Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1963, Az.: BVerwG III C 167.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 167.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - AZ: 5 KL 89/60
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 17 Abs. 3 FG
- § 17 Abs. 4 FG
Fundstellen
- WM 1964, 286
- ZLA 1964, 230
Amtlicher Leitsatz
- I.
Der Große Senat wird angerufen, weil der III. Senat von der Rechtsprechung des IV. Senats, insbesondere von seinem Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - abweichen will.
- II.
Der III. Senat bittet um Beantwortung folgender Fragen:
Begründet ein Versorgungsversprechen auch schon vor Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalles einen Anspruch im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, dessen Verlust zu einer Schadensberechnung nach § 17 Abs. 4 FG führen kann,
oder, falls das nur im Rahmen von § 17 Abs. 3 FG möglich ist, auch dann, wenn eine besondere Vermögensmasse zur Befriedigung von Versorgungsansprüchen nicht gebildet ist?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des. Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Große Senat wird angerufen, weil der III. Senat von der Rechtsprechung des IV. Senats, insbesondere von seinem Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - abweichen will.
- II.
Der III. Senat bittet um Beantwortung folgender Fragen:
Begründet ein Versorgungsversprechen auch schon vor Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalles einen Anspruch im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, dessen Verlust zu einer Schadensberechnung nach § 17 Abs. 4 FG führen kann,
oder, falls das nur im Rahmen von § 17 Abs. 3 FG möglich ist, auch dann, wenn eine besondere Vermögensmasse zur Befriedigung von Versorgungsansprüchen nicht gebildet ist?
Gründe
I.
Der im Jahre 1890 geborene Kläger wurde im Jahre 1942 Geschäftsführer des Oberschlesischen Berg- und Hüttenmännischen Vereins (e.V.) in G. Bei seiner Einstellung war vereinbart worden, er solle ohne Karenzzeit pensionsberechtigt sein, und zwar beim Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze oder bei vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger ist Vertriebener. Im Zeitpunkt der Vertreibung war der Versorgungsfall nicht eingetreten. Aus den tatsächlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß im Hinblick auf die Versorgungszahlungen Beträge vom Lohn des Klägers einbehalten oder für ihn gutgeschrieben worden sind. Der Kläger hat beantragt, den Verlust seiner Pensionsberechtigung als Vertreibungsschaden festzustellen. Sein Antrag, seine Beschwerde und seine Klage sind ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Abweisung seiner Klage wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben und seinem Feststellungsbegehren stattzugeben.
II.
Der Senat hält die Revision des Klägers für unbegründet und beabsichtigt deshalb, die Revision zurückzuweisen. Hieran sieht er sich jedoch durch die Rechtsprechung des IV. Senats, insbesondere durch dessen Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - gehindert.
1.
Der Senat beurteilt die Rechtslage wie folgt:
Die Tatsache, daß der Kläger auf Grund des Versorgungsversprechens (= Pensionszusage) keine Versorgungszahlungen erhält, ist kein Vertreibungsschaden, für die das Lastenausgleichsrecht eine förmliche Schadensfeststellung als Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen vorsieht (§ 3 FG, §§ 12, 235, 236 LAG). Ein Schaden an einem der im Gesetz aufgeführten Wirtschaftsguter, für dessen Verlust eine Ausgleichsleistung in Form der Hauptentschädigung gewährt werden kann (§ 243 LAG), ist dem Kläger nicht entstanden.
Der Schaden, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er den Anspruch auf Versorgungszahlungen nicht verwirklichen kann, läßt sich in die vom Gesetz in § 12 Abs. 1 LAG erschöpfend aufgezählten Vertreibungsschäden nicht einordnen. Von den in § 12 Abs. 1 LAG aufgeführten Wirtschaftsgütern kommt allein dasjenige des "anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruches als Reichsmarkspareinlagen" in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG). Ein solches Wirtschaftsgut stand dem Kläger zur Zeit seiner Vertreibung, also in dem für die Entstehung eines Vertreibungsschadens maßgebenden Zeitpunkt (§ 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG) nicht zu, weil in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war. Etwaige sich aus dem Versorgungsversprechen ergebende. Rechte im Zeitpunkt der Vertreibung können auch nicht einem Wirtschaftsgut oder einem geldwerten Anspruch im. Sinne der genannten Vorschriften gleichgestellt werden.
Auf Grund der Pensionszusage war der Kläger vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht Eigentümer eines "Wirtschaftsgutes": Zwar enthält das Lastenausgleichsgesetz in § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG nicht wie im § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG eine ausdrückliche Vorschrift darüber, was es unter einem Wirtschaftsgut verstanden wissen will, und fügt nur bei den unter dem Buchstaben f) angeführten Gewerbeberechtigungen die Worte hinzu "im Sinne des Bewertungsgesetzes". In dem Gebrauch des dem Bewertungsrecht entlehnten Begriffs "Wirtschaftsgut" ist aber die auch sonst das gesamte Lastenausgleichsrecht durchziehende Tendenz zu erkennen, bei der Schadensermittlung an die Begriffsbestimmungen des Bewertungsgesetzes jedenfalls soweit anzuknüpfen, als diese Anknüpfung möglich und nicht von der Sache her eine abweichende Beurteilung geboten ist (z.B. bei Hausratsschäden). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, es habe im § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG mit der Verwendung des Wortes "Wirtschaftsgut" einen neuen, dem Lastenausgleichsrecht eigentümlichen Begriff einführen wollen, weil es bei seiner Verwendung nicht zugleich auf das Bewertungsgesetz verwiesen hat (so schon BVerwG IV B 80.56, Beschluß vom 28. Dezember 1957 [ZLA 1958 S. 52 = RLA 1958 S. 59 [BVerwG 28.12.1957 - BVerwG IV B 80.56] - IFLA 1958 S. 121/122]). Hätte dem Begriff des Wirtschaftsgutes im § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG eine grundsätzlich von dem gleichlautenden Begriff des Steuerrechts (§ 2 BewG) abweichende Bedeutung zukommen sollen, dann hätte das, um Irrtümer und Mißverständnisse zu vermeiden, im Gesetz Ausdruck gefunden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes waren die sich aus der Pensionszusage ergebenden etwaigen Rechte des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalls und damit bei der Vertreibung nicht.
Aber selbst wenn angenommen wird, in der unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG getroffenen Regelung seien bis auf die Gewerbeberechtigungen nur Wirtschaftsgüter aufgeführt, die nicht an die Begriffsbestimmung des Bewertungsgesetzes gebunden seien, würde dem "Rechte", dessen Verlust der Kläger für feststellungsfähig hält, die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes nicht zukommen; denn der Begriff des Wirtschaftsgutes setzt schon nach dem Sprachgebrauch voraus, daß es sich um ein "Gut" handelt, das in irgendeiner Weise Objekt des Wirtschaftsverkehrs sein kann. Auch diese Eigenschaft, hatte das sich aus der Pensionszusage etwa ergebende Recht des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht: Eine Pensionszusage bedeutet zwar für ihren Empfänger eine Sicherung für Alter oder Invalidität, sie ist aber nicht Objekt des Wirtschaftsverkehrs. Sie ist an die Person des Empfängers des Versorgungsversprechens gebunden; dieser hat grundsätzlich keine Möglichkeit, sie durch Abtretung, Aufrechnung oder Verpfändung wirtschaftlich zu verwerten oder auf andere Weise dem wirtschaftlichen Verkehr zuzuführen. Eine Ausnahme mag für den hier nicht vorliegenden Fall gelten, daß der Eintritt des Versorgungsfalls unmittelbar bevorstand und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Durch diese Ausnahme wird aber die Richtigkeit der grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage gestellt.
Darüber hinaus ist der III. Senat der Ansicht, daß der Kläger auf Grund des Versorgungsversprechens zur Zeit seiner Vertreibung auch keinen "privatrechtlichen geldwerten Anspruch" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG hatte. Da der Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut "privatrechtlich" gewesen sein muß, gelten insoweit die Normen des Privatrechtes, d.h. in erster Linie des Bürgerlichen Gesetzbuches, und es ist nicht möglich, anzunehmen, es handele sich hier um einen Anspruch eigener Art, für dessen Bestehen es auf die Normen des Privatrechtes nicht ankomme. "Geldwert" ist ein Anspruch dann, wenn er auf Geld lautet oder eine Leistung oder Lieferung zum Gegenstande hat, die Geldwert besitzt (Harmening, Lastenausgleichskommentar, § 12 LAG Anm. 12). Einen solchen privatrechtlichen Anspruch hatte der Kläger auf Grund der Pensionszusage im Zeitpunkt der Vertreibung bei Zugrundelegung der Normen des Privatrechtes nicht, weil er in diesem Zeitpunkt nicht das Recht hatte, von einem anderen die Zahlung von Geld zu verlangen (vgl. die Begriffsbestimmung des Anspruchs in § 194 BGB).
Da der Kläger also auf Grund der Pensionszusage im Zeitpunkt der Vertreibung weder Inhaber eines Wirtschaftsgutes noch eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs war, kommt der Frage, ob seiner "Aussicht", im Versorgungsfalle Versorgungszahlungen zu erhalten, ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Selbst wenn diese "Aussicht" einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben sollte, würde dies nicht ausreichen, um die Feststellungsfähigkeit eines Schadens zu begründen. Das Lastenausgleichsgesetz verbietet eine Erweiterung der vorgesehenen Schadenstatbestände. Es bezweckt, nur für bestimmte, im einzelnen genau umrissene Schäden und Verluste einen Ausgleich herbeizuführen, so daß es unzulässig ist, die im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten Schädigungen als ausgleichsfähig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Nur die im Gesetz genau bezeichneten Verlusttatbestände werden als einer Ausgleichung fähig anerkannt, während alle übrigen von jedem Ausgleich ausgeschlossen sind (vgl. §§ 7, 8 FG).
Im übrigen kann der Senat auch der Meinung, der "Aussicht" auf Versorgungszahlungen sei schon vor Eintritt des Versorgungsfalles uneingeschränkt ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen, nicht folgen: Es macht keinen unterschied, ob die Aussicht auf Versorgungszahlungen vor Eintritt des Versorgungsfalls als ein aufschiebend bedingter Anspruch oder als eine in der Erstarkung zu einem solchen Anspruch begriffene Anwartschaft (Anwartschaftsrecht) bezeichnet wird. Welche Bezeichnung zur Kennzeichnung der Rechtsnatur eines vertraglichen Versorgungsversprechens vor Eintritt des Versorgungsfalls verwendet wird, ist für die Frage, ob ein solches Versprechen bereits einen wirtschaftlichen Wert besitzt, ohne Bedeutung. Sowohl bei der Annahme, es liege ein durch den Eintritt des Versorgungsfalls aufschiebend bedingter Anspruch vor, als auch bei der Auffassung, das Versprechen habe eine in der Erstarkung zu einem Vollrecht begriffene Anwartschaft begründet, ist davon auszugehen, daß vor dem Eintreten des Versorgungsfalls ein auf Zahlung von Versorgungsleistungen gerichteter Anspruch nicht bestand. Ob der Anspruch auf diese Leistungen entstanden war, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Erwägungen, nicht aber auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beantworten ist. Aus dem Fehlen oder dem Ablauf einer sogenannten Karenzzeit läßt sich für die Antwort auf diese Frage nur insoweit etwas entnehmen, als die Nichterfüllung der Karenzzeit den Versorgungsanspruch selbst dann nicht zur Entstehung gelangen läßt, wenn der vertraglich vorgesehene Versorgungsfall noch während ihres Laufes eintritt. Die Karenzzeit ändert aber nichts daran, daß der Versorgungsanspruch erst bei Eintritt dieses Versorgungsfalles entsteht oder zum Vollrecht erstarkt. Zu diesem Zeitpunkt tritt er an die Stelle der zugleich mit diesem Ereignis wegfallenden Dienstbezüge.
Aus der Tatsache, daß der Rechtsgrund für den späteren Versorgungsanspruch schon durch das im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsvertrages abgegebenen Versorgungsversprechens gelegt ist, läßt sich für die Frage, ob das Versorgungsversprechen für den. Berechtigten bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls einen wirtschaftlichen Wert hatte, nichts herleiten. Die gegenteilige Auffassung findet auch im Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1908 (RGZ 69, 416 [421]) keine Stütze. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei rückschauender Betrachtung einem Anwartschaftsrecht auf Versorgungszahlungen, das auf einem nicht durch höhere Gewalt beendeten Arbeitsvertrag beruht, eine Schutzwürdigkeit und zugleich auch einen wirtschaftlichen Wert zuerkannt. Die in den gerichtlichen Entscheidungen und im Schrifttum hierzu gewonnenen Erkenntnisse geben jedoch für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger Inhaber eines Wirtschaftsgutes und eines privatrechtlichen, geldwerten Anspruchs im Zeitpunkt der Vertreibung war, nichts her, zumal das Arbeitsverhältnis des Klägers und seine Beendigung durch Vertreibung, d.h. also durch höhere Gewalt sein Ende gefunden hat. Die gerichtlichen Entscheidungen gehen entweder davon aus, daß das Arbeitsverhältnis treuwidrig beendet wurde oder davon, daß die Vorenthaltung der Versorgung eine Verletzung der Fürsorgepflicht bedeuten würde; sie beschränken sich also auf bestimmte Tatbestände, ohne aus ihnen weiterführende, allgemeingültige Erkenntnisse abzuleiten. Gerade diese Beschränkung verbietet es, aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Fälle Schlüsse zu ziehen, in denen ein Sachverhalt nicht gegeben ist, der dem der treuwidrigen Kündigung oder der Fürsorgepflichtverletzung entspräche. An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier, wo das Schicksal der Vertreibung beide Vertragspartner der Versorgungszusage in gleicher Weise getroffen hat.
Schließlich läßt sich auch aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung kein Anhalt dafür gewinnen, daß durch das Versorgungsversprechen bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Recht und ein Anspruch des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG begründet wurde. Dieses läßt sich auch aus der Gesetzgebung nicht entnehmen. Wenn der Bundesfinanzhof (vgl. Urteile vom 8. September 1961 [NJW 1962 S. 367] und vom 4. Dezember 1962 [NJW 1963 S. 832]) und auch das Gesetz (§ 62 a BewG, eingefügt durch Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 [BGBl. I S. 981]) jetzt die Möglichkeit bejahen, bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes in bestimmtem Umfang eine Pensionsverpflichtung u.U. bereits Vor Eintritt des Versorgungsfalls abzuziehen, dann folgt aus dieser steuerrechtlichen Anerkennung einer Belastung des Arbeitgebers noch nicht, daß dem ein wirtschaftlicher Vorteil auf der Seite des Arbeitnehmers entsprechen muß. Eine solche Folgerung hat bisher insbesondere auch weder die Gesetzgebung noch die Rechtsprechung gezogen. Der Schluß, die steuerrechtliche Berücksichtigung der Pensionsverpflichtungen ergebe einen wirtschaftlichen Wert der ihnen gegenüberstehenden Pensionsberechtigungen, ist daher nicht gerechtfertigt, ganz abgesehen, daß die im § 62 a BewG getroffene Regelung im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht bestanden hat.
Die Ansicht des III. Senats wird bestätigt durch die Beratungen des Bundestages zum Achten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz. Nach einem Antrag der Fraktion des GB/BHE (BT-Drucksache 2645, 2. Wahlperiode) sollten in § 12 LAG in dessen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d nach einem Semikolon die Worte eingefügt werden: "hierzu rechnen auch aufschiebend bedingte Ansprüche, sofern die Bedingung bis zum 31. März 1952 eingetreten ist". Der Ausschuß für den Lastenausgleich sah jedoch, wie aus dem Kurzprotokoll seiner 46. Sitzung vom 24. Oktober 1956, Ziffer 3. Buchst. c, letzter Absatz hervorgeht (Ausschußbericht zu BT-Drucksache 3322, 2. Wahlperiode S. 14 Nr. 69), keine Möglichkeit einer solchen Behandlung von Verlusten aufschiebend bedingter Ansprüche. Die Erkenntnis, derartige Ansprüche oder Anwartschaften stellten noch kein Wirtschaftsgut dar, da ihre Entstehung von einer Reihe von Bedingungen abhänge, führte zur Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG und zu der Lösung, die Entschädigung der Versorgungsbezüge durch den Verlust von Werks Pensionen anstatt über die Hauptentschädigung über die Kriegsschadenrente zu regeln. In dem Bestreben, jedenfalls den nach Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage noch nicht wieder eingegliederten früheren Werkspensionsanwärtern eine Hilfe zuteil werden zu lassen, wurde dann die in § 284 Abs. 2 LAG enthaltene Sonderregelung für diesen Personenkreis getroffen. Sie regelt, wie der III. Senat in seinem Urteil BVerwG III C 9.59 vom 7. September 1961 dargelegt hat, als "lex specialis" diese Sachverhalte abschließend und bringt damit zugleich zum Ausdruck, daß ein Ausgleich der mit dem Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen eingetretenen Schäden nur im Rahmen dieser Vorschrift möglich sein soll. Gerade der Umstand, daß der Bundestag es abgelehnt hat, den § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zu ändern und statt dessen die Sonderregelung des § 284 Abs. 2 LAG getroffen hat, spricht wesentlich für die Richtigkeit der vom III. Senat vertretenen Ansicht.
Der Entwurf des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 222/63 vom 31. Mai 1963) hat für § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG eine Gesetzesänderung in Aussicht genommen. Darin ist vorgesehen, daß der Verlust der im § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG genannten privatrechtlichen geldwerten Ansprüche nur dann einen Vertreibungsschaden darstellen soll, "sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig ist". Sollte der Bundestag diese Gesetzesänderung beschließen, dann bestätigt er damit die Rechtsauffassung des III. Senats.
2.
Der IV. Senat hat - im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung - in dem erwähnten Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - und seither in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, der Verlust der vor Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Aussicht auf die Versorgungszahlungen sei als privatrechtliche Versorgungsanwartschaft ein nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG feststellungsfähiger Vertreibungsschaden, und zwar auch dann, wenn in Erwartung der Versorgungsleistungen Bezüge des Berechtigten nicht einbehalten oder Beträge nicht gutgeschrieben worden sind. Der IV. Senat hat diese Auffassung insbesondere damit begründet, daß bei der Begriffsbestimmung des Wirtschaftsgutes im § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG eine vom Bewertungsgesetz abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig und geboten sei und daß diese Betrachtungsweise dazu führe, dem Versorgungsversprechen auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles einen wirtschaftlichen Wert beizulegen, der ihn wiederum einem geldwerten Anspruch gleichstelle. Der Senat meint, daß diese Rechtsauffassung jedenfalls in den Fällen, in denen mangels Einbehaltung von Beträgen für künftige Versorgungsleistungen die Gleichstellung mit einem Lebensversicherungsvertrag nicht gerechtfertigt ist, mit dem Sinn und Zweck der Lastenausgleichsgesetzgebung schwerlich zu vereinbaren ist, und bemerkt hierzu noch:
Wenn der IV. Senat für die Berechnung der Pensionsanwartschaften den § 17 Abs. 3 FG anwendet und damit die Pensionsanwartschaften mit den Ansprüchen aus Lebens Versicherungsverträgen auch für die Fälle gleichstellt, in denen Beträge vom Lohn nicht einbehalten oder Beträge nicht gutgeschrieben worden sind, so ist dies deswegen bedenklich, weil sich aus einem Lebensversieherungsvertrag grundsätzlich entweder beim Tode des Versicherungsnehmers oder nach bestimmter Zeit Ansprüche ergeben, während der sich aus einer Pensionszusage ergebende Anspruch vor Eintritt des Versorgungsfalles durch den Tod des Berechtigten und seiner Hinterbliebenen endgültig erlöschen kann. Die Rechtsprechung des IV. Senats führt dazu, daß Ausgleichsleistungen auch dann gewährt werden, wenn der Berechtigte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gestorben sind, und auch dann, wenn der Berechtigte unmittelbar nach der Vertreibung im privaten oder öffentlichen Dienst eine gleichwertige oder bessere Verwendung mit Pensionszusage gefunden hat. Der III. Senat meint, daß auch dies mit dem Sinn der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht vereinbar ist. Schließlich ist die Entscheidung des IV. Senats praktisch kaum durchführbar, weil in ihr nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, von welchen Tatsachen bei Errechnung der fingierten Rücklagen unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze auszugehen ist. Das hätte der IV. Senat aber zum Ausdruck bringen müssen, weil besonders in den Fällen, in denen sich die Höhe der Versorgungszahlungen nach dem Lohn oder Gehalt bemißt und der Lohn und das Gehalt während des Dienstverhältnisses nicht gleichbleibend waren und auch nach der Vertreibung nicht gleichbleibend geblieben wären, fraglich sein kann, von welchen Tatsachen die Versicherungsmathematiker auszugehen haben.
Der III. Senat bittet den Großen Senat, bereits den ersten Teil der im Vorlegungsbeschluß gestellten Frage zu verneinen; die weiteren Fragen würden dadurch hinfällig werden.
3.
Falls der Große Senat die im ersten Teil der Beschlußformel gestellte Frage bejahen und aussprechen sollte, daß ein Versorgungsversprechen auch schon vor Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalles einen Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG begründe, würde der III. Senat wiederum nicht zu einem Urteil gelangen können, ohne von der Rechtsprechung des IV. Senats abzuweichen. Der III. Senat würde in diesem Falle nur eine Schadensberechnung nach § 17 Abs. 4 FG für möglich halten (solange die Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG im 17. ÄndG LAG nicht auch diese Möglichkeit unterbindet). Denn folgerichtig muß dann der Anspruch aus dem Versorgungsversprechen als Anspruch auf eine Rente oder auf eine andere wiederkehrende Leistung im Sinne des § 17 Abs. 4 FG angesehen werden, so daß er bei der Schadensberechnung mit dem Kapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen wäre. An einer nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Schadensberechnung, die wegen der noch zu ermittelnden tatsächlichen Gegebenheiten notfalls dem Verwaltungsgericht aufzugeben wäre, sähe sich der Senat deswegen gehindert, weil der IV. Senat nur eine Schadensberechnung nach § 17 Abs. 3 FG zulassen will. Der Große Senat möge dafür für den Fall, daß er dem Versorgungsversprechen auch schon vor Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalles die Eigenschaft eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs zuerkennt, zugleich aussprechen, daß der Verlust dieses Anspruchs eine Schadensberechnung nach § 17 Abs. 4 FG nach sich zieht. Das würde allerdings zu einer eindeutigen Bevorzugung der jüngeren "Anwärter" vor den älteren führen.
4.
Sollte der Große Senat der Rechtsprechung des IV. Senats auch insoweit beipflichten, als er bei einer Aussicht auf Versorgungszahlungen nur eine Schadensberechnung nach § 17 Abs. 3 FG zubilligen und nur zwei Drittel des im Zeitpunkt der Vertreibung kapitalmäßig noch festzustellenden Betrages ansetzen will, dann bittet der III. Senat zu entscheiden, daß eine solche Schadensberechnung nur dann zulässig ist, wenn zur Befriedigung der späteren Versorgungsansprüche eine besondere Vermögensmasse gebildet ist. Nur in diesem Falle hält der III. Senat eine entsprechende Anwendung der für nicht fällige Lebensversicherungsverträge vorgesehenen Schadensberechnung des § 17 Abs. 3 FG im Einzelfalle für vertretbar, da dann eine Rechtslage bestehen dürfte, die derjenigen entspricht, von der das Gesetz in § 17 Abs. 3 FG ausgeht. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß Grundlage der Schadensberechnung die bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Lebensversicherungsprämien sein sollen, also eine Kapitalanhäufung, deren durch die Vertreibung ausgelöste Rückzahlungspflicht des Versicherers das Gesetz unterstellt. Diesem gesetzlichen Tatbestand würde eine Schadensberechnung auf Grund eines für geldwert angesehenen Versorgungsversprechens nur dann entsprechen können, wenn auch in Erfüllung des Versorgungsversprechens eine Kapitalbildung vorgenommen worden wäre, die zur fingierten Fälligkeit einer Rückzahlungsverpflichtung (nach Art der geleisteten Versicherungsprämien) führen würde. Demgemäß hat der III. Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 185.58-, vom 19. Juli 1961 - BVerwG III C 106.58 - und vom 21. Juli 1961 - BVerwG III C 233.59 - die Möglichkeit einer Schadensberechnung nach § 17 Abs. 3 FG bejaht, falls sich der Anspruch auf betriebliche Altersfürsorge seiner rechtlichen Ausgestaltung nach als ein Anspruch aus einem nicht fälligen Lebensversicherungsvertrage darstellt. Auch in seinem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 9.59 - ist der III. Senat von dieser Auffassung ausgegangen. Er ist allerdings der Meinung, daß eine Schadensberechnung nach § 17 Abs. 3 FG stets eine einer. Prämienreserve entsprechende Kapitalbildung voraussetzt, so daß er sich mit den Entscheidungen des IV. Senats, die eine Anwendung dieser Schadensberechnungsvorschrift ohne Rücksicht auf tatsächliche Kapitalansammlungen für Zwecke der Altersversorgung für möglich halten, erneut in Widerspruch setzen würde. Entgegen der Meinung des IV. Senats ist es für eine Schadensberechnung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 FG unabweisbar, daß Beträge vom Arbeitnehmer oder zu dessen Gunsten vom Arbeitgeber auf ein "Ruhegehaltskonto" wie auch immer gestalteter Art abgeführt und angesammelt waren, als die Vertreibung einsetzte. Die Annahme, daß jede Pensionszusage zugleich die stillschweigend getroffene Vereinbarung enthalte, der Arbeitgeber werde die zur späteren Erfüllung der Zusage erforderlichen Beträge vom Lohn einbehalten, findet in einem Erfahrungssatz dieses Inhalts keine Stütze. Sie dürfte mit der Wirklichkeit des Wirtschaftslebens nicht im Einklang stehen, die jedenfalls ohne ausdrückliche Abrede keine Einbehaltung von Lohnteilen kennt, insbesondere auch dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung derartiger einbehaltener Beträge zubilligt, wenn der Arbeitsvertrag beendet wird. Der III. Senat bittet daher, eine entsprechende Anwendung der in § 17 Abs. 3 FG vorgesehenen Schadensberechnung bei der Schadensberechnung bei Verlusten von Versorgungsanwartschaften nur dann für zulässig zu erklären, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der in seinen entscheidenden Zügen einem Lebensversicherungstatbestand entspricht.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff