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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: BVerwG II C 21.60

Beschwerde gegen eine Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 fallenden Personen; Anspruch auf zusätzliche Anrechnung von Dienstzeiten bei einer Festsetzung von Versorgungsbezügen; Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten im Selbstschutz Oberschlesien; Ruhegehaltfähigkeit von abgeleisteten Dienstzeiten beim ChefAW ; Prüfung des Bestehens einer Verletzung von Bundesrecht durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 21.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.12.1959 - AZ: 179 III 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 29. März 1916 bis zum 31. März 1920 und vom 1. Juli 1935 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat. Er wurde am 1. März 1940 zum Major (E) befördert.

2

Seine Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - wurden durch zwei Bescheide der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 27. Juni 1956 festgesetzt, und zwar ab 1. September 1953 als Übergangsgehalt (§ 37 G 131) und ab 15. November 1953 als Ruhegehalt (§ 35 G 131) nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2. Dabei wurde von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 22 Jahren und demgemäß von einem Ruhegehaltssatz von 59 v.H. ausgegangen.

3

Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde bei dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen; er begehrte die zusätzliche Anrechnung seiner Dienstzeiten bei dem Selbstschutz Oberschlesien (Mai bis November 1921), bei der Schwarzen Reichswehr (1. März bis 30. November 1923) und als Reichsangestellter bei dem Chef des Ausbildungswesens - ChefAW - (1. Oktober 1933 bis 30. Juni 1935) als ruhegehaltfähig. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden.

4

Auf die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 27. Juni 1957 aufzuheben und den Freistaat Bayern zu verpflichten, die genannten Dienstzeiten beim Selbstschutz Oberschlesien, der Schwarzen Reichswehr und dem ChefAW sowie die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 15. November 1953 "zusätzlich anzurechnen",

5

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte in München vom 16. Juni 1959 durch Urteil vom 4. Dezember 1959 unter Zulassung der Revision entschieden:

"Der Anfechtungsgegner ist verpflichtet, bei der Festsetzung des Ruhegehalts des Anfechtungsklägers nach dem G 131 dessen Dienstzeit beim Chef des Ausbildungswesens vom 9. August 1934 bis zum 30. Juni 1935 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die in dem Bescheid der Oberfinanzdirektion München vom 27. Juni 1956 enthaltene Ablehnung, diese Dienstzeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen, wird aufgehoben. Im übrigen wird die Anfechtungsklage abgewiesen."

6

In den Gründen dieses Urteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

7

Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 29, 35 Abs. 3, 53 G 131 in Verbindung mit §§ 111 bis 117 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und mit den Richtlinien zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. Juni 1955 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 126 vom 5. Juli 1955) - RL - ergebe sich:

8

Eine Dienstzeit des Klägers im Selbstschutz Oberschlesien sei nicht ruhegehaltfähig. Der Selbstschutz Oberschlesien habe als deutsche Freiwilligenformation nicht zum Reichsheer gehört. Er sei keine reguläre Truppe gewesen und habe sich im Jahre 1922 nach dem Einrücken deutscher Truppen in Oberschlesien selbst aufgelöst. Seine Angehörigen hätten somit nicht im Dienste des Staates oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 111 BBG) gestanden. Ihr Dienst sei nicht "Dienst in der früheren Wehrmacht" ("Wehrdienst") im Sinne des Gesetzes, und zwar weder "berufsmäßiger" noch "nichtberufsmäßiger" Wehrdienst (§§ 111, 114 BBG) gewesen (dies wird, auch unter Anführung des einschlägigen Reichsrechts, näher ausgeführt).

9

Daß die Dienstzeit im Selbstschutz Oberschlesien bei der Reaktivierung des Klägers berücksichtigt worden sei, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn der staatliche Zusammenbruch im Jahre 1945 in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland habe das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Berufssoldaten bewirkt (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]). Die früheren Berufssoldaten könnten also keine Ansprüche aus den früher für die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Berufssoldaten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften geltend machen. Sie könnten sich insbesondere auch nicht auf "wohlerworbene Rechte" berufen.

10

Auch die "Schwarze Reichswehr" sei nicht "Wehrmacht" im Sinne des Gesetzes gewesen. Die neben der Reichswehr bestehenden Zeitfreilligen-Verbände, die sog. "Schwarze Reichswehr", hätten nur in lockerer Verbindung mit den amtlichen Zentralstellen gestanden und seien auch untereinander ohne Beziehung geblieben. Für den Dienst des Klägers in dieser Organisation und für die vom Kläger behauptete Anrechnung dieser Dienstzeit bei seiner Reaktivierung müsse daher das gleiche gelten wie für den Dienst, des Klägers im Selbstschutz Oberschlesien.

11

Wesentliche Voraussetzung für eine Anrechnung der von dem Kläger als Angestellter bei dem ChefAW verbrachten Zeit sei nach §§ 29 Abs. 1 und 53 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG, daß es sich um Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehandelt habe mit einer für die Laufbahn des Berufsoffiziers förderlichen Tätigkeit, die zur Ernennung zum Berufsoffizier geführt habe, öffentlich-rechtliche Dienstherren seien das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (RL Nr. 2 Abs. 2 zu § 115).

12

Nach seinen glaubhaften Angaben in der Erklärung vom 25. Juli 1955 und der eidesstattlichen Erklärung vom 30. November 1955 habe der Kläger vom 1. Oktober 1933 bis zum 30. April 1934 in Frankfurt a.d. Oder und vom 1. Mai 1934 bis zum 30. Juni 1935 in Berlin die Ausbildung von Personal für technische Nachrichteneinheiten (Funker, Fernsprecher usw.) geleitet. Der Kläger sei der Ansicht, daß sein Dienstherr in dieser Zeit tatsächlich nicht der "ChefAW" sondern das Reich (Wehrmacht) gewesen sei. Um dies zu klären, sei durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte über die Aufgaben und die Organisation des "Chefs des Ausbildungswesens" Beweis erhoben worden. Aus diesem Gutachten, dem sich der Gerichtshof anschließe, ergebe sich, daß die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst des ChefsAW tätigen Personen in der Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum 8. August 1934 im Dienst der SA gestanden hätten, daß jedoch in der Zeit vom 9. August 1934 bis zum 30. Juni 1935 jedenfalls im. Innenverhältnis nicht die SA, sondern das Reich Dienstherr dieser Angestellten gewesen sei.

13

Der Kläger sei unstreitig bis zum 30. Juni 1935 beim ChefAW tätig gewesen. Er sei am 1. Juli 1935 als E-Offizier-Anwärter und am 1. Januar 1936 als E-Offizier (Hauptmann E) in die frühere Wehrmacht übernommen worden. Während seiner Beschäftigungszeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1935 als E-Offizier-Anwärter habe der Kläger Fähigkeiten und Erfahrungen erworben, die Grund für seine Übernahme in das Berufsoffizierverhältnis gewesen seien; es bestehe also insoweit ein innerer Zusammenhang zwischen der Art der früheren Verwendung des Klägers als E-Offizier-Anwärter, die seinem Eintritt als Berufsoffizier unmittelbar vorangegangen sei, und seiner neuen Verwendung als Berufsoffizier. Die Voraussetzung, daß die Beschäftigung des Klägers als E-Offizier-Anwärter - einer Beschäftigung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG - zu seiner Einstellung als Berufsoffizier geführt habe, solle also nach den RL Nr. 4 Abs. 1 zu § 115 BBG als erfüllt angesehen werden. Der Beschäftigungszeit des Klägers als E-Offizier-Anwärter sei seine Beschäftigung beim ChefAW - demselben Dienstherrn (Reich) - unmittelbar vorangegangen, die mit der Einstellung als E-Offizier-Anwärter im inneren Zusammenhang gestanden habe und für seine Laufbahn als Berufsoffizier förderlich gewesen sei. Denn die Tätigkeit der beim ChefAW, angestellten inaktiven Offiziere, die im wesentlichen der Tätigkeit eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht entsprochen habe, habe unmittelbar zu einer Einstellung als E-Offizier-Anwärter geführt. Nach den RL Nr. 5 Abs. 1 d und Abs. 2 c solle also auch für die Tätigkeit des Klägers beim ChefAW - einer Tätigkeit nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG - die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, daß diese Tätigkeit zur Ernennung geführt habe.

14

Da insoweit der Tatbestand des § 115 BBG erfüllt sei, sei die Dienstzeit des Klägers beim ChefAW vom 9. August 1934 bis zum 30. Juni 1935 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

15

Unbegründet sei jedoch das Begehren des Klägers, die Zeit vom 1. April 1951 bis zu seiner Pensionierung am 15. November 1953 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. § 35 Abs. 3 G 131 erweitere für den Personenkreis des Gesetzes die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die an sich mit dem 8. Mai 1945 ende, nur um bestimmte Zeiten zwischen diesem Tage und dem 1. April 1951 - dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG in seiner ursprünglichen Fassung -. Für die vom Kläger begehrte Anrechnung der Zeit vom 1. April 1951 bis zu seiner Pensionierung finde sich im Gesetz keine Grundlage.

16

Hiernach sei die in dem Bescheid vom 27. Juni 1956 enthaltene Ablehnung, die Dienstzeit vom 9. August 1934 bis zum 30. Juni 1935 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, aufzuheben. Im übrigen sei die Klage abzuweisen, da die Anrechnung weiterer Dienstzeiten des Klägers im Gesetz keine Stütze finde.

17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

18

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Dienstzeiten bei dem Selbstschutz Oberschlesien (Mai bis November 1921), bei der Schwarzen Reichswehr (vom 1. März bis zum 30. November 1923) und bei dem ChefAW (vom 1. Oktober 1933 bis zum 8. August 1934) für nicht ruhegehaltfähig erklärt hat, und das Land Bayern für verpflichtet zu erklären, die genannten Zeiten zusätzlich als ruhegehaltfähig anzurechnen.

19

Der Beklagte beantragt,

die Revision, soweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der Versagung der Anrechnung der Zeit beim Selbstschutz Oberschlesien sowie die entsprechende Verpflichtung begehrt wird, als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen,

20

hilfsweise:

die Revision zurückzuweisen.

21

Er erachtet die Revision mangels rechtzeitiger Begründung für unzulässig, soweit die Dienstzeit des Klägers bei dem Selbstschutz Oberschlesien im Streit ist, und verweist im übrigen auf die Bindung des Revisionsgerichts an die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß der Dienst beim Selbstschutz Oberschlesien, bei der Schwarzen Reichswehr und bei dem ChefAW bis zum 8. August 1934 weder Staatsdienst oder Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet noch berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst gewesen sei. Insoweit seien zulässige und begründete Revisionsrügen nicht geltend gemacht worden. Die erst mit dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 1960 erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht sei verspätet.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

23

II.

Die Revision ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - zulässig, auch soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Nichtanrechnung der beim Selbstschutz Oberschlesien abgeleisteten Dienstzeit sowie die entsprechende Verpflichtung des Beklagten begehrt. Dem Zusammenhang der Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift ist zu entnehmen, daß der Kläger - abgesehen von dem Antrag, die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 15. November 1953 zusätzlich anzurechnen - die Verletzung der angewendeten sachlich-rechtlichen Vorschriften rügt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hat. Diese allgemeine Sachrüge genügt den Anforderungen des hier gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch anwendbaren § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und eröffnet dem Revisionsgericht - abgesehen von der schon erwähnten Einschränkung - nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Möglichkeit, das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu überprüfen.

24

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

25

Soweit die Revision die von dem Verwaltungsgerichtshof u.a. auf Grund geschichtlicher Darstellungen in der einschlägigen Literatur und im Anschluß an das rechtshistorische Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte getroffenen tatsächlichen Feststellungen angreift, kann sie allerdings keinen Erfolg haben. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsrügen sind insoweit nicht vorgetragen. Die von der Revision erst durch Schriftsatz vom 19. Mai 1960 erhobenen Aufklärungsrügen sind verspätet und deswegen unbeachtlich (vgl. §§ 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 3 BVerwGG, auch §§ 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Daß die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf denkfehlerhaften, also schlechthin unmöglichen Schlüssen beruhen, ist nicht gerügt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch allgemeine Erfahrungssätze hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verletzt. Mit den erst im Revisionsverfahren erstmalig vorgetragenen Behauptungen kann der Kläger im Revisionsverfahren im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehört werden.

26

Das angefochtene Urteil ist weiterhin für das Revisionsgericht bindend, soweit es auf der Anwendung von Rechtsvorschriften beruht, die nicht dem Bundesrecht zuzurechnen sind; denn nach Maßgabe des § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (vgl. auch § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

27

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Dienstzeiten des Klägers beim Selbstschutz Oberschlesien und bei der "Schwarzen Reichswehr" als nicht ruhegehaltfähig bezeichnet hat, kann die Revision ferner auch mit der Rüge, Bundesrecht sei verletzt, keinen Erfolg haben.

28

Die - für das Revisionsgericht bindende - Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Selbstschutz Oberschlesien sei als deutsche Freiwilligenformation zwar von deutschen Dienststellen geduldet und unterstützt worden, habe jedoch nicht zum Reichsheer gehört und sei keine reguläre Truppe gewesen, trägt die Entscheidung, daß die Angehörigen des Selbstschutzes Oberschlesien nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 111 BBG gestanden haben und weder Beamte (§ 111 BBG) waren noch berufsmäßig (§ 113 BBG) oder nichtberufsmäßig (§ 114 Abs. 1 BBG) Wehrdienst geleistet haben (vgl. auch VV Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 zu § 113 BBG und VV Nr. 1 zu § 114 BBG). Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - (RiA 1960 S. 207; Buchholz 232 § 111 Nr. 4) ausgeführt, daß es bei der Anwendung der §§ 111, 112, 113 und 115 BBG darauf ankomme, daß die Einrichtung, bei welcher der die Anwendung dieser Vorschriften Begehrende tätig war, der Hoheitsverwaltung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, etwa des Deutschen Reichs, so eingefügt oder untergeordnet war, daß der dort abgeleistete Dienst als öffentlicher Dienst bezeichnet werden darf. Ist diese Voraussetzung - wie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Falle - zu verneinen, so ist unerheblich, ob und welche rechtlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen der Einrichtung und den Reichszentralstellen bestanden, ob die Einrichtung einem Reichsministerium unterstellt war oder Mittel aus dessen Haushalt bezog. "Nichtberufsmäßiger Wehrdienst" im Sinne des § 114 Nr. 1 BBG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nur der in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht als Soldat oder Wehrmachtbeamter des Beurlaubtenstandes geleistete Dienst. Auch diese Voraussetzung war bei dem Dienst im Selbstschutz Oberschlesien nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht erfüllt. Mit Recht hat deshalb der Verwaltungsgerichtshof die von dem Kläger bei dieser Einrichtung verbrachte Dienstzeit als nicht ruhegehaltfähig angesehen. - Aus den gleichen Erwägungen erweist sich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerfrei, daß die Dienstzeit des Klägers bei der "Schwarzen Reichswehr" nicht nach den §§ 111, 113 und 114 BBG ruhegehaltfähig sei.

29

Die Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG scheitert für die Dienstzeiten des Klägers sowohl bei dem Selbstschutz Oberschlesien als auch bei der "Schwarzen Reichswehr" schon am Fehlen des von dieser Vorschrift geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der - möglicherweise hier als "förderlich" anzuerkennenden - Tätigkeit des Klägers bei der "Schwarzen Reichswehr" und seiner unstreitig zum 1. Juli 1935 vorgenommenen Wiederernennung zum Berufsoffizier nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 - RGBl. I S. 609 - (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1961 - BVerwG II C 192.58 -, DÖD 1961 S. 154, Buchholz 232 § 115 Nr. 10).

30

Das angefochtene Urteil weist jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, soweit es um die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit des Klägers bei dem Chef des Ausbildungswesens vom 1. Oktober 1933 bis zum 8. August 1934 geht. Es ist angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof für die Dienstzeit des Klägers bei dem Chef des Ausbildungswesens in der Zeit vom 9. August 1934 bis zum 30. Juni 1935 getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die dieser Zeit unmittelbar vorausgegangene Dienstzeit bei derselben Stelle die gesetzlichen Voraussetzungen für die in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG vorgesehene Ermessensentscheidung erfüllt. Eine solche Ermessensentscheidung war von dem Kläger sinngemäß ebenfalls begehrt, wie seine Beschwerde an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen vom 31. Dezember 1956 ausweist; denn der Kläger erstrebte erkennbar die Anrechnung der in seiner Beschwerdeschrift genannten Dienstzeiten unter Ausschöpfung aller denkbaren gesetzlichen Möglichkeiten. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer solchen Ermessensentscheidung ist auf Grund des Umstandes zu bejahen, daß der Kläger bei Berücksichtigung der bei dem Chef des Ausbildungswesens vom 1. Oktober 1933 bis zum 8. August 1934 abgeleisteten Dienstzeit - auch in der zeitlichen Begrenzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG - außer einer Erhöhung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hatte infolgedessen prüfen müssen, ob die in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der hier in Rede stehenden Dienstzeit vorliegen; bejahendenfalls hätte er der Anfechtungsklage aus diesem Grunde stattgeben und den Beklagten verpflichten müssen, den Kläger nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG "zu bescheiden". Daß der Verwaltungsgerichtshof diese Prüfung vorgenommen hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

31

Da hiernach das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG beruhen kann, ist es aufzuheben. Die Sache ist zwecks Nachholung der zu dieser Vorschrift erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel