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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1964, Az.: BVerwG III C 163.62

Zurückweisung einer Revision in Sachen Einheitswertnachweis bei landwirtschaftlichem Vermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 163.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 30.07.1962 - AZ: 3 KL 218/57

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Einheitswert als "bekannt" gelten kann (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. BVerwG III C 34.61, Urteil vom 12. Juli 1963, mit weiteren Nachweisungen).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte am 4. Dezember 1952 die Feststellung von Vertreibungsschäden. Durch Teilbescheid vom 28. November 1956 stellte das Ausgleichsamt den Schaden am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf 36.450 RM fest. Der Kläger klagte nach fruchtloser Beschwerde mit dem Antrage, den Schaden nach einem Einheitswert von 39.000 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide der Ausgleichsbehörden auf und verpflichtete das Ausgleichsamt zu einer dem Klagantrag entsprechenden Schadensfeststellung. Es führte aus, nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1959, den Bekundungen seiner als Zeugin gehörten Ehefrau vom 9. Januar 1961 und den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1961 als Partei vernommenen Klägers sei zur Überzeugung des Gerichts dargetan, daß der Einheitswert des verlorenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 39.000 RM betragen habe; seine im Antrag vom 4. Dezember 1952 enthaltene Angabe eines Einheitswertes von 42.000 RM habe der Kläger glaubhaft dahin erläutert, daß er damals der Meinung gewesen sei, daß er dem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von 39.000 RM den Einheitswert seines Hausgrundstücks von 3.000 RM hinzurechnen müsse. Stehe demnach der Einheitswert fest, dann komme die Bildung eines Ersatzeinheitswertes nicht in Betracht.

2

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, das Feststellungsgesetz habe zwar beim Nachweis des Einheitswertes auf den Urkundenbeweis verzichtet, habe aber für die richterliche Beweiswürdigung sehr enge Grenzen gezogen; denn es habe im § 12 Abs. 2 FG bestimmt, daß ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden müsse, wenn der Einheitswert "nicht mehr bekannt" sei. Hiermit weiche § 12 Abs. 2 FG von der Fassung des § 35 Abs. 2 FG ab, nach dem Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, bei der Schadensfeststellung außer Betracht zu bleiben hätten; eine bloße Glaubhaftmachung reiche nicht aus, um anzunehmen, daß ein Einheitswert "nicht mehr bekannt" sei. Abgesehen davon sei aber der Einheitswert hier nicht einmal glaubhaft gemacht; denn der Kläger habe in seinen Wertangaben zwischen 39.000 RM und 42.000 RM geschwankt und seine Erklärung in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 1957, der Einheitswert von 39.000 RM sei infolge eines Neubaues auf 42.000 RM erhöht worden, lasse erkennen, daß seine Erklärung sich nicht auf den festgestellten, sondern auf den seiner Meinung nach festzustellenden Einheitswert, also auf einen Wert eigener Schätzung, beziehe. Dasselbe folge aus seinen Angaben in den Beiblättern zum Feststellungsantrag. Ob die Erklärungen des Klägers zu seinen unterschiedlichen Angaben über den Einheitswert richtig oder falsch seien, bedürfe keiner Erörterung. Schon die Tatsache, daß diese Erklärungen erforderlich gewesen seien, zeige, daß selbst ihm der Einheitswert "nicht mehr bekannt" gewesen sei. Auf die Bekundungen der Ehefrau des Klägers komme es nicht an; denn diese gebe nur Gehörtes wieder, wobei ihr offenbar nicht bewußt sei, daß sie das in den letzten Jahren Gehörte schon vor 24 Jahren gehört zu haben vermeine; ihre Angaben könnten sich ebensogut wie auf den Einheitswert auch auf den Versicherungswert, den Beleihungswert oder andere Werte beziehen.

3

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

4

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

Wie der Senat schon in der Entscheidung vom 7. März 1957 - BVerwG III C 238.55 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 19 zu § 333 LAG) ausgesprochen hat, ist es beim Fehlen besonderer Vorschriften allein dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsgerichte anvertraut, wie sie den Sachverhalt erforschen und welcher Erkenntnismittel sie sich dabei bedienen. Besondere Vorschriften für die Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG anzusehen ist, bestehen nicht. Demnach ist hierüber allein im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. die Entscheidung vom 13. Dezember 1963 - BVerwG III CB 18.63 - [ZLA 1964 S. 134] und die darin genannten Entscheidungen).

6

Die Revision kennzeichnet sich hiernach als Angriff gegen die Beweiswürdigung; sie meint, wenn der Sachverhalt so gewürdigt werde, wie es ihr als richtig erscheine, insbesondere wenn die in der Revisionsbegründung hervorgehobenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers und das Erinnerungsvermögen seiner Ehefrau in Betracht gezogen würden, habe das Verwaltungsgericht den Einheitswert nicht als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG ansehen dürfen. Mit diesem Vorbringen könnte die Revision nur durchdringen, wenn die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder sonstige allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstoßen würde. Das ist nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich; insbesondere enthält es keinen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung, wenn das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers in seinem Feststellungsantrag vom 4. Dezember 1952, den dazu gehörenden Beiblättern und in der Beschwerdeschrift nicht mit ihrem ursprünglichen Inhalt, sondern im Sinne der Erklärungen verstanden hat, die der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 7. September 1959 und vom 18. Dezember 1961 abgegeben hat. Auch insoweit gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, die sich nicht nur auf den bereits im Vorverfahren zutage getretenen Sachverhalt, sondern auch und gerade auf den im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ermittelten Sachverhalt erstreckt.

7

Die Revision war daher zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 225 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff