Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VII C 11.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 11.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.11.1960 - AZ: OS I 91a/59
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz v. 1.7.1957 (BGBl. I S. 667)
- § 27 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung v. 25.2.1952 (GVBl. S. 11) i.d.F. d.G. v. 6.7.1954 (GVBl. S. 117)
Fundstellen
- StädteT 1964, 338
- WM 1963, 1235
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter. Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger gehörte seit dem ... Oktober ... als Abgeordneter dem Kreistag des Landkreises Marburg/Lahn an. Der Kreistag wählte ihn für die Dauer seiner Wahlperiode zum ehrenamtlichen Vorstandsmitglied der Beklagten. Mit Urkunde vom 6. Februar 1957 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit zum Vorstandsmitglied der Beklagten ernannt. Er wohnte im Zeitpunkt seiner Wahl in Kirchhain (Landkreis Marburg/Lahn). Seit dem 9. April 1958 war er in Wiesbaden beschäftigt. Er fuhr regelmäßig am Wochenende von Wiesbaden zu seiner Familie nach Kirchhain, behielt seine Ämter als Kreistagsabgeordneter und ehrenamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten bei und nahm weiterhin an allen Sitzungen des Vorstandes der Beklagten teil, bis er am 19. März 1959 unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Kirchhain endgültig nach Wiesbaden verzog. Nachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, ihm aus Anlaß seiner Teilnahme an den Vorstandssitzungen die Fahrtkosten zwischen Wiesbaden und Marburg zu erstatten, ihm vielmehr nur die Fahrtkosten zwischen Marburg und Kirchhain zubilligte, beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom 2. September 1958 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die ihm, dem Kläger, infolge der in der Zeit vom 8. April 1958 bis 18. März 1959 stattgefundenen Vorstandssitzungen der Beklagten entstandenen Fahrtkosten zwischen Wiesbaden und Marburg/Lahn zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 1959 ab, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob mit Urteil, vom 15. November 1960 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, entschied nach dem Klageantrag und ließ die Revision zu. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger sei nach den Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes, der Hessischen Landkreisordnung und der Satzung der Beklagten während des streitigen Zeitraumes Ehrenbeamter der Beklagten gewesen. Er habe für diesen Zeitraum in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Das Gesetz enthalte keine Einschränkung hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Auslagen; eine solche könne auch nicht seinem Sinn entnommen werden. Der Sinn des § 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sei es, daß ehrenamtlich tätige Bürger oder Ehrenbeamte durch ihre Tätigkeit keine Nachteile erleiden. Es könne deshalb keine Rolle spielen, in welcher Höhe im Einzelfall Auslagen, insbesondere Fahrtkosten, entstehen. Es sei auch kaum zu befürchten, daß der Beklagten unzumutbare Belastungen entstehen, denn wenn Ehrenbeamte einen dienstlichen Wohnsitz in größerer Entfernung begründeten, so seien sie schon aus rein praktischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Ehrenamt weiter auszuüben. Das vom Verwaltungsgericht zum Vergleich herangezogene Recht der Trennungsentschädigung an Beamte werde dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht. Wenn überhaupt, so könne der vorliegende Fall allenfalls mit der Regelung der Abordnungsbestimmungen verlichen werden. Die Zulassung der Revision beruhe auf § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 BRRG; daß es sich um die Klage eines Ehrenbeamten handle, stehe der Zulassung nicht entgegen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Revision hat die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juni 1959 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß erstattungsfähig lediglich diejenigen Fahrtkosten seien, die der Kläger für Fahrten zwischen seinem Wohnort Kirchhain und Marburg aufzuwenden hatte. Das ergebe sich aus § 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeinde Ordnung, der neben seiner Zugehörigkeit zum Kommunalrecht auch beamtenrechtlichen Charakter habe, in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des Hessischen Sparkassengesetzes, der Hessischen Landkreisordnung und der Hessischen Gemeindeordnung.
Der Kläger hat sich auf die Revision nicht geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung auf Landesrecht. Für die Nachprüfbarkeit kommt es deshalb darauf an, ob das Berufungsurteil auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm im Sinne des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG-) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) beruht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 13, 303; im Ergebnis ebenso schon Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - [Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungsrecht Nr. 8]), daß der Prüfung im Revisionsverfahren nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts unterliegen. Hieran ist festzuhalten. Ob es sich bei einer landesrechtlichen Vorschrift um eine solche auf dem Gebiete des Beamtenrechts handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso selbständig zu prüfen wie die Frage, ob das Berufungsgericht etwa eine beamtenrechtliche Vorschrift des Landesrechts zu Unrecht nicht angewendet hat.
2.
Weder das Hessische Beamtengesetz in der hier maßgebenden Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) noch sonstige Vorschriften, die gemäß § 142 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Betracht kämen, enthalten eine Bestimmung über den Ersatz von Auslagen, die den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern der Sparkassen durch Wahrnehmung ihres Ehrenamtes erwachsen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf § 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeinde Ordnung -HGO- vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1954 (GVBl. S. 117) abstellt und ihn entsprechend auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der Sparkassen anwendet. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht dargelegt, ob es die entsprechende Anwendbarkeit auf § 18 der Hessischen Landkreisordnung -HKO- vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1954 (GVBl. S. 117) zurückführt, der die entsprechende Geltung des § 27 HGO für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltung des Kreises ausdrücklich anordnet, oder ob es ungeachtet der Verflechtung die Verwaltung der Sparkasse von der Kreisverwaltung getrennt sieht und eine selbständige Analogie annimmt. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, denn welchen Standpunkt man immer einnimmt, die Grundlage für den Ersatz von Auslagen ist in keinem Falle beamtenrechtlicher Natur. § 27 Abs. 2 HGO ist vielmehr eine Vorschrift des Kommunalrechts, die allen ehrenamtlich tätigen Bürgern einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes ohne Rücksicht darauf einräumt, ob sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines Ehrenbeamtenverhältnisses oder als sogenannte schlichte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Er hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa eine Doppelnatur in der Weise, daß er, soweit er den Auslagenersatz von Ehrenbeamten betrifft, als beamtenrechtliche, im übrigen als kommunalrechtliche Vorschrift aufzufassen wäre. Das Gesetz gewährt den Anspruch nicht mit Rücksicht auf das Ehrenbeamtenverhältnis, sondern auf die ehrenamtliche Tätigkeit, die, wenn sie schon unentgeltlich geleistet wird, den Bürger nicht noch Geld kosten soll.
Hiernach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, daß im vorliegenden Falle § 27 Abs. 2 HGO entsprechend anzuwenden ist, auch die Auslegung dieser Vorschrift muß es als verbindlich hinnehmen. Daß das Berufungsurteil Bundesrecht verletze, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Schmidt
Dr. Mühl