Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1958, Az.: BVerwG I B 184.57
Eintragung eines Gebietes in die Landschaftsschutzkarte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 184.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1957 - AZ: VII A 1015/54
Rechtsgrundlage
- § 53 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 18. Januar 1953
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1957 - VII A 1015/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen eine Bekanntmachung der unteren Naturschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung eines Gebietes in die Landschaftsschutzkarte und eine Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung dieses Gebietes hat der Kläger als Eigentümer betroffener Grundflächen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dabei hat der Kläger, nachdem die angekündigte Unterschutzstellung erfolgt war, sein Begehren schließlich auf Aufhebung der Sicherstellungsanordnung und auf die Feststellung gerichtet, daß ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die Unterschutzstellung hätte vorgenommen werden können, nicht bestanden habe. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Landschaftsschutsverordnung sei kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsnorm. Eine Klage, mit der die Feststellung der Nichtigkeit einer solchen Verordnung begehrt werde, sei daher als Normenkontrollklage unzulässig. Auch ein konkretes Rechtsverhältnis habe in dieser Einsicht zwischen dem Kläger und den Naturschutzbehörden nicht bestanden. Die einstweilige Sicherstellungsanordnung sei mit dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung gegenstandslos geworden. Für eine Aufhebung dieser Anordnung fehle daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG- ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Unterstellung von Gebieten unter den Landschaftsschutz eine Rechtsnorm sei, deckt sich mit der herrschenden Meinung und entspricht im Ergebnis den Gedanken, die der erkennende Senat zu der Frage nach der Rechtsnatur der städtebaulichen Pläne entwiekelt hat (vgl. Urteile vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 und. BVerwG I C 89.55 - [BVerwGE 3,265[BVerwG 03.05.1956 - I C 29/54] und 258]; Beschluß vom 21. Mai 1957 - BVerwG I B 272.56 - [DVBl. 1957 S. 535 = NJW 1957 S. 1083]). Diese Frage kann daher nicht als noch der Klärung bedürftig angesehen werden.
Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit des Klagebegehrens folgen zwingend aus der obenbezeichneten Rechtslage. Da die MRVO 165 eine Normenkontrollklage nicht kennt, sind Klagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Norm der eigentliche Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens wird, unzulässig, gleichviel in welche Form sie gekleidet sind (vgl. das obenerwähnte Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 -).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses des Klägers an der Aufhebung der inzwischen überholten einstweiligen Sicherstellungsanordnung lassen keinen Rechtsirrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen, der Anlaß sein könnte, die Revision zuzulassen. Die gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in der Sache gerichteten Angriffe des Klägers können deshalb in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering