Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG II C 30.63
Anrechnung eines freiwilligen Wehrdienstes als nichtberufsmäßiger Wehrdienst; Anerkennung als Beamter zur Wiederverwendung ; Rüge des Aufklärungsmangels; Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten; Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgehalt ; Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 30.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.12.1962 - AZ: 299 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1965, 61
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 17. Juli 1933 als Angestellter in den Dienst der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Mit Wirkung vom 28. September 1938 wurde er zum Regierungsinspektor ernannt und am 23. Januar 1939 zum Regierungsoberinspektor befördert. Seit dem 1. November 1938 war er beim SD-Oberabschnitt Südost tätig. Von dort wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1940 zum SD-Leitabschnitt B. versetzt, in die Planstelle Referent III D (Obersturmbannführer) übernommen und am 20. April 1941 zum SS-Sturmbannführ er befördert. In den Jahren 1942/43 leistete er vorübergehend Dienst als Hauptreferent für die Sachgebiete Handel, Handwerk und Verkehr (Planstelle eines Standartenführers) im Reichssicherneitshnuptamt. Vom 1. April 1943 bis zum Kriegsende war der Kläger als Hauptgeschäftsführer beim Gauwirtschaftsberater der Gauleitung N. tätig.
Durch Bescheid vom 13. März 1956 erkannte das Landesarbeitsamt No.-W. den Kläger auf dessen Antrag als Beamten zur Wiederverwendung an, der an der Unterbringung nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - teilnehme, und erteilte ihm einen Unterbringungsschein. In dem Bescheid heißt es weiter, der Kläger habe eine zehnjährige Dienstzeit abgeleistet, so daß die Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgehaltes gegeben seien; bei Eintritt des Versorgungsfalles richte sich seine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. -Der Präsident der beklagten Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bestätigte durch Schreiben vom 20. Dezember 1958 die Richtigkeit dieses Bescheides.
Im Jahre 1956 beantragte der Kläger, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Durch Urkunde vom 28. April 1959 entließ der Präsident der Beklagten den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 26. Oktober 1956 (§ 35 Abs. 2 G 131). Im Begleitschreiben des Präsidenten des Landesarbeitsamts No.-W. vom 15. Mai 1959 ist ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand, weil er nicht zehn Dienstjahre (Wartezeit im Sinne des § 106 BBG) abgeleistet habe; die Zeit seit 1. November 1938 sei nicht ruhegehaltfähig, weil der Kläger von diesem Zeitpunkt an ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei; der Kläger gelte daher gemäß § 35 Abs. 2 G 131 mit Wirkung vom 26. Oktober 1956 als entlassen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1959 zurück.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit dem Antrag,
die Entlassung Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes No.-W. vom 15. Mai 1959 nebst der zugrunde liegenden Verfügung der Beklagten vom 28. April 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1959 aufzuheben,
durch Urteil vom 25. Oktober 1960 abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 6. Dezember 1962 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger hätte nur dann die geltend gemachten Versorgungsansprüche, wenn er noch am 8. Mai 1945 im Dienst der Reichsarbeitsverwaltung (oder einer anderen Dienststelle das Reiches usw.) gestanden (§ 1 G 131) und bis zum Zeitpunkt seiner Dienst Unfähigkeit die vorgeschriebene Wartezeit von zehn Jahren (§ 35 Abs. 2, § 5 Nr. 1 G 131 in Verbindung mit § 106 BBG) erfüllt hätte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben:
Zahlreiche Umstände sprächen schon dafür, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr im Dienst der Reichsarbeitsverwaltung gestanden habe. Eine Klärung dieser Frage sei jedoch nicht möglich. Die Folge dieser Ungewißheit treffe die Beklagte.
Wenn man unterstelle, daß der Kläger am 8. Mai 1945 noch nicht förmlich aus dem Dienst der Reichsarbeitsverwaltung ausgeschieden gewiesen sei, sei die Klage aber deshalb unbegründet, weil er die erforderliche Wartezeit von zehn Jahren nicht nachweisen könne. Seine ruhegehaltfähige Dienstzeit betrage lediglich neun Jahre und 272 Tage. Die seit dem 1. November 1938 im Dienste der NSDAP verbrachte Zeit sei nicht ruhegehaltfähig. Der Kläger sei nämlich keinesfalls zur NSDAP abgeordnet, sondern bestenfalls ohne Fortgewährung von Dienstbezügen beurlaubt gewesen. Nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Nr. 5 BBG könnten solche Zeiten nur angerechnet werden, soweit die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung des den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden sei. Die Tätigkeit des Klägers im Parteiinteresse, insbesondere beim SD und bei der SS-Einsatzgruppe D (Krim), könnte jedoch nicht als den öffentlichen Belangen dienend bewertet werden.
Auch könne die Zeit vom 2. Juni bis zum 19. September 1919, Während der der Kläger als Soldat bei der Truppenfliegerstaffel 52 Wehrdienst geleistet habe, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Es könne dahinstehen, welche Bezeichnung oder Tarnbezeichnung der Wehrverband gehabt habe, dem der Kläger damals als Zeitfreiwilliger abgehört habe. Denn weder eine Dienstzeit im "Selbstschutz Oberschlesien" noch eins solche bei der aus Zeitfreiwilligenverbänden gebildeten sogenannten "schwarzen Reichswehr" seien nach §§ 111 bis 117 BBG ruhegehaltfähig, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 21.60 -) anerkannt habe. Daß der Kläger seinerzeit keinen nichtberufsmäßigen Wehrdienst im Sinne des § 114 Nr. 1 BBG geleistet habe, ergebe sich schon daraus, daß er als Freiwilliger und nicht in Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht gedient habe. Die fragliche Zeit könne auch nicht als berufsmäßiger Wehrdienst angerechnet werden, weil die Zeitfreiwilligen- und Selbstschutzverbände nicht so der Hoheitsverwaltung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingegliedert gewesen seien, daß der dort abgeleistete Dienst als öffentlicher Dienst bezeichnet werden dürfe. Zwar habe der Kläger später entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen behauptet, er habe damals nicht dem "Selbstschutz Oberschlesien" oder einem sogenannten Schwarzen Verband angehört, sondern der vorläufigen Reichswehr im Sinne des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (RGBl. S. 295). Durch die vorgelegte Ablichtung des Wehrpaßteiles könne aber ein Beweis hierfür nicht erbracht werden. Vielmehr ergebe sich aus dieser, daß die Einheit, bei der der Kläger gedient habe, kein Bestandteil der vorläufigen Reichswehr gewesen sei. Nach den Waffenstillstandsbedingungen sei damals der deutschen Wehrmacht die Unterhaltung fliegender Verbände auch untersagt gewesen.
Der Kläger habe ferner geltend gemacht, er sei vom 19. September biß zum 27. Oktober 1938 Soldat gewesen. Selbst wenn man diese Zeit berücksichtige, ergebe sich keine zehnjährige Dienstzeit.
Der Kläger könne den geltend gemachten Versorgungsanspruch auch nicht auf die Grundsätze über den Vertrauensschutz stützen. Für die Vergangenheit seien dem Kläger durch die angefochtenen Bescheide keine Nachteile erwachsen. Für die Zukunft habe aber in aller Regel der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit den Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Belasteten. Eine der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dieser Regel liege nicht vor. Insbesondere habe der Kläger für seine künftige Lebensgestaltung keine nicht mehr oder nur unter besonderen Opfern rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen, die ungeachtet der Rechtslage die Aufrechterhaltung der in früheren Bescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung rechtfertigen könnten. Der Vertrauensschutz könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt beansprucht werden, daß es die Beklagte vertreten müsse, wenn der Kläger nach dem Zusammenbruch nicht seine Wartezeit aufgefüllt habe. Es sei zwar möglich, daß der Kläger, wenn er die Rechtslage gekannt hätte, sich darum bemüht hätte, diese Zeit noch durch eine ruhegehaltfähige Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 35 Abs. 3 G 131 aufzufüllen. Dar Kläger habe es aber selbst zu vertreten, wenn sich seine noch im Prozeß festgehaltene Behauptung, er sei lediglich abgeordnet gewesen, als irrig erwiesen habe. Der Kläger habe ersichtlich den Umstand, daß er seit dem 1. November 1938 hauptberuflich im Dienste der NSDAP tätig gewesen sei, verschleiern und seine Beziehungen zu dieser Partei verharmlosen wollen. Tatsachen, die zu seinen Ungunsten sprächen, habe er stets dann und erst insoweit zugegeben, als er durch vorliegende Dokumente habe überführt werden können.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Die Revision beantragt,
das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie die Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsamts Ho.-W. vom 15. Mai 1959, die zugrunde liegende Verfügung der Beklagten vom 28. April 1959 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juli 1959 aufzuheben;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz.
Mit Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe es unterlassen, zu der Frage, ob die Truppenfliegerstaffel 52 eine Einheit der vorläufigen Reichswehr gewesen ist, eine Auskunft des Bayerischen Haupt- und Staatsarchivs einzuholen. Das Berufungsgericht hätte die Feststellung, daß es sich um eine Einheit des "Selbstschutzes Oberschlesien" oder um einen sogenannten schwarzen Verband handelte, erst treffen dürfen, nachdem es alle ihm bekannten und zugänglichen Beweismittel herangezogen hatte, aus denen sich die Richtigkeit der Behauptung des Klägers ergeben könnte, daß seine Einheit der Reichswehr - wenn auch vielleicht erst der "vorläufigen" Reichswehr - angehört habe. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der völlige Unwert eines Beweismittels offensichtlich ist (vgl. hierzu u.a. die Urteile des Senats vom 8. September 1960 - BVerwG II C 189.58 - und vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 69.61 - [VerwRspr. 15, 509]). In dem hier zu klärenden Zusammenhang war die Einholung einer Auskunft bei dem Bayerischen Haupt- und Staatsarchiv geboten, zumal die Einholung dieser Auskunft dem Berufungsgericht sogar von der beklagten Bundesanstalt durch Schriftsatz vom 9. März 1961 (Bl. 32 der Streitakten) mit dem Bemerken nahegelegt worden war, es lägen verschiedene Umstände vor, die den Schluß rechtfertigen könnten, daß der von dem Kläger genannte Verband von einer militärischen Dienststelle aufgestellt, einer militärischen Dienststelle unterstellt und von ihr betreut worden war; von einem schlechthin untauglichen Beweismittel in dem vorerwähnten Sinne kann nicht die Rede sein.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf der unterlassenen Aufklärung. Sollte die Zeit vom 2. Juni bis 19. September 1919 - gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 oder gemäß § 114 Nr. 1 BBG - als ruhegehaltfähig gelten, so würde der Kläger nämlich die zur Begründung des Versorgungsanspruches erforderliche Dienstzeit (Wartezeit) von insgesamt zehn Jahren abgeleistet haben. Die Anwendung dieser Vorschriften verbietet sich bei Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts nicht etwa schon aus anderen Gründen. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG wäre zwar ohnehin nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Berufsmäßigkeit des in der fraglichen Zeit vom Kläger geleisteten Dienstes verneint hätte. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch abschließende Feststellungen bisher nicht getroffen. Auch die Anwendung des § 114 Nr. 1 BBG erscheint nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen. Die Meinung, daß diese Vorschrift nicht den freiwillig geleisteten Wehrdienst erfasse, teilt der Senat nicht; soweit seinem Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 21.60 - etwas anderes zu entnehmen ist, wird hieran nicht festgehalten. Der Wortlaut der Vorschrift nötigt nicht zu dieser einschränkenden Auslegung. Vermutlich ist auf Grund dieser Erwägung in der Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 114 BBG vom 19. September 1962 (GMBl. S. 425) die Beschränkung, es müsse sich um "in Erfüllung der Wehrpflicht" geleisteten Dienst gehandelt haben, gestrichen worden.
Da schon hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen.
Der Senat ist nicht in der Lage, entsprechend dem von der Revision in erster Linie gestellten Antrag zugunsten des Klägers durchzuentscheiden.
Zur Begründung dieses Antrags hat die Revision zunächst geltend gemacht, es komme nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich die Wartezeit erfülle, weil ihm durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes No.-W. vom 13. März 1956, der überdies durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 20. Dezember 1958 bestätigt worden sei, die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung zugestanden worden sei, und zwar nicht nur für den Anspruch auf Übergangsgehalt, sondern ausdrücklich auch für den Anspruch auf Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls; dabei sei die Beklagte davon ausgegangen, daß der Kläger zum SD nur abgeordnet, nicht beurlaubt worden sei, so daß sich unter Einschluß der Zeit bis zum 8. Mai 1945 ohnehin eine Dienstzeit von zehn Jahren ergebe; hieran sei die Beklagte gebunden, denn die rechtliche Wertung der Verwendung des Klägers seit 1. November 1938 als "Abordnung" (und nicht als Beurlaubung) sei rechtlich jedenfalls vertretbar und daher nicht fehlerhaft gewesen. Dieses Verbringen greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bejahung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgehalt angesichts der Fassung des Bescheides vom 13. März 1956 ausnahmsweise als verbindliche Entscheidung auch bezüglich des damals - mangels Eintritts des Versorgungsfalls - noch nicht begründeten Versorgungsanspruches zu gelten hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Beklagte doch grundsätzlich nicht gehindert gewesen, diese Entscheidung zurückzunehmen, wenn sie sich als rechtswidrig erwies. Die im Bescheid vom 13. März 1956 vertretene Auffassung, daß die gesamte seit dem Eintritt des Klägers in den öffentlichen Dienst bis zum 8. Mai 1945 verstrichene Zeit ohne weiteres ruhegehaltfähig sei, erweist sich aber bei Zugrundelegung des vom Berufungsgericht - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalts als rechtsfehlerhaft, denn hiernach ist der Kläger zu Dienststellen der NSDAP nicht abgeordnet, sondern beurlaubt worden.
Die von der Revision vorgetragene Ansicht, ein Verwaltungsakt könne von der Verwaltungsbehörde nicht zurückgenommen werden, wenn er - wie im vorliegenden Falle - noch "vertretbar" erscheine, geht fehl. Zwar ist in der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für das Gebiet des Lastenausgleichsrechts die Auffassung vertreten worden, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, d.h. ein Verstoß gegen eine gebietende Rechtsnorm, liege nicht vor, wenn sich lediglich die Rechtsanschauung gewandelt habe (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5]). Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat aber später seine Auffassung dahin erläutert, daß ein Verwaltungsakt rechtswidrig sei, wenn er durch unrichtige Gesetzesauslegung zustande gekommen ist, und daß unrichtig eine Auslegung dann sei, wenn sie sich nach geläuterter Rechtsanschauung, in der Regel auf Grund höchstrichterlicher Entscheidung, als unrichtig erweist (BVerwGE 13, 28 [31]). Im gleichen Sinne hat sich der erkennende Senat u.a. im Urteil vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 158.59 - geäußert:
"Rechtswidrig ist jeder Verwaltungsakt, der durch objektiv unrichtige Auslegung oder Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. In der Regel wird die 'richtige' Erkenntnis erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vermittelt, die zwangsläufig dem Verwaltungshandeln zeitlich folgt. Da die höchstrichterlichen Entscheidungen ... für die Behörden die maßgebliche Erkenntnisquelle sind, ist es gerechtfertigt, darauf abzustellen, daß sich eine von einer Verwaltungsbehörde früher vertretene Rechtsauffassung zu einer Grundsatzfrage nach späterer geläuterter Rechtsauslegung und -anwendung als unrichtig erweist, wobei der unterschiedlichen Schwere der Gesetzesverletzungen - vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung (vgl. ... BVerwGE 9, 273) - keine Erheblichkeit beizumessen ist."
Mit dieser Rechtsprechung, der sich der ebenfalls mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßte VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat (vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 31.60 -; JZ 1964, 597) und an der der Senat festhält, stimmt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung überein, daß der Bescheid vom 13. März 1956 schon im Zeitpunkt seines Ergehens rechtswidrig gewesen sei und deshalb grundsätzlich habe zurückgenommen werden dürfen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen keine Handhabe, zugunsten des Klägers durchzuentscheiden. Auch insoweit stehen die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Nach dieser Rechtsprechung hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft in der Regel der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit vor dem Vertrauensschutz den Vorrang. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger keine Dispositionen getroffen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Möglicherweise hat das Berufungsgericht zwar in rechtlicher Hinsicht verkannt, daß solche Dispositionen auch in einem Unterlassen bestehen können, hier also darin, daß sich der Kläger im Vertrauen auf den Bescheid vom 13. März 1956 nicht zum Zweck der Auffüllung der zehnjährigen Wartezeit um eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst bemüht hat. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend, soweit es die Gewährung von Vertrauensschutz versagt hat. Denn nach den weiteren für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den - unrichtigen - Bescheid vom 13. März 1956 durch seine die Beziehungen zur NSDAP "verschleiernden" und "verharmlosenden" Angaben ausgelöst. Da die Ursache für die Unrichtigkeit des Bescheides hiernach in seinem Verantwortungsbereich lag, kann er sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Rechtsgrundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz berufen (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Das Berufungsgericht hat von diesem rechtsfehlerfreien Standpunkt aus nicht zu prüfen brauchen, ob der spätestens seit dem 26. Oktober 1956 dauernd dienstunfähige Kläger überhaupt noch eine Verwendung im öffentlichen Dienst gefunden hätte.
Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf Grund des § 111 Abs. 1 Nr. 5 BBG möglich, denn das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß dem Kläger die Berücksichtigung der Zeit seiner Beurlaubung im Sinne dieser Vorschrift "zugestanden" worden ist. Im übrigen erscheint die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Tätigkeit des Klägers im. Interesse der NSDAP, insbesondere beim SD und bei der SS-Einsatzgruppe D (K.), könnte nicht als "den öffentlichen Belangen dienend" im Sinne jener Vorschrift bewertet werden, im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer