Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG II C 43.61
Behandlung eines von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten preußischen Gerichtsassessors alter Art bei der Anwendung des§ 67 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131); Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Geheimen Staatspolizei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 43.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.01.1961 - AZ: 49 VIII 59
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 2 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 29.3.1935 (RGBl. I S. 487)
- § 3 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 29.3.1935 (RGBl. I S. 487)
- § 4 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 29.3.1935 (RGBl. I S. 487)
- § 8 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 29.3.1935 (RGBl. I S. 487)
- § 2 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 16.5.1939 (RGBl. I S. 917)
- § 3 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 16.5.1939 (RGBl. I S. 917)
- § 4 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 16.5.1939 (RGBl. I S. 917)
- § 8 VO über die Laufbahn f.d. Amt des Richters u.d. Staatsanwalts v. 16.5.1939 (RGBl. I S. 917)
Fundstelle
- NDBZ 1964, 207
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist ein von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzter preußischer Gerichtsassessor alter Art bezüglich seines Rechtsstandes so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 Gerichtsassessor neuer Art im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach Bestehen des Assessorexamens am 23. Dezember 1931 zum preußischen Gerichtsassessor ernannt. Nach zeitweiliger Beschäftigung als Hilfsrichter und als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwälten und Notaren sowie bei Stellen, die mit der landwirtschaftlichen Schuldenregelung nach dem Osthilfegesetz befaßt waren, bewarb er sich im Jahre 1935 um die Übernahme aus der Justizverwaltung in die innere Verwaltung des Reiches. Er wurde ab 1. Oktober 1935 bei verschiedenen Dienststellen der Geheimen Staatspolizei als Regierungsassessor beschäftigt. Am 1. Januar 1937 wurde er zum Regierungsrat ernannt; seine Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei dauerte fort. Ende 1939 wurde er zur inneren Verwaltung des Generalgouvernements abgeordnet, wo er zuletzt bis 1942 als Kreishauptmann tätig war. Nachdem er wegen dienstlicher Differenzen vorübergehend nicht beschäftigt worden war, war er seit dem Jahre 1943 im Referat A 4 - materielles Polizeirecht und Gesetzgebungstechnik - des Amtes III des Reichssicherheitshauptamtes tätig. Am 29. Februar 1944 erging eine Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes - SD -, die lautet:
"Aus dienstlichen Gründen wird der SS-Sturmbannführer Regierungsrat ... von der Staatspolizeistelle C. Wirkung vom 1. März 1944 Zum Amt III des Reichssicherheitshauptamtes versetzt, wohin er bereits abgeordnet war. ... ist vom 1. März 1944 ab in einer Regierungsratstelle beim Reichssicherheitshauptamt (Kassenanschlag des Geheimen Staatspolizeiamtes - Kap. 14 a, Stapo -) zu führen. Das hiernach Erforderliche ist zu veranlassen."
Kurz vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Kläger zur allgemeinen Verwaltung beim Reichsstatthalter in I. abgeordnet. Seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst endete am 8. Mai 1945.
Die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes beim Bayerischen Statistischen Landesamt lehnte durch Bescheid vom 28. September 1953 einen Antrag des Klägers auf Erteilung des Unterbringungsscheines nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ab. An dieser Ablehnung hielt sie mit Einspruchsbescheid vom 30. April 1954 fest.
Das Verwaltungsgericht in ... hat die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. September 1953 und 30. April 1954 aufzuheben und die Auswertungsstelle zur Erteilung des Unterbringungsscheins zu verurteilen,
durch Urteil vom 12. Oktober 1954 abgewiesen. Die Berufung des Klägers und dessen weitere Klage mit dem Antrag auf Aufhebung eines Bescheides vom 16. Mai 1955, durch den die Zahlung desÜbergangsgehalts eingestellt worden war, und auf Verpflichtung zur Weitergewährung des Übergangsgehalts über den 31. Mai 1955 hinaus sind von dem ... Verwaltungsgerichtshof verbunden worden und ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil vom 5. Juni 1956 auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im erneuten Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof durch Vernehmung der Zeugen G., R., B. und S. sowie durch Verlesung einer Erklärung des verstorbenen Zeugen Dr. St. vom 19. Oktober 1953 Beweis erhoben und durch Urteil vom 10. Januar 1961 unter Zulassung der Revision die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger habe am 8. Mai 1945 als Regierungsrat in einem Dienstverhältnis bei der Geheimen Staatspolizei gestanden, weil er bei dieser seine Planstelle gehabt habe.
Da die Zeugen nicht hätten angeben können, bei welcher Behörde die Planstelle des Klägers geführt worden sei, sei von der Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 29. Februar 1944 auszugehen. Der sachverständige Zeuge S. habe die Echtheit dieser Verfügung bestätigt und erklärt, die Ausführung der Anordnung, den Kläger in einer Regierungsratsstelle bei dem Reichssicherheitshauptamt unter dem Kassenanschlag des Geheimen Staatspolizeiamtes - Kap. 14 a Stapo - zu führen, könne als sicher gelten. Aus diesen glaubwürdigen Angaben und der Tatsache, daß nach damaligem Recht, nämlich nach Nr. 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 35 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - die Versetzung von der Stelle auszusprechen gewesen sei, in deren Geschäftsbereich der Beamte versetzt werden sollte, ergebe sich zunächst, daß der Kläger jedenfalls mit dem in der Verfügung angegebenen Tag, dem 1. März 1944, dem Geschäftsbereich der Geheimen Staatspolizei angehört habe. Aus der Anordnung, daß der Kläger von diesem Tage an in einer Regierungsratsstelle des Geheimen Staatspolizeiamtes "zu führen" sei, sei ferner zu folgern, daß er jedenfalls künftig in einem anderen Haushalt als dem der Geheimen Staatspolizei eine Planstelle nicht mehr innegehabt habe. Selbst wenn - wie der Zeuge S. meine - nach dem von diesem als mangelhaft bezeichneten Wortlaut der Verfügung vom 29. Februar 1944 die Planstelleneinweisung des Klägers nur einen vorläufigen Charakter gehabt haben sollte, würde dieser Umstand nichts daran ändern, daß der Kläger seit dem 1. März 1944 Inhaber einer Planstelle bei dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes gewesen sei. Denn trotz des vorläufigen Charakters einer Planstelleneinweisung sei es nach den in § 38 DBG und § 36 der Reichshaushaltsordnung niedergelegten Grundsätzen nicht denkbar, daß ein Beamter daneben noch seine frühere Planstelle hätte behalten können. Eine etwaige frühere Planstelle des Klägers bei dem Reichsminister des Innern wäre also mit dem 1. März 1944 entfallen. Im übrigen sei die Frage, bei welcher Behörde der Kläger seine Planstelle vor diesem Zeitpunkt gehabt hat, in diesem Zusammenhang nicht wesentlich.
Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Einweisung des Klägers in eine Planstelle des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes sei auch die - unwahrscheinliche und möglicherweise auf eine Gedächtnislücke zurückzuführende - Behauptung des Klägers, daß er von der Verfügung vom 29. Februar 1944 erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis erhalten habe. Denn die Planstelleneinweisung sei als lediglich haushaltsrechtliche Maßnahme auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam gewesen. Da nach den eigenen Angaben des Klägers und nach den Unterlagen der Dokumentenzentrale bis zum 8. Mai 1945 eine weitere, die Planstelle des Klägers betreffende Verfügung nicht mehr ergangen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger an diesem Tage noch seine Planstelle bei dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes gehabt, also dem Stammpersonal dieser Behörde angehört habe.
Dieser Feststellung stehe die Abordnung des Klägers zum Reichsstatthalter in Innsbruck Ende April 1945 nicht entgegen. Denn es liege im Wesen der Abordnung, daß die bisherige Planstellenzugehörigkeit des abgeordneten Beamten bestehenbleibe. Im übrigen sei das Gericht davonüberzeugt, daß es sich bei der Abordnung des Klägers zum Reichsstatthalter in I. lediglich um eine im Zusammenhang mit der allgemeinen Auflösung stehende, zum Schütze der Beamten vor den unmittelbaren Kriegsgefahren durchgeführte Maßnahme gehandelt habe. Daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Amtsstellen, die der Kläger bei dem Reichssicherheitshauptamt und bei dem Reichsstatthalter in I. innehatte, eine enge Verbindung mit der Geheimen Staatspolizei nach Aufgabenbereich und Herkunft nicht habe feststellen lassen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich.
Als Angehöriger des von § 3 Nr. 4 G 131 erfaßten Personenkreises könne der Kläger Rechte nach diesem Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 67 G 131 haben. Diese Vorschrift bezwecke, den unfreiwillig in den Dienst der Geheimen Staatspolizei getretenen Bediensteten ihre bis dahin erworbenen Rechte zu erhalten. Es komme deshalb darauf an, seit wann der Kläger bei einer Dienstelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden habe.
Die Behauptungen des Klägers, er habe in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis Ende Februar 1944 eine Planstelle aus der Planstellenreserve des Reichsmnisters des Innern innegehabt und sei in dieser Zeit nur vorübergehend als abgeordneter Beamter bei der Geheimen Staatspolizei verwendet worden, seien nach Überzeugung des Gerichts unrichtig. Für die Entscheidung komme es zudem auf den Ort der Planstelle vor dem 1. März 1944 nicht an. Denn das Berufungsgericht sei nach den gesamten Umständen und insbesondere auf Grund der Unterlagen der Dokumentenzentrale überzeugt, daß der Kläger, wenn er in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis Ende Februar 1944 seine Planstelle nicht bei einem Amt der Geheimen Staatspolizei gehabt haben sollte, jedenfalls in der Absicht dauernder Verwendung zur Geheimen Staatspolizei abgeordnet gewesen sei.
Als Assessor mit Examen ohne Prädikat habe der Kläger - wie er selbst eingeräumt habe - im Jahre 1935 keine Aussicht gehabt, in der Justiz oder bei Behörden der herkömmlichen Zweige der Verwaltung unterzukommen. Dagegen habe er als Altparteigenosse, SS-Angehöriger und SD-Mitarbeiter für eine Verwendung bei der Geheimen Staatspolizei besonders geeignet erscheinen müssen. Demgemäß sei er auch - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - vom ersten Tage seiner Verwendung als Regierungsassessor an zum Dienstantritt bei dem Geheimen Staatspolizeiamt einberufen worden und habe den Geschäftsbereich dieser Behörde nicht mehr verlassen, bis er sich Ende 1939 als Leiter der Staatspolizeistelle P. durch sein energisches Vorgehen gegen einen Ortsgruppenleiter bei der Parteiführung mißliebig gemacht habe. In diesen vier Jahren seines Dienstes bei der Geheimen Staatspolizei habe der Kläger selbst niemals den Eindruck gehabt, bloß vorläufig in diesen Dienst übernommen worden zu sein und einer anderen Behörde als der Geheimen Staatspolizei anzugehören. Dies ergebe sich aus seinen eigenen dienstlichen Meldungen, die in der Dokumentenzentrale verwahrt seien, insbesondere aus seinem Lebenslauf vom 23. Juli 1939, aus dem Personalbogen vom 25. Oktober 1938. sowie aus dem Fragebogen des Rasse- und Siedlungshauptamtes der SS vom 13. Dezember 1939.
Die Verwendung des Klägers in der allgemeinen Verwaltung des Generalgouvernements und die anschließende beschäftigungslose Zeit, in der das Gehalt weitergezahlt wurde, habe nach der Überzeugung des Gerichts nicht sein Dienstverhältnis, sondern nur seine Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei unterbrochen. Es handele sich offenbar um eine durch das Vorgehen gegen den Ortsgruppenleiter veranlaßte "Strafversetzung", die nach Bewährung des Klägers habe wieder rückgängig gemacht werden sollen. Denn im Gegensatz zum Inhalt der oben angeführten Dokumente, die das Dienstverhältnis des Klägers zur Geheimen Staatspolizei als endgültig erscheinen ließen, komme in den Urkunden, die Aussagen über die Dienststellung des Klägers im Generalgouvernement enthalten, ausnahmslos der vorläufige Charakter dieses Dienstverhältnisses zum Ausdruck. So heiße es in der "Meldung" des Führers des SD-Abschnitts Chemnitz an die SS-Personalkartei vom 13. November 1939, daß der Kläger nach Polen "kommandiert" worden sei, im Schreiben des Klägers an den Reichsführer SS vom 22. November 1939, daß er "vom Gestapa Berlin in das besetzte polnische Gebiet abgeordnet" worden sei; im Rasse- und Siedlungsfragebogen vom 13. Dezember 1939 spreche der Kläger gleichfalls von seiner "Abordnung" nach Polen. Auch der verstorbene Zeuge Dr. St. habe in seiner Erklärung vom 19. Oktober 1953 bekundet, daß der Kläger nach Polen "abgeordnet" worden sei, während er hinsichtlich der früheren personalrechtlichen Vorgänge erkläre, der Kläger sei auf seinen Antrag als Regierungsassessor in die allgemeine und innere Verwaltung übernommen und von Amts wegen der Geheimen Staatspolizei zur Dienstleistung "zugeteilt" worden. Wenn der Zeuge außerdem im Gegensatz zum Inhalt des Schreibens vom 22. November 1939 erkläre, der Kläger sei durch das Innenministerium in Berlin, wahrscheinlich von ihm selbst, abgeordnet worden, so beeinträchtige diese Aussage die Feststellung, daß der Kläger fortdauernd in einem Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gestanden habe, ebensowenig wie die Behauptung des Klägers, daß er in den Jahren 1942/43 sein Gehalt von der Regierungshauptkasse in Z. und nicht von der Geheimen Staatspolizei erhalten habe. Denn die kassen- und planstellenmäßige Zuordnung des Klägers sei unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Im übrigen lege das Berufungsgericht dem Schreiben des Klägers vom 22. November 1939 wegen der engeren zeitlichen Verbindung mit den damaligen Ereignissen stärkere Beweiskraft zu als der erst im Jahre 1953 abgegebenen Erklärung des Zeugen Stuckart.
Schließlich beweise die Verfügung des Referats I A 2 des Reichssicherheitshauptamtes vom 29. Februar 1944, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Geheimen Staatspolizei, über die Zeit der Abordnung nach Polen und die anschließende beschäftigungslose Zeit fortbestanden habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger entsprechend dem Inhalt dieser Verfügung im Februar 1944 seine Planstelle tatsächlich bei der Staatspolizeistelle C. gehabt habe oder ob seine Planstelle gemäß seiner eigenen Behauptung der Stellenreserve des Innenministeriums angehört habe. Jedenfalls lasse der Inhalt dieser Verfügung erkennen, daß die Geheime Staatspolizei den Kläger fortdauernd als einen zu ihrer Verfügung, bei ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten betrachtet hafte. Es erübrige sich deshalb, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen T. zu der Behauptung zu vernehmen, daß die einzige Regierungsratsstelle bei der Staatspolizeistelle C. nicht vom Kläger besetzt gewesen sei.
Der Kläger habe somit in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 8. Mai 1945 bei der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden.
Für die Anwendung des § 67 G 131 sei deshalb an seine Rechtsstellung vor dem 1. Oktober 1935 anzuknüpfen. Ob der Kläger von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei, könne dahingestellt bleiben, weil seine bis zum 1. Oktober 1935 erworbene Rechtsstellung nicht im Sinne des § 67 G 131 erhaltungsfähig sei. Als preußischer Gerichtsassessor alter Art, dessen Ernennung nach § 11 des preußischen Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Dienst vom 6. Mai 1869 (GS. S. 656) vorgenommen worden sei, habe er sich nach den damals gültigen beamtenrechtlichen Grundsätzen zwar in einem lebenslänglichen, nur im Wege des Dienststrafverfahrens zu beendenden Beamtenverhältnis befunden, jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und Besoldung gehabt. Der Rechtsstand der preußischen Gerichtsassessoren alter Art sei zudem durch § 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 812) gänzlich abgeschafft worden. Nach dieser Regelung seien alle bis zum 31. März 1939 weder im Justizdienst planmäßig angestellten noch als Anwärterübernommenen Gerichtsassessoren aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Da der Kläger im Justizdienst nicht angestellt worden sei und demgemäß die für ihn vor dem 1. Oktober 1935 begründete, nicht mit konkreten Rechtsansprüchen verknüpfte Rechtsstellung eines Gerichtsassessors mit dem 31. März 1939 kraft Gesetzes weggefallen sei, habe er vor dem 1. Oktober 1935 keine Rechtsstellung gehabt, die ihm mittels der Fiktion des § 67 G 131 für die Zeit bis zum 8. Mai 1945 noch erhalten geblieben sein könne.
Dagegen könne nicht eingewendet werden, daß der Kläger, wäre er nicht zur Geheimen Staatspolizei gekommen, eine erhaltungsfähige Rechtsstellung im Sinne des § 67 G 131 erlangt hätte. Denn §. 67 G 131 sehe die Berücksichtigung einer fiktiven Laufbahn nicht vor.
Hiernach seien die Berufung des Klägers und dessen Klage gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 1955 unbegründet.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 sowie die Verletzung des Verfahrensrechts.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Oktober 1954 und der Bescheide vom 28. September 1953, 30. April 1954 und 16. Mai 1955, die Behörden zu verpflichten, ihn einen Unterbringungsschein auszustellen undÜbergangsgehalt über den 31. Mai 1955 hinaus weiterzugewähren.
II.
Die Revision ist zulässig. Zwar hätte die Zulassung der Revision im Hinblick auf § 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - nicht auf § 127 BRRG gestützt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377] und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]). Die Zulassung der Revision ist jedoch im Hinblick auf die durch das angefochtene Berufungsurteil und durch die Revisionsbegründung des Klägers aufgeworfene Frage nach der Tragweite der in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehenen gesetzlichen Fiktion nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - im Ergebnis gerechtfertigt.
Die Revision hat Erfolg.
Zu Unrecht wendet sich allerdings die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden, also dem Personenkreis des § 3 Nr. 4 G 131 angehört habe.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis Ende Februar 1944 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung des beigezogenen Urkundenmaterials der Dokumentenzentrale, vor allem eigener darin enthaltener Erklärungen des Klägers, sowie des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme denkfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger seit dem 1. Oktober 1935 jedenfalls in der Absicht dauernder Verwendung zur Geheimen Staatspolizei abgeordnet war und daß diese Dauerabordnung weder durch die zeitweilige Nichtbeschäftigung nach den Vorgängen bei der Staatspolizeistelle P. noch durch die Zwischenverwendung bei der Verwaltung des Generalgouvernements Polen unterbrochen war. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung, daß der Kläger bereits während des vorbezeichneten Zeitabschnittes im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 in einem Dienstverhältnis zur früheren Geheimen Staatspolizei stand. Denn trotz bloßer Abordnung und ungeachtet etwaiger anderwärtiger Planstellenzugehörigkeit des Beamten wurde ein "Dienstverhältnis" zur Geheimen Staatspolizei begründet, wenn der Beamte dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle dieser Einrichtung beschäftigt war (BVerwGE 7, 228 [229/230]). Ein derartiges Dienstverhältnis konnte - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon ausgeführt und begründet hat - nicht etwa durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung bei einer Dienststelle außerhalb der Gehemen Staatspolizei, sondern nur durch einen Vorgang beendet werden, der die Dauerverwendung bei dieser Einrichtung endgültig abschloß (BVerwGE 7, 228 [230]; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.57 -). Das Berufungsgericht hat einen solchen Vorgang nicht feststellen können. Die von ihm über die zeitweilige Nichtbeschäftigung des Klägers bei der Geheimen Staatspolizei seit dem Jahre 1939 getroffenen Feststellungen und die aus ihnen gezogene Schlußfolgerung, es habe sich dabei lediglich um eine vorübergehende disziplinäre Unterbrechung der Diensttätigkeit, nicht um eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses bei der Geheimen Staatspolizei gehandelt, lassen weder eine Verletzung der Denkgesetze noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Mit dem hier verwendeten Begriff "Strafversetzung" hat der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei in die Verwaltung des Generalgouvernements im Sinne des Beamtenrechts "versetzt" worden, sondern lediglich den vorübergehenden und disziplinären Charakter dieser Zwischenverwendung kennzeichnen wollen. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen seinen schriftlichen Anträgen den Zeugen Dr. B. nicht vernommen, entspricht nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge dieser Art gestellten Anforderungen (vgl. BVerwGE 5, 12; 6, 69). Die Vernehmung dieses Zeugen hätte sich zudem dem Berufungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn der Kläger in das Wissen des Zeugen nicht nur die Tatsache, daß er dem Innenminister wegen mangelnder Eignung für den Dienst der Geheimen Staatspolizei zur Verfügung gestellt worden sei, und seine vom Berufungsgericht ohnedies festgestellte zeitweilige Nichtverwendung bei der Geheimen Staatspolizei ab Oktober 1939 gestellt hätte, sondern auch solche Tatsachen, die geeignet wären, den Beweiswert der Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 29. Februar 1944 auszuräumen, die der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle dahin gewürdigt hat, daß das Dienstverhältnis des Klägers bei der Geheimen Staatspolizei über die Zeit der Abordnung zur Verwaltung des Generalgouvernements und über die Zeit der Nichtbeschäftigung hinaus fortbestand.
Für die Zeit vom 1. März 1944 bis zum 8. Mai 1945 hat der Verwaltungsgerichtshof unter denkfehlerfreier Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der erwähnten Verfügung vom 29. Februar 1944 und der Bekundung des sachverständigen Zeugen S., sowie unter Anwendung irrevisiblen früheren Reichsrechts dargelegt, der Kläger habe seit dem 1. März 1944 bis zum 8. Mai 1945 eine Planstelle als Regierungsrat bei dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes innegehabt. Diese Feststellung trägt die Entscheidung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis stand. Denn es kommt für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 in erster Linie auf die Planstellenzugehörigkeit am 8. Mai 1945 an (BVerwGE 7, 228 [229]), und das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes war jedenfalls eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in Sinne des§ 3 Nr. 4 G 131 (BVerwGE 7, 340; 8, 20).
Für die hiernach gerechtfertigte Entscheidung, daß der Kläger für die Zeit vom 1. März 1944 bis zum 8. Mai 1945 die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 G 131 erfüllt, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er durch die Verfügung vom 29. Februar 1944 etwa deshalb nicht in das Amt III des Reichssicherheitshauptamtes im beamtenrechtlichen Sinne "versetzt" werden konnte, weil dieses Amt keine Behörde, sondern eine Parteidienststelle war und weil er - entgegen dem Wortlaut dieser Verfügung - vor dem 1. März 1944 weder bei der Staatspolizeistelle C. noch bei der Staatspolizei Z./P. eine Planstelle innegehabt hat. Denn selbst wenn die Zeugen T. und R. deren Nicht Vernehmung der Kläger rügt, dies - ebenso wie der Zeuge B. - bekundet hätten, hätte das Berufungsgericht daraus allenfalls auf eine unrichtige Verwendung des beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs im ersten Satz der Verfügung vom 29. Februar 1944 schließen, nicht jedoch folgern müssen, daß auch die Anordnung, den Kläger vom 1. März 1944 ab in einer Regierungsratsstelle bei dem Reichssicherheitshauptamt (Kassenanschlag des Geheimen Staatspolizeiamtes - Kap. 14 a Stapo -) zu führen, nichtig sei, wie der Kläger meint. Der Kläger verkennt hier die Voraussetzungen, unter denen nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist (vgl. z.B. BVerwGE 1, 67 [69/70]). Dem Berufungsgericht brauchte sich deshalb und weil seine Annahme der Dauerverwendung des Klägers bei der früheren Geheimen Staatspolizei sowohl für den 8. Mai 1945 (§ 3 Nr. 4 G 131) als auch für die frühere Zeit ab 1. Oktober 1935 (§ 67 G 131) auf Erwägungen beruht, für welche die etwaige Planstellenzugehörigkeit des Klägers zu den Staatspolizeistellen Chemnitz oder Z./P. unerheblich war, die Vernehmung der Zeugen T. und R. nicht aufzudrängen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag nicht rechtzeitig durch begründeten Beschluß, sondern erst in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, muß schon daran scheitern, daß die Revision nicht dargelegt hat, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn die Ablehnung des Beweisantrages rechtzeitig bekanntgegeben und begründet worden wäre, und daß sein weiteres Vorbringen eine andere Entscheidung der Streitsache hätte herbeiführen können (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - mit Hinweis auf Beschluß vom 30. Juni 1961 - BVerwG IV B 5.61/C 8.61 -). Im Ergebnis erweisen sich die Angriffe des Klägers gegen die aus dem Vorliegen und dem Inhalt der Verfügung vom 29. Februar 1944 gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts somit als der Versuch, den Beweiswert dieser Verfügung zu erschüttern, mithin als im Revisionsverfahren im Hinblick auf§ 137 Abs. 2 VwGO untaugliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs.
Rechtlich verfehlt ist auch der Hinweis des Klägers, in dem angefochtenen Urteil sei festgestellt, daß sich für die Amtsstelle, die er am 8. Mai 1945 bei dem Reichsstatthalter in I. innegehabt habe, nach Aufgabenbereich und Herkunft eine enge Verbindung zur Geheimen Staatspolizei nicht feststellen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Kläger zu dem Reichsstatthalter in I. nur abgeordnet war und daß diese Abordnung mit der allgemeinen Auflösung am Kriegsende zusammenhing, dem Schütze der Bediensteten vor den unmittelbaren Kriegsgefahren diente und deshalb nur vorübergehend und kriegsbedingt war. Diese Feststellungen tragen nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Dienstverhältnis eines Bediensteten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischen- oder Ausweichverwendung bei einer anderen Dienststelle außerhalb der Geheimen Staatspolizei nicht beendet wurde (BVerwGE 7, 228 [230]), die Entscheidung, daß die Abordnung des Klägers zu dem Reichsstatthalter in Innsbruck nicht geeignet war, das für die Zeit vom 1. März 1944 ab zum Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes festgestellte Dienstverhältnis des Klägers zu unterbrechen oder zu beenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat also - was die Revision verkennt - als diejenige Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, bei der der Kläger am 8. Mai 1945 kraft Planstellenzugehörigkeit in einem Dienstverhältnis stand, nicht etwa den Reichsstatthalter in Innsbruck, sondern das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes bezeichnet.
Mit Erfolg rügt der Kläger jedoch die unrichtige Anwendung des § 67 G 131.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 von der Stellung auszugehen ist, die der Kläger vor der Begründung seines Dienstverhältnisses zur Geheimen Staatspolizei innegehabt hat, also von der Rechtsstellung eines preußischen Gerichtsassessors alter Art. Als "frühere Stellung" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist nicht etwa - wie der Kläger meint - die Stellung des Regierungsassessors anzusehen; denn diese Rechtsstellung hat er erst gleichzeitig mit dem Eintritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei erlangt.
Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe vor dem 1. Oktober 1935 mit der Stellung eines Gerichtsassessors alter Art keine im Sinne des § 67 G 131 "erhaltungsfähige" Rechtsstellung gehabt, weil diese Rechtsstellung durch§ 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 812) institutionell beseitigt worden und weil der Kläger, der nicht in den höheren Justizdienst übernommen worden ist, spätestens mit Wirkung vom 31. März 1939 als entlassener Beamter anzusehen sei.
Bei der Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 hat der Gesetzgeber offenbar an den Regelfall gedacht, daß die "frühere Stellung" bis zum 8. Mai 1945 institutionell unverändert fortbestand und nicht allgemein durch Gesetzesänderung beseitigt wurde. Nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift könnte allerdings ein früherer Gerichtsassessor alter Art im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG so behandelt werden, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 in dieser Rechtsstellung verblieben wäre, obwohl es diese Rechtsstellung nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht institutionell nicht mehr gab. Eine derartige Auslegung der Worte "bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung verblieben" widerspräche aber dem Sinn und der Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG. Denn der verfassungsrechtliche Auftrag für dieses Gesetz und deshalb grundsätzlich auch die Regelungen des Gesetzes selbst knüpfen an die allgemeine Sach- und Rechtslage an, wie sie am 8. Mai 1945 bestand, dagegen grundsätzlich nicht an Vorgänge oder rechtliche Regelungen, die am 8. Mai 1945 nicht - mehr - bestanden oder fortwirkten. Nur ausnahmsweise zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, wie z.B. in § 64 G 131, werden auch Rechtsstellungen berücksichtigt, die nicht dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht entsprachen. Im vorliegenden Falle würde die Fiktion, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Gerichtsassessor alter Art gewesen sei, nicht dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht entsprechen und auch nicht der Verwaltungsvereinfachung dienen; sie würde vielmehr angesichts der Besonderheiten dieser Rechtsstellung, die im Gesetz zu Art. 131 GG nicht berücksichtigt sind und auch nicht berücksichtigt zu werden brauchten, die Ausführung dieses Gesetzes erschweren. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht in dieser Weise ausgelegt.
Das rechtfertigt aber nicht die Folgerung, daß § 67 Abs. 1 Satz 1 - und damit auch die Sätze 2 und 3 - G 131 solchen Bediensteten, deren "frühere Stellung" vor dem 8. Mai 1945 durch Gesetzesänderung allgemein beseitigt wurde,überhaupt nicht zugute komme. Eine derartige Auffassung würde solche Bedienstete in einer Weise benachteiligen, die weder dem Wortlaut noch dem Sinne des § 67 G 131 entspräche.
Der Sinn des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131, wie er im Wortlaut der Vorschrift deutlich zum Ausdruck kommt, ist es, den "von Amts wegen", also ohne eigenes förderliches Zutun, zur Geheimen Staatspolizei versetzten Bediensteten nicht, wie es in § 3 Nr. 4 G 131 als Grundsatz bestimmt ist, schlechthin die Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu versagen, sondern wenigstens die Rechte zuzuerkennen, die sie nach dem genannten Gesetz hätten, wenn sie sich am 8. Mai 1945 noch in der "früheren Stellung" befunden hätten. Wesentlicher Inhalt der Regelung ist es also, zugunsten des Betroffenen für den 8. Mai 1945 eine Rechtsstellung zu fingieren, die er damals tatsächlich nicht hatte, um ihm auf diese Weise eine Mindest-Rechtsstellung zu erhalten. Diese Rechtsstellung kann dann nach § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 unter den dort bestimmten Voraussetzungen fiktiv verbessert werden. Im Vordergrund der Regelung steht mithin das Ziel, den "von Amts wegen" zur Geheimen Staatspolizei versetzten Bediensteten, und zwar allen diesen Personen, eine fiktive Rechtsstellung zu erhalten. Dagegen ist es für die gesetzliche Zuerkennung dieser Gesetzeswohltat jedenfalls dem Grunde nach bedeutungslos, ob und wie sich die "frühere Stellung" infolge von Gesetzesänderungen bis zum 8. Mai 1945 allgemein institutionell gewandelt hat.
Da der Gesetzgeber, wie erwähnt, bei der Fassung des§ 67 G 131 nicht an die Ausnahmefälle gedacht hat, in denen die "frühere Stellung" - wie hier die des Gerichtsassessors alter Art - vor dem 8. Mai 1945 durch Gesetzesänderung institutionell beseitigt wurde, enthält die Vorschrift eine Lücke. Diese. Gesetzeslücke ist durch eine an dem Wortlaut, dem Sinn und der Zweckbestimmung der Vorschrift ausgerichtete Auslegung zu schließen (BVerwGE 11, 263 [264] mit Hinweis auf BVerwGE 2, 10 [12/13]; 8, 239 [243]; 8, 245 [249]).
Zur Ausfüllung der Gesetzeslücke hätte daran gedacht werden können, hypothetisch die Laufbahn nachzuzeichnen, die der Gerichtsassessor alter Art mutmaßlich bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegt hätte, wenn er nicht "von Amts wegen" zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden wäre. Hierfür bietet aber§ 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 keine rechtliche Grundlage. Denn diese Vorschrift fingiert einerseits für den 8. Mai 1945 nur die Rechtsstellung, die der Bedienstete vor dem Eintritt in die Geheime Staatspolizei hatte, ohne die Berücksichtigung mutmaßlicherÄnderungen und Verbesserungen dieser Rechtsstellung vorzusehen; solche Verbesserungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erst gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 möglich. Andererseits beläßt sie dem Betroffenen diese Rechtsstellung auch dann, wenn er ohne den Eintritt in die Geheime Staatspolizei mutmaßlich vor dem 8. Mai 1945 diese Stellung verloren hätte oder sogar völlig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden wäre. Diesen schematisierenden Inhalt des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 hat das Berufungsgericht verkannt, als es seine Entscheidung darauf gestützt hat, daß der Kläger spätestens mit Ablauf des 31. März 1939 die Rechtsstellung des Gerichtsassessors alter Art verloren hätte und damit aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre; gerade auch eine derart beschränkte Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn ist in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht vorgesehen.
Dem Sinn und dem Inhalt des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 entspricht es vielmehr, anstelle der gesetzlich beseitigten "früheren Stellung" des Gerichtsassessors alter Art für den 8. Mai 1945 die Rechtsstellung zu fingieren, die nach dem am 8. Mai 1945 geltenden öffentlichen Dienstrecht die beseitigte Rechtsstellung institutionell ersetzte. Das ist die Rechtsstellung des "Anwärters für das Amt des Richters oder des Staatsanwalts" im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Amtsbezeichnung "Gerichtsassessor". Der preußische Gerichtsassessor alter Art, der nach den irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts in einem lebenslänglichen Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Beschäftigung und Dienstbezüge stand, war nach dem bis zum Jahre 1935 geltenden Recht der Anwärter auf das Amt des Richters oder des Staatsanwalts. Anstelle dieser älteren Regelung bestimmte dir Verordnung vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487), daß derjenige, der die große juristische Staatsprüfung bestanden habe, auf seinen Antrag in den regelmäßig einjährigen Probedienst (§§ 2 und 3 a.a.O.) und nach erfolgreichem Probedienst als "Anwärter für das Amt des Richters oder des Staatsanwalts" mit der Amtsbezeichnung "Gerichtsassessor" übernommen werden könne (§ 4 Abs. 1 a.a.O.). Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) sah nicht mehr den Probedienst, sondern unmittelbar die Übernahme als "Anwärter für das Amt des Richters oder des Staatsanwalts" (§ 2 Abs. 1 a.a.O.) mit der Amtsbezeichnung "Gerichtsassessor" (§ 3 Satz 2 a.a.O.) im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 a.a.O.) vor. Wer sich bei dem Inkrafttreten der Verordnung (1. Juni 1939) noch als Assessor im Probedienst befand, erhielt kraft Gesetzes diese Rechtsstellung des Gerichtsassessors neuer Art (§ 8 Abs. 1 a.a.O.). Damit war seit dem 1. Juni 1939 die Stellung des früheren Gerichtsassessors alter Art institutionell durch die des soeben bezeichneten Gerichtsassessors neuer Art ersetzt. Diese Rechtslage galt noch am 8. Mai 1945.
Wenn der Kläger im Jahre 1935 "von Amts wegen" zur Geheimen Staatspolizei versetzt wurde, worüber das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen Betroffen hat, so wäre er mithin in Anwendung des§ 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 bezüglich seines Rechtsstandes so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 Gerichtsassessor neuer Art im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen wäre. Als solcher würde er zwar - mangels der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G 131 - nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelten. Er hätte jedoch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 G 131, bis zur Aufhebung dieser Vorschrift mit Wirkung vom 1. Oktober 1961, an der Unterbringung teilgenommen. Die in den angefochtenen Bescheiden vom 28. September 1953 und vom 30. April 1954 vertretene und durch die Vorinstanz bestätigte Rechtsauffassung des Beklagten widerspricht hiernach dem Wortlaut und dem Sinn des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist ferner deshalb geboten, weil es auch rechtsfehlerhaft ist, soweit es zugleich die gegen den Bescheid vom 16. Mai 1955 gerichtete Klage ohne tatsächliche Feststellungen und rechtliche Ausführungen abgewiesen hat. Durch diesen Bescheid stellte der Beklagte unter Aufhebung der Kassenanweisung vom 15. September 1952 die Zahlung des Übergangsgehalts an den Kläger ein und forderte er die seit dem 1. April 1951 an ihn gezahlten Bezüge zurück. Bei der Bestätigung dieses Verwaltungsaktes durch Abweisung der dagegen von dem Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat der Verwaltungsgerichtshof anscheinend übersehen, daß der Bescheid vom 16. Mai 1955 den rückwirkenden Widerruf einer früheren Bewilligung von Versorgungsbezügen enthält. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56]; 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - BVerwG VI C 91.57]; 11, 136, 13, 28 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 145.58]) hätte deshalb der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs selbst dann prüfen müssen, wenn seiner Auffassung beizupflichten wäre, daß der von dem Rechtsausschluß des § 3 Nr. 4 G 131 erfaßte Kläger auch nach § 67 G 131 keine Rechte hätte.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge seiner rechtsirrtümlichen Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht geprüft, ob der Kläger anläßlich seines erstmaligen Übertritts in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei am 1. Oktober 1935 "von Amts wegen" zu einer Dienststelle dieser Einrichtung "versetzt" wurde. Dies wird er nunmehr zu prüfen haben. Insoweit wird für die erneute Verhandlung und Entscheidung - wie im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß die Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung steht, mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]), und daß eine solche förderliche Mitwirkung im Falle des Klägers nicht anzunehmen wäre, wenn dieser sich lediglich bei dem Reichsminister des Innern um seine Übernahme in die allgemeine innere Verwaltung beworben haben sollte (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16]). Andererseits kann eine förderliche Mitwirkung angenommen werden, wenn der Bedienstete zwischen seinem Verbleiben in der früheren Stellung und dem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei wählen durfte und sich für letzteres entschied (BVerwG II C 122.57 - a.a.O. -), wobei die Motive für eine solche Entscheidung unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 13]). Diese Voraussetzungen würden hier als erfüllt anzusehen sein, wenn der Kläger bei seinem Überrtritt in den Dienst der inneren Verwaltung wußte, daß er bei der Geheimen Staatspolizei verwendet werden würde und dies in Kauf genommen hat, obwohl für ihn kein Zwang für diesen übertritt bestand. Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 der frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes trägt, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft (BVerwG, Urteil vom 31. August 1961 - BVerwG II C 117.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 17]). § 67 G 131 würde daher auf den Kläger unanwendbar sein, wenn der Verwaltungsgerichtshof trotz umfassender Sachaufklärung nicht feststellen könnte, daß der Kläger "von Amts wegen" zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden ist. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen des Klägers zum beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff ist schließlich noch hervorzuheben, daß ein Bediensteter als an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei "versetzt" durch jeden Vorgang anzusehen ist, durch den ein "Dienstverhältnis", also eine hauptberufliche Dauer Verwendung (BVerwGE 7, 228 [229/230]), des Bediensteten bei einer solchen Dienststelle begonnen wurde (vgl. BVerwG II C 122.57 und BVerwG II C 56.58 a.a.O.). Die etwaige Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger anläßlich seines erstmaligen Eintritts in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei am 1. Oktober 1935 zu einer Dienststelle dieser Einrichtung nicht im beamtenrechtlichen Sinne versetzt, sondern lediglich abgeordnet wurde, würde daher nicht der Feststellung entgegenstehen, daß er dorthin im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 "versetzt" wurde.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiterhin zu prüfen haben, ob dem Kläger gegenüber der Rücknahme des Bescheides vom 16. Mai 1955 Vertrauensschutz zu gewähren ist.
Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 bei dem Bayerischen Statistischen Landesamt zur Erteilung eines Unterbringungsscheines zu verpflichten, wird der Verwaltungsgerichtshof schließlich zu berücksichtigen haben, daß inzwischen durch das Dritte Gesetz zurÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄG/G 131 - die §§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 G 131 (F. 1957) aufgehoben und § 19 G 131 (F. 1957) geändert worden sind (vgl. Art. I Nr. 9 und 10 des 3.ÄG/G 131). Ferner ist durch Art. I Nr. 54 des 3. ÄG/G 131 dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes die neue Unterbringungsregelung des § 71 e G 131 eingefügt worden. Durch diese nach Artikel VI Abs. 1 Nr. 11 des 3. ÄG/G 131 mit dem 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Rechtsänderungen haben sich die angefochtenen Bescheide vom 28. September 1953 und vom 30. April 1954, mit denen der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Unterbringungsscheines abgelehnt hat, und der entsprechende Verpflichtungsantrag des Klägers erledigt. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 71 e Abs. 1 und 6 G 131 (F. 1961) ein Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung gewährt wird, weil er nicht am 30. September 1961 im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 oder 2 G 131 (F. 1957), also unterverwendet war.
Nach alledem ist gemäß § 137 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO wie geschehen zu entscheiden. Die von dem Kläger hilfsweise begehrte Entscheidung, die Sache an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen, ist zwar zulässig (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 97.63 -). Der Kläger hat jedoch diesen Antrag nicht begründet; auch sind keine Gründe erkennbar, die eine solche Entscheidung rechtfertigen würden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer