Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1964, Az.: BVerwG II C 199.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 199.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.09.1962 - AZ: III 721/60
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 G 131
Fundstelle
- ZBR 1965, 96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erlernte das Metzgerhandwerk und legte die theoretische Gesellenprüfung ab. Am 1. April 1937 wurde er zum Reichsarbeitsdienst und anschließend zum Wehrdienst einberufen. Am 25. Oktober 1943 verpflichtete er sich zu einer zwölfjährigen Wehrdienstzeit; bis zum 8. Mai 1945 erreichte er den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters. Im Juni 1944 erlitt er eine schwere Verwundung, als deren Folge ihm das linke Bein amputiert wurde. Am 30. Juni 1945 wurde er als nicht arbeits- und gehfähig aus dem Lazarett und aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.
Das Versorgungsamt Karlsruhe erkannte an, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 80 v.H. gemindert ist. Der Kläger betreibt seit Februar 1946 ... einen Großhandel mit Metzgereibedarfsartikeln.
Im Februar 1959 beantragte der Kläger Versorgung, nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -. Das Regierungspräsidium Nordbaden lehnte durch Bescheid vom 6. April 1959 den Antrag ab.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 6. April 1959 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 4. Juni 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 2. August 1960 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit welcher dieser den Klageantrag auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgedehnt hatte, durch Urteil vom 24. September 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - Eintritt in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935 oder Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach dem 1. April 1951 -; er könne deshalb den geltend gemachten Versorgungsanspruch nicht auf § 53 Abs. 1 G 131 stützen.
Auch die Voraussetzungen, an die § 53 Abs. 2 G 131 die Gewährung der Versorgung knüpfe, seien nicht gegeben. Die erste Alternative dieser Vorschrift scheide ohne weiteres aus, weil der Kläger nicht bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sei. Auch der von der zweiten Alternative umschriebene Tatbestand sei nicht gegeben. Der Kläger sei zwar am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen; er habe aber dadurch bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt. Für die Beantwortung der Frage, ob ein ehemaliger Berufssoldat einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung "erlangt hatte", könnten nur die damals geltenden Vorschriften des Wehrmacht für sorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - herangezogen werden. Nach § 11 WFVG hätten Berufsunteroffiziere mit einer Wehrdienstzeit von weniger als zwölf Jahren - zu ihnen gehöre der Kläger - einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung (Dauerrente) nur dann erworben, wenn die infolge der Wehrdienstbeschädigung eingetretene Dienstunfähigkeit zu einer Arbeitsverwendungsunfähigkeit im Sinne des § 88 WFVG geführt habe. Nach § 88 WFVG habe diese vorgelegen, wenn Wehrdienstbeschädigte durch Heilfürsorge die Arbeitsverwendungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erlangen konnten und daher infolge ihrer Versehrtheit a) eine Berufsausbildung nicht fortsetzen konnten, b) ihren bisherigen Beruf oder einen anderen Beruf, der ihnen unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse, Kenntisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten war, nicht ausüben konnten und c) auch für einen solchen Beruf nicht umgeschult werden konnten. In diesem Sinne sei der Kläger am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen. Freilich habe schon damals festgestanden, daß der Kläger seine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit als Metzger nicht würde fortsetzen können. Jedoch sei schon damals vorauszusehen gewesen, daß er einen anderen billigerweise zumutbaren Beruf, unter Umständen nach einer Umschulung, würde ausüben können. Dies sei dadurch bestätigt, daß der Kläger ein Geschäft gründete und, wenn auch nur mit Hilfe seiner Ehefrau und unter großen Anstrengungen, so führte, daß er seine Familie ernähren konnte. Daß er diese Tätigkeit ohne Umschulung oder sonstige staatliche Förderungsmaßnahmen begonnen habe, sei unerheblich, weil § 88 WFVG allein auf die tatsächliche Fähigkeit, einen zumutbaren Beruf auszuüben, abstelle. Sei die Ausübung des neuen Berufs nur unter Aufbietung außergewöhnlicher Energie und unter Gefährdung der Gesundheit möglich, so könne dies bei der Anwendung des § 88 WFVG allenfalls dann zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, wenn das gleiche bei Ausübung eines jeden zumutbaren Berufs der Fall sein würde. Das sei aber bei dem Kläger nicht festzustellen, weil es für ihn eine Anzahl von Berufen gebe, die im Sitzen ausgeübt werden könnten und deren Erlernung und Ausübung ihm auch zuzumuten gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1962 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, das Wehr macht für sorge- und -versorgungsgesetz hätte nicht angewendet werden dürfen. Dieses Gesetz habe den Berufssoldaten einen Rechtsanspruch auf Umschulung für den Fall zuerkannt, daß sie - wie der Kläger - infolge Wehrdienstbeschädigung ihren früheren Beruf nicht mehr ausüben könnten. Da der Kläger diesen Anspruch infolge des Zusammenbruchs nicht mehr habe verwirklichen können; würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn zu seinem Nachteil auf das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz zurückgegriffen würde. Dieses Gesetz sei zudem längst außer Kraft gesetzt worden. Es sei auch in § 53 G 131 nicht angeführt.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Da der Kläger zwar Berufssoldat der früheren Wehrmacht war, aber nicht eine der Stichtagsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 des § 53 G 131 erfüllt und auch nicht bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen wurde, kommt als Rechtsgrundlage für die von ihm begehrte Versorgung allein § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 in den seit dem 1. September 1957 gültigen Fassungen des Gesetzes in Betracht. Die Versorgung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Kläger infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist und "dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte". Nur bei Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen könnte der Kläger - der die erste Voraussetzung unzweifelhaft erfüllt - die von ihm mit der Klage geltend gemachte Versorgung erlangen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß im Falle des Klägers die eben angeführte zweite Voraussetzung nicht erfüllt sei, sind frei von Rechtsfehlern und stehen in vollem Einklang mit der Rechtsprechung der beiden mit Revisionen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 7. September 1962 - BVerwG VI C 16.61 - und vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 -). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Frage, ob der Kläger infolge Dienstunfähigkeit bis zum 8. Mai 1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte, nach dem damals - bis zum 8. Mai 1945 - geltenden Wehrrecht zu beantworten ist. Das Gesetz zu Art. 131 GG knüpft nämlich grundsätzlich an die Sach- und Rechtslage an, in der sich die von diesem Gesetz Betroffenen am Stichtag des 8. Mai 1945 befanden, und auch der Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abstellt; denn er führt dort als Versorgungsberechtigte die Berufssoldaten an, die einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt "hatten". In der Zeit seit der Wehrbeschädigung des Klägers bis zum Stichtag des 8. Mai 1945 regelte aber das - von der Revision für unanwendbar gehaltene - Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz die Voraussetzungen, von denen damals die Gewährung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung an dienstunfähige Berufssoldaten abhing. Soweit die Revision dieses Gesetz für unanwendbar hält, weil es inzwischen außer Kraft gesetzt worden sei, verkennt sie offensichtlich die Bedeutung des Stichtages vom 8. Mai 1945; an diesem Tage galt das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz noch, und nur darauf, ob es an diesem Tage noch galt, kann es bei der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erforderlichen Entscheidung ankommen, ob der Kläger bis zu diesem Tage einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte. Das Revisionsvorbringen, spätestens im Jahre 1952 sei das in Rede stehende Gesetz außer Kraft gesetzt worden, geht deshalb ebenso an der Sache vorbei wie das Revisionsvorbringen, daß dem Kläger nach seiner Entlassung aus dem Lazarett am 30. Juni 1945 nicht die nach diesem Gesetz mögliche Berufsumschulung zuteil geworden sei. Es kann nicht darauf ankommen, ob dem Kläger nach dem 8. Mai 1945 Berufsumschulung tatsächlich gewährt wurde, sondern nur darauf, ob am 8. Mai 1945 infolge der Versehrtheit ein Sachverhalt vorlag, der die künftige Arbeitsverwendungsfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen oder in einem anderen dem Kläger nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zumutbaren Beruf und auch die Umschulung für einen solchen Beruf für unabsehbare Zeit ausschloß. Da der Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG - entsprechend der in Art. 131 GG enthaltenen Ermächtigung - darauf gerichtet ist, die durch den Zusammenbruch im Jahre 1945 regelungsbedürftig gewordenen Dienstverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu regeln, kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt des Zusammenbruchs - 8. Mai 1945 - begründete Sach- und Gesetzeslage anknüpfen, also von der Versorgung diejenigen dienstunfähigen früheren Berufssoldaten ausschließen durfte, die bis zum 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung des § 11 WFVG ausgeführt, daß der Kläger als Berufsunteroffizier mit einer Wehrdienstzeit von weniger als zwölf Jahren einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung (Dauerrente) nur hätte erwerben können, wenn er durch die Dienstbeschädigung (bis zum 8. Mai 1945) nicht nur dienstunfähig, sondern auch im Sinne des § 88 WFVG arbeitsverwendungsunfähig geworden wäre. An diese Ausführungen ist das Revisionsgericht nach § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden; denn das frühere Wehrrecht ist irrevisibles Recht, weil es nicht als Bundesrecht fortgegolten hat (§ 127 Abs. 1 VwGO) und weil nach § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in Verbindung mit § 79 G 131 nur Normen des Beamten rechts, nicht aber auch solche des Wehrrechts schlechthin revisibel geworden sind (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]; Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 - und vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 -, auch Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 3.63 - [NJW 1963 S. 1468]).
Die Schlußfeststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Feststellungen hergeleitet, die ebenfalls für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Beurteilung der Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers nicht nur auf den Beruf des Metzgers, für den der Kläger vor der Wehrdienstbeschädigung ausgebildet wurde, abgestellt hat, sondern auch auf andere Berufe, die dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten waren, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 88 WFVG sogar geboten gewesen. Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers bis zum 8. Mai 1945 u.a. dessen Tätigkeit nach dem 8. Mai 1945 berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn aus dieser Tätigkeit hat das Berufungsgericht nur im Rahmen, der tatsächlichen Würdigung - rückschauend - den tatsächlichen Schluß gezogen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei; dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und auch mit den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar, somit für das Revisionsgericht verbindlich. Daß diese Tätigkeit allein der - anerkennenswerten - Energie und Initiative des Klägers zuzuschreiben ist, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Aus Rechtsgründen kann der Hinweis darauf, daß der Kläger zur Ausübung seines jetzigen Berufs nur unter großen Anstrengungen und nur mit Unterstützung seiner früheren Ehefrau in der Lage sei, schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht festgestellt hat, es gebe für den Kläger als einseitig Oberschenkelamputierten eine Anzahl von anderen Berufen, die im Sitzen ausgeübt werden könnten und deren Ausübung ihm auch zuzumuten gewesen sei. Alles weitere Vorbringen der Revision enthält bloße Angriffe gegen die eben angeführte Schlußfeststellung des Berufungsgerichts und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung. Solche Angriffe sind aber im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig und infolgedessen unbeachtlich.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer