Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG II C 15.61
Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Rechtsstand der Wiederverwendung; Vertrauen in die Beständigkeit des durch die rechtsgleiche Wiederverwendung begründeten neuen Beamtenverhältnisses; Nichtanwendung des § 7 G 131; Tatbestand der Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 15.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1960 - AZ: VIII A 1237/59
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1903 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1923 bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Jahre 1945 der NSDAP und der SA angehörte, wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1934 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Büroassistenten bei der Provinzialverwaltung in Merseburg ernannt und mit Wirkung vom 1. Juni 1935 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nach Beförderung zum Landessekretär (1940) wurde er im Februar 1941 als Regierungssekretär in die Verwaltung des Reichsstatthalters in Posen übernommen und am 9. November 1943 zum Regierungsobersekretär befördert. Von April 1945 an war der inzwischen zur Wehrmacht einberufene Kläger in Kriegsgefangenschaft, aus der er im Dezember 1945 entlassen wurde, danach bis April 1947 in Internierungshaft. Anschließend begründete er in Dortmund seinen Wohnsitz.
Auf den Antrag des Klägers, ihm Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren, erwiderte der Regierungspräsident in Arnsberg am 13. Juli 1951, über den Antrag habe die oberste Dienstbehörde zu entscheiden, weil die Vermutung naheliege, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Im Mai 1952 legte der Regierungspräsident die Vorgänge dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Dieser erwiderte dem Kläger auf dessen Anfrage vom 8. Dezember 1952, mit Rücksicht auf notwendige Ermittlungen habe noch keine Entscheidung getroffen werden können; in Kürze sei aber mit dem Abschluß des Verfahrens zu rechnen. Eine erneute Sachstandsanfrage des Klägers vom 14. Januar 1953 blieb unbeantwortet.
Seit Mai 1952 war der Kläger "zur unterweisenden Beschäftigung im mittleren Justizdienst im Landgerichtsbezirk Dortmund" tätig. Am 2. März 1953 wurde er als Angestellter beim Finanzamt Dortmund-Außenstadt eingestellt. Durch Urkunde vom 14. September 1953 wurde er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Steuerassistenten ernannt und durch Urkunde vom 5. Januar 1955 zum Steuersekretär befördert.
Am 22. März 1955 teilte der Innenminister dem Kläger mit, nach Sachlage komme eine Anwendung des § 7 G 131 in Betracht, es werde ihm Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig fragte der Minister, ob der Kläger mit einer Zurückstellung der Entscheidung "bis zum Vorliegen eines grundsätzlichen höchstrichterlichen Urteils" einverstanden sei. Der Kläger erwiderte am 12. April 1955, daß er "mit einer weiteren Verzögerung einverstanden" sei.
Im September 1957 gab der Innenminister die Versorgungsunterlagen des Klägers zuständigkeitshalber an den beklagten Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Dieser entschied am 24. Januar 1958, daß die unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte Ernennung des Klägers zum Büroassistenten auf Probe, die Beförderung zum Landes Sekretär, die Übernahme als Regierungssekretär und die Beförderung zum Regierungsobersekretär zumindest überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden und deshalb nach § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen seien. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Erlaß vom 28. Juli 1958 zurück.
Der Klage mit dem Antrag,
die Entscheidung des Beklagten vom 24. Januar 1958 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1958 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22. Dezember 1960 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Gericht des ersten Rechtszuges habe, ohne die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in sachlicher Hinsicht zu überprüfen, der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der rechtsgleich wiederverwendete Kläger Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in die Gesetzmäßigkeit und Endgültigkeit seiner Rechtsstandsregelung habe. Vertrauensschutz könne einer Entscheidung nach § 7 G 131 aber jedenfalls nur dann entgegenstehen, wenn die für diese Entscheidung zuständige oberste Dienstbehörde selbst ein Verhalten gezeigt hat, dem der Beamte zwangsläufig entnehmen mußte, eine solche Entscheidung werde nicht mehr ergehen. Hier sei für diese Entscheidung zunächst der Innenminister, dann der beklagte Finanzminister zuständig gewesen. Beide hätten ein Verhalten der vorbezeichneten Art nicht gezeigt. Die in dem erstinstanzlichen Urteil angeführten Verwaltungsakte, denen der Kläger nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entnehmen durfte, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn nicht mehr ergehen werde, seien von der Oberfinanzdirektion in Münster erlassen werden; dadurch habe die Entscheidungsbefugnis des Beklagten nicht eingeschränkt werden können. Im übrigen habe der Kläger auf Grund dieser Verwaltungsakte auch nicht angenommen, das Verfahren gemäß § 7 G 131 sei bereits abgeschlossen; er habe sich nämlich noch am 12. April 1955 mit einer weiteren Verzögerung dieses Verfahrens einverstanden erklärt. Die rechtsgleiche Wiederverwendung allein stehe der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegen. Die Sache sei daher zur Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verwaltungsakte zurückzuverweisen, und zwar an das gemäß §§ 195 Abs. 6 Nr. 8, 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nunmehr örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in der Schlußverhandlung II. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Revision macht geltend: Nach rechtsgleicher Wiederverwendung sei eine Entscheidung nach § 7 G 131 schlechthin ausgeschlossen; diese zwar vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Rechtsansicht möge nochmals in Erwägung gezogen werden. Im übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, "daß in dem erlangten Rechtsstand der Wiederverwendung ein begünstigender Verwaltungsakt liegt", der nach Treu und Glauben nicht widerrufen werden könne. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, es fehle ein der angefochtenen Entscheidung entgegenstehendes Verhalten der obersten Dienstbehörde. Der dem Kläger erteilte Unterbringungsschein vom 3. Juli 1952 sei vom "Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesausgleichsstelle für Angehörige des Personenkreises gemäß Art. 131 GG" ausgestellt; wenn der Innenminister sich insoweit einer besonderen Dienststelle bedient, müsse er sich deren Verhalten anrechnen lassen. Auch einem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 12. Januar 1953 habe der Kläger entnehmen müssen, daß die oberste Dienstbehörde "hinter seiner Wiederverwendung stehe". Der Beklagte habe durch sein "positives Verhalten hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers" und durch Zeitablauf das Recht auf Anwendung des § 7 G 131 zudem verwirkt.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).
Fehl geht die Meinung der Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinemUrteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [160 ff.]) ausgeführt, "in dem erlangten Rechtsstand der Wiederverwendung" - gemeint ist anscheinend "in der rechtsgleichen Wiederverwendung" - liege ein begünstigender Verwaltungsakt, der nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben widerrufen werden könne. Die Revision will damit offenbar geltend machen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine erst nach rechtsgleicher Wiederverwendung erfolgende Entscheidung gemäß § 7 G 131 deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil in der Anwendung dieser Vorschrift ein Widerruf des die rechtsgleiche Wiederverwendung einleitenden Ernennungsaktes liege. Eine solche Rechtsmeinung ist dem vorbezeichneten Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 den durch die rechtsgleiche Wiederverwendung erlangten Rechtsstand und den diesen Rechtsstand begründenden Ernennungsakt unberührt. Die Entscheidung nach § 7 G 131 betrifft lediglich den Rechtsstand "zur Wiederverwendung"; denn die rechtsgleiche Wiederverwendung beseitigt den vorherigen Rechtsstand "zur Wiederverwendung" nicht rückwirkend, schließt also nicht aus, daß dieser Rechtsstand nachträglich durch die Rechtsausschließungsgründe des § 7 G 131 eingeschränkt wird (ebenso u.a. das Urteil des Senatsvom 26. Oktober 1962 - BVerwG II C 167.58 -). Aus dem Vertrauen in die Beständigkeit des durch die rechtsgleiche Wiederverwendung begründeten neuen Beamtenverhältnisses kann die Unzulässigkeit einer Anwendung des § 7 G 131 somit nicht gefolgert werden, weil dieses Vertrauen durch die nachträgliche Entscheidung gemäß § 7 G 131 überhaupt keine Einbuße erleidet.
Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf die vom Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (VerwRspr. Bd. 11 Nr. 135) vertretene Rechtsansicht, daß nach rechtsgleicher Wiederverwendung - eine solche liegt hier wegen der zu beachtenden Vorschriften über den sogenannten Beförderungsschnitt schon seit der Beförderung des Klägers zum Steuersekretär (Januar 1955) vor - eine Anwendung des § 7 G 131 schlechthin ausgeschlossen sei. Diese Ansicht hat der Senat in dem vorbezeichneten Urteil vom 24. September 1959 mit eingehender Begründung abgelehnt und ausgeführt, daß auch nach rechtsgleicher Wiederverwendung eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, daß aber das vor der Anwendung dieser Vorschrift gezeigte Verhalten der Verwaltung in seiner Gesamtheit geeignet sein könne, in dem Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erzeugen, § 7 G 131 werde nicht mehr angewendet werden. Später hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung dahin präzisiert, daß als ein Verhalten, das geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf die Nichtanwendung des § 7 G 131 zu begründen, nur eine "Negativentscheidung" in Betracht kommt, d.h. eine Entscheidung der für die Anwendung des § 7 G 131 allein zuständigen obersten Dienstbehörde des Inhalts, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem betreffenden Einzelfall nicht vorliegen. Dabei genügt, daß eine solche Negativentscheidung den Umständen schlüssig zu entnehmen ist; es ist also insbesondere nicht erforderlich, daß sie ausdrücklich getroffen und daß sie dem Betroffenen eröffnet worden ist (so u.a. die Urteile des Senatsvom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 - und - BVerwG II C 140.60 - sowie die Urteile des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - undvom 9. November 1962 - BVerwG VI C 46.62 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Von ihr abzuweichen, besteht um so weniger ein Anlaß, als die Revision in diesem Zusammenhang neue und rechtserhebliche Erwägungen nicht vorgebracht hat.
Auf das Vorbringen der Revision, das darauf gerichtet ist darzutun, daß das Berufungsgericht in dem Verhalten der Verwaltung eine solche Negativentscheidung hätte erblicken müssen, bedarf es keines näheren Eingehens. Denn eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 im Einzelfall nicht erfüllt seien, steht allein der späteren Anwendung dieser Vorschrift auf den Betroffenen noch nicht entgegen. Durch eine solche Negativentscheidung wird lediglich eine Sachlage geschaffen, die geeignet ist, ein - schutzwürdiges - Vertrauen des Betroffenen in die Nichtanwendung des § 7 G 131 auszulösen. Trotz Vorliegens einer solchen Negativentscheidung kann mithin § 7 G 131 jedenfalls in den Fällen angewendet werden, in denen feststeht, daß das Gesamtverhalten der Behörde ein solches Vertrauen in dem Betroffenen gerade nicht ausgelöst hat. Hierzu gehört auch der vorliegende Fall. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß der Kläger bis zum Empfang des Schreibens des Innenministers vom 22. März 1955 nicht darauf vertraut habe, daß § 7 G 131 nicht mehr zu seinem Nachteil angewendet werde. Das Berufungsgericht hat dies, wie seinen Darlegungen sinngemäß zu entnehmen ist, daraus gefolgert, daß dem Kläger im Jahre 1952 die Anwendung dieser Vorschrift in Aussicht gestellt worden war und daß der Kläger sich auf das Schreiben vom 22. März 1955 mit einer Zurückstellung der Entscheidung einverstanden erklärt hat. Gegen diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts sind zulässige und begründete Revisionsgründe weder vorgebracht noch sonst ersichtlich: sie ist mithin gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Aus der Feststellung, daß der Kläger sich im April 1955 mit einer weiteren Verzögerung der Entscheidung gemäß § 7 G 131 einverstanden erklärt hat, ergibt sich ferner ohne weiteres, daß er auch in der folgenden Zeit, also bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung vom 24. Januar 1958, jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtanwendung des § 7 G 131 nicht gewonnen haben kann. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob hier das festgestellte Verhalten der Verwaltung geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Nichtanwendung des § 7 G 131 auszulösen, also als Negativentscheidung in dem dargelegten Sinn in Betracht kommen kann. Es bedarf infolgedessen auch keiner Prüfung, welche Stelle jeweils "oberste Dienstbehörde" des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 60 Abs. 1 G 131 war und ob diese sich irgendwelche Maßnahmen nachgeordneter Behörden als eigene Entscheidung anrechnen lassen muß.
In Anbetracht der eben erwähnten tatsächlichen Feststellungen geht auch das Revisionsvorbringen fehl, das "Recht" auf Anwendung des § 7 G 131 sei am 24. Januar 1958 verwirkt gewesen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel