Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1964, Az.: BVerwG III CB 159.64
Feststellung von Kriegssachschaden; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 159.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 09.04.1964 - AZ: 2 K 238/62
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
- § 190 Abs. 3 VwGO
- § 330 Abs. 2 LAG
- § 12 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. April 1964 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision nur zulassen, wenn in der Beschwerdeschrift zumindest einer der Gründe dargelegt ist, die in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeführt sind (§ 132 Abs. 3 VwGO). Einen solchen Grund hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Zwar begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen seiner Auffassung kommt aber der von ihm als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage, ob mit allgemeingültigen Beweismitteln der Beweis geführt werden könne, daß ein zum 1. Januar 1940 festgestellter Einheitswert bis zum Schadenseintritt geändert worden sei, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß diese Frage zu bejahen ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Verwaltungsprozeß kann der Nachweis, daß das Finanzamt einen auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert nachträglich berichtigt hat, mit jedem Beweismittel geführt werden, und zwar ist entgegen der in § 330 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 34 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - getroffenen Regelung im Verwaltungsstreitverfahren auch die eidliche Parteivernehmung ein zulässiges Beweismittel. Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auch jedes Beweismittel zur Klärung der Frage zugelassen sei, unter welchen Voraussetzungen ein Einheitswert als "bekannt" im Sinne des § 12 Abs. 2 FG gelten könne (vgl. Urteil vom 22. Juni 1964 - BVerwG III C 163.62 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsfrage auch nicht anders beantwortet.
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat der Kläger mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Allerdings hat er mit dem Schriftsatz, mit dem er Beschwerde wegen Wichtzulassung der Revision erhoben hat, zugleich die zulassungsfreie Revision eingelegt und diese darauf gestützt, daß das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn in einem solchen Falle der zur Begründung der Verfahrensrevision geltend gemachte Verfahrensmangel auch als im Rahmen der Wichtzulassungsbeschwerde vorgetragen zu werten wäre, könnte die Wichtzulassungsbeschwerde jedoch auch auf Grund dieses Vorbringens keinen Erfolg haben; denn einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die zugleich dazu führen, daß die Verfahrensrevision als offenbar unbegründet zurückzuweisen ist.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es als erwiesen anzusehen sei, daß das Finanzamt den auf den 1. Januar 1940 mit 5.200 RM festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens nicht auf Vorstellung des Klägers im Wege der Berichtigung erhöht hat. Gegen die hiermit getroffene Feststellung hat der Kläger keine schlüssigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht. Er hat nicht dargelegt, daß dieses Ergebnis gegen Denkgesetze verstößt oder unter Verletzung von Beweisregeln oder allgemeinen Erfahrungssätzen zustande gekommen ist. Mit seiner Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe zu seinem Vorbringen, daß das Finanzamt auf seinen Antrag im Jahre 1941 den Einheitswert mindestens auf 10.000 RM erhöht habe, seine Ehefrau als Zeugin und ihn als Partei - notfalls eidlich - vernehmen müssen, kann der Kläger nicht gehört werden.
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. März 1964 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Zwar hatte er für sein Vorbringen in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen auf das Zeugnis seiner Ehefrau Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme stellt aber keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO dar (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [WJW 1963, 877]).
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht gehalten, stets von Amts wegen auf die in vorbereitenden Schriftsätzen angebotenen Beweismittel zurückzugreifen. Art und Umfang der Beweiserhebung hat das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1963 - BVerwG III C 250.61 -). Daß das Verwaltungsgericht diesen Ermessensbereich dadurch überschritten habe, daß es die nunmehr vom Kläger für erforderlich gehaltenen Beweise nicht erhoben hat, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Das Verwaltungsgericht hat das gewonnene Ergebnis in sich schlüssig begründet, und es mußte sich ihm nicht aufdrängen, in diesem Zusammenhang weitere Beweise zu erheben. Es hätte vielmehr dem Kläger, der - wie dargelegt - nicht nur persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend, sondern auch durch einen Rechtsanwalt vertreten war, obgelegen, in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Beweiserhebung in dem nunmehr geltend gemachten Umfang zu stellen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, daß diese Beweiserhebung zur Sachentscheidung erforderlich sei. Da der Kläger einen solchen Antrat nicht gestellt hat, hat er das Seine nicht dazu beigetragen, um die von ihm nunmehr gerügte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO zu verhindern. Schon deshalb kann sich der Kläger auf diesen angeblichen Verfahrensmangel nicht berufen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]; Beschluß vom 2. Juli 1963 - BVerwG III C 126.62 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Dr. Dodenhoff