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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: BVerwG VI C 31.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960 - AZ: VIII A 698/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der. Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die jetzige Klägerin ist Testamentsvollstreckerin der am 24. April 1959 verstorbenen Lehrerin a.D. S. G. (G.). G. war durch Verfügung vom 18. Mai 1937 mit ihrem Einverständnis "zum 1. Juli 1937" in den Ruhestand versetzt worden. Auf Grund Bescheides vom 1. Oktober 1955 (richtig 15. August 1955) erhielt sie Versorgung nach § 21 Abs. 2 Buchst. a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV. NW. S. 162) - LBesG -. Der Bescheid wurde jedoch durch die hier angefochtenen Bescheide vom 12. September 1957 und 10. Februar 1958 widerrufen, weil G. nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG nach dem 1. Juli 1937, sondern im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand versetzt worden sei und daher nur die geringere Versorgung nach der letzteren Bestimmung beanspruchen könne. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Nachdem der Beklagte seine Berufung hinsichtlich der Zurückforderung von Überzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 31. Oktober 1957 zurückgenommen hatte, stellte das Berufungsgericht insoweit das Berufungsverfahren ein, hob die Bescheide vom 12. September 1957 und vom 10. Februar 1958 auf, soweit sich diese Wirkung für die Zeit vor dem 1. April 1957 beilegten, und wies im übrigen die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es zu zwei Drittel der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auf. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Auffassung. Daß Beamte, die wie G., "zum 1. Juli 1937" in den Ruhestand versetzt worden seien, unter § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG fielen, folge bereits aus dem Sinn und zu vermutenden Zweck der Regelungen des § 21 Abs. 2 LBesG und aus dem alten beamtenrechtlichen Grundsatz, daß der Berechnung der Versorgungsbezüge die vom Beamten vor seinem Eintritt in den Ruhestand bezogenen Dienstbezüge zugrunde zu legen seien. Danach sei auch die für die Zeit vom 1. April 1957 bis 30. November 1957 von der Klägerin erhobene Zahlungsforderung wegen unterbliebener Berücksichtigung der durch das Zweite Besoldungsänderungsgesetz vom 16. Juli 1957 (GV. NW. S. 173) erfolgten Erhöhung der Versorgungsbezüge unbegründet. Lediglich auf Grund Vertrauensschutzes könnten Nachzahlungen nicht beansprucht werden.

2

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

3

Der Beklagte verteidigt das Urteil.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Schon in seinemUrteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG VI C 130.59 - hat der Senat im Anschluß an das Grundsatzurteil des II. Senatsvom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) ausgesprochen, daß eine Pensionierung "zum 1. Juli 1937", wie sie hier in Betracht kommt, nicht nach § 21 Abs. 2 Buchst. a, sondern nach § 21 Abs. 2 Buchst. b des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV. NW. S. 162) - LBesG - zu beurteilen sei. Auf die Begründung des Urteils vom 9. Februar 1961, mit dem der II. Senat seine bisherige Rechtsprechung in BVerwGE 6, 58 ff. [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57] aufgegeben hat, wird verwiesen. Die Darlegungen der Revision geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils stehen mit ihr in Einklang.

6

Die Revision greift auch nicht durch, soweit sie sich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stützt. Wenn sie geltend macht, der Beklagte hätte den ursprünglichen Versorgungsbescheid vom 1. Oktober 1955 (15. August 1955) nicht bloß wegen Wandels seiner Rechtsauffassung über die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG auf Pensionierungen zum 1. Juli 1937 widerrufen dürfen, so wird dabei verkannt, daß es hier nicht nur um einen Auffassungswandel des Beklagten, sondern auch um einen entsprechenden Auffassungswandel in der Rechtsprechung, und zwar sogar, wie die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht. Ein unrichtiger begünstigender Verwaltungsakt kann nicht als rechtmäßig behandelt werden, wie dies für Fälle des Auffassungswandels gelegentlich vertreten worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 -, BVerwGE 13, 28 [31]). Ohne Einfluß muß bleiben, daß der von der Revision angeführte § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202 [206]) eine möglicherweise abweichende Regelung enthält; denn diese Vorschrift bezieht sich auf eine andere Rechtsmaterie. Zum Vertrauensschutz berechtigt auch nicht, wie die Revision meint, die Geltungsdauer des Versorgungsbescheides vom 1. Oktober 1955 (15. August 1955), denn von der Fraglichkeit dieses rein zeitlichen Argumentes abgesehen, galt dieser Bescheid nur zwei Jahre; überdies steht hier nicht eine grundlegende Modifikation der Höhe der Versorgungsbezüge in Frage. Nun sind allerdings in wenigen Ausnahmefällen in der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts wegen besonders gewichtiger Gründe aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Einstellung einer ursprünglich fehlerhaft bewilligten Versorgung auch für die Zukunft Grenzen gesetzt worden. Solche Gründe wurden z.B. anerkannt in BVerwGE 9, 251 ff. im Hinblick auf eine Umstellung der gesamten Lebensverhältnisse (Übersiedlung aus der sowjetischen Besatzungszone nach West-Berlin), die auf. Grund einer Versorgungszusage vorgenommen worden und praktisch nicht oder kaum mehr rückgängig zu machen war. Im vorliegenden Fall sind Gründe so besonders schwerwiegender Art weder behauptet noch ersichtlich. Zudem geht es - wie erwähnt - nicht um eine grundlegende Modifikation der Höhe der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat es also mit Recht abgelehnt, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Wirkung der angefochtenen Bescheide für die Zukunft zu beschränken.

7

Soweit die Zeit vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 12. September 1957 in Betracht kommt, steht der Klägerin allerdings die verwaltungsgerichtliche Vertrauensschutzrechtsprechung zur Seite; ihr hat der Beklagte durch die Zurücknahme seiner Berufung hinsichtlich der Zurückforderung von Überzahlungen Rechnung getragen. Wenn die Klägerin darüber hinaus lediglich auf Grund Vertrauensschutzes Nachzahlungen für die hier in Rede stehende Zeit wegen unterbliebener Berücksichtigung der durch das Zweite Besoldungsänderungsgesetz vom 16. Juli 1957 (GV. NW. S. 172) mit Wirkung vom 1. April 1957 ab vorgenommenen Erhöhung der Versorgungsbezüge fordert, so verkennt sie, daß für die Zeit bis zum Erlaß eines besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Widerspruchsbescheides lediglich auf Grund Vertrauens Schutzes nicht Nachzahlungen verlangt werden können, die nur gerechtfertigt wären, wenn der widerrufene Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen wäre. Wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG VI C 62.61 - ausgesprochen hat, überwiegt in Ansehung eines solchen Verlangens - ebenso wie dies bei dem Verlangen der Weiterzahlung fehlerhaft zugebilligter Bezüge für die Zukunft der Fall ist - bei der Vertrauensschutzabwägung das öffentliche Interesse daran, daß nicht auch noch öffentliche Mittel für dem Gesetz zuwiderlaufende Versorgungszahlungen aufgewendet werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, der Vertrauensschutz könne nicht so weit gehen, daß der Klägerin noch eine Nachzahlung gewährt wird. Unbegründet ist schließlich auch die Revisionsbeanstandung der Kostenregelung des Berufungsurteils. Diese Regelung liegt nicht außerhalb des Rahmens der einschlägigen Bestimmungen der MRVO Nr. 165.

8

Da auch im übrigen das Berufungsurteil wesentliche revisible Mängel nicht erkennen läßt, war, wie geschehen, zu entscheiden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert