Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 HmbPersVG - Wahlzeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 19 Absatz 2 Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 19 Absatz 3 entsprechend.