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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1964, Az.: BVerwG VII B 115.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII B 115.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.08.1962 - AZ: III A 1230/60

Fundstellen

  • DÖV 1965, 169 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1966, 272
  • VerwRspr 17, 495
  • WM 1965, 141

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Stadt Neheim-... erließ am 24. Juli 1942 eine Ortssatzung, nach der im Stadtteil Neheim das Schlachten nur im städtischen Schlachthof vorgenommen werden darf. Der Geltungsbereich dieser Satzung wurde durch die Zweite Nachtragssatzung vom 8. April 1958 - bekanntgemacht am 8. Juli 1959 - auf den Stadtteil ... ausgedehnt. Im Stadtteil ... unterhält jeder Kläger einen Metzgereibetrieb mit eigener Schlachtanlage.

2

Gegen diese Nachtragssatzung legten die Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1959 "Einspruch" mit der Begründung ein, im Stadtteil Husten bestehe kein dringendes öffentliches Interesse an der Einführung des Benutzungszwangs. Am 15. Juli 1959 teilte der Stadtdirektor den Klägern mit, gegen die Satzung könne kein Einspruch eingelegt werden.

3

Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag,

den Einspruchsbescheid des Stadtdirektors vom 15. Juli 1959 sowie die zugrunde liegende Satzung aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage als unzulässig ab. Die von den Klägern eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Münster zurück, da es sich bei den in Frage stehenden Satzungen um Rechtsnormen handele und eine Nachprüfung im Wege abstrakter Normenkontrolle im Lande Nordrhein-Westfalen unzulässig sei.

5

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger. Zur Begründung führen sie aus, die Satzung sei sowohl Rechtsnorm wie auch Verwaltungsakt, da sie auch unmittelbar und sofort in den eingerichteten und ausgeübten Schlachtungsbetrieb der Kläger eingreife. Die Kläger hätten ein Rechtsschutzinteresse für die selbständige Anfechtung der Satzung, da sie unmittelbar durch die Satzung enteignet würden. Die Klage müsse zumindest auf Grund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zulässig sein.

6

II.

Nach § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn

  1. 1)

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2)

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3)

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

7

Die Voraussetzungen Nr. 2) und 3) sind weder von den Klägern behauptet worden noch ersichtlich. Die Revision kann auch nicht nach Nr. 1) zugelassen werden, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

8

1)

Die Nachtragssatzung vom 8. April 1958 in Verbindung mit der Satzung vom 24. Juli 1942 stellt keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aus § 23 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - MRVO Nr. 165 - oder § 42 Abs. 1 VwGO ergibt, da beide Vorschriften zu demselben Ergebnis führen.

9

Es ist unbestritten, daß Satzungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen werden, objektives Recht darstellen (vgl. BVerfGE 10, 20 [49]). Rechtsnormen wenden sich mit einem abstrakten Tatbestand an einen unbestimmten Personenkreis und enthalten nicht nur Gebote und Verbote gegenüber einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (vgl. Urteil des BVerwG vom 4. April 1963 - I CB 18.62 -, Buchholz, BVerwG, 310, § 40 Nr. 22 = NJW 1963 S. 1122). Diese Merkmale treffen auf die Satzung vom 24. Juli 1942 und die Nachtrags Satzung vom 8. April 1958 zu. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergreift der Benutzungszwang nicht nur die Kläger, sondern alle gegenwärtigen und künftigen Bewohner des Stadtteils ... die gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig schlachten wollen. Diese Rechtslage ist eindeutig. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Zulassung der Revision.

10

2)

Auch das Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 1959 stellt keinen Verwaltungsakt dar, denn in ihm ist keine Regelung eines Einzelfalles enthalten, wie dies für den Begriff des Verwaltungsakts allgemein gefordert werden muß (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 253.54 -, BVerwGE 2, 273 [BVerwG 21.10.1955 - II C 253/54] [274]). In diesem Schreiben teilt der Stadtdirektor den Klägern nur seine Rechtsansicht über die Ortssatzung mit und kündigt gleichzeitig den Erlaß eines Verwaltungsakts an. Die Kläger haben sich auch selbst nicht darauf berufen, daß es sich bei diesem Schreiben um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele.

11

3)

Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Eröffnung des Rechtsweges aus Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob unter den Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG auch die Rechtssetzung fällt oder ob die Bestimmung nur für Maßnahmen der vollziehenden Gewalt gilt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen (vgl. BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267]). Der Gesetzgeber wurde auch durch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG nicht verpflichtet, allgemein die Normenkontrolle einzuführen. Art. 19 GG garantiert nicht die abstrakte Normenkontrolle, sondern den Rechtsschutz. In welcher Form der Rechtsschutz zu gewähren ist, ob schon gegen den Erlaß belastender Normen oder erst gegen die hierauf ergehenden Verwaltungsakte, ist allein dem geltenden Recht zu entnehmen (vgl. Bettermann, Zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze und zum Schutz des Bürgers gegen Rechtssetzungsakte der öffentlichen Gewalt, AöR 86 [1961] S. 129 [159 ff.]). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden, daß eine abstrakte Normenkontrolle nur dann zulässig sei, wenn sie der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, da ein derartiges Verfahren nicht jeder Verwaltungsgerichtsbarkeit eigen sei (vgl. Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 -, BVerwGE 3, 265 [266]; Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG IV C 227.57 -, BVerwGE 7, 30 [32]). Da weder die MRVO Nr. 165 die Normenkontrolle kannte noch der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 47 VwGO Gebrauch gemacht hat, ist die begehrte Normenkontrolle im Lande Nordrhein-Westfalen nicht zulässig.

13

Das Ziel einer abstrakten Normenkontrolle kann auch nicht auf dem Weg einer Feststellungsklage erreicht werden, wie es die Kläger mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag versuchen. Da das Gesetz eine Nachprüfung landesrechtlicher Bestimmungen im Wege der Normenkontrolle im Land Nordrhein-Westfalen nicht zuläßt, sind Klagebegehren, die im Ergebnis daraus hinauslaufen, daß die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Norm der eigentliche Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens wird, unzulässig, gleichviel in welche Form sie gekleidet sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1958 - BVerwG I B 184.57 -). Die Zulassung der Feststellungsklage würde die verkappte Einführung der abstrakten Normenkontrolle auch in den Ländern bedeuten, in denen sie der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Hinzu kommt, daß Gegenstand der Feststellungsklage - soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird - ein Rechtsverhältnis ist. Ein Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn sich aus der Anwendung von Rechtssätzen auf einen Sachverhalt rechtliche Beziehungen zwischen mehreren Personen ergeben. Ohne einen bestimmten in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt, der den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt, kann ein Rechtsverhältnis nicht entstehen. Gerade hieran fehlt es beim Streit darüber, ob eine Rechtsnorm gültig ist (vgl. BVerwGE 14, 235 und Ule, VwGO, 2. Aufl. 1962, § 43 Anm. I/2 S. 171).

14

Schließlich war es den Klägern auch zuzumuten, daß sie die Anwendung der Satzungsbestimmungen auf sie abwarteten und erst gegen dieses Tätigwerden vorgingen, wie sie es auch mit den Anfechtungsklagen vom 11. Januar 1960 getan haben. Damit ist ihrem Bedürfnis nach Rechtsschutz in ausreichender Weise Rechnung getragen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Reimer