Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1964, Az.: BVerwG VI C 117.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 117.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.04.1961 - AZ: XIII A 12/61
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 26 LBesG Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt 1935 die Approbation als Apotheker. Er war von 1936 bis zu seinem freiwilligen Ausscheiden im Jahre 1941 als Oberapotheker im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einen Berliner Krankenhaus tätig. Durch Urkunde vom 9. April 1956 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Oberapotheker ernannt und durch Verfügung vom 25. April 1956 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingewiesen. Durch Urkunde vom 18. Februar 1958 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Nach Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes für Berlin vom 2. April 1958 (GVBl. Berlin S. 314) - LBesG - leitete ihn der Beklagte durch Verfügung vom 25. August 1958 in die neue Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung "Apotheker" über.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, soweit mit dieser Verfügung seine Amtsbezeichnung geändert worden war. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. Oktober 1958 zurück. Auf Gegenvorstellungen teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 27. Dezember 1960 mit, er habe seinen Bescheid vom 17. Oktober 1958 nochmals überprüft, könne aber auch jetzt dem Widerspruch nicht stattgeben. Im übrigen wiederholte der Beklagte die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung und belehrte den Kläger dahin, er könne gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger mit dem Antrag,
die Verfügung des Senators für Inneres vom 27. Dezember 1960 aufzuheben,
erhobene Klage durch Urteil vom 13. April 1961 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid stehe ebenso wie die Verfügung vom 25. August 1958 im Einklang mit §§ 5, 26 Abs. 1 LBesG und der Anlage III dazu. Der Beklagte habe keine Befugnis zur Festsetzung einer, anderen Amtsbezeichnung gehabt. Eine solche Befugnis könne nicht etwa aus § 42 Abs. 1 LBG a.F. hergeleitet werden, der den Senat zur Festsetzung von Amtsbezeichnungen ermächtigt habe. Diese Ermächtigung habe nur bestanden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Das Landesbesoldungsgesetz habe aber eine anderweitige Bestimmung getroffen. Diesem gegenüber sei nicht etwa das Landesbeamtengesetz vorrangig; es gehöre weder zum Völkerrecht noch zum Verfassungsrecht, noch zum Bundesrecht. Die angegriffene besoldungsrechtliche Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. Denn die letztgenannten Vorschriften verböten lediglich dem Beamten das Führen einer Berufsbezeichnung neben der Amtsbezeichnung, seien aber kein Gebot an den Beklagten für die Auswahl von Amtsbezeichnungen. Auch das Gesetz über das Apothekenwesen oder die Bestallung als Apotheker stünden der Festsetzung der Amtsbezeichnung "Apotheker" nicht entgegen, denn dadurch werde nicht die Berufsbezeichnung Apotheker verliehen.
Die angewandten Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Es bestehe kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung. Die Änderung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch Art. 5 GG stehe der Änderung nicht entgegen. Die neue Amtsbezeichnung könne die Ehre des Klägers nicht mindern, solange sie - wie hier - das betreffende Amt von anderen Ämtern unterscheide. Auf Folgerungen, die etwa gesetzesunkundige Bürger aus einer Neuordnung der Amtsbezeichnungen zögen, komme es nicht an, denn das könne die persönliche Ehre des Beamten nicht antasten.
Die Festsetzung der neuen Amtsbezeichnung verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Abgesehen von den Ärzten an Heil- und Pflegeanstalten sei in der Besoldungsgruppe A 13 nur für Ärzte, Assistenten und Ingenieure an wissenschaftlichen Instituten eine Amtsbezeichnung mit der Vorsilbe "Ober" vorgesehen. Im übrigen finde sich diese Vorsilbe durchweg nur für die in Besoldungsgruppe A 14 eingereihten Beamten. Unter diesen Umständen genüge die für Ärzte an Heil- und Pflegeanstalten getroffene Regelung nicht, um die für Apothekenvorstände an diesen Anstalten festgesetzte Amtsbezeichnung "Apotheker" als willkürlich anzusehen, zumal die Ausbildung für beide Berufe verschieden sei und die Approbation jeweils zur Zulassung zu ganz verschiedenen Tätigkeiten berechtige. Deshalb sei es auch unerheblich, daß nach der Darlegung des Klägers im Bundesgebiet die Apothekenvorstände in Krankenhäusern die Amtsbezeichnung Pharmazieräte führten.
Gegen dieses ihm am 17. Mai 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz mit Zustimmung des Beklagten am 13. Juni 1961 eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31. August 1961 am 25. August 1961 begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 1961 die Verfügung des Senators für Inneres vom 27. Dezember 1960 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor:
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar sei, Berufsbezeichnungen zu Amtsbezeichnungen zu erklären. Eine Regelung wie in § 42 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., nach der neben der Amtsbezeichnung der Beamte keine Berufsbezeichnung führen dürfe, finde sich in allen beamtenrechtlichen Kodifikationen. Es handele sich daher insoweit um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Aus ihm sei im Wege des Umkehrschlusses zu folgern, daß eine Berufsbezeichnung nicht zur Amtsbezeichnung gemacht werden dürfe. Insoweit unterscheide sich dieser Fall von dem Wegfall der Bezeichnung "Oberamtsanwalt", der Gegenstand der Entscheidung vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61 - gewesen sei. Wenn in der Vergangenheit etwa Berufsbezeichnungen als Amtsbezeichnungen festgesetzt worden sein sollten, so sei eben auch dies fehlerhaft gewesen.
Außerdem verletze das. Urteil Art. 3 GG. Es sei willkürlich, daß aus dem alten Besoldungsgesetz in die neue Besoldungsgruppe A 13 die Amtsbezeichnungen "Oberarzt" und "Oberingenieur" übernommen worden seien und nicht auch die Bezeichnung "Oberapotheker".
Nach außen entstehe durch diese Änderung der Eindruck einer Degradierung; daher sei auch ein Verstoß gegen Art. 5 GG zu rügen.
Die Revision meint weiterhin, aus § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen, § 2 der Reichsapothekerordnung und § 360 Nr. 8 StGB sei ein Verbot der Identität von Amts- und Berufsbezeichnung zu entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, daß die meisten Argumente, die vom Kläger mit der Revision vorgebracht würden, zwar als rechtspolitisch im Gesetzgebungsverfahren von Interesse sein könnten, daß sie jedoch nicht geeignet seien, eine Verfassungswidrigkeit der zur Erörterung stehenden Norm zu begründen. Art. 33 Abs. 5 GG habe nicht zum Inhalt, daß schlechthin das Herkömmliche zu bewahren sei.
II.
Die unter Übergebung der Berufungsinstanz eingelegte Revision (§ 134 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil verneint mit Recht einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält diese Verfassungsnorm nicht ein Recht des Beamten auf Beibehaltung einer einmal verliehenen Amtsbezeichnung bei andauernder Identität des Amtes und des Dienstpostens (Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - mit weiteren Nachweisen , vom 29. August 1963 - BVerwG II C 210.61 - und vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61 -). Art. 33 Abs. 5 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß der Kläger in Anwendung des § 26 LBesG (Berlin) in Verbindung mit dessen Anlage III eine Amtsbezeichnung erhalten hat, die mit einer Berufsbezeichnung identisch ist. Art. 33 Abs. 5 GG geht in bewußter Abweichung von Art. 129 WRV nicht vom Schutz "wohlerworbener Rechte" der Beamten, sondern von der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aus. Geschützt wird durch Art. 33 Abs. 5 GG nur ein "Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1958, BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [343]). Die Institution und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß eine Amtsbezeichnung mit einer Berufsbezeichnung identisch ist. Außerdem ist ein Grundsatz, daß dies nicht der Fall sein darf, auch nicht über einen Tradition bildenden Zeitraum als verbindlich anerkannt und gewahrt worden. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß sich die Amtsbezeichnung von der Berufsbezeichnung unterscheiden müsse, hat es nicht gegeben. Weder die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (RGBl. S. 64) noch die vom 11. August 1919 - Weimarer Verfassung - (RGBl. S. 1383) haben dem Beamten ein Recht auf Verleihung einer nicht mit einer Berufsbezeichnung identischen Amtsbezeichnung gegeben. Auch die Verfassungen Preußens vom 31. Januar 1850 (GS S. 17) und vom 30. November 1920 (GS S. 543) haben nichts Derartiges bestimmt. Ebensowenig haben das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) oder die die Rechtsstellung der Beamten betreffenden preußischen Gesetze ein solches Recht enthalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sich in verschiedenen beamtenrechtlichen Kodifikationen findenden Verbot, neben der Amtsbezeichnung die Berufsbezeichnung zu führen (vgl. z.B. § 37 Abs. 2 Satz 2 DBG, § 81 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 42 Abs. 2 Satz 2 LBG Berlin a.F., § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG Berlin n.F.). Dieses Verbot betrifft einen anderen Sachverhalt und richtet sich an den Beamten. Aus ihm kann nicht im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, daß eine Amtsbezeichnung nicht mit einer Berufsbezeichnung identisch sein dürfe, so daß dahingestellt bleiben kann, ob etwa ein solches Verbot selbst auch nicht zu den durch § 33 Abs. 5 GG geschützten Strukturprinzipien gehört, wofür u.a. schon spricht, daß es nicht in das Beamtenrechtsrahmengesetz aufgenommen worden ist. Es hat auch keine ständige Übung bestanden, nach der stets nur Amtsbezeichnungen festgesetzt worden sind, die nicht mit Berufsbezeichnungen identisch gewesen sind. Vielfach finden sich Amtsbezeichnungen, die sich von Berufsbezeichnungen nicht unterscheiden. So sind z.B. zahlreiche Berufsbezeichnungen in der Besoldungsordnung vom 30. April 1920 (RGBl. S. 817), die nach der Verordnung des Reichspräsidenten vom 11. Juni 1920 (abgedruckt bei Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Auflage [1928], S. 406) als Amtsbezeichnungen gegolten haben, auf diese Weise zu Amtsbezeichnungen geworden. Bedeutsam ist, daß dazu auch die Bezeichnung "Tierarzt" gehört hat (Gruppe VIII [RGBl. 1920 S. 825]), die auch damals schon die Bezeichnung eines Berufes gewesen ist, für dessen Ausübung man ebenso wie für die des Apothekerberufes einer Bestallung bedurft hat (§ 29 GewO) und dessen Bezeichnung vor mißbräuchlicher Benutzung durch § 147 Abs. 1 Nr. 3 GewO geschützt gewesen ist. Auch die Besoldungsordnung vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 356) hat zahlreiche Amtsbezeichnungen gekannt, die zugleich Berufsbezeichnungen gewesen sind. Das gleiche gilt für die preußischen Besoldungsordnungen vom 17. Dezember 1920 (GS 1921 S. 154) und vom 17. Dezember 1927 (GS S. 235). Ebenso hat die Besoldungsordnung für die Beamten und Festangestellten der Stadt Berlin vom 20. Januar/16, und 18. März 1922 zahlreiche Amtsbezeichnungen enthalten, die Berufsbezeichnungen gleichen, unter ihnen auch die Amtsbezeichnung "Tierarzt". Aus dieser Besoldungsordnung ergibt sich zudem, daß es bereits früher die Amtsbezeichnung "Apotheker" gegeben hat. Ob die eine oder andere dieser Regelungen wieder geändert worden ist und nach welchem Zeitraum dies geschehen ist, ist ohne Bedeutung dafür, daß jedenfalls eine als verbindlich anerkannte längere Übung, eine Identität zwischen Amts- und Berufsbezeichnung als unzulässig anzusehen, unter diesen Umständen zu verneinen ist. Selbst wenn man eine solche Identität als unzweckmäßig erkannt haben sollte, wird eine solche Erkenntnis nicht zu einem Strukturprinzip und zu einer Tradition bildenden, als verbindlich anerkannten Übung.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt sei, ist richtig. Auszugehen ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststehenden Grundsatz, daß die Gerichte dem Gesetzgeber gegenüber Zurückhaltung zu üben haben und nur die Verletzung äußerster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit feststellen können. Eine gesetzliche Regelung ist nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung schlechterdings ein vernünftiger sachgerechter Grund nicht erkennen läßt und sie deshalb mit dem Gedanken der Gerechtigkeit unvereinbar ist. Dabei muß die Entscheidung darüber, welche Merkmale die Gleichheit oder Ungleichheit zweier Sachverhalte begründen, grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben (BVerfGE 1, 14 [16, 52]; 3, 58 [145, 158]; 4, 144 [155]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; 12, 341 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59-, vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - und vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 -). Unter diesen Gesichtspunkten kann es nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes beanstandet werden, wenn der Berliner Gesetzgeber des Landesbesoldungsgesetzes bei der Gestaltung der Amtsbezeichnungen im allgemeinen die Vorsilbe "Ober" für die Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen, sie in der Besoldungsgruppe A 13 aber den Oberärzten, nicht jedoch den Apothekern gegeben hat. Dieser Vorgang entzieht sich schon seiner Natur nach dem Vorwurf, mit dem Gedanken der Gerechtigkeit unvereinbar zu sein. Außerdem schließen die wesentlichen und erheblichen Unterschiede in Art und Umfang der Tätigkeit des Oberarztes und des Leiters der Krankenhausapotheke den Vorwurf der willkürlichen Gestaltung aus. Der Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch verletzt, daß in anderen Ländern der Bundesrepublik nach der Behauptung des Klägers eine andere Bezeichnung für das von ihm ausgeübte Amt gebräuchlich ist. Art. 3 GG gebietet nicht, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten des Landesbeamtenrechts und Landesbesoldungsrechts die Beamten der einzelnen Länder in allen Punkten gleich behandelt werden müssen (Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG II C 210.61 - und vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß das angefochtene Urteil eine Verletzung der Ehre des Klägers durch die Änderung seiner Amtsbezeichnung verneint. Die Amtsbezeichnung ist nicht ein persönlicher Titel oder gar eine Rangbezeichnung, sondern sie soll nur ein bestimmtes Amt bezeichnen, d.h. einen Aufgabenbereich und seine Einordnung in die gesamte Ämterorganisation nach außen dartun. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Ehre des Klägers nicht dadurch verletzt, daß seine Amtsbezeichnung nicht mehr die Vorsilbe "Ober" enthält. Diese Änderung der Amtsbezeichnung verletzt auch nicht etwa deshalb die Ehre des Klägers, weil Dritte etwa annehmen könnten, der Kläger sei "degradiert" worden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann eine irrige Vorstellung, die Dritte von einer gesetzlichen Regelung haben, die Ehre nicht antasten.
Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen andere bundesrechtliche Vorschriften. Daraus, daß § 360 Nr. 8 StGB denjenigen mit Strafe bedroht, der gegenüber einer zuständigen Behörde u.a. über seinen Beruf eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, ergibt sich kein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, Berufsbezeichnungen zu Amtsbezeichnungen zu machen. Ebensowenig läßt sich ein solches aus § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 697) herleiten, der nur bestimmt, daß dem Träger einer Krankenanstalt die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen ist, wenn er u.a. die Anstellung eines Apothekers nachweist. Aus § 2 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457), der den Inhaber einer Bestallung zur Berufsausübung unter der Bezeichnung "Apotheker" berechtigt, folgt nicht, daß ihm, wenn er Beamter wird, nicht auch die Amtsbezeichnung "Apotheker" gegeben werden darf. Soweit § 23 der Reichsapothekerordnung denjenigen mit Strafe bedroht, der - ohne als Apotheker bestallt zu sein - eine Bezeichnung führt, durch die der Anschein erweckt werden kann, er sei Apotheker, könnte daraus allenfalls gefolgert werden, daß demjenigen eine solche Amtsbezeichnung nicht verliehen werden soll, der nicht im Besitze einer Bestallung ist. Das aber ist hier nicht geschehen.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert