Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1961, Az.: BVerwG II C 142.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 142.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1959

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 46 - 49
  • AS XII, 46
  • DVBl 1961, 638
  • DÖD 1961, 71
  • JVBl 1961, 229
  • NDBZ 1961, 85
  • NJW 1961, 1227-1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1961, 158
  • ZBR 1961, 118

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Versorgungsberechtigter mit Ende des Monats Juni 1937 in den Ruhestand versetzt worden, so ist sein Versorgungsfall "vor dem 1. Juli 1937" eingetreten (Abweichung von BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die 1879 geborene Klägerin war Volksschullehrerin. Auf ihren Antrag wurde sie wegen Dienstunfähigkeit "mit Ende des Monats Juni 1937 in den Ruhestand" versetzt. Bis zum 31. Mai 1954 erhielt sie Ruhegehalt nach dem Volksschullehrerbesoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 (GS S. 125).

2

Durch Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1955 wurde sie gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 162) - LBesG - mit Wirkung vom 1. Juni 1954 in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 dieses Gesetzes übergeleitet und von da an ihr Ruhegehalt entsprechend festgesetzt.

3

Durch Bescheid vom 22. April 1958 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie zu Unrecht gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG übergeleitet worden sei, weil der Versorgungsfall bei ihr bereits vor dem 1. Juli 1937 eingetreten und sie deshalb als Altversorgungsberechtigte im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG zu behandeln sei. Dem Bescheid war eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge beigefügt, nach der sich für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 31. Mai 1958 eine Überzahlung von 3.430,03 DM ergab. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1958 zurück.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie nicht vor dem 1. Juli 1937, sondern erst an diesem Tage in den Ruhestand getreten sei und daher unter § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG falle.

5

Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 22. April und 31. Juli 1958 aufzuheben.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Bescheid vom 30. Juli 1959 auf die Berufung des Beklagten entschieden:

"Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Bescheide des Beklagten vom 22. April und 31. Juli 1958 werden insoweit aufgehoben, als sie sich Rückwirkung für die Zeit vor dem 28. April 1958 beimessen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen."

7

Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: § 203 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - unterscheide bei den am 1. September 1953 vorhandenen Ruhestandsbeamten zwischen solchen, bei denen der Versorgungsfall "vor dem 1. Juli 1937" (= "Altversorgungsberechtigte"), und solchen, bei denen der Versorgungsfall "seit dem 1. Juli 1937" eingetreten sei. Die "mit Ende des Monats Juni 1937" in den Ruhestand versetzte Klägerin gehöre zu den Altversorgungsberechtigten. Ihr aktives Beamtenverhältnis habe mit Ablauf des 30. Juni 1937 geendet; gleichzeitig habe ihr Ruhestand begonnen. Es entspreche den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, daß der Ruhestand stets mit dem Ende oder dem Ablauf des Tages beginne, an dem das aktive Beamtenverhältnis ende. Der vom Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57]) vertretenen Auffassung, daß der Versorgungsfall der mit Ablauf des 30. Juni 1937 in den Ruhestand getretenen Klägerin nicht "vor dem 1. Juli 1937 eingetreten" sei, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen. Es sei zwar richtig, daß der Ablauf eines Tages (24 Uhr) nach allgemeiner Anschauung mit dem Beginn des nächsten Tages (0 Uhr) zusammenfalle, beide Zeitpunkte also nicht aufeinander folgten, sondern gleichzeitig einträten. Darauf komme es aber hier nicht an; vielmehr sei entscheidend, welche rechtliche Regelung der Gesetzgeber mit den bereits angeführten Vorschriften treffen wollte. Der Wortlaut dieser Vorschriften gehe aber eindeutig dahin, daß der Ruhestand mit dem Ablauf des Tages, an dem das aktive Beamtenverhältnis ende, eintrete und nicht erst am Beginn des folgenden Tages. Der Gesetzgeber gehe also davon aus, daß sich der Beamte am Beginn des folgenden Tages bereits im Ruhestand befinde, sein Versorgungsfall also - rechtlich gesehen - vor Beginn dieses Tages eingetreten sei.

8

Diese Auslegung entspreche nicht nur dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, sondern auch deren Sinn und Zweck. Es sei ein alter Grundsatz des Beamtenrechts, daß die vom Beamten unmittelbar vor seinem Eintritt in den Ruhestand bezogenen Dienstbezüge die Grundlage für die Berechnung seiner Versorgungsbezüge bilden. Die Versorgung eines Beamten richte sich also grundsätzlich nach dem Recht, dem er als aktiver Beamter zuletzt unterstanden hat, und nicht nach neuem Recht, unter dem er niemals Dienst geleistet hat. Dieser Grundsatz komme besonders klar zum Ausdruck in § 184 Abs. 1 des am 1. Juli 1937 in Kraft getretenen Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -. Nach dieser Vorschrift gelte das Deutsche Beamtengesetz nur für die "an diesem Tage im Dienst" befindlichen Beamten und die Wartestandsbeamten. Es gelte also nicht für solche Beamten, die mit Ablauf des vorhergehenden Tages in den Ruhestand getreten sind. Deren Bezüge könnten sich demnach nur nach altem Recht regeln, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulasse.

9

Da die Klägerin hiernach Altversorgungsberechtigte im Sinne des § 203 Abs. 1 LBG und daher auch im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b des durch § 94 Abs. 1 LBG für anwendbar erklärten Landesbesoldungsgesetzes sei, sei die zunächst irrtümlich nach § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG erfolgte Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge gesetzwidrig. Für die Zukunft - d.h. für die Zeit ab Zustellung des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 22. April 1958 - habe deshalb der Beklagte zu Recht die Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG anderweitig auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes geltenden Besoldungsrechts, also auf der Grundlage des bereits angeführten Volksschullehrerbesoldungsgesetzes vom 1. Mai 1928 unter Berücksichtigung der später gewährten Zulagen, neu festgesetzt. Der Vertrauensschutz habe dem nicht entgegengestanden; denn die Klägerin habe keine besonders gewichtigen Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie durch die früheren Bescheide eine das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegende schutzwürdige Rechtslage erlangt habe.

10

Soweit die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge rückwirkend erfolgt sei, seien die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig. Wenn es auch der Klägerin zugemutet werden könne, ihren Lebenszuschnitt für die Zukunft entsprechend anders zu gestalten, so könne das jedoch für die zurückliegende Zeit nicht gesagt werden.

11

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt,

12

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil vom 30. Januar 1959 zu bestätigen, soweit nicht bereits antragsgemäß entschieden worden ist.

13

Die Revision trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Die Klägerin sei "mit Ende des Monats Juni 1937" in den Ruhestand versetzt worden, also am 30. Juni 1937, 24/0 Uhr; dieser Zeitpunkt sei zugleich der Beginn des 1. Juli 1937. Die Fassung "mit Ende des Monats Juni 1937" bedeute daher dasselbe wie "zum 1. Juli 1937". Es sei auch sinnvoll und richtig, daß die erst am 1. Juli 1937 für die Klägerin begründete Rechtsstellung einer Ruhestandsbeamtin nach neuem Recht geregelt werde; die Nahrung eines erworbenen Rechtsstandes komme nicht in Betracht. Im übrigen verbiete der Vertrauensschutz eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Festsetzung des Ruhegehalts.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er beruft sich auf die dem angefochtenen Urteil entsprechende Auffassung des Innen- und Kultusministers sowie des Landesrechnungshofs von Nordrhein-Westfalen.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Das Berufungsgericht ist frei von Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 9. Juni 1955, der der Klägerin eröffnete, daß sie nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 dieses Gesetzes übergeleitet sei, und die entsprechenden Neufestsetzungen der Bezüge der Klägerin nur bei Gesetzwidrigkeit durch die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide aufgehoben werden durften. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob in den angefochtenen Bescheiden zutreffend § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG auf die Klägerin angewendet worden ist, ob die Klägerin also zu den Versorgungsberechtigten gehört, bei denen der Versorgungsfall "vor dem 1. Juli 1937 eingetreten" ist. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht der erkennende Senat diese Frage, und zwar aus folgenden Erwägungen:

19

Das Datum "1. Juli 1937" ist offensichtlich deshalb in die Regelung des § 21 Abs. 2 LBesG als entscheidend für die Versorgung eingeführt worden, weil an diesem Tage das Deutsche Beamtemgesetz vom 26. Januar 1937 in Kraft trat und weil diesem Tage bereits damals für die Rechtsstellung der Versorgungsberechtigten eine entscheidende Bedeutung zukam (§ 184 DBG).

20

Hiernach wäre es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - verfehlt, bei der Anwendung des § 21 Abs. 2 LBesG chronologische Erwägungen anzustellen; sie werden dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Erkenntnis, daß der Gesetzgeber auf den Beginn der Geltungsdauer des Deutschen Beamtengesetzes abgestellt hat, nötigt vielmehr zu der Überlegung, ob nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Versorgungsfälle, die während des zeitlichen Geltungsbereichs des Deutschen Beamtengesetzes eingetreten sind, als "nach dem 1. Juli 1937 eingetreten" angesehen werden sollen, so daß infolgedessen alle früher eingetretenen Versorgungsfälle von § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG erfaßt werden. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 LBesG führt weder nach der einen noch nach der anderen Richtung weiter. Einen sicheren Anhalt für den Willen des Gesetzgebers bietet dagegen die Erwägung, daß die Versetzung in den Ruhestand und die Höhe des Ruhegehalts sich grundsätzlich nach dem Recht regeln, das dem Beamtenverhältnis unmittelbar vor, also bis zu dem Eintritt des betroffenen Beamten in den Ruhestand zugrunde lag. Auf diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz ist es zurückzuführen, daß bei der Versorgung eines Beamten z.B. außer Betracht zu bleiben hat, ob der Beamte in dem Augenblick, in dem er aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausschied, bei Verbleiben im Dienst in eine höhere Dienstaltersstufe aufgerückt wäre. Dieser Grundsatz rechtfertigt die Annahme, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei denjenigen Beamten der Versorgungsfall als "nach dem 1. Juli 1937 eingetreten" anzusehen ist, deren Beamtendienstzeit in die Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes gefallen ist (so auch Urteil des Reichsgerichts vom 13. Juni 1933 - III 412.32 -, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt).

21

Die Richtigkeit dieser Ansicht wird durch den Umstand bestätigt, daß Vorschriften wie der hier angewendete § 21 Abs. 2 LBesG an § 184 DBG anknüpfen. Nach dieser Vorschrift bestimmten sich die Rechtsverhältnisse der Versorgungsberechtigten, "die vor diesem Zeitpunkt (gemeint ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, also der 1. Juli 1937) bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben", weitgehend nach bisherigem Recht. Hierzu hieß es in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 184 unter Nr. 6:

"Die Rechtsverhältnisse der nach dem 30. Juni 1937 noch im Dienst oder Wartestand befindlichen Beamten und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach dem Deutschen Beamtengesetz und dieser Durchführungsverordnung."

22

Auch bei Anwendung des § 184 DBG war also davon auszugehen, daß vor dem 1. Juli 1937 nur diejenigen Personen keine Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben hatten, die sich noch während der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes im Dienst (oder Wartestand) befanden.

23

Der Versorgungsfall der Klägerin wäre somit erst nach dem 1. Juli 1937 (Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes) eingetreten, wenn ein - auch noch so kurzer - Zeitraum ihrer Beamtendienstzeit in den zeitlichen Geltungsbereich des Deutschen Beamtengesetzes gefallen wäre.

24

Die gesamte Beamtendienstzeit der Klägerin liegt jedoch außerhalb der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes; sie ist dem zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgelagert. Das aktive Beamtenverhältnis der Klägerin endete nämlich zugleich mit der Geltungsdauer des Beamtenrechts, welches durch das Deutsche Beamtengesetz abgelöst wurde. Das Ende der Geltungsdauer dieses früheren Beamtenrechts liegt aber aus denkgesetzlich zwingenden Gründen vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes. Denn das alte und das neue Recht können nicht einen - wenn auch noch so kurzen - Zeitraum hindurch gleichzeitig gegolten haben; das Deutsche Beamtengesetz ist vielmehr erst nach dem Ende der Geltungsdauer des von ihm abgelösten Beamtenrechts in Kraft getreten. Zwischen der Geltungsdauer des abgelösten Rechts und dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes liegt mithin aus logischen Gründen eine Zäsur.

25

Diese sogenannte logische Sekunde ist nach Meinung des Senats aus den schon oben angeführten Gründen auch bei der Anwendung der hier streitigen Vorschrift zu berücksichtigen. Der Versorgungsfall der Klägerin, die "mit Ende des Monats Juni 1937" in den Ruhestand versetzt wurde, ist daher im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG bereits "vor dem 1. Juli 1937 eingetreten". Seine hiermit möglicherweise in Widerspruch stehende bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57]) gibt der Senat auf.

26

Das Berufungsgericht hat hiernach § 21 Abs. 2 LBesG zutreffend angewendet. Rechtlich einwandfrei ist ferner die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Klägerin gegenüber der Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Zustellung des Bescheides vom 22. April 1958 - die allein noch im Streit ist -, nicht mit Erfolg die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens auf den Fortbestand des gesetzwidrigen Bescheides vom 9. Juni 1955 geltend machen könne, weil sie keine besonders gewichtigen Tatsachen dafür vorgetragen habe, daß sie durch diesen früheren Bescheid und die darauf beruhenden Neufestsetzungen ihrer Versorgungsbezüge eine das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegende schutzwürdige Rechtslage erlangt habe. Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein.

27

Nach alledem ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel