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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1959, Az.: BVerwG II C 341.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 341.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.07.1957 - AZ: V OVG A 76/56

Fundstellen

  • DVBl 1960, 691 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1960, 207
  • ZBR 1959, 406

Amtlicher Leitsatz

Zeiten einer Beschäftigung bei dem Deutschen Luftsportverband und bei dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps sind nicht ruhegehaltfähig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war in den Jahren 1905 bis 1919 Berufssoldat (Kriegsmarine). Er wurde mit dem Dienstgrad Steuermann und dem Berechtigungsschein für Anstellung im Zivildienst verabschiedet. Dabei wurde ihm der Charakter eines Leutnants zur See a.D. verliehen und eine Pension nebst Übergangs Zulage auf Grund des Offiziersentschädigungsgesetzes vom 13. September 1919 (RGBl. S. 1654) - OEG - nach der Besoldungsgruppe A V Stufe 1 bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 21 Jahren und 49 Tagen bewilligt.

2

Nach vorübergehender Tätigkeit als Büroangestellter bei einer militärischen Abwicklungsstelle im ersten Halbjahr 1920 war der Kläger bis Juni 1923 als Posthelfer im Angestelltenverhältnis und sodann von Juli 1923 bis einschließlich August 1933 in der Privatwirtschaft tätig. Sein im Jahre 1927 gestellter Antrag auf Anerkennung von Kriegsdienstbeschädigung und Umpensionierung nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565) wurde durch Urteil des Reichsversorgungsgerichts vom 25. Februar 1933 rechtskräftig abgelehnt.

3

Seit 1. September 1933 wurde er bei dem Deutschen Luftsportverband - DLV - und bei dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps - NSFK - "hauptamtlich", als Sturmführer und Segelfluglehrer beschäftigt. Auf Grund von Wehrübungen bei der Luftwaffe wurde der Kläger 1937 zum Oberleutnant und 1939 zum Hauptmann der Landwehr befördert.

4

Am 26. August 1939 wurde er zur Ableistung aktiven Wehrdienstes als Offizier z.V. (= zur Verfügung) einberufen. Er bezog während des Kriegsdienstes seit dem 1. März 1941 Kriegsbesoldung nach der Zweiten Verordnung zum Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz vom 28. Februar 1940 (RGBl. I S. 447). Am 1. Mai 1942 wurde er zum Major befördert. Von 1943 bis 1946 befand er sich in Kriegsgefangenschaft.

5

Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 30. November 1950 erhielt der Kläger zunächst ab 1. Oktober 1949 einen Unterhaltsbetrag von 160 DM monatlich nach dem niedersächsischen Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an berufsmäßige ehemalige Wehrmachtangehörige pp. vom 22. September 1948 (Nds. GVBl. S. 79). Durch Bescheide des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 16. Oktober 1951 und 4. Mai 1953 wurden dem Kläger unter Aufhebung des bisherigen Festsetzungsbescheides Abschlagszahlungen auf Ruhegehalt nach den Dienstbezügen eines Hauptmanns zuerkannt. Nach der Feststellung, daß der Kläger während des zweiten Weltkrieges nicht Berufssoldat gewesen und deshalb als Altpensionär zu behandeln sei, wurde das Ruhegehalt des Klägers nach dem Dienstgrad eines Steuermanns (BesGr. A V)

für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 durch vorläufigen Bescheid vom 13. Januar 1955,

für die Zeit ab 1. September 1953 durch Bescheid vom 14. Januar 1955

6

neu festgesetzt. Hieraus ergab sich eine Überzahlung, deren Erstattung angeordnet wurde.

7

Nach vergeblicher Gegenvorstellung hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 13 und 14. Januar 1955 sowie der Beschwerdeentscheidung vom 8. Juni 1955 den Niedersächsischen Sozialminister für verpflichtet zu erklären, das Land es Versorgung samt anzuweisen, ihm - dem Kläger - Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad eines Majors unter voller Anrechnung jedes angefangenen Dienstjahres der bei der Reichspost, bei dem Deutschen Luftsportverband und dem NS-Fliegerkorps verbrachten Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren.

8

Diese Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem erweiterten Antrag,

9

ferner die Verpflichtung des Niedersächsischen Sozialministers auszusprechen, das Landesversorgungsamt anzuweisen, bei der Bemessung seiner - des Klägers - Versorgungsbezüge auch 158 Tage für in den Jahren 1937/39 als Offizier des Beurlaubtenstandes bei der Luftwaffe abgeleistete Übungen und ein volles Mobilmachungsjahr anzurechnen,

10

hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 9. Juli 1957 unter Zulassung der Revision mit - im wesentlichen - folgender Begründung zurückgewiesen:

11

Da die früheren Versorgungsbezüge des Klägers nicht nach der Besoldungsordnung C errechnet waren, sei gemäß § 53 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - von den früher festgestellten und die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 kennzeichnenden Besoldungs- und Versorgungselementen auszugehen. Mit Ausnahme der zutreffend mit Wirkung vom 1. September 1953 vorgenommenen Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit des Kriegswehrdienstes vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 stünden dem Kläger keine weiteren Ansprüche auf Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu.

12

Das Angestelltenverhältnis des Klägers als Posthelfer sei nach § 113 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - nicht anrechenbar.

13

Auch die bei dem Deutschen Luftsportverband ebenfalls im Angestelltenverhältnis verbrachte Dienstzeit könne nicht angerechnet werden. Dieser Verband habe als eingetragener Verein keine Dienstherreneigenschaft besessen. Auch habe bei ihm, weil er kein Wehrmachtteil gewesen sei, Wehrdienst nicht geleistet werden können.

14

Das gleiche gelte für die "hauptamtliche Dienstzeit" des Klägers beim NS-Fliegerkorps. Das NS-Fliegerkorps sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Dienstherrenfähigkeit gewesen. Es habe zwar dem Oberbefehlshaber der Luftwaffe unterstanden, sei aber kein Wehrmachtteil gewesen, sondern eine der vormilitärischen Ausbildung dienende Organisation. Etwas anderes besage auch die vom Kläger überreichte Denkschrift nicht.

15

Während des zweiten Weltkrieges sei der Kläger als Offizier z.V. Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes, nicht dagegen Berufssoldat gewesen. Die von den Offizieren z.V. erlangten Beförderungen berücksichtige das Gesetz zu Art. 131 GG nicht, für das Verlangen des Klägers nach Aufrücken in den Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A V fehle es ebenfalls in diesem Gesetz an einer Rechtsgrundlage (vgl. § 77 G 131).

16

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) habe nur für die als Beamte auf Widerruf wiederverwendeten Ruhestandsbeamten gegolten, zu denen der Kläger niemals gehört habe. Erst § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 habe die Grundlage für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit der Dienstleistung während des zweiten Weltkrieges gemäß §§ 112 Nr. 1 und 186 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 ab 1. September 1953 geschaffen.

17

Der beantragten Anrechnung eines vollen Mobilmachungsjahres gemäß § 8 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 565) stehe die durch Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 bewirkte Aufhebung aller Gesetze und Bestimmungen entgegen, durch welche die status- und versorgungsrechtliche Stellung der ehemaligen Wehrmachtsangehörigen geregelt gewesen sei. Nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 BBG in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 181 BBG vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 254) könne nur das Jahr angerechnet werden, in dem der Beamte infolge einer Beschädigung bei besonderem Einsatz den Tod oder vor dem Feind eine Verwundung erlitten habe, die zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger aber nicht.

18

Die Zeiten der militärischen Übungen des Klägers bei der Luftwaffe mit 158 Tagen seien schließlich auch nicht anrechenbar, weil sie keine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG darstellten.

19

Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger im wesentlichen wie folgt begründet:

20

Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Zeugen C., F. und K. nicht darüber vernommen habe, ob der Dienst bei dem DLV und NSFK außerplanmäßiger Wehrdienst gewesen ist. Der Vorsitzende des Landesverwaltungsgerichts Hannover habe durch Rückgabe der von ihm - dem Kläger - vorgelegten "blauen" Denkschrift als bedeutungslos ebenfalls seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, diese bei den Akten befindliche Denkschrift und den im Schriftsatz vom 25. Mai 1956 erwähnten Erlaß des hessischen Finanzministers zu verwerten.

21

Das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 29, 53 G 131, des Abschnitts V BBG - insbesondere §§ 106 Abs. 2, 111 Abs. 1, 112 Ziff. 1, 113, 186 Abs. 2 BBG- und die Grundungserlasse für den DLV und das NSFK unrichtig angewendet.

22

Den wirklichen Aufgaben des DLV und des NSFK, der Stellung dieser Einrichtungen im damaligen Staat und dem sich daraus ergebenden Status ihrer damaligen hauptberuflichen Angehörigen könne man nur durch eine eingehende Prüfung gerecht werden, die nach Zurückverweisung der Sache durchzuführen sei. Dabei werde sich ergeben, daß der Dienst bei diesen Einrichtungen öffentlicher Dienst gewesen sei.

23

Die Revision, die zunächst uneingeschränkt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache verlangt hat, beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit die Dienstzeit des Klägers bei dem Deutschen Luftsportverband und bei dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps nicht als ruhegehaltfähig angerechnet worden ist.

24

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

25

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt, er hält das angefochtene Urteil für frei von Rechtsirrtum.

26

II.

Die Revision ist zulässig.

27

Zugunsten des Klägers versteht der erkennende Senat die Revisionsschrift vom 19. August 1957 dahin, daß die Revision zunächst die Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange erstrebt hat. Die Revisionsschrift genügt mithin der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - über den "bestimmten Antrag" (BVerwGE 1, 222 [225]).

28

In seinen Schriftsätzen vom 9. Dezember 1958 und vom 24. August 1959 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 1959 hat der Kläger seine Revisionsangriffe nur noch gegen den Teil des angefochtenen Urteils gerichtet, welcher die Anrechnung seiner Beschäftigungszeiten bei dem DLV und dem NSFK auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit betrifft. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit des diesem Teil des angefochtenen Urteils zugrunde liegenden Anspruchs gegenüber den weiteren bis dahin streitbefangenen Ansprüchen des Klägers ist die Beschränkung des ursprünglichen Revisionsantrages zulässig.

29

Die Revision ist jedoch unbegründet.

30

Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.

31

Die in § 61 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung vom 15. September 1948 (VOBl. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - umschriebene Aufklärungspflicht bezieht sich, wenn es - wie hier - um die Anwendung deutschen Rechts geht, nur auf den "Sachverhalt", mithin auf die der Entscheidung der Verwaltungsgerichte zugrunde zu legenden Tatsachen. Die Aufklärung kann daher hier nur Tatfragen zum Gegenstand haben. Deshalb ist der Revision ohne weiteres der Erfolg zu versagen, soweit in das Wissen der von ihr angeführten Zeugen die Rechtslage gestellt wird und soweit in der von ihr erwähnten Denkschrift und in dem von ihr genannten hessischen Ministerialerlaß Ansichten über die Rechtsnatur des DLV und des NSFK geäußert werden.

32

Soweit die Aufklärungsrügen sich hingegen auf den von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt beziehen, entbehren sie der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG geforderten Mindestvoraussetzungen (BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54], 6, 69 [70]). Nach dieser Rechtsprechung hätte der Kläger nicht nur die noch aufzuklärenden Tatsachen und die sich dafür anbietenden Beweismittel angeben, sondern auch dartun müssen, daß das angefochtene Urteil auf der mangelhaften Aufklärung "beruht" (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG; BVerwGE 1, 281), daß also das Berufungsgericht bei Aufklärung dieser Tatsachen zu einer dem Kläger günstigeren Sachentscheidung gelangt wäre oder hätte gelangen können. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen sind die Aufklärungsrügen unbeachtlich. Es ist überdies nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts beruht, zumal das Berufungsgericht den Inhalt der vom Kläger überreichten Denkschrift berücksichtigt und mit Recht darauf hingewiesen hat, daß er die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Urteil bestätige.

33

Auch sachlich-rechtliche Mängel läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Sachlich-rechtlich im Streit ist allein noch die Frage, ob der Kläger, der als ein vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassener Berufssoldat der früheren Wehrmacht zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erfaßten Personenkreis gehört, die Anrechnung seiner bei dem DLV und dem NSFK verbrachten Beschäftigungszeiten auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Recht beansprucht. Diese Frage hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum verneint.

34

Bei der Anwendung des die Rechtsstellung des Klägers regelnden § 64 Abs. 1 G 131 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1288) - Zweites Änderungsgesetz - unterstellt der erkennende Senat die vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 86 [91]) zur früheren Fassung dieser Vorschrift vertretene Rechtsansicht, daß § 64 G 131 die Anwendung der in § 29 G 131 bezeichneten Nomen des Bundesbeamtengesetzes weder ausschließe noch einschränke, ohne weitere Prüfung zugunsten des Klägers als richtig. Dies bedeutet, daß bei der Beantwortung der vorerwähnten Rechtsfrage nicht nur die in § 64 G 131 ausdrücklich für anwendbar erklärten Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundesbeamtengesetzes, sondern auch alle in § 29 G 131 angeführten Vorschriften über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sind.

35

Von den hiernach zu berücksichtigenden Vorschriften der §§ 111 bis 117 und § 186 Abs. 2 BBG schulden die §§ 114, 116 und 117 BBG wegen des hier gegebenen Sachverhalts ohne weiteres aus. Bei der Anwendung der somit verbleibenden Vorschriften der §§ 111, 112 (in Verbindung mit § 186 Abs. 2), 113 und 115 BBG kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur darauf an, ob der DLV und das NSFK der Hoheitsverwaltung des Deutschen Reiches so eingefügt oder untergeordnet waren, daß der dort abgeleistete Dienst als "öffentlicher Dienst" bezeichnet werden darf. Vielmehr setzt nach diesen Vorschriften die Ruhegehaltfähigkeit der von dem Kläger bei dem DLV und bei dem NSFK verbrachten Beschäftigungszeiten außerdem voraus, daß der Dienst bei diesen Einrichtungen entweder im Beamtenverhältnis abgeleistet worden ist oder daß es sich dabei um Wehrdienst gehandelt hat. Nur für die Anwendung des § 115 BBG genügt es, daß die dort genannten Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind und zur Ernennung zum Beamten geführt haben. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch ausnahmslos nicht erfüllt.

36

Der Kläger hat bei dem NSFK nicht im Beamtenverhältnis Dienst geleistet. Dem NSFK fehlte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die Dienstherreneigenschaft im beamtenrechtlichen Sinne, also die Fähigkeit, Beamte zu ernennen. Daß dem Kläger bei dieser Einrichtung keine Ernennungsurkunde nach Maßgabe des einschlägigen Beamtenrechts ausgehändigt worden ist, ist unstreitig. Die von dem Kläger vorgelegte Denkschrift - deren Inhalt infolge ihrer Verwertung in dem angefochtenen Urteil als festgestellt anzusehen ist - weist hierzu aus, daß die bei dem NSFK hauptberuflich tätigen Bediensteten durch Dienstverträge verpflichtet wurden und daß ihre Dienst- und Versorgungsverhältnisse in einer Dienst- bzw. Versorgungsordnung geregelt waren. Hiernach sind die hauptberuflichen Bediensteten des NSFK, selbst wenn die Darstellung des Klägers richtig wäre, daß sie beamtengleich besoldet und versorgt worden seien, nicht als Beamte anzusehen, sondern allenfalls den Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger vergleichbar, deren Dienstverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Zivilrecht (Arbeitsrecht) zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1955 - BVerwG II C 287.54 - [NJW 1956 S. 562 (LS); DVBl. 1956 S. 267]).

37

Daß die Dienstzeit des Klägers bei dem NSFK auch nicht als Wehrdienst nach den Vorschriften über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit anrechenbar ist, ergibt sich aus dem der obengenannten Denkschrift als Anlage 3 (S. 12) beigefügten Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 10. November 1943 über die Einberufung von Stammpersonal des NSFK. In diesem Erlaß ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Stammpersonal des NSFK zum Wehrdienst einberufen werden durfte. Damit ist zugleich klargestellt, daß damals zwischen dem Dienst bei dem NSFK und dem Wehrdienst unterschieden wurde. Dieser Erlaß hätte sich erübrigt, wenn bereits der hauptberufliche Dienst bei dem NSFK als Wehrdienst angesehen worden wäre.

38

Was vorstehend über die von dem Kläger bei dem NSFK, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, verbrachte Beschäftigungszeit gesagt ist, gilt in noch stärkerem Maße für die Beschäftigungszeit des Klägers bei dem DLV. Denn dieser Verband ist nach der - mit dem Vorbringen der Parteien übereinstimmenden - Feststellung des Berufungsgerichts lediglich ein eingetragener Verein, mithin eine juristische Person des Zivilrechts gewesen. Bei ihm konnte daher weder Beamten noch Wehrdienst abgeleistet werden. Gegen die Behauptung des Klägers, daß es sich bei dem Aufgabenkreis des DLV um "getarnten" Wehrdienst gehandelt habe, spricht der schon erwähnte Umstand, daß noch Ende 1943, also in einem Zeitpunkt, in dem von einer Tarnung der deutschen Wiederaufrüstung keine Rede mehr sein konnte, zwischen dem Dienst bei dem NSFK - der Nachfolgeorganisation des DLV - und dem Wehrdienst unterschieden wurde. Abgesehen hiervon wäre "getarnter" Wehrdienst mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohnehin nicht anrechenbar.

39

Nach § 115 Abs. 1 BBG wäre die Beschäftigungszeit des Klägers bei dem NSFK allenfalls dann ruhegehaltfähig, wenn der Kläger auf Grund dieser im zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachten Dienstleistung Beamter oder Berufssoldat geworden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Beamter ist der Kläger zu keiner Zeit gewesen. Aus seiner Tätigkeit bei dem NSFK ist er auch nicht in den berufsmäßigen Wehrdienst übergetreten. Er ist vielmehr während des zweiten Weltkrieges im Rechtsstand eines Offiziers z.V. zum Major aufgestiegen. Als Offizier z.V. war er am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 53 G 131, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1957 - BVerwG VI B 41.56-, vom 24. März 1958 - BVerwG VI B 153.56 - undvom 8. September 1958 - BVerwG II B 68.57 -). Hieran hat sich auch durch das - die Rechtsstellung der Offiziere z.V. im übrigen verbessernde - Zweite Änderungsgesetz nichts geändert.

40

Schon aus diesen Erwägungen rechtfertigen die §§ 111 bis 117 und § 186 Abs. 2 BBG nicht die Anrechnung der vom Kläger bei dem DLV und bei dem NSFK verbrachten Beschäftigungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Es kann deswegen offenbleiben, ob diese beiden Einrichtungen oder zumindest das NSFK den Einrichtungen des öffentlichen Dienstes zuzurechnen waren denn diese Eigenschaft allein begründet - wie bereits erwähnt worden ist - noch nicht den Anspruch auf Anrechnung einer bei einer solchen Einrichtung verbrachten Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähig. Unerheblich ist ferner, ob das NSFK Verbindung mit der NSDAP hatte oder nicht, ob und welche rechtlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen dem NSFK und dem Reichsluftfahrtministerium bestanden, insbesondere ob das NSFK diesem Ministerium unterstellt war und seine Mittel aus dessen Haushalt bezog. Die insoweit von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen erweisen sich mithin auch deshalb als unbegründet, weil die Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nur in dem für die sachlich-rechtliche Entscheidung erforderlichen Umfang verpflichtet sind (BVerwGE 2, 135 [136]; 8, 20 [26]).

41

Die nach alledem unbegründete Revision des Klägers ist nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel