Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1961, Az.: BVerwG VI C 130.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 130.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 16741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1959 - AZ: VIII A 558/59
Rechtsgrundlagen
- § 21 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 162)
- § 184 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ursprüngliche Kläger Heinrich S. war Volksschullehrer. Nach Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit wurde er mit seinem Einverständnis durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Minden vom 12. April 1937 "zum 1. Juli 1937 in den dauernden Ruhestand" versetzt. Bis zum 31. Mai 1954 erhielt er Ruhegehalt nach dem Volksschullehrerbesoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 (GS. S. 125). Durch Bescheid des Beklagten vom 8. August 1955 wurde er gemäß § 21. Abs. 2 Buchst. a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 162) - LBesG - mit Wirkung vom 1. Juni 1954 in die Endstufe der BesGr. A 7 dieses Gesetzes übergeleitet und sein Ruhegehalt hiernach berechnet.
Durch Bescheid vom 8. Februar 1958 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er zu Unrecht gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG in das Landesbesoldungsgesetz übergeleitet worden sei, weil sein Versorgungsfall bereits vor dem 1. Juli 1937 eingetreten und er deshalb als Altversorgungsberechtigter im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG zu behandeln sei. Den Widerspruch wies der Beklagte am 19. Juli 1958 zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei erst am 1. Juli 1937, also nach dem 30. Juni 1937 in den Ruhestand getreten und gehöre somit - entgegen der Auffassung des Beklagten - zum Personenkreis des § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG. Er hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar und 19. Juli 1958 aufzuheben und diesen für verpflichtet zu erklären, die Versorgungsbezüge unter Beachtung des § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Bescheid vom 30. Juli 1959 das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - unterscheide in § 203 bei den am 1. September 1953 vorhandenen Ruhestandsbeamten zwischen solchen, bei denen der Versorgungsfall "vor dem 1. Juli 1937", dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes -, DBG - eingetreten (Abs. 1) und solchen, bei denen der Versorgungsfall "seit dem 1. Juli 1937" eingetreten sei (Abs. 2). Während für die vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten, die sogenannten Altversorgungsberechtigten, mit näher bezeichneten Maßgaben das bisherige Recht in Geltung bleibe, regelten sich die Rechtsverhältnisse der nach dem 30. Juni 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten grundsätzlich nach neuem Recht. Der "zum 1. Juli 1937" in den Ruhestand versetzte Kläger gehöre zu den Altversorgungsberechtigten. Sein aktives Beamtenverhältnis habe mit Ablauf des 30. Juni 1937 geendet. Er sei somit mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten. Daß dieser Zeitpunkt mit den Worten "zum 1. Juli 1937" umschrieben sei, ändere an dieser Rechtslage nichts. Damit habe nicht etwa der hergebrachte Grundsatz des Beamtenrechts durchbrochen werden sollen, daß der Ruhestand stets mit dem Ablauf des Tages beginne, an dem das aktive Beamtenverhältnis ende. Daß das aktive Beamtenverhältnis des Klägers tatsächlich als mit Ablauf des 30. Juni 1937 beendet angesehen werden sei, ergäben eindeutig seine Personalakten. Denn er habe bis zu diesem Tag einschließlich noch volles Gehalt und vom 1. Juli 1937 an Ruhegehalt erhalten. Der vom Verwaltungsgericht erster Instanz unter Hinweis auf BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57] vertretenen Auffassung, daß der Versorgungsfall des hiernach mit Ablauf des 30. Juni 1937 in den Ruhestand versetzten Klägers nicht "vor dem 1. Juli 1937 eingetreten" sei, könne nicht beigetreten werden. Da der Kläger hiernach Altversorgungsberechtigter im Sinne des § 203 Abs. 1 LBG und des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG sei, habe der Beklagte zu Recht die zunächst irrtümlich nach § 21 Abs. 2 Buchst. a LBesG festgesetzten Versorgungsbezüge gemäß Buchst. b a.a.O. anderweitig auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes geltenden Besoldungsrechts, d.h. des Volksschullehrerbesoldungsgesetzes neu festgesetzt.
Gegen diesen am 8. August 1959 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25. August 1959 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 1959 zurückzuweisen.
Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt eine Verletzung des § 203 LBG und des § 21 LBesG. Die Revision ist der Auffassung, daß der Versorgungsfall des Klägers erst nach dem 30. Juni 1937 eingetreten sei und mithin nach neuem Recht geregelt werden müsse. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung bezieht sich die Revision im wesentlichen auf BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57].
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides zu eigen gemacht.
Der Kläger Heinrich S. ist im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorben. Seine Erben, die jetzigen Kläger, haben den Prozeß aufgenommen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem angefochtenen Bescheid des Berufungsgerichts liegen zwar Vorschriften des Beamtengesetzes und des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Rechtsstreit aber gemäß § 127 BRRG i.V.m. § 191 Abs. 2 VwGO revisibel. Der Bescheid des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob in den Bescheiden des Beklagten vom 8. Februar und 19. Juli 1958 zutreffend § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG auf den ursprünglichen Kläger angewendet worden ist, ob dieser also zu den Altversorgungsberechtigten gehört, bei denen der Versorgungsfall "vor dem 1. Juli 1937 eingetreten" ist. Zu dieser Frage hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für einen entsprechenden Fall im Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 142.59 - (ZBR 1961 S. 118 = DÖD 1961 S. 71) folgendes ausgeführt:
"Das Datum '1. Juli 1937' ist offensichtlich deshalb in die Regelung des § 21 Abs. 2 LBesG als entscheidend für die Versorgung eingeführt worden, weil an diesem Tage das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 in Kraft trat und weil diesem Tag bereits damals für die Rechtsstellung der Versorgungsberechtigten eine entscheidende Bedeutung zukam (§ 184 DBG).
Hiernach wäre es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - verfehlt, bei der Anwendung des § 21 Abs. 2 LBesG chronologische Erwägungen anzustellen; sie werden dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Erkenntnis, daß der Gesetzgeber auf den Beginn der Geltungsdauer des Deutschen Beamtengesetzes abgestellt hat, nötigt vielmehr zu der Überlegung, ob nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Versorgungsfälle, die während des zeitlichen Geltungsbereichs des Deutschen Beamtengesetzes eingetreten sind, als 'nach dem 1. Juli 1937 eingetreten' angesehen werden seilen, so daß infolgedessen alle früher eingetretenen Versorgungsfälle von § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG erfaßt werden. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 LBesG führt weder nach der einen noch nach der anderen Richtung weiter. Einen sicheren Anhalt für den Willen des Gesetzgebers bietet dagegen die Erwägung, daß die Versetzung in den Ruhestand und die Höhe des Ruhegehalts sich grundsätzlich nach dem Recht regeln, das dem Beamtenverhältnis unmittelbar vor, also bis zu dem Eintritt des betroffenen Beamten in den Ruhestand zugrunde lag. Auf diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz ist es zurückzuführen, daß bei der Versorgung eines Beamten z.B. außer Betracht zu bleiben hat, ob der Beamte in dem Augenblick, in dem er aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausschied, bei Verbleiben im Dienst in eine höhere Dienstaltersstufe aufgerückt wäre. Dieser Grundsatz rechtfertigt die Annahme, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei denjenigen Beamten der Versorgungsfall als 'nach dem 1. Juli 1937 eingetreten' anzusehen ist, deren Beamtendienstzeit in die Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes gefallen ist (so auch Urteil des Reichsgerichts vom 13. Juni 1933 - III 412/32 -, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt).
Die Richtigkeit dieser Ansicht wird durch den Umstand bestätigt, daß Vorschriften wie der hier angewendete § 21 Abs. 2 LBesG an § 184 DBG anknüpfen. Nach dieser Vorschrift bestimmten sich die Rechtsverhältnisse der Versorgungsberechtigten, 'die vor diesem Zeitpunkt (gemeint ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, also der 1. Juli 1937) bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben', weitgehend nach bisherigem Recht. Hierzu hieß es in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 184 unter Nr. 6:
'Die Rechtsverhältnisse der nach dem 30. Juni 1937 noch im Dienst oder Wartestand befindlichen Beamten und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach dem Deutschen Beamtengesetz und dieser Durchführungsverordnung.'
Auch bei Anwendung des § 184 DBG war also davon auszugehen, daß vor dem 1. Juli 1937 nur diejenigen Personen keine Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben hatten, die sich noch während der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes im Dienst (oder Wartestand) befanden.
Der Versorgungsfall der Klägerin wäre somit erst nach dem 1. Juli 1937 (Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes) eingetreten, wenn ein - auch noch so kurzer - Zeitraum ihrer Beamtendienstzeit in den zeitlichen Geltungsbereich des Deutschen Beamtengesetzes gefallen wäre.
Die gesamte Beamtendienstzeit der Klägerin liegt jedoch außerhalb der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes; sie ist dem zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgelagert. Das aktive Beamtenverhältnis der Klägerin endete nämlich zugleich mit der Geltungsdauer des Beamtenrechts, welches durch das Deutsche Beamtengesetz abgelöst wurde. Das Ende der Geltungsdauer dieses früheren Beamtenrechts liegt aber aus denkgesetzlich zwingenden Gründen vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes. Denn das alte und das neue Recht können nicht einen - wenn auch noch so kurzen - Zeitraum hindurch gleichzeitig gegolten haben; das Deutsche Beamtengesetz ist vielmehr erst nach dem Ende der Geltungsdauer des von ihm abgelösten Beamtenrechts in Kraft getreten. Zwischen der Geltungsdauer des abgelösten Rechts und dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes liegt mithin aus logischen Gründen eine Zäsur.
Diese sogenannte logische Sekunde ist nach Meinung des Senats aus den schon oben angeführten Gründen auch bei der Anwendung der hier streitigen Vorschrift zu berücksichtigen. Der Versorgungsfall der Klägerin, die 'mit Ende des Monats Juni 1927' in den Ruhestand versetzt wurde, ist daher im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG bereits 'vor dem 1. Juli 1937 eingetreten'. Seine hiermit möglicherweise in Widerspruch stehende bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 6, 58 [BVerwG 12.12.1957 - BVerwG II C 28.57]) gibt der Senat auf."
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, mit der der angefochtene Bescheid des Berufungsgerichts in Übereinstimmung steht. Es ist auch ohne Bedeutung, daß im vorliegenden Sachverhalt der ursprüngliche Kläger nach dem Wortlaut der Verfügung vom 12. April 1937 "zum 1. Juli 1937" in den Ruhestand versetzt worden ist, während die Klägerin in dem vom II. Senat entschiedenen Fall "mit Ende des Monats Juni 1937" in den Ruhestand versetzt worden war. Das rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn das Berufungsgericht hat die Zurruhesetzungsverfügung vom 12. April 1937 ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, die zuständige Behörde habe mit dieser Fassung nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen, als daß der Ruhestand entsprechend den gesetzlichen Regelungen mit Ablauf des 30. Juni 1937 eintreten sollte. Die Fassung "zum 1. Juli 1937" bedeutet daher hier dasselbe wie "mit Ende des Monats Juni 1937". Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht binden, ergibt sich ferner, daß das aktive Beamtenverhältnis des ursprünglichen Klägers auch tatsächlich als mit Ablauf des 30. Juni 1937 beendet angesehen und ihm ab 1. Juli 1937 Ruhegehalt gezahlt worden ist. Demnach lag auch im vorliegenden Sachverhalt die gesamte aktive Beamtendienstzeit des ursprünglichen Klägers außerhalb der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes. Dieser Umstand zwingt daher auch hier im Sinne der angeführten Entscheidung des II. Senats zu der rechtlichen Schlußfolgerung, daß sein Versorgungsfall bereits "vor dem 1. Juli 1937" eingetreten, er somit gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. b LBesG als Altversorgungsberechtigter nach bisherigem Recht zu behandeln und nicht gemäß Abs. 2 Buchst. a a.a.O. in die neue Besoldungsordnung zu überführen ist.
Das Berufungsgericht hat hiernach § 21 Abs. 2 LBesG zutreffend angewendet. Auch seine Auffassung, daß die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Zustellung des Bescheides vom 8. Februar 1958 - die allein hier noch im Streit ist - zulässig ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein.
Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert