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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1964, Az.: BVerwG V C 97.63

Voraussetzung für die Gewährung von Härtebeihilfen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Berücksichtigung von Sachschäden bei Leistungen nach dem AKG; Anspruch auf Kriegslastenausgleich wegen Beschlagnahme von Fahrzeugen eines Unternehmens; Beweislast bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Geltendmachung von Vertrauensschutz bei Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 97.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.10.1962 - AZ: III A 99/62

Fundstellen

  • BayVBl 1965, 99
  • DÖV 1964, 640 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fachberater 1965, 368
  • IFLA 1966, 26
  • MDR 1964, 698 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1965, 253
  • NJW 1964, 1736 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1964, 1221

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht kann die Sache auch an einen anderen Senat oder eine andere Kammer des Gerichts der Vorinstanz zurückverweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Klein Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig - II. Kammer Lüneburg - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1888 geborene Kläger war Fuhrunternehmer in Tostedt. 1930 geriet er in Konkurs. Ab 1936 betrieb seine erste Ehefrau ein Fuhrunternehmen. Nach dem Kriege wurde eine Firma H.nd P. E. gegründet, über die im Jahre 1951 ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde. Im Jahre 1949 ließ der Kläger sich von seiner ersten Ehefrau scheiden und setzte sich mit ihr auch in vermögensrechtlicher Hinsicht gerichtlich auseinander. Er ist wieder verheiratet und hat nunmehr für vier minderjährige Kinder zu sorgen.

2

Im Jahre 1954 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz mit der Begründung, ihm seien 14 Fahrzeuge von der Wehrmacht beschlagnahmt, zwei Anhänger von Engländern entwendet und sein Haus restlos zusammengeschossen worden. Dieser Antrag blieb zunächst ohne Erfolg. Im Jahre 1958 wurde der ablehnende Bescheid allerdings aufgehoben und dem Kläger Unterhaltshilfe zunächst auf Zeit, ab 1960 auf Lebenszeit gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von über 7.000 RM festgestellt hatte. In demselben Jahre 1958 stellte der Kläger auch noch einen Antrag auf Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz mit der Begründung, er sei in eine Notlage geraten, weil mehrere ihm gehörende, während des Krieges beschlagnahmte Lastzüge und Anhänger in Verlust geraten seien und weil er an die Ehefrauen zweier Kraftfahrer dieser in Anspruch genommenen Fahrzeuge Lohn fortgezahlt habe, so daß er insoweit einen Entschädigungsanspruch gegen das Reich gehabt habe, der nunmehr erloschen sei; seinen Schaden bezifferte er auf 134.100 DM. Auf Grund dieses Antrags wurde dem Kläger ab 1. September 1959 Unterhaltshilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in Höhe von monatlich 258 DM unter Anrechnung von 140 DM Unterhalt seines Sohnes gewährt. Diese Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz wurde im Jahre 1960 eingestellt, nachdem Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz auf Lebenszeit bewilligt worden, war. Die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wurde aber ab 1. September 1960 wieder eingestellt. Dafür erhielt der Kläger durch Bescheid vom 21. September 1960 Unterhaltshilfe wieder nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz mit Wirkung vom 1. Juni 1958. Hiermit war der Kläger jedoch nicht einverstanden; er hält es nicht für gerechtfertigt, daß der von seinem Sohn gewährte Unterhalt in Höhe von 140 DM auf die Unterhaltshilfe angerechnet wird und er keinen Steigerungsbetrag erhält.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 1961 wurde dieser Antrag des Klägers abgelehnt. Mit dem weiteren angefochtenen Bescheid vom 29. März 1961 wurden aber auch der Bewilligungsbescheid vom 21. September 1960 zurückgenommen und die gewährten Leistungen zurückgefordert sowie der Antrag auf Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz abgelehnt, nachdem die Oberfinanzdirektion Hannover in einer gutachtlichen Stellungnahme erklärt hatte, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtebeihilfe nicht vorgelegen hätten. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; es führt zur Begründung aus:

4

Der Verlust der Kraftfahrzeuge des in Tostedt betriebenen Fuhrunternehmens entspreche den Schäden, die in § 13 LAG als Kriegssachschäden behandelt würden. Rechtserheblich wäre der Schaden daher nur dann, wenn er an Wirtschaftsgütern entstanden wäre, die u.a. zu einem Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört hätten. Aus dieser Verbindung zwischen Wirtschaftsgütern und Betriebsvermögen folge, daß unmittelbar Geschädigter nur der Inhaber eines Betriebsvermögens sein könne. Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz könnte der Kläger daher nur dann geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt des Verlustes der von der "Wehrmacht" beschlagnahmten Kraftfahrzeuge Betriebsinhaber des Fuhrunternehmens gewesen wäre. Inhaber sei in der Zeit von 1936 bis 1945 indessen seine erste Ehefrau gewesen. Diese habe ihm auch nicht etwa Ansprüche dieser Art abgetreten, auch aus einem anderen Rechtsgrunde habe er solche Ansprüche nicht erworben. Der Kläger sei auch nicht wirtschaftlich Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter und auch nicht materiell Berechtigter gewesen. Ob ein Schaden wegen des Verlustes noch bestehe, könne auf sich beruhen, ebenso, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verlust und jetziger Notlage vorliege. Der Widerruf sei rechtmäßig, weil der widerrufene Bescheid durch unrichtige und unvollständige Angaben des Begünstigten herbeigeführt worden sei.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

6

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 1962 die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstenz zurückzuverweisen.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt dem Antrag des Klägers nicht entgegen.

8

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.

9

1.

Der Heranziehung von Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bedarf es nicht. Ausgangspunkt ist § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG -. Danach können Härtebeihilfen gewährt werden, wenn die Notlage unmittelbar dadurch entstanden ist, daß dem Antragsteller Ansprüche im Sinne von § 1 AKG, die ihm am 31. Dezember 1952 zugestanden haben (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 AKG), nicht erfüllt worden sind und auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht erfüllt werden. Der Kläger behauptet, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz zugestanden habe. Träfe dies zu, so würde es sich um einen Anspruch gegen das Deutsche Reich handeln, der, falls er vorher nicht erfüllt worden ist - was der Kläger bestreitet -, gemäß § 1 AKG erloschen wäre. Bei dieser rechtlichen Prüfung sind Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen. Deshalb ist es rechtsirrig, § 1 AKG dahin einschränkend auszulegen, daß nur Schäden an Betriebsvermögen zu berücksichtigen seien. § 1 AKG betrifft überhaupt nur Ansprüche und keine Sachschäden, auch keine Kriegssachschäden. Kriegssachschäden interessieren in diesem Zusammenhange nur unter dem Gesichtspunkt, ob Geschädigten etwa Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung zugestanden haben, die nach § 1 AKG erloschen sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, weil der Kläger sich auf einen nach dem Reichsleistungsgesetz entstandenen und nunmehr erloschenen Entschädigungsanspruch beruft. § 13 LAG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Auch für die Feststellung von Schäden, wie sie der Kläger geltend macht, würde es nicht der Heranziehung von Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes oder des Feststellungsgesetzes bedürfen. Bei Schäden an Ansprüchen ist als Schaden - ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche der Umstellung unterlegen haben oder nicht - der ursprüngliche Reichsmark-Nennbetrag zugrunde zu legen (AKG-DB Teil I zu § 68 Abs. 1 AKG).

10

Daher können die Ausführungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die erste Ehefrau des Klägers Inhaberin des Fuhrbetriebes gewesen sei und nicht der Kläger selbst, das angefochtene Urteil nicht tragen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob dem Kläger Ansprüche gegen das Deutsche Reich am 31. Dezember 1952 zugestanden haben. Das hängt wiederum von der weiteren Frage ab, ob entweder der Kläger Eigentümer der in Anspruch genommenen Fahrzeuge war - was er behauptet - ohne Rücksicht darauf, daß diese dem möglicherweise der ersten Ehefrau des Klägers gehörenden Betrieb zur Benutzung zur Verfügung standen, und ob ihm demgemäß eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz zugestanden hat oder ob ihm im Wege der nach seiner Ehescheidung erfolgten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung durch gerichtlichen Vergleich solche früher der ersten Ehefrau des Klägers zustehenden Entschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich, sofern sie zwischenzeitlich nicht erfüllt worden sind, ganz oder zum Teil übertragen worden sind. Hierüber fehlen indessen in dem angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen. Die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Auch kann der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen, soweit es sich um den ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 1961 handelt, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, den ihm von seinem Sohn gewährten Unterhalt in Höhe von 140 DM nicht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen und ihm einen Steigerungsbetrag zuzuerkennen. Insoweit fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.

12

2.

Zu beachten ist allerdings noch, daß der angefochtene Bescheid vom 29. März 1961 die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft darstellt. Eine solche Rücknahme ist nur dann rechtmäßig, wenn der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig war und kein Vertrauensschutz durchgreift. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen kann. Entweder stand ihm der geltend gemachte erloschene Anspruch gegen das Deutsche Reich zu; dann war - da die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nicht bezweifelt worden ist - die Bewilligung der Unterhaltshilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz rechtmäßig und nicht zu widerrufen. Oder aber dem Kläger stand ein solcher Anspruch nicht zu; dann kann er die Unterhaltshilfe - da er die insoweit maßgeblichen Tatsachen gekannt haben muß - nur auf Grund bewußt unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhalten haben, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat. Wer aber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Sachverhalts kennt, auf Grund dessen ihm Begünstigungen gewährt worden sind, kann keinen Vertrauensschutz geltend machen. Freilich ist auch das Verhalten einer Verwaltungsbehörde, wie es hier in Erscheinung getreten ist, grundsätzlich nicht zu billigen. Das Hin und Her hatte hier aber offensichtlich seine Hauptgründe in den undurchsichtigen Vermögensverhältnissen der ersten Ehe des Klägers und in den sich auch im Verwaltungsverfahren widerspiegelnden Kämpfen um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute.

13

Die Tatsache, daß es sich hier um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes handelt, hat aber insofern Bedeutung, als die "Beweislast" im Sinne des Verwaltungsrechts eine Umkehrung erfahren hat. Nachdem die Verwaltungsbehörde zunächst die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Unterhaltshilfe als erfüllt angesehen hat, kommt eine Rücknahme dieses unanfechtbaren begünstigenden Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn die Tatsachen feststehen, die die Bewilligung der Unterhaltshilfe als zweifelsfrei rechtswidrig erscheinen lassen. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht daher davon auszugehen haben, daß die Rücknahme des begünstigenden Bescheides nur dann rechtmäßig ist, wenn das Nichtbestehen eines Anspruches des Klägers einwandfrei festgestellt werden kann. Nicht dagegen genügt die Prüfung, ob der Kläger für seinen (früheren) Antrag auf Bewilligung der Härtebeihilfe das Bestehen eines Anspruchs vollständig nachgewiesen hat. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts insoweit geht zu Lasten der Verwaltungsbehörde.

14

Bei Beurteilung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der früheren Eheleute wird es auch nicht darauf ankommen, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz ausdrücklich ganz oder zum Teil übertragen worden ist. Erfahrungsgemäß sind solche Ansprüche für nicht realisierbar gehalten und bei Auseinandersetzungen oft unberücksichtigt gelassen worden. Aus der eventuellen Nichtberücksichtigung dieses Anspruches wird daher auch nicht ohne weiteres auf eine Erfüllung der Entschädigungsforderung nach dem Reichsleistungsgesetz geschlossen werden können.

15

3.

Der erkennende Senat hielt es im vorliegenden Falle für zweckmäßig, die Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückzuverweisen. Einige Mitglieder der Kammer des Verwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil gefällt hat, sind von dem Kläger mit der Begründung als befangen abgelehnt worden, daß diese an einer früheren Entscheidung bereits mitgewirkt hätten und daß das Gericht sich außerdem nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zur Beratung zurückgezogen habe. Dieses Ablehnungsgesuch hat die Kammer in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern abschlägig beschieden. Das verstieß gegen § 54 VwGO in Verbindung mit § 45 ZPO. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die §§ 42 ff. ZPO nur die ernstgemeinte und ernst zu nehmende Ablehnung betreffen und nicht auch die mißbräuchliche, insbesondere die in Verschleppungsabsicht angebrachte, über die demzufolge auch die abgelehnten Richter eine Entscheidung treffen dürfen (Baumbach-Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 42 Anm. 1 B). Indessen handelte es sich hier offensichtlich nicht um ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch, wenngleich es unbegründet gewesen ist. Es hätten daher die abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch nicht mitentscheiden dürfen. Da das angefochtene Urteil keinen Bestand hat, erscheint es im Interesse des Vertrauens des Klägers in die Rechtspflege angebracht, mit der neuen Verhandlung und Entscheidung eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zu betrauen.

16

Die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper als den, der die aufgehobene Entscheidung gefällt hat, ist zulässig. Diese rechtliche Möglichkeit hat es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Strafprozeßordnung und Zivilprozeßordnung stets gegeben. Wenn die Verwaltungsgerichtsordnung die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper nicht ausdrücklich erwähnt, so ist darin nicht etwa eine Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen, im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine solche Zurückverweisungsmöglichkeit nicht zuzulassen. Angesichts dieser in anderen Rechtsbereichen bestehenden Möglichkeit hätte ihr Ausschluß im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich bestimmt werden müssen, da keine Gründe ersichtlich sind, die insoweit eine unterschiedliche Regelung verlangt hätten und eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 565 Abs. 1 Satz 2) im Rahmen des § 173 VwGO statthaft ist (Koehler, Komm. zur VwGO § 144 V, 3). Da die Zurückverweisung in § 144 VwGO eine eigene Regelung erfahren hat und der Wortlaut des § 565 ZPO auch im übrigen nicht unverändert übernommen worden ist, steht es der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen, daß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO in § 144 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt ist. Auch nach einer Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1962 - BVerwG III C 2.60 - (ZLA 1963 S. 106) ist nur die Zurückverweisung an ein benachbartes Gericht, die in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehen ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

17

Es war daher wie geschehen zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Kohlbrügge
gez. Klein
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen