Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1963, Az.: BVerwG III C 223.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 223.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 12.10.1960 - AZ: III VGL 291/60
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1963, 297
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG IV C 454.58 - (BVerwGE 11, 328);
Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - (BVerwGE 15, 155).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1902 geborene, aus Elbing vertriebene Kläger begehrt Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem seine Klage durch Urteil vom 19. Juni 1957 abgewiesen worden war, weil die erstatteten Gutachten keine Erwerbsminderung von mehr als 50 % ergeben hätten, erhob der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der er diese Gutachten angriff und sich auf ein am 21. Mai 1957, also vor Urteilserlaß, in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Orthopädischen Universitäts- und Poli-Klinik in Hamburg-Eppendorf berief, das zu einem anderen Ergebnis komme als die bisher vorliegenden orthopädischen Gutachten. Die Beschwerde wurde durch Beschluß des Senats vom 6. März 1959 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegte Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik vom 21. Mai 1957 allenfalls zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht jedoch zu einer Revision führen könne. Der Kläger hat darauf, gestützt auf dieses Gutachten, die Wiederaufnahme beantragt, die jedoch von den Verwaltungsbehörden abgelehnt wurde. Auch die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht, das den Kläger zur Verhandlung am 28. September 1960 zwar geladen, jedoch seine Vorführung nicht angeordnet hatte, führte in der Begründung des klagabweisenden Urteils aus, daß das orthopädische Gutachten der Universitätsklinik Eppendorf vom 21. Mai 1957 keine Urkunde darstelle, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könne. Außerdem müsse sie schon dann vorhanden gewesen sein, als das Gericht seine Entscheidung erlassen habe. Das sei aber erst am 9. September 1957 der Fall gewesen, als das Gutachten beim Sozialgericht eingetroffen sei. Schließlich hätte das Gutachten keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt, sondern allenfalls die Einholung eines Obergutachtens. Damit seien jedoch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nicht erfüllt.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und mit ihr Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt: Er habe, nachdem ihm vom Verwaltungsgericht die Beiordnung eines Armenanwalts abgelehnt worden sei, beantragt, den auf den 28. September 1960 anberaumten Termin abzusetzen. Trotzdem sei verhandelt und entschieden worden, ohne daß ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, sich vor einem zur Entscheidung über die Klage berufenen Mitglied des Gerichts in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form zur Sache zu äußern.
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat, als er zum Termin vom 28. September 1960 geladen wurde, beantragt, ihm das Armenrecht zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das ist durch Beschluß vom 16. September 1960 abgelehnt worden. Darauf hat der Kläger beantragt, den Termin vom 28. September 1960 zu vertagen, weil kein Vorführungsersuchen gestellt und sein Erscheinen deshalb nicht möglich sei. Das Gericht hat nicht vertagt, da - wie in den Gründen ausgeführt - ein persönliches Erscheinen des Klägers in dem entscheidungsreifen Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen sei. Das widerspricht dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung, wie er in § 101 VwGO zum Ausdruck gekommen ist. Nur im Einverständnis der Beteiligten kann das, Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Wie der IV. Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG IV C 454.58 - (BVerwGE 11, 328) ausgesprochen hat, ist auch einem Strafgefangenen rechtliches Gehör grundsätzlich durch persönliche Anhörung, mindestens durch ein zur Entscheidung berufenes Mitglied des Gerichts, zu gewähren. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Damit ist dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden und ein absoluter Revisionsgrund gegeben. Es ist also nicht erforderlich, daß die Entscheidung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht habe.
Der Senat kann im vorliegenden Falle dahingestellt sein lassen, ob die Versagung rechtlichen Gehörs auch dann einen Revisionsgrund bildet, wenn die Berufung hierauf mißbräuchlich sein sollte. Im vorliegenden Falle läßt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers entnehmen, daß er eine Überprüfung seiner Erwerbsunfähigkeit auf Grund des allerdings erst nachträglich vorgelegten Gutachtens vom 21. Mai 1957 begehrt. Wenn sich aus diesem Gutachten auch, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - (BVerwGE 11, 124) entschieden hat, nicht die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 242 LAG und § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ergibt, so konnte das Ergebnis des neuerlich erstatteten Gutachtens das Ausgleichsamt veranlassen, in eine neue Sachentscheidung einzutreten. Wenn das Ausgleichsamt insoweit auch im Rahmen seines Ermessens handelt, so ist doch, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - (BVerwGE 15, 155) und vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - ausgeführt hat, die Wiedereröffnung eines Verwaltungsverfahrens möglich und unter Umständen sogar geboten.
Hieraus ergibt sich, daß das Verlangen des Klägers nach mündlicher Anhörung keinen Mißbrauch des rechtlichen Gehörs darzustellen braucht.
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Dr. Dodenhoff