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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1961, Az.: BVerwG III C 233.59

Schadensfeststellung eines etwaigen Anspruchs auf Gewährung von Werkspension; Feststellung eines Vertreibungsschadens an Ruhegehaltsansprüchen gegen eine Pensionseinrichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 233.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 08.06.1959 - AZ: Nr. LO 82 IV 59

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 8. Juni 1959 beschlossene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg - IV. Kammer - wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1896 geborene, aus R..., Kreis K... vertriebene Kläger verlangt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Ruhegehaltsansprüchen gegen eine Pensionseinrichtung der R... Steinkohlengewerkschaft. Er hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß einer Auskunft der Stadt Weiden vom 9. Dezember 1958 außer einer Entschädigungsrente von 30 DM 540 DM anderweitige Rentenbezüge.

2

Davon abgesehen haben die Ausgleichsbehörden den Antrag des Klägers abgelehnt, weil dieser keinen feststellungsfähigen Schaden erlitten habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus denselben Gründen wie die Ausgleichsbehörden: Ein Anspruch des Klägers aus irgendwelchen Pensionszusagen seines früheren Arbeitgebers sei günstigstenfalls aufschiebend bedingt und daher nicht feststellbar.

4

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und sie im Sinne seines Begehrens begründet.

5

Die Beklagte hält die Revision für unbegründet.

6

Die Beteiligte zu 1) ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Schließlich hat sie Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

7

Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe unterlassen, aufzuklären, welcher Art die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Ruhegehaltseinrichtung gewesen seien, insbesondere ob sie in Wirklichkeit in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überführt worden seien, der Pensionsanspruch des Klägers demzufolge zu einem Lebensversicherungsanspruch auf Rente geworden sei, der irgendwie feststellbar sei.

8

Alle Beteiligten haben auf die Anfrage des Senats, ob der vorliegende Fall ohne mündliche Verhandlung in Anlehnung an das ihnen bekannte Urteil des Senats vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 185.58 - entschieden werden könne, auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Wie in der Sache BVerwG III C 185.58 kommt es hier für die Entscheidung über die zugelassene Revision und die danach die Nachprüfungsmöglichkeit im selben Umfang ermöglichende Anschlußrevision der Beteiligten darauf an, ob etwa das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Ruhegehaltseinrichtung nachträglich geändert worden ist, insbesondere ob die Ruhegehaltseinrichtung etwa in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt worden ist. Schon deswegen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. - Wegen der Einzelheiten kann auf die Gründe in dem Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 185.58 - Bezug genommen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein