Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG III C 63.62
Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens; Ermessen der Erstbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 63.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.12.1961 - AZ: II A 41/61
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 4 LAG
- § 55b Abs. 3 KSR-Sammelrundschreiben des Präs. BAA vom 6. Juni 1959 (Mtbl. BAA S. 284)
- § 114 VwGO
Fundstelle
- ZLA 64, 72
Amtlicher Leitsatz
Zum Wesen einer behördlichen Ermessensentscheidung und zum Umfang und Inhalt der Ermessensbindung durch die vorgesetzte Behörde (Fortführung der Rechtsprechung BVerwGE 15, 155 und 196 sowie BVerwG III C 65.59, Urteil vom 27. Juni 1963).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Kohlbrügge, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Hildesheim - vom 12. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Wegen eines Sparerschadens hat der am 26. Dezember 1897 geborene Kläger zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG) und sodann Kriegsschadenrente in der Form der Entschädigungsrente nach dem Lastenausgleichsgesetz begehrt. Die in den Jahren 1949 und 1952 gestellten Anträge nach dem Soforthilfegesetz wurden zunächst wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit des Klägers abgelehnt; durch Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 1961 wurde später Soforthilfe für die Zeit vom 1. September 1952 bis zum 30. Juni 1953 gewährt.
Der am 31. Dezember 1952 vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wurde vom Beklagten am 6. März 1957 mit der Begründung abgelehnt, beim Kläger habe am 31. August 1953 noch keine Erwerbsunfähigkeit bestanden. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß vom 30. September 1958 unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig, verworfen. Die gegen diesen Beschluß erhobene Klage nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 1959 zurück, weil er inzwischen auf Anraten der Behörde einen neuen Antrag gestellt hatte. Das Verwaltungsgericht stellte darauf am 25. August 1959 das Verfahren ein.
Bereits am 28. März 1958 hatte der Kläger an das Ausgleichsamt folgendes Schreiben gerichtet:
"Wegen der am 31.3.58 ablaufenden Frist für die Antragstellung auf Kriegsschadenrente stelle ich hiermit einen neuen Antrag im Sinne des von mir am 31.12.52 eingereichten und unter obigem Aktenzeichen bearbeiteten und im Februar 1957 abgelehnten Antrages mit dem Vorbehalt, daß, wenn der abgelehnte Antrag im schwebenden Nachsichtverfahren wieder gültig wird, ich diesen neuen zurückziehen werde."
Zugleich hatte der Zentralverband der Fliegergeschädigten, Evakuierten und Währungsgeschädigten, Kreisverband Hildesheim Stadt und Land, unter Wiederholung der verspäteten Beschwerde um Nachsicht und um Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten und nach einem ablehnenden Zwischenbescheid vom 2. April 1958 mit Schreiben vom 9. Juni 1958 die beiden genannten Anliegen erneut vorgebracht. Durch Schreiben vom 25. Juli 1958 wurde dem Zentralverband vom damaligen Beklagten, dem Regierungspräsidenten - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - Beschwerdeausschuß in Hildesheim, anheimgegeben, Beweise darüber vorzulegen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei, und für den Fall, daß diese Möglichkeit nicht bestehe, angeraten, durch Wiederholung des Antrages - bei unveränderter Sachlage - die Herbeiführung einer neuen Entscheidung des Ausgleichsamts zu versuchen. Auch in dem seinen Wiedereinsetzungsantrag ablehnenden Beschluß vom 30. September 1958 wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Antragserneuerung verwiesen. Wegen dieser Möglichkeit stellte der Kläger dann in der zur Wahrung der Rechtsmittelfrist am 3. November 1958 erhobenen Klage den Antrag, das einstweilige Ruhen des Verfahrens für vier Monate anzuordnen. Der damalige Beklagte verwies in seiner Klagebeantwortung vom 5. Dezember 1958 wiederum auf die Antragserneuerung und fügte hinzu, der Erneuerungsantrag könne nach § 325 Abs. 4 LAG nur auf amtlichem Formblatt beim Ausgleichsamt gestellt werden. Diese Empfehlung machte sich der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 1959 "zu eigen" und erklärte, er sei "zunächst bereit, sowie geneigt, sich zu einer neuen Antragstellung zu entschließen", wiederholte aber gleichwohl den Antrag, die Aussetzung des Verfahrens zu beschließen. In seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1959 wandte sich der damalige Beklagte erneut gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und fügte hinzu, nach wie vor könne der Kläger nur auf eine Antragserneuerung verwiesen werden, damit er so schnell wie möglich zu einer neuen Entscheidung des Ausgleichsamts komme.
Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch Beschluß vom 13. Januar 1959 gab das Verwaltungsgericht auf Wunsch des Klägers die Verwaltungsvorgänge dem damaligen Beklagten zurück. Der Kläger hatte darum gebeten, damit über seinen "neu vorliegenden Antrag" entschieden werden könne. Der damalige Beklagte gab die Vorgänge am 30. Januar 1959 an das Ausgleichsamt weiter und bat, einen etwa bereits vorliegenden Neuantrag sogleich in Bearbeitung zu nehmen oder, falls ein Neuantrag noch fehle, wegen seiner Einreichung umgehend mit dem Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung zu treten und baldmöglichst zu entscheiden.
Am 1. April 1959 wurde der Kläger beim Ausgleichsamt vorstellig. Er wurde davon in Kenntnis gesetzt, daß ein neuer Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente eingereicht werden müsse, und sagte zu, sich dieserhalb mit seinem Bevollmächtigten, dem Schutzverband, in Verbindung zu setzen. Am 29. Mai 1959 ging der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente auf dem Formblatt LA 3/57 beim Ausgleichsamt ein, nachdem der Kläger zuvor noch mit Schreiben vom 21. Mai 1959 an die Einreichung erinnert worden war.
Am 10. Juli 1959 wurde der Antrag des Klägers vom 31. Dezember 1952 auf Grund eines Beschlusses des Ausgleichsausschusses ablehnend beschieden. In der Begründung wurde ausgeführt, der am 31. Dezember 1952 gestellte Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente sei wegen fehlender Altersvoraussetzungen und wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 6. März 1957 abgelehnt worden; dieser Bescheid sei, da in der vorgeschriebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, rechtskräftig und der alte Antrag verbraucht. Erst am 26. März 1958 habe der Kläger formlos um Gewährung von Kriegsschadenrente gebeten; ein seinerzeit ausgehändigter Vordruck sei erst am 29. Mai 1959 beim Ausgleichsamt eingegangen. Auf Grund dieser Anträge könne eine Kriegsschadenrente nicht gewährt werden, da nach dem ausführlichen Gutachten des Kreisgesundheitsamts vom 17. Dezember 1956 eine dauernde Erwerbsminderung von weniger als 50 % am 31. August 1953 beim Kläger vorgelegen habe.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde führte am 26. November 1959 zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides; zugleich wurde anerkannt, daß Erwerbsunfähigkeit des Klägers bereits am 31. August 1953 und auch schon am 1. September 1952 vorgelegen hätte, und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen und nochmaligen Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen: Diese Behörde hätte nun u.a. über den am 29. Mai 1959 eingereichten Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Zeit vom 1. Juni 1959 an zu entscheiden; dieser auf amtlichem Formblatt gestellte Antrag sei zwar erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 265 Abs. 4 LAG (31. Dezember 1955) und auch nach Ablauf der in § 12 des 8. ÄndG LAG vorgesehenen Nachfrist (31. März 1958) gestellt, sei aber vom Ausgleichsamt mit Recht als zulässig angesehen worden, weil es sich um eine Wiederholung des früheren vor dem 31. Dezember 1955 gestellten Antrages bei unverändertem Sachverhalt handele. In solchen Fällen könne davon ausgegangen werden, daß die Ausschlußfrist der Antragswiederholung und der Bewilligung der Leistungen für die Zukunft nicht entgegenstehe (vgl. Nr. 55 b Abs. 3 des Sammelrundschreibens zur Kriegsschadenrente des Bundesausgleichsamts in der Fassung vom 6. Juni 1959 [Mtbl. BAA S. 284] - KSR-Sammelrundschreiben -).
Nach Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers erkannte das Ausgleichsamt am 18. Oktober 1960 dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1959 eine Entschädigungsrente von monatlich 32,20 DM zu. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beginn der Zahlungen am 1. Juni 1959 wandte und statt dessen die Gewährung der Entschädigungsrente seit der früheren Antragstellung begehrte, wurde durch Beschluß vom 27. März 1961 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeausschuß vertrat erneut den bereits in seinem zurückverweisenden Beschluß vom 26. November 1959 eingenommenen Standpunkt, der nach Klagerücknahme rechtskräftig ablehnend beschiedene Antrag vom 31. Dezember 1952 gelte als rechtlich verbraucht und könne keine Rechtsfolgen mehr äußern. Auf den nach Ablauf aller Antragsfristen eingereichten zweiten Antrag vom 29. Mai 1959 sei eine Bewilligung nur für die Zukunft möglich. Eine rückwirkende Gewährung von Kriegsschadenrente über den Zeitpunkt der neuen Antragstellung hinaus sei rechtlich ausgeschlossen. Da der Sachverhalt unverändert sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung; ob bei Fehlerhaftigkeit einer früheren Ablehnung trotz eingetretener Rechtskraft ausnahmsweise eine Abänderung in Betracht komme, habe die Behörde nach ihrem Ermessen zu entscheiden (vgl. Nr. 55 b Abs. 1 des KSR-Sammelrundschreibens und Nr. 9 [3] und [5] sowie Nr. 10 des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 12. September 1956 betr. Aufhebung und Änderung von Bescheiden [Mtbl. BAA S. 491]). Von diesem Ermessen habe das Ausgleichsamt den richtigen Gebrauch gemacht, weil es bei der Abwägung der Interessen allein darauf ankomme, daß dem Kläger seine Rechte, deren er sich infolge der Versäumung der Rechtsmittelfrist - für die Vergangenheit - begeben hätte, durch Antragswiederholung wenigstens für die Zukunft gewahrt blieben.
Die Klage führte zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses vom 27. März 1961 und zur Aufhebung des die Entschädigungsrente zuerkennenden Bescheides insoweit, als durch ihn die Gewährung dieser Ausgleichsleistung für die vor dem 1. Juni 1959 liegende Zeit versagt werde. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung der Entschädigungsrente für die genannte Zeit deswegen für nicht berechtigt, weil die Behörde hierbei zu Unrecht von einem "Verbrauch des Antrags" ausgegangen sei und sich an die Ausführungen in Nr. 55 b Abs. 1 des KSR-Sammelrundschreibens gebunden gefühlt habe. Nachdem sich ergeben hätte, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bereits am 31. August 1953 vorgelegen habe, die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 6. März 1957 und vom 10. Juli 1959 also unrichtig gewesen seien, wäre es Pflicht der Ausgleichsbehörden gewesen, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien der materiellen Rechtsstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit darüber zu befinden, ob dem Kläger die früher zu Unrecht versagte. Kriegsschadenrente vorenthalten werden durfte. Die angefochtene Entscheidung vom 18. Oktober 1960 gehe zudem zu Unrecht davon aus, der neue Antrag des Klägers sei erst mit Einreichung des ausgestellten Formblattes LA 3/57 am 29. Mai 1959 gestellt worden. Dabei sei übersehen worden, daß der Kläger sein Begehren auf Kriegsschadenrente bereits mit dem schriftlichen Antrag zum Ausdruck gebracht hätte, der am 28. März 1958 beim Ausgleichsamt eingegangen sei. Die Behörde müsse demnach eine erneute Entscheidung nach Maßgabe der Urteilsgründe für die Zeit vor dem 1. Juni 1959 treffen, so daß die ergangenen Entscheidungen insoweit hätten aufgehoben werden müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Er meint, wegen der Rechtsbeständigkeit der Ablehnung des ersten Antrags des Klägers (vom 31. Dezember 1952) habe es im Ermessen der Ausgleichsbehörde gestanden, ob der neue, erst am 29. Mai 1959 formgerecht gestellte Antrag zum Anlaß genommen werden sollte, das Behördenverfahren wieder aufzugreifen und den Kläger erneut sachlich zu bescheiden. Nachdem die Behörde sich zu diesem Wiederaufgreifen entschlossen habe, habe es wiederum in ihrem Ermessen gestanden, in welchem Umfange dieses Wiederaufgreifen geschehen solle. Wenn die Ausgleichsbehörden sich hierbei an die in dem KSR-Sammelrundschreiben vom Bundesausgleichsamt gegebenen Weisungen gehalten hätten, sei das nicht zu beanstanden. Nur durch eine solche Ermessensbindung könne die Gleichbehandlung aller derartigen Fälle gesichert werden. Zu Weisungen dieser Art sei das Bundesausgleichsamt berechtigt, zumal das Grundgesetz es ausdrücklich zulasse (Art. 84 GG), die bei der Ermessensentscheidung der Behörde notwendige Willensbildung durch Verwaltungsvorschriften und durch Fachaufsicht zu beeinflussen. Die Ausgleichsbehörde habe sich, nachdem sich die Unrichtigkeit der Ablehnung des Antrags auf Kriegsschadenrente ergeben hätte, im Rahmen ihres Ermessens entscheiden müssen, ob sie sich auf die rechtsbeständige frühere Entscheidung berufen oder in eine erneute sachliche Prüfung des Antrags in vollem Umfange eintreten wolle. Sie habe aber auch den Zwischenweg wählen können, sich auf die Rechtsbeständigkeit der früheren Entscheidung nur insoweit zu berufen, als es sich um vergangene Zeiträume handelte, dagegen insoweit sachlich neu zu prüfen, als Zeiträume nach der erneuten Antragstellung in Betracht kämen. Das habe die Behörde hier getan, wobei sie in dem formlosen, zudem noch bedingt gestellten Antrag des Klägers vom 26. März 1958 mit Recht keinen für ihre Entscheidung bedeutsamen Antrag gesehen habe.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen im einzelnen mit dem Ziele entgegen, die Zurückweisung der Revision zu erreichen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Wie auch die Revisionsklägerin nicht verkennt, stand die Rechtsbeständigkeit der auf den Antrag des Klägers vom 31. Dezember 1952 ergangenen Behördenentscheidung vom 6. März 1957 nicht dem Entschluß der Ausgleichsbehörde entgegen, diese Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und für den Fall, daß auch eine andere, für den Kläger günstigere Beurteilung möglich ist, zugunsten des Klägers zu ändern. Daß ein solches vom Vorliegen förmlicher Wiederaufnahmegründe unabhängiges Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Behördenverfahrens zulässig ist, hat der erkennende Senat seit dem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - (DÖV 1960 S. 953 = DVBl. 1960 S. 727) wiederholt, zuletzt in den Urteilen vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - (BVerwGE 15, 155) und vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - (BVerwGE 15, 196) sowie im Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG III C 223.61 - ausdrücklich ausgesprochen. In seinem Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - hat der Senat darüber hinaus auch ausgeführt, daß dann, wenn die Verwaltungsbehörde sich für ein Wiederaufgreifen entschließe und ihre eigene rechtsbeständige Entscheidung aufhebe, der Weg für eine neue Bescheidung in gleicher Weise frei sei, wie wenn ein Verwaltungsakt durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben werde (vgl. Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG IV C 63.59 -). Werden diese Erkenntnisse, von denen abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, der Überprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt, ergibt sich, daß die Revisionsangriffe unbegründet sind.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß durch das Wiederaufgreifen des rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens die Ausgleichsbehörde auch vor die Frage gestellt war, von welchem Zeitpunkt ab die dem Kläger zu Unrecht versagte Kriegsschadenrente zu gewähren sei. Ebenso ist es, da im Zeitpunkt des Wiederaufgreifens des Verfahrens die anspruchswahrenden Stichtage bereits verstrichen waren, nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch die Antwort auf diese Frage sei von der Behörde im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens zu geben. Schließlich entspricht es auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Behördenentscheidungen deswegen keinen Bestand haben kennen, weil sie sich nicht als Ermessensentscheidungen darstellen. Diese Entscheidungen sind nicht auf der Grundlage ordnungsmäßiger Betätigung des Ermessens zustande gekommen.
Wie das angefochtene Urteil rechtlich bedenkenfrei ausführt, haben die Ausgleichsbehörden an die Stelle von Abwägungen der für und gegen die Richtigkeit ihrer Entscheidung sprechenden Gründe starre, dem Ermessen keinen Spielraum belassende Folgerungen gesetzt und damit eine echte Ermessensentscheidung bisher nicht getroffen. Sie haben die Frage der rückwirkenden Gewährung der Kriegsschadenrente an den Kläger deswegen nicht in Erwägung ziehen zu können geglaubt, weil Nr. 55 b des KSR-Sammelrundschreibens die Bewilligung anstelle ursprünglicher Ablehnung nur vom Zeitpunkt der neuen Antragstellung für möglich und die rückwirkende Gewährung der Kriegsschadenrente über diesen Zeitpunkt hinaus als rechtlich ausgeschlossen bezeichnet. Daß in einer auf diese Weise zustande gekommenen Entscheidung keine Entschließung zu erblicken ist, der eine rechtlich einwandfreie Ermessensausübung im Sinne des § 114 VwGO zugrunde liegt, hat der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. November 1962 (BVerwGE 15, 155) ausdrücklich ausgesprochen. In dem ebenfalls bereits angeführten Urteil vom 13. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 196) und in dem Urteil vom 27. Juni 1963 - BVerwG III C 65.59 - hat er diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. In diesen Urteilen ist ausgeführt, daß es ein Ausschalten des die Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigenden Ermessens bedeute, wenn an die Stelle dieses Ermessens die starre Regelung trete, eine zu Unrecht abgelehnte und von neuem beantragte Dauerleistung kenne nur für die Zukunft gewährt werden; dem Rundschreiben könne insoweit eine normengleiche Verbindlichkeit nicht beigemessen werden. Mit Recht weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß eine so weitgehende Ermessensbindung auch die Behörde daran hindern würde, im Einzelfall dem sozialstaatlichen Auftrag des Grundgesetzes (BVerfGE 3, 377 [BVerfG 29.04.1954 - 1 BvR 328/52]), gerecht zu werden. Sie steht also mit einem tragenden, von der Verwaltung uneingeschränkt zu beachtenden Prinzip der Verfassung im Widerspruch und vermag demgemäß die Behördenentscheidung nicht zu tragen.
Weisungen des Bundesausgleichsamtes sind zwar, wie der Senat keineswegs verkennt, grundsätzlich auch im Bereich des Verwaltungshandelns der Lastenausgleichsbehörden zulässig und geboten, in dem nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung rechtswidrig zustande gekommener, aber rechtsbeständig gewordener Bescheide zu befinden ist. Nach den für diesen Bereich bestehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, auf die das Lastenausgleichsgesetz ausdrücklich Bezug nimmt (§ 335 a Abs. 2 LAG), darf das Ermessen der Erstbehörde, derartige Bescheide, deren rechtswidriges Zustandekommen sie erkannt hat, aufzuheben oder zu ändern, aber nicht schlechthin gebunden werden. Soweit die Verwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, hat der Staatsbürger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung derjenigen Stelle, die über sein Begehren zu befinden hat. Das ist hier die Behörde, die den rechtsbeständigen Verwaltungsakt erlassen hat. Deren Entscheidung setzt ein Abwägen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände voraus. Diese Umstände können ihrer Natur nach durch Weisungen allenfalls umrissen, nicht aber in bezug auf jeden Einzelfall geregelt werden. Deshalb ist es - nicht zuletzt unter dem Blickpunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes - nicht angängig, das Ermessen der Ausgleichsämter dahin zu binden, daß "eine Wiederbewilligung oder Bewilligung anstelle ursprünglicher Ablehnung somit immer nur von dem Zeitpunkt ab möglich ist, der sich aus dem Zeitpunkt der neuen Antragstellung ableitet, die rückwirkende Gewährung der Kriegsschadenrente über diesen Zeitpunkt hinaus deshalb rechtlich ausgeschlossen ist", wie es in Nr. 55 b Abs. 1 des KSR-Sammelrundschreibens des Bundesausgleichsamts vom 6. Juni 1959 geschehen ist. Die hiermit getroffene Weisung, an die sich die Ausgleichsbehörden auch im vorliegenden Falle gebunden gefühlt haben, steht mithin auch in Widerspruch zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, die Bestandteil des Lastenausgleichsgesetzes sind. Diese Weisung ist daher insoweit gesetzwidrig und die darauf beruhenden Bescheide rechtswidrig.
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht mit Recht die ausschließlich auf den Weisungen des KSR-Sammelrundschreibens beruhenden, ohne Betätigung des eigenen, auf die Besonderheiten des vorliegender. Falles eingehenden Ermessens erlassenen Behördenentscheidungen als fehlerhaft angesehen und insoweit aufgehoben, als sie eine rückwirkende Zuerkennung der Kriegsschadenrente ablehnen. Demgemäß bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die in dem Urteil enthaltene Hilfsbegründung, die sich mit dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung befaßt. Es sei jedoch hervorgehoben, daß die Annahme, der Kläger habe bereits am 28. März 1958 sein erneutes Begehren nach Bewilligung der Kriegsschadenrente in einer den förmlichen Antrag ersetzenden Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht, Bedenken begegnet. Abgesehen davon, daß der Antrag vom 28. März 1958 nur vorsorglich gestellt war, würde der Annahme, in dem Schreiben vom 26. März 1958 sei ein mit seinem Eingang am 28. März 1958 gestellter Antrag zu erblicken, möglicherweise die Tatsache entgegenstehen, daß dem Kläger bei Abgabe dieses formlosen Antrags am 28. März 1958 ein Vordruck für einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ausgehändigt wurde. Hieraus und aus der Tatsache, daß die Behörde im weiteren Verlauf der Angelegenheit wiederholt auf die Notwendigkeit der Stellung eines neuen Antrages hinwies, mußte der Kläger ersehen, daß seine Eingabe vom 26. März 1958 noch nicht als ein Antrag angesehen wurde, der zur Gewährung der Kriegsschadenrente führen konnte. Ob er sich unter diesen Umständen auf diesen Antrag berufen kann, wird das Ausgleichsamt im Rahmen der Prüfung, vor welchem Zeitpunkt ab dem Kläger die Kriegsschadenrente zuzuerkennen ist, erörtern müssen, ebenso wie das säumige Verhalten des Klägers und sein späteres Bemühen, die Folgen der Versäumung der Beschwerdefrist zu beseitigen, sowie sein Verhalten gegenüber dem Rat zu neuer Antragstellung in diesem Zusammenhang möglicherweise Bedeutung gewinnen können. Ob die erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 1958 dem Kläger in Aussicht gestellte Möglichkeit, das Verfahren zur Bewilligung der Kriegsschadenrente durch einen neuen Antrag wieder in Gang zu setzen, bei der Entscheidung der Frage, von wann ab dem Kläger die Ausgleichsleistung zukommen soll, in Betracht zu ziehen ist, wird zu prüfen sein. Dieses Schreiben könnte die Entschließung des Klägers, die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist durch das Verwaltungsgericht nicht mehr nachprüfen zu lassen, vielleicht schon beeinflußt haben, falls er in ihm auch eine Zusage der erneuten Sachprüfung gesehen haben sollte. Unter Berücksichtigung aller dieser Einzelheiten des behördlichen Verfahrens, das sich mit dem Anliegen des Klägers befaßt, ihm für seine Sparerverluste eine Ausgleichsleistung in Form einer laufenden Rente zu gewähren, wird das Ausgleichsamt zu entscheiden haben, von welchem Zeitpunkt ab dem Kläger die Kriegsschadenrente in der Form der Entschädigungsrente zuzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen