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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG VIII C 38.62

Ausnahmsweise Wiedergutmachung oder Ersatzwiedergutmachung für Mitglieder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) oder ihrer Gliederungen; Beitritt zur Sturmabteilung (SA) wegen vorausgegangenen Verfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 38.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1961 - AZ: V A 126/61

Fundstellen

  • RzW 1964, 46
  • ZBR 1963, 397

Amtlicher Leitsatz

Wer der SA beitrat, um aus Sorge vor der bevorstehenden Existenzvernichtung die Rücknahme einer auf Verfolgungsgründe zurückzuführenden Entlassung zu erreichen, kann geltend machen, die Mitgliedschaft sei bedingt durch eine vorausgegangene Verfolgungsmaßnahme.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Jahre 1901 geboren. Er wurde 1920 Angestellter des Amtes Eickel. An dessen Stelle trat 1926 die Stadtgemeinde Wanne-Eickel. Im Jahre 1928 bestand der Kläger die zweite Verwaltungsprüfung; damit erwarb er die Befähigung für den gehobenen Beamtendienst. Im Mai 1933 wurde ihm gekündigt auf Grund von§ 4 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 4. Mai 1933 (RGBl. I S. 233) zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums- BerufsBG - vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175). Seine bisherigen Bezüge wurden ihm belassen bis zum 31. August 1933. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 26. Juni 1934: Die Kündigung sei zwar nicht durch § 4, wohl aber durch§ 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Berufsbeamtengesetz in der Fassung vom 7. Juli 1933 (RGBl. I S. 458) gerechtfertigt; sie liege im dienstlichen Interesse. Der Kläger war im Juli 1933 in die SA eingetreten; nach seinem Vorbringen wurde er jedoch im Oktober 1933 wieder ausgeschlossen. Nach Unterlagen, die sich bei der Dokumentenzentrale befinden, wurde der Kläger in der Zentralkartei der NSDAP unter der Mitgliedsnummer 7244823 mit einem Eintrittsdatum vom 1. November 1939 als Parteimitglied geführt; er bestreitet jedoch, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein.

2

Im Jahre 1955 beantragte der Kläger Wiedergutmachung. Im Oktober 1956 stellte er einen neuen Wiedergutmachungsantrag. Er beanspruchte das Ruhegehalt eines Stadtinspektors. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger Mitglied der SA und der NSDAP gewesen sei; es fehle auch an den Voraussetzungen, unter denen ihm ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden könne. Die anschließend erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

3

Der Kläger sei als durch Entlassung geschädigt anzusehen. Er sei aber als früheres Mitglied der SA von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen den lediglich nominellen Mitgliedern der NSDAP und ihrer Gliederungen ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden könne, lägen nicht vor. Die Mitgliedschaft in der SA habe der Kläger erworben in der Hoffnung, dadurch die Stellung im öffentlichen Dienst wiederzuerhalten, die er bereits verloren hatte. Die Mitgliedschaft sei nicht bedingt gewesen durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme. Sie sei insbesondere nicht wegen einer Zwangslage erworben worden, die sich aus der ihm drohenden Existenzvernichtung ergeben habe: Zur Zeit seines Eintritts in die SA sei ihm noch das Gehalt gezahlt worden; ab 1. September 1933 habe er schon wieder eine Beschäftigung als Volontär in einer Kolonialwarengroßhandlung gehabt. Es sei zumindest nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte die Gewährung von Wiedergutmachung im Wege einer Ausnahme versagt habe. Es könne offenbleiben, ob der Kläger auch der NSDAP angehört und ob er wegen Verschweigens dieser Mitgliedschaft die Wiedergutmachung verwirkt habe. Darüber, ob der Kläger Ansprüche nach § 31 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) habe, sei hier nicht zu entscheiden.

4

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des materiellen Rechts. Er verfolgt seinen Klagantrag.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Der Kläger ist als Angestellter des öffentlichen Dienstes entlassen worden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BWGöD). Die zunächst auf Ausführungsvorschriften zu § 4 und später auf Ausführungsvorschriften zu § 6 BerufsBG gestützte Entlassung ist gemäß § 6 BWGöD als verfolgungsbedingt anzusehen im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGÖD, § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559); die sich aus dieser Vorschrift ergebende Vermutung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu widerlegen.

8

Entlassene Angestellte können die den entlassenen Beamten zustehende Wiedergutmachung beanspruchen (§ 21 in Verbindung mit§§ 9 ff. BWGÖD), wenn sie ohne die Schädigung im weiteren Verlauf ihrer Dienstlaufbahn voraussichtlich die Rechtsstellung eines Beamten erreicht hätten (vgl. BVerwGE 10, 25 [BVerwG 11.11.1959 - VIII C 93/59] [28]). Ob dem Kläger solche Ansprüche zustehen, ist vom Berufungsgericht nicht geklärt worden.

9

Als früheres Mitglied der SA - einer Gliederung der NSDAP - ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen.

10

Lediglich nominellen Mitgliedern der NSDAP und ihrer Gliederungen kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so bedarf es einer Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde (vgl. BVerwGE 10, 176 [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 198/59] [180]). Eine solche Ermessensentscheidung liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor; der Beklagte hat die Wiedergutmachung abgelehnt, weil es an den Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Wiedergutmachung fehle.

11

Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein lediglich nominelles Mitglied der SA. Er hat dieser Organisation nur kurzfristig angehört; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nämlich glaubhaft, daß der Kläger bereits im Oktober 1933 aus der SA ausgeschlossen wurde, der er im Juli 1933 beigetreten war. Er hat auch kein Amt in der SA gehabt.

12

Unter den Ausnahmetatbeständen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD kommt nur einer in Betracht: Es bedarf der Entscheidung, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der SA durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegt nichts dafür vor, daß er sich auf den zweiten Ausnahmetatbestand - Verfolgung wegen aktiver Bekämpfung des Nationalsozialismus - berufen kann.

13

Die Kündigung im Mai 1933 war eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme; auch insoweit gilt die - nicht widerlegte - Vermutung des § 6 BWGöD. Diese Verfolgungsmaßnahme ist dem Eintritt in die SA vorausgegangen. Nach dem Vorbringen des Klägers bestand auch ein Bedingungszusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt, in die SA. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen.

14

Das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 221.59 -, NJW/RzW 1960 S. 283, betrifft einen Beamten, der bis zum 8. Mai 1945 im Amt geblieben ist; es kann hier nicht herangezogen werden.

15

Nach dem Urteil vom 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 7.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 16 = DÖV 1960 S. 391 [BVerwG 02.07.1959 - VIII C 7/59] = DVBl. 1959 S. 887 = NJW/RzW 1960 S. 45, war die Mitgliedschaft in der NSDAP nicht durch nationalsozialistische. Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt, wenn der Geschädigte die Aufnahme beantragt hatte, um diejenige Stellung wiederzuerlangen, die ihm durch jene Maßnahme entzogen worden war. In jenem Fall war der Kläger im März 1933 entlassen worden; er hatte inzwischen eine neue - wenn auch schmale - Existenzgrundlage gefunden; er hatte im Jahre 1937 die Aufnahme in die NSDAP beantragt in der Hoffnung, ihm werde das Amt wieder übertragen werden, das er Anfang 1933 verloren hatte. Hier war der Bedingungszusammenhang zwischen der Verfolgung und der Mitgliedschaft zu verneinen. Der Fall des Klägers liegt aber anders:

16

Als er die Aufnahme in die SA beantragte, war über seine Beschwerde gegen die Kündigung noch nicht entschieden worden. Er bezog noch sein Gehalt. Es liegt nichts dafür vor, daß er schon eine neue Existenzgrundlage gefunden hatte. Auch darin, daß er bald darauf Volontär in einem Unternehmen der freien Wirtschaft wurde, liegt noch nicht der Ersatz der verlorenen Existenzgrundlage durch eine neue Existenzgrundlage. Es ist ein Satz der Lebenserfahrung, daß es im Jahre 1933 schwer war, eine sichere Anstellung in der freien Wirtschaft zu erreichen, und daß dies besonders schwer war, wenn man aus politischen Gründen - nämlich auf Grund von § 4 BerufsBG - aus demöffentlichen Dienst ausgeschieden und vorher nur für dieöffentliche Verwaltung ausgebildet war. War der Kläger unter diesen Umständen kurz nach der ihm zugegangenen Kündigung der SA beigetreten in der Hoffnung, die Kündigung könne noch rückgängig gemacht werden, so sind die Voraussetzungen des ersten Ausnahmetatbestandes von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD erfüllt.

17

Einer Ermessensentscheidung im Sinne dieser Vorschrift - die noch im neuen Berufungsverfahren nachgeholt werden kann - bedarf es freilich nicht, wenn der Kläger im Jahre 1939 oder später Mitglied der NSDAP geworden ist, ohne daß auch insoweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD erfüllt wären. Dazu fehlt es aber an Feststellungen des Berufungsgerichts.

18

Bleibt der Kläger aus dem letztgenannten Grunde oder deshalb erfolglos, weil die Wiedergutmachung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ermessensfehlerfrei versagt wird, so ist auch darüber zu entscheiden, ob ihm Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD zusteht; die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Frage sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 315[BVerwG 25.01.1962 - VIII C 114/60]). Eine gerichtliche Entscheidung zu § 31 a BWGöD ist auch dann erforderlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen insoweit erst durch eine Gesetzesänderung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind (Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 17.61 -, NJW/RzW 1965 S. 240).

19

Die Ansprüche, die sich im Falle der Anwendbarkeit des§ 31 a BWGöD ergeben, werden verwirklicht im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578). Im Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 BWGöD) ist nur über den Grund dieser Ansprüche, nicht aber über diese Ansprüche selbst zu entscheiden. In einem anderen Zusammenhang - nämlich zu§§ 15, 14 Abs. 2 BWGöD -hat der erkennende Senat dargelegt, daß eine wiedergutmachungsrechtliche Entscheidung, die sich im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG auswirken kann, ohne Rücksicht darauf zu treffen ist, ob im Rahmen des letztgenannten Gesetzes Ansprüche verwirklicht werden können (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 82.61 -, NJW/RzW 1963 S. 384). Im vorliegenden Fall ist es daher unerheblich, welche Rechte der Kläger hätte, wenn er bei Anwendung von § 31 a BWGöD im Rahmen des Gesetzes zuArt. 131 GG so zu behandeln wäre, als hätte er die Rechtsstellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes bis zum 8. Mai 1945 behalten.

20

Der Anspruch auf Ersatzwiedergutmachung, der in § 31 a BWGöD dem Grunde nach geregelt ist, ist ein Wiedergutmachungsanspruch besonderer Art, der unter den Voraussetzungen des § 31 BWGöD verwirkt werden kann (Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 a Nr. 3 = DVBl. 1963 S. 27 = NJW/RzW 1963 S. 44). Wäre im neuen Berufungsverfahren festzustellen, daß der Kläger im Jahre 1939 der NSDAP beigetreten ist und daß er dies zum Zwecke der Täuschung verschwiegen hat, so lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 (zweiter Tatbestand) BWGöD vor. Die Entscheidung, ob die Wiedergutmachung unter dieser Voraussetzung zu versagen ist, liegt im Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde, kann aber im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 47/59]; Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 229.59 - und vom 7. Juni 1961 -BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 [BVerwG 07.06.1961 - VIII C 439/59] = NJW/RzW 1962 S. 46).

21

Hinsichtlich der noch offenen Fragen ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache war an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

22

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.900 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke