Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1963, Az.: BVerwG II C 161.60
Nichtberücksichtigung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie einer Ernennung zum Oberwachtmeister; Antrag auf Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Möglichkeit einer Berufung auf Vertrauensschutz hinsichtlich einer rechtsgleichen Wiederverwendung eines Beamten; Voraussetzung für eine Versagung des durch ein Verhalten einer obersten Dienstbehörde begründeten Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 161.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 12.07.1960 - AZ: III B 94.58
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 184 Abs. 1 S. 3 LBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1960 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Erben des am 5. Juni 1961 gestorbenen Oberwachtmeisters bei Justizvollzugsanstalten H. J. - nachstehend als "Erblasser" bezeichnet -.
Der Erblasser, der seit dem 1. Oktober 1928 der NSDAP und der SA angehörte, war bis zum Jahre 1933 Landwirtschaftsgehilfe.
Vom 25. November 1933 bis zum 30. Juni 1942 wurde er bei den Strafgefangenenlagern im Emsland als Wachtmann und Halbzugführer im Angestelltenverhältnis verwendet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1942 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Oberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 9) bei den Justizvollzugsanstalten ernannt und in eine entsprechende Planstelle bei dem Strafgefängnis Tegel eingewiesen; sein zunächst auf den 25. Mai 1939 festgesetztes Besoldungsdienstalter wurde später mit Rückwirkung vom 1. Juli 1942 unter Anrechnung seiner SA-Dienstzeit auf den 26. Januar 1935 festgesetzt. In dieser Rechtsstellung befand der Erblasser sich am 8. Mai 1945.
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Erblasser in die Kategorie V (entlastet) eingestuft.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg erteilte dem Erblasser auf dessen Antrag auf Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - am 10. April 1952 einen Unterbringungsschein. Am 22. November 1952 übernahm das beklagte Land Berlin die Unterbringungsakten des Erblassers. Es zog den vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg erteilten Unterbringungsschein ein und erteilte dem Erblasser am 8. September 1953 eine Rechtsstandsbeseheinigung des Inhalts, daß er am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Oberwachtmeisters bei den Justizvollzugsanstalten im Beamtenverhältnis auf Widerruf innegehabt habe. Seit dem 1. April 1954 wurde der Erblasser vom Präsidenten des Strafvollzugsamtes Berlin auf Grund einer Zuweisung des Senators für Inneres nach § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - als Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Kündigung wieder beschäftigt.
Durch Bescheid vom 22. September 1956 entschied der Beklagte auf Grund des § 7 G 131, die Einstellung des Erblassers als Wachtmann bei der Wachttruppe der Emsland-Lager und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Ernennung zum Oberwachtmeister bei den JVA sowie die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um 4 Jahre 3 Monate und 29 Tage müßten bei der Regelung der Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG unberücksichtigt bleiben, weil die Tatsache des frühzeitigen Beitritts zur NSDAP und zur SA ausschlaggebend für die Einstellung, Anstellung und für die Verbesserung des Besoldungsdienstalters gewesen sei.
Auf die hiergegen am 4. Oktober 1956 erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 22. September 1956 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 5. November 1957 unter Klagabweisung im übrigen den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als danach die Übernahme des Erblassers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Oberwachtmeister bei den Justizvollzugsanstalten der Besoldungsgruppe A 9 mit Wirkung vom 1. Juli 1942 unberücksichtigt bleibt. In den Gründen hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, § 7 G 131 sei auf den seit dem 1. April 1954 rechtsgleich wiederverwendeten Erblasser unanwendbar. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. Juli 1960 unter Zulassung der Revision das Urteil des ersten Rechtszuges aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Streitig sei nur noch, ob der Beklagte noch nach der unstreitig rechtsgleichen Unterbringung des Erblassers die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, und gegebenenfalls, ob diese Entscheidung auch sachlich gerechtfertigt ist.
Die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 auf die Rechtsstellung, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innegehabt hat, werde weder durch dessen rechtsgleiche Wiederverwendung als solche noch durch die Möglichkeit einer Anwendbarkeit des § 184 Abs. 1 Satz 3 LBG ausgeschlossen.
Auf den Schutz seines Vertrauens darauf, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nun nicht mehr erlassen werde, könne ein Betroffener sich nur berufen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Erlaß des nunmehr angefochtenen Bescheides eine dem Betroffenen günstige Entscheidung nach § 7 G 131 ausdrücklich getroffen oder wenigstens dem Betroffenen ausdrücklich eröffnet habe, daß eine Prüfung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis stattgefunden habe. Eine solche Entscheidung oder ausdrückliche Mitteilung habe hier vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen. Die Zahlung von Überbrückungshilfe und Übergangsgehalt und die Ausstellung des Unterbringungsscheines seien vorläufige Maßnahmen gewesen. Die von den unzuständigen Behörden in Niedersachsen getroffenen Maßnahmen hätten zudem die allein zuständige oberste Dienstbehörde des Beklagten nicht binden können. Auch habe die Tatsache, daß der Beklagte bis zu der Mitteilung vom 6. Dezember 1955 die Regelung des § 7 G 131 nicht erwähnt habe, nicht den Schluß des Erblassers gerechtfertigt, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift geprüft und verneint worden sei. Der Schluß, der Beklagte wolle von der Pflicht zur Anwendung des § 7 G 131 dem Erblasser gegenüber nicht mehr Gebrauch machen, hätte zumindest vorausgesetzt, daß der Beklagte zur Anwendung des § 7 G 131 durch Kenntnis der Tatsache, daß der Erblasser "alter Kämpfer" war, in der Lage gewesen wäre. Dem Beklagten sei aber aus den Meldeakten des Erblassers nur bekannt gewesen, daß dieser im Entnazifizierungsverfahren als entlastet eingestuft worden sei. Erst nach Einleitung der Ermittlungen zu § 7 G 131 - Ende Dezember 1954 - sei dem Beklagten der Zeitpunkt des Eintritts des Erblassers in die NSDAP und in die SA durch eine Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin aus den Unterlagen des Document Center bekanntgeworden. Dadurch habe sich für den Beklagten eine Sachlage ergeben, die es gerechtfertigt und ihm darüber hinaus zur Pflicht gemacht habe, nunmehr einen Bescheid nach § 7 G 131 zu erlassen. Der angefochtene Bescheid beruhe also nicht auf einer Änderung der Auffassung des Beklagten bei gleichgebliebenem Sachverhalt, sondern auf dem Bekanntwerden neuer, vorher nicht ohne weiteres ersichtlicher Umstände. In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Herbeiführung eines § 7 G 131 entsprechenden Zustandes gegenüber dem privaten Interesse des Erblassers an dem Schutz seines Vertrauens auf die Rechtsbeständigkeit der ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakte erheblich. Zudem sei nicht ersichtlich und vom Erblasser auch nicht vorgetragen worden, daß er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der zu seinen Gunsten erlassenen Verwaltungsakte irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, die rückgängig zu machen ihm nicht zuzumuten sei, und daher seinem privaten Interesse das Übergewicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG entsprechenden Regelung verschafft hätte.
Sei hiernach der Beklagte weder wegen der Tatsache der Wiederverwendung des Erblassers noch unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben gehindert gewesen, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu erlassen, so hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagte diese Vorschrift richtig angewendet hat. Dies habe das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht getan. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sei deshalb die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht geboten.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Erblasser Revision eingelegt. Zu deren Begründung wird insbesondere gerügt, das Berufungsgericht habe dem Erblasser zu Unrecht den nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebotenen Schutz seines Vertrauens auf das Unterbleiben einer nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 versagt.
Nach dem Tode des Erblassers haben die Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 1957 zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes durfte gegen den Erblasser nach dessen rechtsgleicher Wiederverwendung eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen.
Bereits die Tatsache der rechtsgleichen Wiederverwendung ist geeignet, in dem Betroffenen das Vertrauen darauf auszulösen, daß § 7 G 131 in seinem Falle geprüft ist und nicht mehr angewendet wird. Denn die - die rechtsgleiche Wiederverwendung als Ziel der Unterbringung bezeichnende - Vorschrift des § 19 G 131 schreibt die Beachtung der Rechtsbeschränkungen, die sich aus § 7 G 131 ergeben, ausdrücklich vor. Ferner wird das erwähnte Vertrauen auch dadurch gestützt, daß die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 das im Zuge der Unterbringung neubegründete Beamtenverhältnis - von den aus § 184 LBG (Fassung vom 30. Januar 1958 - GVBl. S. 130 -) oder aus § 191 LBG (Fassung vom 1. August 1960 - GVBl. S. 716 -) sich möglicherweise ergebenden Ausnahmen abgesehen - unberührt läßt.
Der Schutz des hiernach schon durch die rechtsgleiche Wiederverwendung ausgelösten Vertrauens auf das Unterbleiben einer nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gerechtfertigt, wenn den Begleitumständen der rechtsgleichen Wiederverwendung zu entnehmen ist, daß mit dieser Maßnahme die aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsstellung des Wiederverwendeten in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt werden sollte, wenn also die Begleitumstände der Wiederverwendung oder frühere Maßnahmen eine "Negativentscheidung" der zuständigen obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 erkennen lassen (ebenso BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 39, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -, vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68, vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 46.62 - undvom 28. März 1963 - BVerwG II C 15.61 -).
Diese Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält, hat das Berufungsgericht verkannt, soweit es ausgeführt hat, die Gewährung von Vertrauensschutz gegen eine für den Betroffenen ungünstige nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 sei "in der Regel" nur gerechtfertigt, wenn die oberste Dienstbehörde vor dem Erlaß der ungünstigen Entscheidung nach § 7 G 131 eine dem Betroffenen insoweit günstige Entscheidung "ausdrücklich" getroffen oder dem Betroffenen "ausdrücklich" eröffnet hat, daß eine Prüfung nach § 7 G 131 mit einem für diesen günstigen Ergebnis stattgefunden habe. Die diesen Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmende Auffassung, eine den Vertrauensschutz rechtfertigende "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 liege nur vor, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde dem Betroffenen gegenüber vor oder anläßlich der rechtsgleichen Wiederverwendung wörtlich erklärt oder zu erkennen gegeben hat, sie erachte die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht für erfüllt, steht mit der vorerwähnten Rechtsprechung nicht im Einklang. Denn in diesen Entscheidungen ist hervorgehoben worden, daß eine "Negativentscheidung" der obersten Dienstbehörde in dem vorstehend dargelegten Sinne nicht ausdrücklich getroffen oder dem Betroffenen eröffnet zu sein braucht, sondern daß es genügt, wenn eine solche Negativentscheidung den Umständen schlüssig zu entnehmen ist.
Derartige - schlüssige - Umstände, die erkennen lassen, daß die oberste Dienstbehörde - hier der Senator für Inneres - das aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG sich ergebende Rechtsverhältnis des Betroffenen durch dessen rechtsgleiche Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend regeln wollte, liegen hier vor.
Aus dem Inhalt der - von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen und daher auch dem Revisionsgericht zugänglichen - Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergibt sich, daß der Beklagte bereits in der "Feststellung des Rechtsstandes nach § 63 G 131" vom 8. September 1953 (Bl. 45 der Verwaltungsvorgänge) zugunsten des Erblassers unter ausdrücklicher Erwähnung der §§ 7, 8, 19 und 31 G 131 als "anerkannt" die Rechtsstellung eines "Oberwachtmeisters JVA" der Besoldungsgruppe A 9 bezeichnet hat. Weiterhin ist den Verwaltungsvorgängen (vgl. dort Bl. 49) zu entnehmen, daß der Beklagte den Erblasser der jetzigen Kläger unter Anwendung der auf § 63 G 131 verweisenden und somit eine Prüfung nach § 7 G 131 voraussetzenden Vorschrift des § 172 Abs. LBG dem Präsidenten des Strafvollzugsamtes zur Wiederverwendung als Oberwachtmeister bei den Justizvollzugsanstalten, mithin in einem seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Beamtenverhältnis, überwiesen hat. Unstreitig ist schließlich, daß der Erblasser der Kläger in dieser Rechtsstellung vom 1. April 1954 bis zu seinem Ableben ohne Vorbehalt einer nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 verwendet worden ist.
Dieser Sachverhalt ist als "Negativentscheidung" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten. Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 22. September 1956 enthält mithin eine Rücknahme dieser Negativentscheidung. Dieser Vorgang unterliegt der gerichtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte.
Nach diesen Grundsätzen ist der Schutz des durch ein Verhalten der obersten Dienstbehörde begründeten Vertrauens nur dann zu versagen, wenn dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen nachträglicher Beseitigung gegenübersteht (BVerwG, Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 323.57 - mit Hinweis auf dieUrteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [DVBl. 1958 S. 652] undvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 [DVBl. 1959 S. 471]). In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht rechtserheblich, ob die Entscheidung nach § 7 G 131 deklaratorischen Charakter hat. Daß auch ein feststellender Verwaltungsakt denjenigen, dessen Rechte er durch Feststellung konkretisiert, begünstigt und deshalb den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte unterliegt, haben der erkennende Senat und auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Im übrigen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß das Gesetz selbst den Eintritt der in § 7 G 131 bestimmten Rechtsfolgen an eine ausdrückliche Entscheidung der obersten Dienstbehörde knüpft, Angesichts auch dieser vom Gesetz vorgesehenen Tatbestandswirkung hat der Grundsatz von Treu und Glauben hier die gleiche Beachtlichkeit zu beanspruchen wie in den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt seine rechtliche Wirkung allein aus sich selbst heraus entfaltet.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der "negativen" Entscheidung zu § 7 G 131 besteht im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil, die Schutz Würdigkeit des Vertrauens des Erblassers der jetzigen Kläger in die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung wurde noch von dem öffentlichen Interesse daran unterstützt, daß die durch die endgültige Unterbringung getroffene abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht nachträglich in Frage gestellt wird. Denn dieses Gesetz bezweckt, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 155 [161] [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] undUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - a.a.O.) eingehend dargelegt hat, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen. Dem neuen Beamtenverhältnis des endgültig Untergebrachten sollte der Rechtsstand zugrunde gelegt werden, der dem Beamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannt war. Mit der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 wird aber demgegenüber zum Ausdruck gebracht, daß dies zu Unrecht geschehen ist. Wenn auch das neue Beamtenverhältnis allein aus diesem Grunde nicht wieder aufgelöst werden kann, so wird der Beamte durch die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 doch für das ihm neu übertragene Amt in einer die Arbeitsfreudigkeit und auch den Arbeitsfrieden gefährdenden Weise disqualifiziert. Gegenüber diesem mit dem Interesse des betroffenen Beamten übereinstimmenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes wiegt das öffentliche Interesse an der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 in der Regel gering, weil diese nur noch finanzielle Auswirkungen haben kann, die sich aus den bereits angeführten Vorschriften des § 184 LBG (Fassung 1958) bzw. § 191 LBG (Fassung 1960) ergeben. Daß diesem Interesse nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, hat der Bundesgesetzgeber selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG rechtsgleich wiederverwendeten Bediensteten nicht einer dem § 7 des Gesetzes entsprechenden Regelung unterwirft. Das entspricht dem Zweck der Vorschrift, der bei den für eine Wiederverwendung in Betracht kommenden Bediensteten vornehmlich darin besteht, ihren Rechtsstand für die Unterbringung zu bestimmen. Die Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung und bei Vorliegen einer "Negativentscheidung" in dem oben dargelegten Sinne kann demnach nur dann Rechtens sein, wenn hinter dem öffentlichen Interesse an der nachträglichen Anwendung dieser Vorschrift alle sonstigen öffentlichen Interessen und alle privaten Interessen ausnahmsweise zurücktreten müssen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aktive oder hochgestellte Nationalsozialisten wegen ihrer besonders engen Verbindung zum Nationalsozialismus so eindeutig begünstigt waren, daß die Nichtanwendung des § 7 G 131 auf den durch diese Ernennung oder Beförderung erlangten Rechtsstand - ohne Rücksicht auf den Umfang der Auswirkungen dieser Entscheidung - als schlechthin unerträglich empfunden werden müßte. Davon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier keine Rede sein. Dies um so weniger, als der Erblasser die ihm vor der Wiedereinstellung gestellten Fragen über seine berufliche und politische Vergangenheit wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hatte (vgl. hierzu insbesondere das wiederholt erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 zu Nr. 68).
In dieser Entscheidung ist insbesondere ausgeführt, schutzwürdig sei das Vertrauen des Beamten auf den Bestand der Regelung seines Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG, wenn er das Seinige getan habe, daß die oberste Dienstbehörde sich Kenntnis von den für die Entscheidung nach § 7 G 131 erheblichen Tatsachen verschaffen konnte. Hatte - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - der Beamte die ihm vorgelegten Fragen, die sich auf seine politische Vergangenheit bezogen, allen hierfür zuständigen Stellen richtig und vollständig beantwortet, so durfte er davon ausgehen, daß die oberste Dienstbehörde sich über etwa darüber hinaus für die Beurteilung bedeutsame Tatsachen anderweitig unterrichtete, was ihr gerade in Berlin durch eine Anfrage bei dem Document Center, das hier seinen Sitz hat, ohne Schwierigkeiten möglich war.
Der Erblasser der Kläger durfte hiernach darauf vertrauen, daß dem Senator für Inneres sowohl bei der erwähnten "Feststellung des Rechtsstandes" nach § 63 G 131 vom 8. September 1953 als auch im Zeitpunkt seiner von dem Senator für Inneres verfügten Zuweisung an den Präsidenten des Strafvollzugsamtes zur rechtsgleichen Wiederverwendung die Tatsache seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA seit dem 1. Oktober 1928 bekannt waren; der von dem Beklagten erwähnte Umstand, daß dem Senator für Inneres diese Tatsache erst auf Grund seiner Anfrage vom 27. September 1954 durch die Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin vom 6. Dezember 1954 bekanntgeworden ist, ist nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens des Erblassers in Zweifel zu ziehen.
Daher erweist sich das Urteil des ersten Rechtszuges im Ergebnis als zutreffend. Auf die Revision ist die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel