Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1960, Az.: BVerwG IV C 63.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 63.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.11.1958 - AZ: II A 225/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 LAG
- § 18 LAG
- § 261 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 7. November 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1872 geborene Klägerin beantragte Ende 1952 die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz und berief sich auf den Verlust von Hausrat. Angaben über Sparerschäden enthält ihr Antragsformular nicht, die hierfür vorgesehene Rubrik III 18 a ist mit "entfällt" gekennzeichnet. Das Ausgleichsamt lehnte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die mit dem verlorenen Hausrat ausgestattete Wohnung nach ihren eigenen Angaben bis zum Schadenseintritt allein mit ihren Ehemann bewohnt und keine Einnahmen aus Untervermietung - unter Bereitstellung ihres Hausrats - erzielt. Die Klägerin fand sich zunächst mit diesen Bescheid ab, so daß er unanfechtbar wurde, stellte aber im Juni 1957 erneut einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), den sie nunmehr mit Währungsverlusten an Sparguthaben begründete. Das Ausgleichsamt billigte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1957 die beantragte Unterhaltshilfe - unter gleichzeitiger Gewährung einer Pflegezulage - zu. Ihre Beschwerde mit dem Antrag, ihr die bewilligte Leistung rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Antrags an zu gewähren, hatte keinen Erfolg, dagegen hob das Verwaltungsgericht unter Zulassung der Revision den Beschwerdebescheid und den Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes - letzteren insoweit, als er die Gewährung von Kriegsschadenrente an die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Juli 1957 versagte - auf. Es führt aus: Das Gesetz gewähre die streitige Leistung - wie alle Ausgleichsleistungen - nur auf Antrag (§ 234 Abs. 1 LAG). Mit ihrem ersten Antrag auf Kriegsschadenrente habe die Klägerin Gewährung von Unterhaltshilfe schlechthin begehrt. Dieser Antrag sei - mangels Rechtsmittelgebrauchs durch die Klägerin unanfechtbar abgewiesen worden. Das Ausgleichsamt habe aber auf Grund des neuen Antrags "die Bearbeitung der Sache wieder aufgenommen" und - nachdem die Klägerin jetzt einen Sparerschaden geltend gemacht habe - Unterhaltshilfe auf Zeit bewilligt. Ob die Behörde angesichts der Unanfechtbarkeit des früheren Bescheids verpflichtet gewesen sei, auf Grund des neuen Vorbringens der Klägerin die Bearbeitung des früher abgeschlossenen Verfahrens wieder aufzunehmen, oder ob dies in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Entscheidend sei allein die Tatsache, daß die Behörde erneut tätig geworden sei. Dann hätte sie aber zugunsten der Antragstellerin "die gesamte Sachlage nochmals überprüfen müssen". Sie habe mit dem neuen Bescheid auch eine erneute Entscheidung über den alten Antrag der Klägerin getroffen, mit der sie die "Dauerwirkung des alten Verwaltungsakts aufgehoben" habe. Ihre Entscheidung enthalte also zugleich eine Revision des alten Bescheids. Dann hätte sich die Behörde aber auch die Frage vorlegen müssen, ob die nunmehr bewilligte Leistung auch für die Vergangenheit zu bewilligen war. Dies hätten die Ausgleichsbehörden zunächst mit dem Hinweis abgelehnt, daß der alte Antrag "rechtlich verbraucht" sei. Einen solchen Verbrauch mit der von den Behörden angenommenen Wirkung gebe es - die Regelung dieser Frage in dem Sammelrundschreiben vom 28. Juli 1956 (Mtbl. BAA 1956 S. 372) sei rechtlich im Gesetz nicht begründet - nicht. Allerdings stehe im pflichtmäßigen Ermessen der Ausgleichsbehörde, ob sie im Einzelfall eine Rückwirkung zulasse. Allein die Tatsache, daß die Klägerin erst nachträglich ihren Sparerschaden geltend gemacht habe, rechtfertige die Versagung dieser Rückwirkung jedenfalls nicht, da die hochbetagte Klägerin an dem "verspäteten Vorbringen" schwerlich ein Verschulden treffe. Sie habe insbesondere glaubhaft dargetan, daß sie damals noch nicht gewußt habe, daß auch ein Sparerschaden zur Bewilligung von Kriegsschadenrente führen könne. Dies gelte um so mehr, als die Regelung des Ausgleichs für einen solchen Schaden im Lastenausgleichsgesetz besonders kompliziert sei und die Ausgleichsbehörden ihre Verpflichtung, die Klägerin über die gegebenen rechtlichen Möglichkeiten hinreichend aufzuklären, nicht wahrgenommen hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei mit ihrem Antrag auf Bewährung von Kriegsschadenrente unter Berufung auf Sparerschäden erst bei Gelegenheit des zweiten Antrags hervorgetreten. Sie habe bei ihrem früheren Antrag nicht nur über diese Schäden geschwiegen, sondern ausdrücklich in der vorgesehenen Rubrik die Erklärung "entfällt" eingetragen. Unter diesen Umständen sei auch ein Vorwurf gegen das Ausgleichsamt, es hätte allen der Klägerin zur Verfügung stehenden Schadenstatbeständen nachgehen müssen, abwegig. Rechtlich entscheidend bleibe, daß das Gesetz die Gewährung von Ausgleichsleistungen von einem entsprechenden Antrag abhängig mache. Dies bedeute, daß die Ausgleichsbehörden wegen aus einem bestimmten Schadenstatbestand resultierenden Ausgleichsansprüchen eines Geschädigten so lange nicht tätig werden dürften, bis der Geschädigte diesen Tatbestand bei der Ausgleichsbehörde geltend gemacht habe. Im Sinne des § 234 LAG sei dies erstmals mit dem Antrage der Klägerin vom 13. Juni 1957 geschehen.
Auch der Beklagte schließt sich dem Antrage der Revision auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage an. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg. - Das angefochtene Urteil hat die eine Rückwirkung der zugebilligten Unterhaltshilfe versagende Entscheidung des Ausgleichsamtes im Ergebnis mit Recht aufgehoben, Auch der Senat konnte im vorliegenden Falle dahingestellt lassen, ob die Klägerin, nachdem die Ablehung ihres ersten Antrags auf Kriegsschadenrente unanfechtbar geworden war, einen unbedingten Anspruch darauf hatte, von den Ausgleichsbehörden die Zubilligung dieser Leistung auf Grund ihres neuen Vorbringens zu verlangen. Entscheidend für den vorliegenden Fall bleibt die Tatsache, daß die Behörde mit ihrer neuen Entscheidung auch die alte Entscheidung - wozu sie jedenfalls berechtigt war aufgehoben hat. Damit ist - mochte nun die Behörde zu dieser Entscheidung verpflichtet gewesen sein oder nicht - die unanfechtbar gewordene Ablehnung der Bewilligung von Kriegsschadenrente beseitigt worden und der ursprünglich gestellte Antrag wieder aufgelebt, in dem Sinne, daß dieser Antrag nach Beseitigung des sich auf ihn beziehenden Verwaltungsaktes eines anderweitigen Bescheides bedurfte. Dann konnte die Behörde aber der Klägerin gegenüber rechtlich nicht davon ausgehen, daß sie mit der erneuten Geltendmachung ihrer Ansprüche einen neuen "Antrag" im Sinne des § 234 LAG gestellt habe, sie mußte vielmehr zugunsten der Klägerin berücksichtigen, daß ein die Rückwirkung rechtfertigender Antrag bereits vorlag, der durch die Aufhebung der auf ihn ergangenen ablehnenden Entscheidung wieder existent geworden ist. - Der Senat konnte im vorliegenden Falle unentschieden lassen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin ausdrücklich auf die Geltendmachung von Sparerschäden bei ihrer ersten Antragstellung verzichtet hätte. Ob und in welchem Umfange ein solcher Verzicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche rechtlich beachtlich sein kann, hat deshalb dahingestellt zu bleiben, weil bei dem Gesamtverhalten der Klägerin bei Anbringung ihres ersten Antrags von einer bewußten und gewollten Verzichtserklärung auf die Geltendmachung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) auf Grund eines anderer. Schadenstatbestandes als den des Verlustes von Hausrat nicht gesprochen werden kann. Der Umstand allein, daß die Klägerin das Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt, vielmehr sogar in dem der Darstellung von Sparerschäden vorbehaltenen Teil des Antragsformulars die Bemerkung "entfällt" aufgenommen hat, kann offensichtlich die Annahme eines Verzichts, dessen Rechtsgültigkeit dann gegebenenfalls zu prüfen gewesen wäre, nicht rechtfertigen. Bei der Prüfung des Erklärungs- und Willensgehalts dieses Verhaltens der Klägerin kann insbesondere ihr zur Zeit der Antragstellung sehr hohes Alter und die sehr komplizierte, für einen durchschnittlichen Bewerber kaum übersehbare Ausgestaltung der Ausgleichsleistung Kriegsschadenrente auf der Grundlage von Sparerschäden, die im übrigen rechtlich mehrfach geändert worden ist, nicht außer Betracht bleiben. Unter diesen Umständen hat aber die Ausgleichsbehörde, nachdem sie einmal durch Aufhebung des alten ablehnenden Bescheids den ursprünglichen auf Bewilligung ein und derselben Ausgleichsleistung Kriegsschadenrente gerichteten Antrag der Klägerin wiederaufleben ließ, bei der Bewilligung der ursprünglich abgelehnten, mit beiden Anträgen begehrten, nunmehr zugebilligten Ausgleichsleistung hinsichtlich der Entscheidung über die begehrte Rückwirkung der Bewilligung von diesem alten Antrag auszugehen, sogar ohne daß - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des angefochtenen Urteils - hierbei noch ein Bewilligungsermessen obwalten konnte. Daß die Behörde auch zu prüfen haben wird, ob nach der jetzt gültigen Regelung der Bewertung von Sparerschäden für Zwecke der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) die Klägerin auf Lebenszeit in die begehrte Leistung eingewiesen werden kann, hat die Beteiligte mit Recht ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß