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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG VIII C 203.63

Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten eines Polizeibeamten des gehobenen Vollzugsdienstes; Kosten der notwendigen Ausbildung eines Polizeibeamten; Laufbahnrechtliche und prüfungsrechtliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung eines Polizeibeamten; Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Ausbildung eines Polizeibeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 203.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.01.1962 - AZ: 86 III 61

Fundstelle

  • BayVBl 1964, 371

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG, wonach der Dienstherr die Kosten der notwendigen Ausbildung der Polizeibeamten zu tragen hat, ist eine beamtenrechtliche Vorschrift und daher nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibel.

  2. 2.

    Art. 125 AGBGB, der das Erlöschen von aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen entstandenen Geldansprüchen gegen den Staat, die Gemeinden und andere Kommunalverbände zum Gegenstand hat, ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und daher nicht nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibel.

  3. 3.

    Hat der Dienstherr einen Beamten zur Ausbildung für eine nach dem Laufbahnrecht für den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe vorgeschriebene Aufstiegsprüfung zugelassen und angemeldet, so ist die Ausbildung notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG mit der Folge, daß der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zu tragen, gegebenenfalls dem Beamten zu erstatten hat.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht seit August 1945 im Polizeidienst der beklagten Stadt. Nachdem er im Jahre 1950 die Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst bestanden hatte, wurde er im Jahre 1951 zum Polizeikommissär und im Jahre 1956 zum Polizeioberkommissär ernannt. In den Jahren 1952 und 1953 wurden seine Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt. Auf Grund des Beschlusses des Personalausschusses der beklagten Stadt vom 6. Juli 1953 wurde er jedoch im Dezember 1953 zu dem im Jahre 1954 beginnenden Lehrgang angemeldet; er bestand die Abschlußprüfung am 26. Januar 1957 und wurde am 17. Oktober 1958 zum Polizeiinspektor befördert. Am 25. März 1959 beantragte er, ihm die Kosten für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu erstatten. Nach Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte erhob er Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm die Kosten seiner Ausbildung für den gehobenen Dienst in Höhe von 558 DM zu erstatten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Erstattung von 426 DM und wies die Klage bezüglich des darüber hinaus geforderten Betrages ab, weil der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Kursjahre 1954 und 1955 in Höhe von je 66 DM nach Art. 125 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - erloschen sei. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil dahin, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

2

Die noch im Streit stehenden Ansprüche auf Erstattung von 66 DM Lehrgangskosten für das Kursjahr 1956 und von 360 DM Kosten für den Wiederholungslehrgang im gleichen Jahr seien nicht gemäß Art. 125 AGBGB erloschen. Die sachliche Prüfung der Ansprüche ergebe: Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Bayern - Polizeiorganisationsgesetz - POG - vom 20. Oktober 1954 (BayBS I S. 450) habe der Dienstherr die Kosten der notwendigen Ausbildung der Polizeidienstkräfte zu tragen. Was als notwendige Ausbildung gelten solle, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Aus den Gesetzgebungsverhandlungen ergebe sich, daß in erster Linie daran gedacht gewesen sei, daß der Dienstherr die Kosten der für den Eintritt in den Polizeidienst erforderlichen Grundausbildung tragen solle. Demgegenüber vertrete die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 4. Februar 1959 (MABl. S. 181) eine weitere Auslegung, die auch die Kosten der Aufstiegslehrgänge mit einbeziehe, sofern letztere zur Deckung des Nachwuchsbedarfes notwendig, seien. Auch diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. Ob sie nicht dem Gleichheitssatz widerspreche, bedürfe keiner abschließenden Prüfung, da der Anspruch des Klägers auch nach der weiteren Auslegung nicht begründet sei. Notwendig sei eine Ausbildung nur dann, wenn sie auf Grund einer Rechtsvorschrift oder aus besonderen dienstlichen Gründen (etwa zur Erlangung des erforderlichen Nachwuchses oder um die Verwendung eines außendienstunfähigen Beamten im Innendienst zu ermöglichen) vom Dienstherrn als notwendig erachtet und dienstlich angeordnet werde. Es genüge nicht, daß sie nach dem Laufbahnrecht eine Voraussetzung für die Anstellung in einer Laufbahngruppe eines bestimmten Dienstzweiges des Polizeidienstes bilde. Vielmehr müsse dazukommen, daß sie im Einzelfall im Hinblick auf die beabsichtigte spätere Verwendung dienstlich angeordnet worden sei. Die Notwendigkeit müsse bereits bei Beginn der Ausbildung feststehen; bei der Auslegung des Begriffes "Bedarf" müsse auf den Zeitpunkt der Zulassung des Beamten zum Lehrgang abgestellt werden. Andere Umstände, die rückschauend die Ausbildung objektiv als notwendig erscheinen ließen, dürften nicht berücksichtigt werden. Nur so könne vermieden werden, daß die Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausbildung je nach dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen werde, verschieden ausfallen könne. Sei die Ausbildung hiernach als notwendig zu erachten, so bleibe sie auch notwendig, wenn sie nicht zum erstrebten Erfolg geführt habe. Sei sie aber bei der Zulassung nicht notwendig gewesen, so werde sie es auch nicht dadurch, daß durch den Eintritt nicht vorhersehbarer besonderer Umstände (hier: Herabsetzung der Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamten) eine Beförderungsstelle einem Beamten übertragen werde, der im Interesse seines beruflichen Fortkommens (vorzeitig) zu einem Lehrgang zugelassen worden sei, der aber bei normaler Entwicklung des Nachwuchsbedarfes für eine Beförderung überhaupt nicht oder erst wesentlich später in Betracht gekommen wäre. In solchen Fällen sei es nicht unbillig, daß der Beamte die Kosten selbst trage, denn er könne in seiner (vorzeitigen) Beförderung einen Ausgleich finden. Anders wäre die Frage nur dann zu beurteilen, wenn ein Dienstherr rechtsmißbräuchlich trotz bestehenden Nachwuchsbedarfes nicht genügend Beamte zu Aufstiegslehrgängen abordnen würde, weil er damit rechne, daß sich die benötigten Beamten im Interesse ihres beruflichen Fortkommens auf eigene Kosten zu den Lehrgängen melden würden. Schließlich müsse dem zur Kostentragung verpflichteten Dienstherrn mit Rücksicht auf eine ordnungsmäßige Haushaltführung und Personalpolitik die Möglichkeit gegeben sein, selbst zu bestimmen, inwieweit er eine Ausbildung zur Deckung des Nachwuchsbedarfes für notwendig halte. Ebenso wie er von Anfang an bestimme, wie viele und welche Bewerber er in den Polizeidienst einstelle, könnten ihm die Kosten für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn nur für die von ihm benötigten und bestimmten Beamten auferlegt werden. Ob eine Beschränkung der Zulassung für den Aufstiegslehrgang mit Art. 94 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3) und mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, stehe nicht zur Entscheidung. Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG setze eine derartige Beschränkung voraus.

3

Der Kläger sei, wie die Entwicklung des Personalstandes der Polizeibeamten der beklagten Stadt und die zur Anmeldung führenden Vorgänge ergäben, ausschließlich auf seinen eigenen Wunsch und auf die Befürwortung des Betriebsrates - der auch sonst darauf hingewirkt habe, daß möglichst viele Beamte auf eigene Kosten zu den Aufstiegslehrgängen zugelassen würden - zu dem im Jahre 1954 beginnenden Lehrgang angemeldet worden. In dieser Anmeldung sei unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht zugleich die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit der Zulassung zum Lehrgang zu sehen. Hiernach habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten, so daß es dahingestellt bleiben könne, ob ein Wiederholungslehrgang überhaupt zur notwendigen Ausbildung zählen könne.

4

Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der zu den Kosten seiner Ausbildung zum Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zählenden Lehrgangsgebühren für das Kursjahr 1956 und für den Wiederholungslehrgang im gleichen Jahre.

8

Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG trägt der Dienstherr die Kosten der notwendigen Ausbildung der Polizeibeamten. Diese Vorschrift hat nicht Polizeiorganisationsrecht, sondern einen dienstrechtlichen Anspruch des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn zum Gegenstand. Ihre Auslegung und Anwendung ist deshalb, obwohl sie dem Landesrecht angehört, entgegen der. Auffassung der Beklagten gemäß § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) vom Revisionsgericht nachprüfbar.

9

Aus dem Begriff "notwendig" ist nicht herzuleiten, daß nur der Erwerb der nach dem Laufbahnrecht unabdingbaren Voraussetzungen für das Eingangsamt im Polizeivollzugsdienst, nicht aber auch der Erwerb der nach dem Laufbahnrecht ebenso unabdingbaren Voraussetzungen für ein Amt einer höheren Laufbahngruppe zur notwendigen Ausbildung des Beamten gehört. Ebensowenig kann ein derartiger Schluß aus der Verwendung des Wortes "Ausbildung" gezogen werden. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf denBeschluß vom 20. Juli 1962 - BVerwG VII P 4.61 -, Buchholz BVerwG 238.34, § 66 Nr. 1 = DVBl. 1962 S. 874 = ZBR 1963 S. 92. In diesem Beschluß ist die Frage behandelt, ob Beförderungslehrgänge für Polizeibeamte der Fortbildung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes dienen und deshalb der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen oder ob sie ein nicht als Fortbildung im Sinne dieser Vorschrift anzusehender Teil der Berufsausbildung sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß dem Personalrat an den Beförderungslehrgängen ein Mitbestimmungsrecht zustehe, soweit es sich um die Auswahl der Teilnehmer handele. Die Berufsausbildung für einen Angehörigen einer Einheitslaufbahn sei bereits mit dem Ende der der Anstellung in der Eingangsstelle der Laufbahn vorangegangenen Ausbildung abgeschlossen; die Beförderungslehrgänge berührten das berufliche Fortkommen, nicht die Ausübung des Berufs. Im Gegensatz zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, das die Beteiligung des Personalrates bei der Fortbildung anders regelt als bei der Berufsausbildung, kann bei der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG aus einem Unterschied zwischen diesen Begriffen nichts hergeleitet werden. Satz 1 des § 8 Abs. 1 POG spricht nicht von der Berufsausbildung, sondern unter anderem von der fachlichen Ausbildung der Polizeidienstkräfte in allen Aufgaben des staatlichen und gemeindlichen Polizeidienstes. Schon hierdurch wird auch die das berufliche Fortkommen betreffende Ausbildung (Fortbildung) in die Ausbildung einbezogen, deren Kosten der Dienstherr zu tragen hat. Im übrigen aber ergibt die systematische Stellung des Satzes 3 in Art. 8 Abs. 1 POG, daß die Kosten nicht nur der fachlichen Ausbildung, sondern auch der demokratisch-staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung vom Dienstherrn zu tragen sind, sofern diese Maßnahmen nur notwendig sind.

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Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, daß eine Ausbildung nicht allein schon deshalb notwendig ist, weil sie im Laufbahnrecht für die Wahrnehmung bestimmter Ämter vorgeschrieben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie gerade für den jeweiligen Beamten notwendig ist, ob dieser nach dem Willen des Dienstherrn für die Wahrnehmung eines solchen Amtes ausgebildet werden soll.

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Ein derartiger Wille ist indessen schon dann anzunehmen, wenn der Dienstherr den Beamten für die Aufstiegsprüfung zuläßt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann dann dem zugelassenen Beamten nicht entgegengehalten werden, er habe sich der Ausbildung im Interesse seines beruflichen Fortkommens von sich aus unterzogen. Zur Ausbildung für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn kann der Dienstherr keinen Beamten zwingen. Der Beamte, der sich hierzu meldet, tut dies im allgemeinen im Interesse seines beruflichen Fortkommens. Das Motiv für seine Meldung ist daher als Abgrenzungsmerkmal zwischen notwendiger und nicht notwendiger Ausbildung ungeeignet. Es ist auch nicht folgerichtig, die Auswahl des Nachwuchses für die höheren Laufbahnen als ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten zu erklären, gleichzeitig aber davon auszugehen, daß die Beamten sich der Ausbildung für den Aufstieg im Interesse ihres beruflichen Fortkommens von sich aus unterziehen könnten. Entweder würde das bedeuten, daß nicht vom Dienstherrn bestimmte Beamte nach der Ausbildung in die vorhandenen Planstellen einrücken könnten; damit würde die Planung des Dienstherrn zu einem Nichts entwertet, unter anderem mit der Folge, daß auf Kosten des Dienstherrn ausgebildete Beamte nicht befördert würden, während tatsächlich beförderte Beamte die Kosten ihrer Ausbildung selbst zu tragen hätten. Daß hier bezüglich der Kostentragung dem Zufall und der Willkür der Weg bereitet würde, bedarf keiner Darlegung. Oder es würde bedeuten, daß die betreffenden Beamten sich in Wirklichkeit nicht "in ihrem eigenen Interesse" der Ausbildung unterzögen, denn infolge der Planung des Dienstherrn oder der tatsächlichen Stellenverhältnisse müßte ihnen jegliche Aufstiegsmöglichkeit versagt bleiben, wenn nicht ausnahmsweise wegen völlig unvorhergesehener Ereignisse vom Dienstherrn noch nicht "verplante" Stellen verfügbar werden.

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Abgesehen davon ist die Zulassung zur Ausbildung nicht als bloße Erlaubnis oder Genehmigung des Dienstherrn, ähnlich etwa der Nebentätigkeitsgenehmigung, zu erachten. Sie ist vielmehr laufbahn- und prüfungsrechtliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung und bringt den Willen des Dienstherrn zum Ausdruck, daß der zugelassene Beamte nach erfolgreicher Ausbildung zum Kreis der Bewerber um eine Beförderungsstelle zählen soll. Gerade deshalb mußten auch die früheren Zulassungsanträge des Klägers aus dem Jahre 1952 und dem Frühjahr 1953 an der Tatsache scheitern, daß seine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Bewährungszeit von sechs Jahren im mittleren Dienst - er wurde im Jahre 1951 zum Polizeikommissär ernannt - nicht durch eine Ausnahmegenehmigung des Bayerischen Landespersonalamtes abgekürzt worden war, so daß er, wenn die dreijährige Ausbildung vor dem Jahre 1954 begonnen hätte, nach deren Abschluß überhaupt noch nicht zum Kreis der Bewerber um eine Aufstiegsstelle hätte zählen können. Außerdem darf nach dem geltenden Laufbahnrecht die von der obersten Dienstbehörde auszusprechende Zulassung zu Aufstiegslehrgängen, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs; 2 Satz 1 der Verordnung über die Einstellung, Ausbildung und die Laufbahnen der Polizeibeamten des Staates und der Gemeinden - Laufbahnverordnung für Polizeibeamte - LBVPol. - vom 31. Mai 1957 (BayGVBl. S. 120) nur "im Rahmen des Bedarfs" verfügt werden. In ähnlicher Weise machten die vor dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung für Polizeibeamte maßgebenden Regelungen die Zulassung vom Bedarf abhängig. So bestimmte z.B. § 8 der Prüfungsordnung der Bayer. Verwaltungsschule für den gehobenen und den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 30. Juni 1952 (BayStAnz. Nr. 29), daß die Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen bei den Anstellungsbehörden einzureichen sind, die die Auswahl unter anderem nach den Bedürfnissen der Verwaltung zu treffen und die Bewerber zur Prüfung anzumelden haben.

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Selbst wenn der Dienstherr aus sachfremden Erwägungen mehr Bewerber um die Ausbildung zu Aufstiegsprüfungen zugelassen hätte, als voraussichtlich Beförderungsstellen zur Verfügung stehen würden, könnte dies nichts daran ändern, daß die zugelassenen Beamten nach dem Willen des Dienstherrn sich der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung unterziehen. Nur darauf kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Ausbildung aber an; ob die Zulassung oder Erlaubnis zur Teilnahme an laufbahnrechtlich nicht vorgeschriebenen, etwa der Fortbildung auf dem Gebiete des Allgemeinwissens oder bestimmter Spezialgebiete (z.B. Fremdsprachen) dienenden Veranstaltungen die Notwendigkeit der Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG begründen könnten, oder ob es hierzu vielmehr einer dienstlichen Anordnung bedürfte, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden.

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Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 POG in der hier gefundenen Auslegung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, daß anderen Beamten die Kosten der notwendigen Ausbildung nicht erstattet werden. Angesichts der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und der Einheitslaufbahn ist es jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich, daß der Gesetzgeber die Dienstherren zur Tragung der Kosten der notwendigen Ausbildung der Polizeidienstkräfte verpflichtet.

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Hiernach hat der Kläger mit Rücksicht auf seine vom Personalausschuß der beklagten Stadt beschlossene Zulassung und Anmeldung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ausbildung. Zu dieser gehört entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Teilnahme an dem Wiederholungslehrgang, Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine weiteren tatsächlichen Feststellungen über die Natur der von der Bayerischen Verwaltungsschule abgehaltenen Wiederholungslehrgänge getroffen. Das nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke weiterer tatsächlicher Feststellungen. Der Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt nämlich, daß es sich bei dem vom Kläger besuchten Wiederholungslehrgang nicht darum handelte, daß der Kläger einen einmal bereits absolvierten Lehrgang, etwa wegen ungenügenden Erfolges, noch einmal durchlaufen hätte, sondern daß es ein der Prüfung vorgeschalteter Lehrgang zum Zwecke der Wiederholung des im dreijährigen Fernlehrgang durchgenommenen Stoffes war. Er diente somit der Prüfungsvorbereitung, gewährleistete eine gleichmäßige Ausbildung (vgl. hierzu die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 31. Mai 1950 [MABl. S. 202]) und war Bestandteil der Ausbildung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

16

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der noch im Streit stehenden Ausbildungskosten ist nicht nach Art. 125 AGBGB erloschen. Diese dem Landesrecht angehörende Vorschrift hat ganz allgemein das Erlöschen von Geldansprüchen gegen den Staat, die Gemeinden und Kommunalverbände aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zum Gegenstand, gleichgültig, ob das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis beamtenrechtlicher Natur ist oder nicht. Ihr Abs. 3 hebt das hervor; danach gilt sie insbesondere auch für Ansprüche auf Erstattung mit Unrecht erhobener Abgaben oder Kosten eines Verfahrens. Sie ist somit keine Vorschrift des Beamtenrechts. Nach § 127 Abs. 2 BRRG unterliegen aber der Prüfung im Revisionsverfahren nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60] undUrteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG VII C 11.61 -).

17

Hiernach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, daß Art. 125 AGBGB noch als Landesrecht fortgilt und auf Ansprüche der hier in Rede stehenden Art Anwendung findet. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Auslegung des Art. 125 AGBGB und die darauf aufbauende Entscheidung ist nicht nachprüfbar, daß die dreijährige Erlöschensfrist bezüglich der Kosten für das Kursjahr 1956 und für den Wiederholungslehrgang des Jahres 1956 erst mit dem 31. Dezember 1956 zu laufen begonnen hat. Nachprüfbar ist nur, ob die Anwendung des Art. 125 AGBGB gegen Bundesrecht oder sonstiges revisibles Recht, insbesondere Landesbeamtenrecht, verstößt. Das ist aber weder von der Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich.

18

Hiernach war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 426 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Dr. Schmidt