art. I Nr. 27a 4. ÄndG LAG
- Art. VII 4. ÄndG LAG
Fundstellen
- DVBl 1958, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1959, 98
- JR 1957, 472
- MDR 1957, 508 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1165 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 271
- ZLA 1957, 231
- ZZP 71, 228
- ZZP 1958, 228-229
Amtlicher Leitsatz
Die bindende Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes ist dahin begrenzt, daß der - abgelehnte - Anspruch nach der bei Erlaß des Verwaltungsaktes geltenden Rechtslage beschieden worden ist. Ändert sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Berechtigten, so steht einer erneuten Beantragung derselben Leistung und einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs jedenfalls nicht die Unanfechtbarkeit des vorherigen, ablehnenden Verwaltungsaktes entgegen (vgl. wegen der entsprechenden Beschränkung der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile:Urteile v. 13.12.56 - BVerwG III C 205.55 - undv. 28.3.57 - BVerwG III C 157.56 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 14. März 1956 - K 143/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 20. August 1953 Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. Das beklagte Ausgleichsamt lehnte mit dem Bescheid vom 17. Februar 1954 ab, weil die Klägerin nicht über 50 % erwerbsgemindert sei. Gegen den am 20. Februar 1954 zugestellten Bescheid erhob sie keine Beschwerde. Sie stellte aber am 27. März 1954 einen neuen Antrag auf Kriegsschadenrente unter. Hinweis auf ein privatärztliches Gutachten. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Mai 1954 wiederum mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig. Mit derselben Begründung wies der Beschwerdeausschuß ihre Beschwerde mit dem Beschluß vom 23. Juli/13. August 1954 zurück.
Mit der Anfechtungsklage beantragte die Klägerin,
unter Aufhebung der ergangenen Bescheide das beklagte Ausgleichsamt zu verpflichten, ihr Kriegsschadenrente zu gewähren.
Sie berief sich auf ein weiteres ärztliches Gutachten.
Das Bezirksverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 14. März 1956 unter Zulassung der Revision die Verwaltungsentscheidungen vom 12. Mai 1954 und vom 23. Juli/13. August 1954 aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Ablehnung der Gewährung von Kriegsschadenrente durch den Bescheid vom 17. Februar 1954 sei unanfechtbar und für den Beklagten unabänderbar gewesen. Denn von dem Grundsatz, daß Verwaltungsakte, anders als Urteile, einer materiellen Rechtskraft unfähig seien, mache der Gesetzgeber die Ausnahme, daß er in § 342 des Lastenausgleichsgesetzes lediglich eine Wiederaufnahme des (Verwaltungs-)Verfahrens aus bestimmten Gründen zulasse; somit habe er eine erneute Beantragung der einmal unanfechtbar abgelehnten Leistung ohne Wiederaufnahmegründe ausgeschlossen. Ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor; auch das neue ärztliche Gutachten stelle einen solchen Grund nicht dar. Daher hätten die Verwaltungsbehörden über den neuen Antrag der Klägerin nicht sachlich entscheiden dürfen. Die Entscheidungen vom 12. Mai und vom 23. Juli/13. August 1954 seien somit unzulässigerweise ergangen und müßten deshalb aufgehoben werden. Insoweit sei der Klage stattzugeben. Aus denselben Gründen sei aber der weitere Klagantrag auf Ausspruch der Verpflichtung zur Gewährung der Kriegsschadenrente abzuweisen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision mit dem Antrag
auf Aufhebung des Urteils und Gewährung der Kriegsschadenrente
eingelegt. Sie trägt vors Die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 17. Februar 1954 stehe einer erneuten Antragstellung, einer nochmaligen sachlichen Prüfung und dem Erlaß eines günstigen Bescheides durch die Verwaltungsbehörde nicht entgegen. Daher wäre nicht von der Unabänderbarkeit des Verwaltungsaktes vom 17. Februar 1954 auszugehen, sondern aufzuklären gewesen, ob die Klägerin spätestens am 31. August 1953 erwerbsunfähig gewesen sei, wie sie das behauptet und mit dem neuen ärztlichen Gutachten unter Beweis gestellt habe.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Die Aufhebung der umstrittenen Verwaltungsentscheidungen in der Formel des angefochtenen Urteils kann, für sich allein gesehen, den Anschein erwecken, als wäre die Klage insoweit erfolgreich gewesen, zumal die Vorinstanz selbst in den Urteilsgründen bemerkt hat, insoweit sei der Klage stattzugeben. Träfe das zu, so wäre die Revision insoweit mangels Beschwer der Klägerin - anders als bezüglich des zurückgewiesenen weiteren Klagantrags auf Verpflichtungserklärung - unzulässig. Indes trügt dieser Schein. Die Bedeutung der Urteilsformel, soweit sie die umstrittenen Verwaltungsentscheidungen aufhebt, ist hier - wie oftmals - durch Auslegung an Hand der gesamten - Urteilsgründe festzustellen. Dabei ergibt sich, daß die Vorinstanz mit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen, die den zweiten Antrag auf Kriegsschadenrente aus sachlichem Grunde ablehnten, es im Ergebnis endgültig bei der Erfolglosigkeit dieses Antrages lassen und nicht etwa der beklagten Behörde den Weg zu einer nochmaligen Prüfung und Bescheidung des neuen Antrages öffnen, sondern nur an die Stelle des von den Behörden gewählten sachlichen Ablehnungsgrundes einen formellen Grund setzen wollte. Allein diese Betrachtung wird der wirklichen Bedeutung der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen gerecht. Folgerichtig hätte die Vorinstanz, die den neuen Antrag der Klägerin und eine neue sachliche Prüfung ihres Anspruches auf Kriegsschadenrente durch die Verwaltungsbehörde für unzulässig hielt, nicht zur Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen über diesen neuen Antrag, sondern zu ihrer Bestätigung kommen müssen, wobei es denkbar gewesen wäre, in Form einer Maßgabe den sachlichen Ablehnungsgrund durch einen formellen zu ersetzen. Das angefochtene Urteil kann allerdings den Anschein erwecken, als hätte die Vorinstanz gemeint, daß der Klägerin auf den neuen Antrag überhaupt kein Bescheid zu erteilen gewesen wäre. Eine solche Auslegung des Urteils muß aber ausscheiden, da es schlechthin nicht angeht, einen formgerecht gestellten Lastenausgleichsantrag unbeschieden zu lassen.
Auch der die umstrittenen Verwaltungsentscheidungen aufhebende Teil des angefochtenen Urteils beschwert somit die Klägerin. Ihre Revision erweist sich daher in vollem Umfange als zulässig.
2.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bildet die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 17. Februar 1954 kein Hindernis für die Stellung des neuen Antrages vom 27. März 1954 auf Kriegsschadenrente und für seine sachliche, gegebenenfalls von dem ersten Bescheid abweichende Bescheidung.
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1956 undvom 28. März 1957 - BVerwG III C 205.55 und BVerwG III C 157.56 - sinngemäß ausgeführt: Die Rechtskraft eines vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) ergangenen Urteils, das einen Kriegsschadenrentenanspruch wegen Fehlens der Erwerbsunfähigkeit verneint habe, hindere nicht die neue Geltendmachung eines gleichartigen Anspruchs. Denn das Änderungsgesetz habe den Stichtag für die Erwerbsunfähigkeit (§ 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) neu und ändernd geregelt. Damit habe es die Anspruchsgrundlage geändert (verbreitert). Die Rechtskraftwirkung finde eine Grenze in den zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Anspruchsgrundlagen, und zwar auch dann, wenn das rechtskräftig gewordene Urteil tatsächliche Feststellungen enthalte, die über das Maß dessen hinausreichten, was nach der damaligen Gesetzeslage für die Beurteilung des Klaganspruches erheblich gewesen sei. Da die Erwerbsunfähigkeit als Anspruchsgrundlage nach der ursprünglichen Fassung des Lastenausgleichsgesetzes am 1. September 1952 bestanden haben müsse, schließe die Rechtskraft eines Urteils es nicht, aus, nunmehr auf Grund der nach Urteilserlaß eingetretenen Gesetzesänderung einen Unterhaltshilfeanspruch auf der Grundlage einer - behaupteten - seit spätestens dem 1. September 1953 bestehenden Erwerbsunfähigkeit geltend zu machen, selbst wenn die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils - überflüssigerweise - eine Erwerbsunfähigkeit für eine nach dem Stichtag liegende Zeit verneint hätten.
Im gegenwärtigen Fall steht nicht ein rechtskräftiges Urteil, sondern eine unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidung aus der Zeit vor dem Vierten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz in Rede. Der Grundgedanke der beiden genannten Urteile ist auf eine unanfechtbare Verwaltungsentscheidung, der jedenfalls nicht eine größere Bindungswirkung als einem Urteil zukommen kann, zu übertragen. Der neue Antrag der Klägerin und eine von der unanfechtbar gewordenen Ablehnung des ersten Antrages abweichende Sachentscheidung über ihn sind somit mindestens durch die Rechtsänderung, die das Vierte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz rückwirkend (Art. VII) gebracht hat, nachträglich und rückwirkend zulässig geworden.
Wegen der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung kann es auf sich beruhen, ob die Ausführungen der Vorinstanz über die grundsätzlich angängige reformatio in melius bei Verwaltungsakten und über die aus § 342 LAG hergeleitete Ausnahme von diesen Grundsatz zutreffen. Nur angedeutet sei, daß sich mindestens erhebliche Bedenken dagegen aus der verschiedenen Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (erneute Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des ursprünglichen, unanfechtbar beschiedenen Antrages) und eines durch einen neuen, selbständigen Antrag eingeleiteten, neuen, anderen, wenn auch gleichartigen, so doch selbständigen Verfahrens ergeben und daß die im angefochtenen Urteil zitierten Äußerungen des Schrifttums (Harmening, Bem. 5 III zu § 342 LAG mit Hinweis auf Hilbich, RLA 1953 S. 164; Nebinger, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, II. Aufl. S. 216) die Ansicht der Vorinstanz nicht zu stützen vermögen.
3.
Nach alledem ist der Revision dahin zu folgen, daß die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17. Februar 1954 der erneuten Beantragung der Kriegsschadenrente und der neuen sachlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegensteht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Zur abschließenden Entscheidung ist die Sache nicht reif. Es bedarf tatsächlicher Feststellungen darüber, ob die Klägerin am 1. September 1953 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG gewesen ist. Diese von der Vorinstanz folgerichtig unterlassenen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachholen. Die Sache ist daher nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Steitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking