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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1964, Az.: BVerwG II C 188.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 188.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1961 - AZ: I A 1051/59

Fundstelle

  • Bundesverwaltung 1965, 7

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1964
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Kellner, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 31. August 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1915 geborene Kläger trat nach Erlangung der mittleren Reife im Jahre 1935 als Reichsbahnhelfer in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Von November 1937 bis März 1942 und, nach einjähriger u.k.-Stellung bei der Reichsbahn, von April 1943 bis Juni 1945 leistete er Wehrdienst. Im Jahre 1944 wurde er zum Reichsbahninspektor-Anwärter ernannt. Im September 1945 begann er den Vorbereitungsdienst für die nichttechnische gehobene Laufbahn, bestand aber die Inspektorenprüfung selbst nach zweimaliger Wiederholung nicht. Da ihm die Eignung für die mittlere Laufbahn zuerkannt wurde, ernannte ihn die Beklagte im Jahre 1951 zum Reichsbahnassistenten, übernahm ihn im Jahre 1953 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und beförderte ihn im Jahre 1955 zum Bundesbahnsekretär.

2

Am Abend des 27. März 1950 erlitt der Kläger auf dem Bahnsteig des Bahnhofs D.-Süd, auf dem er als Fahrdienstleiter eingesetzt war, einen Dienstunfall. Auf dem Wege vom Gleis 20 zum Gleis 9 stolperte er nach seinen eigenen Angaben über ein Loch und stürzte zu Boden. Dabei erlitt er neben einer geringfügigen Verletzung des linken Knies einen Bruch des linken Jochbeins.

3

Nach Auftreten cerebraler Krampfanfälle beantragte der Kläger im November 1954 bei der Beklagten die Gewährung einer "Unfallrente". Daraufhin holte die Beklagte mehrere fachärztliche Gutachten ein, dir sämtlich sinngemäß zu dem Ergebnis gelangten, daß es an Anzeichen für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Unfall fehle. Hierauf lehnte die Beklagte die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 139 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - mit der Begründung ab, daß der Dienstunfall eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht hinterlassen habe. Auf Grund, der Beschwerde des Klägers holte die Beklagte weitere fachärztliche Gutachten, darunter ein Gutachten der Neurochirurgischen Universitätsklinik ... vom 22. Juli 1956, ein und wies sodann durch Bescheid vom 30. November 1956 die Beschwerde des Klägers zurück.

4

Das daraufhin von dem Kläger angerufene Landesverwaltungsgericht ... hat von der Neurochirurgischen Universitätsklinik ... ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger infolge seines cerebralen Krampfanfalleidens in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist. In dem am 18. November 1958 erstatteten Gutachten ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das cerebrale Anfalleiden auf 30 vom Hundert geschätzt; Angaben über die Ursachen des Leidens enthält das Gutachten nicht. Das am 5. November 1958 vom Max-Planck-Institut für Hirnforschung erstattete elektrencephalographische Zusatzgutachten schließt mit der Feststellung, daß sich kein Anhalt für eine Hirnschädigung und keine Zeichen für das Bestehen eines Anfallleidens ergeben hätten. Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin am 5. Juni 1959 erkannt:

Die Verfügung der Beklagten vom 12. November 1955 und der Beschwerdebescheid vom 30. November 1956 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 139 BBG einen Unfallausgleich wegen 30 %iger Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

5

Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung: Nach dem derzeitigen Stand der ärztlichen Wissenschaft lasse sich weder feststellen noch ausschließen, daß der Dienstunfall für die cerebralen Krampfanfälle des Klägers ursächlich sei. Die materielle Beweislast trage in einem solchen Zweifelsfall der Dienstherr.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat durch Urteil vom 31. August 1961 auf die Berufung der Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Gemäß § 139 Abs. 1 BBG erhalte neben seinen Dienstbezügen einen Unfallausgleich der Beamte, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt sei. Daß der Kläger infolge seines Dienstunfalls vom 27. März 1950 in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei, sei bisher trotz mehrerer ärztlicher Gutachten nicht erwiesen. Vielmehr sei in vier der im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten ein solcher ursächlicher Zusammenhang mit überzeugender Begründung als unwahrscheinlich bezeichnet worden, und das dem Gericht des ersten Rechtszuges erstattete Gutachten enthalte keine Angaben über die Ursache des cerebralen Anfalleidens. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten und übereinstimmend mit dem Kläger sei das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts der vorliegendenärztlichen Gutachten der Ansicht, daß von einem weiteren Sachverständigengutachten eine bessere Klärung des Ursachenzusammenhangs nicht zu erwarten sei. Wie zwei der im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten einleuchtend darlegten, verspreche nur eine nochmalige Hirnkammer-Luftfüllung eine solche Klärung, und zwar in der Richtung, ob ein Hirntumor vorliegt oder ausgeschlossen werden kann. Sogar dann, wenn sich ein Tumor ausschließen ließe, würde damit nicht die Ursächlichkeit des Dienstunfalls nachgewiesen sein, weil noch andere nichttraumatische Ursachen in Betracht kämen. Selbst eine nochmalige Luftfüllung würde mithin die bestehende Unsicherheit nicht zugunsten des Klägers, sondern allenfalls zu seinen Ungunsten beseitigen. Da ihn die Luftfüllung im März 1956 ernsthaft gefährdet habe, sei ihm jedoch nicht zuzumuten, sie nochmals zu gestatten. Ohne Luftfüllung sei aber eine weitere Klärung des Ursachenzusammenhanges nicht zu erwarten. Aus diesem Grunde sowie mit Rücksicht darauf, daß der davon betroffene Kläger eine nochmalige Untersuchung nicht wünsche, sehe das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.

8

Es sei auch nicht erforderlich, die von dem Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Die in ihr Wissen gestellte Tatsache, daß der Kläger vor dem Jahre 1950 keine cerebralen Anfällen, dagegen seit August 1950 solche Anfälle gehabt habe, könne als richtig unterstellt werden.

9

Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei es zwar nicht mit Sicherheit auszuschließen, aber unwahrscheinlich, daß der Dienstunfall vom 27. März 1950 das cerebrale Krampfanfalleiden des Klägers verursacht habe. In dem Gutachten der Neurochirurgischen Universitätsklinik vom 22. Juli 1956 sei sogar ausgesprochen, zwischen dem Ereignis vom 27. März 1950 und dem jetzigen Leiden des Klägers bestehe "mit größter Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher Zusammenhang". Demgegenüber lägen keine ärztlichen Feststellungen vor, die für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden sprächen.

10

Bei dieser für den Kläger ungünstigen Beweislage wäre es, wenn keine hohen Anforderungen an den Grad der ärztlichen Gewißheit gestellt würden, als erwiesen anzusehen, daß zwischen dem Dienstunfall und dem Leiden des Klägers, auf dem die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beruhe, kein Ursachenzusammenhang bestehe. Verlange man dagegen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, daß der Ursachenzusammenhang ausgeschlossen sei, so fehle es allerdings an so weitgehenden ärztlichen Feststellungen; auch das Berufungsgericht könne eine dahin gehende sichere Feststellung nicht treffen. Die Entscheidung hänge dann davon ab, zu wessen Lasten die nicht zu beseitigende Ungewißheit gehe. Es komme dann also auf die Verteilung der Beweislast an.

11

Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob dem VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... zuzustimmen sei, der die Ansicht vertrete, daß Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen dienstlichem Ereignis und Körperschaden nach Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge dann zu Lasten des Dienstherrn gingen, wenn sie nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten, ohne daß den Beamten daran ein Verschulden treffe oder daß er seine Mitwirkung an der Aufklärung verweigere, und wenn eine - nicht nur ganz entfernte - Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs bestehe (vgl. OVGE 12, 268 und Bescheid vom 11. März 1960 - VI A 1212/58 - [ZBR 1960 S. 290]). Auch wenn man der Auffassung des VI. Senats folge, so kehre sich doch die Beweislast nur dann zuungunsten des Dienstherrn um, wenn eine "nicht nur ganz entfernte Möglichkeit des Ursachenzusammenhanges" gegeben sei. Im vorliegenden Fall besagten jedoch die ärztlichen Gutachten, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Leiden unwahrscheinlich sei, daß er nach dem letzten hiermit befaßten Gutachten vom 22. Juli 1956 sogar "mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht bestehe. Danach sei hier nur noch an eine ganz entfernte Möglichkeit des Ursachenzusammenhanges zu denken. Das schließe diesen zwar nicht mit letzter Sicherheit aus, rechtfertige aber such keine Umkehrung der Beweislast, sondern belasse es hier bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung zuungunsten des Klägers.

12

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ... vom 5. Juni 1959 zurückzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision ist unbegründet.

16

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Kläger Unfallausgleich im Sinne des § 139 BBO nicht beanspruchen könne, weil ungeklärt und nach dem derzeitigen Stande der medizinischen Wissenschaft auch nicht klärbar sei, daß zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 27. März 1950 und dem Leiden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist frei von sachlich-rechtlichen Mängeln.

17

Daß die Gewährung von Unfallausgleich einen solchen ursächlichen Zusammenhang voraussetzt, ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG; denn nach dieser Vorschrift ist der Unfallausgleich nur zu gewähren, wenn der Verletzte "infolge" des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist.

18

Bezüglich dieser Voraussetzung der Gewährung von Unfallausgleich gelten für die Verteilung der materiellen Beweislast - d.h. für die Beantwortung der Frage, wer im Rechtsstreit unterliegt, wenn trotz erschöpfender Ermittlungen nicht zur Überzeugung des Tatsachengerichts, hier des Berufungsgerichts, geklärt werden kann, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der wesentlichen Beeintrachtigung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten besteht - die schon zu § 135 BBG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61-, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60-, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt. In den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 1 BBG, also in den Fällen, in denen ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, Örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis eingetreten ist - und hier handelt es sich um ein solches Ereignis -, trägt dagegen der verletzte Beamte die materielle Beweislast für den Ursachenzussammenhang.

19

Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der Hinderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und dessen Unfall vom 27. März 1950 nicht zugunsten des Klägers klären lasse, hängt somit der Erfolg der Revision allein davon ab, ob das Berufungsgericht diese tatsächliche Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen hat. Das ist zu bejahen.

20

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht nicht die zum Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) entwickelten Rechtsgrundsätze verkannt. Der Beweis des ersten Anscheins, der vollen Beweis erbringt, könnt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, nämlich bei Geschehensabläufen, für deren tatsächliche Beurteilung angesichts des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls außer Belang sind (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27.50 - [NJW 1951 S. 360]). Ob der hier vorliegende Sachverhalt in diesen Sinne typisch ist, kann bereits zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn nach den zum Beweis des ersten Anscheins entwickelten und allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen dürfen die Tatsachenberichte ihre Überzeugung schon dann nicht mehr auf den Anscheinsbeweis stützen, wenn die bloße Möglichkeit eines anderen Hergangs oder Sachverhalts in einer den typischen Geschehensablauf in Frage stellenden Weise dargetan ist; zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ist also nicht, wie die Revision meint, der Nachweis einer anderen Ursachenreihe erforderlich. In vorliegenden Fall ist eine andere Ursachenreihe als die vom Kläger behauptete nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Sachverständigengutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich. Schon hierdurch ist im vorliegenden Fall dem Beweis des ersten Anscheins die Grundlage entzogen.

21

Auch die von der Revision geltend gemachten Aufklärungsrügen gehen fehl.

22

Einer Vernehmung des Klägers hat es nicht bedurft, denn die durch das Angebot der Vernehmung des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, daß das cerebrale Anfalleiden erst nach dem Unfall, nämlich erst seit August 1950 in Erscheinung getreten ist, hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers als wahr unterstellt.

23

Wegen der von der Revision aufgezeigten Widersprüche in den Sachverständigengutachten und der vom Berufungsgericht bezüglich des Ursachenzusammenhangs gehegten Zweifel könnte ein Aufklärungsmangel nur dann anerkannt werden, wenn sich im Hinblick darauf dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist aber nicht der Fall gewesen; denn das Berufungsgericht hat, wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, auf Grund von fachärztlichen Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß nur die von dem Kläger abgelehnte nochmalige Hirnkammer-Luftfüllung die noch bestehenden Widersprüche und Unklarheiten beseitigen könne, und dies zudem allenfalls zuungusten des Klägers.

24

Es kann hiernach nur noch darum gehen, ob die eben erwähnte Überzeugung des Berufungsgerichts auf Aufklärungsmängeln beruht. Die in diesen Zusammenhang erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens jedenfalls klären müssen, ob die zur Hirnkammer-Luftfüllung getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden könnten, geht jedoch fehl. Der Kläger selbst hat nämlich nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht gegenüber auf Anfrage erklärt, er halte ein Sachverständigengutachten ohne Hirnkammer-Luftfüllung, die er weiterhin aus gutem Grunde ablehne, für zwecklos. Unter diesen Umständen hat sich dem Berufungsgericht die Einziehung eines weiteren Gutachtens zu den die Hirnkammer-Luftfüllung betreffenden Feststellungen nicht aufdrängen müssen. - Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob der Kläger durch seine eben erwähnte Erklärung das Rügerecht nicht überhaupt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verloren hat.

25

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Weber-Lortsch
Dr. Idel