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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1959, Az.: BVerwG VIII C 229.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 229.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.01.1958 - AZ: I A 1403.55

Fundstelle

  • DÖV 1960, 398 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Da nach § 31 Abs. 1 BWGöD die Wiedergutmachung wegen eines Verwirkungstatbestandes "teilweise" versagt werden kann, bezieht sich eine auf diese Vorschrift gestützte Ermessensentscheidung regelmäßig nur auf den im Wiedergutmachungsverfahren geltend gemachten Anspruch, nicht aber auf weitere Ansprüche, die erst durch später erlassene gesetzliche Vorschriften eingeräumt worden sind.

  2. 2)

    Zur Eingliederung lediglich nomineller Mitglieder der NSDAP in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 31 a BWGöD).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Angestellter der Vergütungsgruppe TO.A VIII bei der Stadtverwaltung B... und wurde im März 1933 aus politischen Gründen fristlos entlassen. Im September 1937 wurde er Angestellter der Vergütungsgruppe TO.A VIII bei dem Finanzamt B...-Süd; von dort wurde er im September 1940 zum Finanzamt P...-West versetzt, wo er in die Vergütungsgruppe TO.A VII übergeführt und von wo er im Dezember 1940 zum Oberfinanzpräsidenten P... versetzt wurde. Hier war er in die Vergütungsgruppe TO.A VI eingestuft. Im Februar 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen. Nach dem Kriege zog er nach Bayern. Dort ist er seit 1947 als Behördenangestellter der Vergütungsgruppe TO.A VII beschäftigt.

2

Der Kläger beantragte Wiedergutmachung wegen seiner Entlassung im Jahre 1933. Die Dokumentenzentrale teilte der zuständigen Behörde auf Anfrage mit, der Kläger sei am 1. Juni 1940 Mitglied der NSDAP geworden. Dieser bestritt, Parteimitglied gewesen zu sein. Der Beklagte lehnte den Wiedergutmachungsantrag mit folgender Begründung ab: Die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei. Er sei aus diesem Grunde von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Die Wiedergutmachung dürfte auch zu versagen sein, weil er die Mitgliedschaft verschwiegen habe. Selbst wenn man seine Gutgläubigkeit unterstelle - er habe aber nicht verschweigen dürfen, daß er die Aufnahme in die NSDAP beantragt habe -, müsse es bei der Ablehnung verbleiben, weil keiner der Tatbestände vorliege, die ausnahmsweise eine Wiedergutmachung ermöglichten.

3

Die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Gründen: Ein Versagungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) liege vor, weil der Kläger die Parteimitgliedschaft, die er auf Grund eines Aufnahmeantrags erworben habe, zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe. Bei der Parteimitgliedschaft handele es sich - wie sich aus § 8 Abs. 1 BWGöD ergebe - um eine für die Wiedergutmachungsentscheidung erhebliche Tatsache. Das habe der Kläger auch gewußt. Der Beklagte habe ohne Ermessensfehler von diesem Versagungsgrund Gebrauch gemacht. Weil damit jeder Anspruch auf Wiedergutmachung entfalle, könne der Kläger auch keine Rechte nach § 31 a BWGöD geltend machen.

4

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, daß die §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 31 a BWGöD unrichtig angewendet seien und die Feststellung, er sei - entgegen seiner Behauptung - Mitglied der NSDAP gewesen, habe dies auch gewußt, in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise getroffen worden sei. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Kläger die Aufnahme in die NSDAP beantragt hat, Mitglied dieser Partei geworden ist und dies auch gewußt hat. Hieraus folgt, daß er im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD "Mitglied der NSDAP" war und deshalb von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist. Die Feststellung des Ablehnungsbescheides, es liege kein Tatbestand vor, der ausnahmsweise die Gewährung einer Wiedergutmachung ermögliche (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD), bedarf keiner besonderen Überprüfung, weil der Kläger weder in den Vorinstanzen noch im Revisionsverfahren Umstände vorgebracht hat, die die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift rechtfertigen könnten. Er hat insbesondere nicht behauptet, den Nationalsozialismus zur Zeit seiner Parteimitgliedschaft aktiv bekämpft zu haben und deshalb verfolgt worden zu sein; er war zu dem Zeitpunkt, in dem er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils den Aufnahmeantrag gestellt hat, wieder im öffentlichen Dienst; er hat auch nicht behauptet, er wäre gefährdet gewesen, wenn er den Antrag nicht gestellt hätte.

7

Das Berufungsgericht hat aus der eigenen Angabe des Klägers, er habe als Mitglied des Reichsluftschutzbundes auf einem "Schein" die Aufnahme in die NSDAP beantragt, gefolgert, daß er einen formellen Aufnahmeantrag gestellt hat. Es hat aus den von der Dokumentenzentrale übersandten Unterlagen entnommen, daß dem Aufnahmeantrag seitens der NSDAP stattgegeben worden ist. Es hat die Behauptung des Klägers, ihm sei die Aufnahme in die NSDAP nicht bekanntgegeben worden, deshalb für widerlegt angesehen, weil er bei der für ihn zuständigen Ortsgruppe P... der NSDAP unter seiner dortigen Anschrift geführt worden ist. Die Schlußfolgerung, spätestens in P..., wo er bis 1943 weilte, sei er förmlich in die NSDAP aufgenommen worden, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Ist aber festgestellt worden, daß der Kläger auf Grund seines Aufnahmeantrages in die NSDAP förmlich aufgenommen worden ist, dann ist er im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD Mitglied der NSDAP gewesen; deshalb sind weitere Feststellungen dahin, daß er Mitgliedsbeiträge gezahlt, das Parteiabzeichen getragen und an Parteiveranstaltungen teilgenommen habe, entbehrlich. Es liegt hier anders als in dem Fall, über den der erkennende Senat durch Urteil vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 184.59 - entschieden hat; denn dort war der Kläger zwar als Parteimitglied registriert, konnte aber urkundlich nachweisen, daß er von der Aufnahme in die NSDAP keine Kenntnis erhalten hatte. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht den Kläger daher als Mitglied der NSDAP angesehen.

8

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind im Revisionsverfahren verbindlich, weil der Kläger insoweit keine erfolgreichen Revisionsrügen vorbringt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Im Rahmen der ihm gemäß §§ 72, 82 MRVO 165 obliegenden freien Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Erhebliche Beweisangebote des Klägers sind nicht übergangen worden. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen von Mitarbeitern des Klägers berücksichtigt, dieser sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen; es hat diese Erklärungen für unerheblich gehalten, weil sie nur die "Breslauer Zeit" des Klägers betroffen hätten, dieser aber vermutlich erst in Posen in die NSDAP aufgenommen worden sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Revision hält es für fehlerhaft, daß die schriftlichen Erklärungen von K..., G... und G..., die kurz vor der mündlichen Verhandlung mit einem Schriftsatz eingereicht waren, unbeachtet geblieben und daß die Personen, die diese Erklärungen unterzeichnet hatten, nicht als Zeugen vernommen seien. Diese Rüge entspricht als einzige der Form des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG; sie ist aber unbegründet. K... hat erklärt, er kenne den Kläger als einen Amtsträger des Reichsluftschutzbundes in B...; seine Erklärung ergibt nicht, daß er etwas über die Zeit sagen konnte, die der Kläger in P... verbrachte. Auch die Erklärung von G... ergibt, daß dieser den Kläger nur in B... gesehen hat, spätestens 1941. Schließlich erwähnt auch G... nur einen Besuch des Klägers im Jahre 1941 in Breslau. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Bewertung des Beweisergebnisses zugunsten des Klägers unterstellen, daß dieser sich noch im Jahre 1941 bei Besuchen in B... als nicht zur NSDAP gehörig bezeichnet hat; es konnte sogar unterstellen, daß dies in jener Zeit noch der Wahrheit entsprochen habe, weil nämlich die Aufnahme des Klägers in die NSDAP vermutlich erst in P... - an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt, spätestens 1943 - vollzogen worden ist.

9

Als Mitglied der NSDAP ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde mußte die Klage erfolglos bleiben. Ob er - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Wiedergutmachung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD verwirkt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung. Damit wird auch die Frage gegenstandslos, ob der Beklagte die Versagung der Wiedergutmachung auf diese Vorschrift gestützt und ob er von dem ihm bei Anwendung dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

10

Die Revision bekämpft schließlich die Ausführungen des angefochtenen Urteils, der Kläger könne sich auch nicht auf § 31 a BWGöD berufen, weil ihm jede Wiedergutmachung durch den gemäß § 31 Abs. 1 BWGöD ergangenen Versagungsbescheid entzogen sei. Diese Rüge ist zwar an sich berechtigt, weil das Berufungsgericht eine solche Entscheidung aus formellen Gründen nicht treffen durfte; sie kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

11

Es ist streitig, bedarf hier aber keiner Entscheidung, ob § 31 a BWGöD überhaupt eine Regelung enthält, über die im Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 BWGöD) zu entscheiden ist, oder vielmehr eine solche, über die bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) zu befinden ist. Im ersteren Sinne wird die Frage von Anders (Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 6 zu § 31 a BWGöD), im letzteren Sinne wird sie vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Dezember 1958, ZBR 1959 S. 93 [94]) im Anschluß an den Kommentar von Blessin-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 31 a BWGöD) beantwortet; das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen.

12

Nach der letztgenannten Ansicht wäre im Wiedergutmachungsverfahren und auch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum für die Entscheidung, der Geschädigte, dessen Wiedergutmachungsantrag wegen seiner lediglich nominellen Parteimitgliedschaft (§ 8 Abs. 1 BWGöD) abzulehnen war, sei auch von der Rechtswohltat des § 31 a BWGöD, nämlich von der Eingliederung in den durch das Gesetz zu Art. 131 GG begünstigten Personenkreis, ausgeschlossen. Nach der erstgenannten Ansicht wäre zwar auch eine Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 31 a BWGöD eine "Entscheidung über die Wiedergutmachung" im Sinne von § 26 Abs. 1 BWGöD; im vorliegenden Falle wäre aber eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage nicht möglich gewesen. Zur Zeit der Wiedergutmachungsentscheidung galt § 31 a BWGöD noch nicht; die Vorschrift ist erst durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) eingeführt worden. § 31 Abs. 1 schließt nicht - wie etwa § 8 Abs. 1 Satz 1 BWGöD - jede Wiedergutmachung aus, ermächtigt vielmehr nur die Wiedergutmachungsbehörde, die Wiedergutmachung "ganz oder teilweise" zu versagen. Die Ermessensentscheidung, die nach dieser Vorschrift zu treffen ist, kann sich nur auf den geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch beziehen, nicht aber auf einen solchen, der erst durch eine später erlassene gesetzliche Vorschrift eingeräumt worden ist. Selbst wenn der Kläger im Berufungsverfahren eine Entscheidung zu § 31 a BWGöD begehrt hat, konnte diesem Begehren nicht stattgegeben werden, weil es insoweit noch an einer gemäß § 31 Abs. 1 BWGöD zu treffenden Ermessensentscheidung fehlte.

13

Die Unrichtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte ist auf die Entscheidung im Revisionsverfahren jedoch ohne Einfluß, weil die Zurückweisung der Berufung schon nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD gerechtfertigt war.

14

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke