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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VI C 165.61

Festsetzung des Ruhegehalts eines früheren Berufssoldaten; Verbesserung des Rangdienstalters eines Soldaten durch persönliche Tapferkeit vor dem Feinde; Anforderungen an das Vorliegen einer Beförderung i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 165.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.07.1961 - AZ: 140 III 60

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 74 - 78
  • AS XVI, 74
  • DÖV 1965, 784 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1966, 192
  • MDR 1964, 85 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1963, 66
  • RiA 1964, 46

Amtlicher Leitsatz

Die Verbesserung des Rangdienstalters wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde reicht für die Berücksichtigung als Tapferkeitsbeförderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht aus.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963
durch die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1895 geborene Kläger wurde im Jahre 1935 aus dem Dienst der Bayerischen Landespolizei als Hauptmann in die Wehrmacht übernommen. Am 1. November 1935 wurde er zum Major und am 1. Oktober 1938 zum Oberstleutnant befördert. Am 20. März 1940 wurde er zum Kommandeur des Artillerieregiments 256 und am 25. Oktober 1940 zum Kommandeur des Gebirgsartillerieregiments 95 ernannt. In dieser Eigenschaft nahm er im Mai 1941 an den Kampfhandlungen auf der Insel Kreta teil. Am 11. Juni 1941 wurde sein Name im Wehrmachtbericht genannt. Es hieß dort, daß er als Kommandeur eines Gebirgsartillerieregiments mit den ihm unterstellten Truppen entscheidenden Anteil an der Durchführung der Operationen auf Kreta hatte. Am 21. Juni 1941 erhielt der Kläger das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes. Mit Verfügung vom 15. September 1941 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 zum Obersten befördert. Mit Verfügung vom 20. April 1942 wurde ihm als Oberst ein Rangdienstalter - RDA - vom 1. Oktober 1940 zuerkannt. Am 10. Juni 1943 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1943 zum Generalmajor und am 1. April 1944 zum Generalleutnant befördert.

2

Der Kläger erhält als früherer Berufssoldat Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Das Ruhegehalt wurde von der Finanzmittelstelle München ab 1. April 1951 nach dem Versorgungsdienstgrad eines Oberstleutnants und ab 1. September 1953 aufgrund des Bescheides vom 13. Oktober 1954 nach dem Versorgungsdienstgrad eines Obersten festgesetzt. Die Beschwerde hiergegen nahm der Kläger am 8. Mai 1955 zurück. Am 13. Januar 1956 beantragte er, seine Beförderung zum Obersten am 1. Oktober 1941 als Tapferkeitsbeförderung anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, daß diese Beförderung mit einer Verbesserung seines Rangdienstalters auf den 1. Oktober 1940 auf Tapferkeitstaten als Führer einer Kampfgruppe in den Kämpfen um die Insel Kreta zurückzuführen sei, die durch namentliche Nennung im OKW-Bericht vom 11. Juni 1941 und durch Verleihung des Ritterkreuzes am 21. Juni 1941 urkundlich erwiesen sei. Am 19. Januar 1956 teilte die Finanzmittelstelle dem Kläger mit, daß die von ihm eingereichten Unterlagen zur Anerkennung einer Tapferkeitsbeförderung nicht genügten. Mit Bescheid vom 7. Mai 1957 wurde das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend ab 1. September 1953 nach einem Ruhegehaltsatz von 75 v.H. (statt bisher 74 v.H.) neu festgesetzt und als Versorgungsdienstgrad weiterhin derjenige eines Obersten zugrunde gelegt. Gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Am 23. Mai 1959 beantragte er unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1959 (BVerwGE 8, 135) erneut, seine Beförderung zum Obersten als Tapferkeitsbeförderung anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Finanzmittelstelle mit Bescheid vom 17. August 1959 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 26. August 1959 Widerspruch, über den die Behörde nicht entschieden hat. Am 27. November 1959 erhob der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage mit dem Antrag,

3

den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 17. August 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verbesserung des Rangdienstalters als Oberst als Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 G 131 anzuerkennen.

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Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 7. Juli 1961 ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Klage gegen den Bescheid vom 17. August 1959 stehe nicht die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide entgegen. Das Klagebegehren sei jedoch nicht begründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein urkundlicher Nachweis für die Tapferkeitstaten des Klägers für die Kampfhandlungen auf der Insel Kreta erbracht sei (BVerwGE 8, 135). Eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 könne schon deshalb nicht anerkannt werden, weil die Verdienste des Klägers bei seinem Einsatz auf der Insel Kreta im Mai 1941 nicht durch eine Beförderung, sondern durch die Hervorhebung seiner Leistungen im Wehrmachtbericht vom 11. Juni 1941, die Verleihung des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes am 21. Juni 1941 und schließlich - nach seiner planmäßigen und nicht bevorzugten Beförderung zum Obersten mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 - durch Verbesserung seines Rangdienstalters um 1 Jahr auf den 1. Oktober 1940 belohnt worden seien. Diese Auszeichnungen hätten den Regelungen des früheren Wehrrechts entsprochen; danach seien für Tapferkeitstaten in der Regel Ordensverleihungen vorgesehen gewesen, und zusätzliche Beförderungen für einzigartige Leistungen vor dem Feinde hätten ganz seltene Ausnahmen gebildet. Neben der Verleihung des Ritterkreuzes sei für hervorragende persönliche Tapferkeit u.a. die Verbesserung des Rangdienstalters um 1 Jahr vorgesehen gewesen. Nach dieser Regelung sei auch das Rangdienstalter als Oberst aufgrund der Beurteilung durch den damaligen Generalmajor R. vom 16. Februar 1942 durch Verfügung vom 20. April 1942 verbessert worden, nachdem der Kläger bereits am 1. Oktober 1941 seine normale (d.h. nicht bevorzugte) Beförderung zum Obersten erreicht habe.

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Die Verbesserung des Rangdienstalters sei keine Beförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131, d.h. keine Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt (§ 53 Abs. 7 G 131, § 2 Abs. 2 der 1. DVO zum G 131 F. 1955). Bei der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Da das Gesetz die Ausnahme auf Beförderungen wegen persönlicher Tapferkeit und damit unverkennbar auf die Ernennung zu einem Dienstgrad abstelle, müsse angenommen werden, daß andere Maßnahmen zur Anerkennung von Tapferkeitstaten, auch wenn sie im Ergebnis mittelbar zur Beschleunigung einer späteren Beförderung geführt hätten, von der Privilegierung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht erfaßt würden. In der Reihenfolge der Belohnungen für persönliche Tapferkeit vor dem Feinde müsse demnach zwischen der gleichsam spontanen Beförderung einerseits und der sich erst im Laufe der Zeit durch Verkürzung des Abstandes zur nächsten Beförderung auswirkenden Verbesserung des Rangdienstalters andererseits unterschieden werden. Die Beschränkung der Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 auf unmittelbare Beförderungen verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Hierfür spreche auch die Erwägung, daß die Belohnung persönlicher Tapferkeit durch Verbesserung des Rangdienstalters ohnehin nur für Offiziere, nicht aber für Berufsunteroffiziere in Betracht gekommen sei.

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Gegen dieses am 3. August 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. September 1961 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide den Beklagten für verpflichtet zu erklären, bei der Festsetzung des Ruhegehalts für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 die dem Kläger zuteil gewordene Verbesserung des Rangdienstalters als Oberst als Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 anzuerkennen.

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Die Revision ist innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 4. Dezember 1961 begründet worden. Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 und vertritt die Auffassung, daß auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze eine Verbesserung des Rangdienstalters jedenfalls dann, wenn sie - wie im Falle des Klägers - anstelle einer bevorzugten Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde gewährt worden sei, von der Privilegierung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 erfaßt werde.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

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II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

12

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (vgl. § 127 Abs. 2 BRRG).

13

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend aus der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Bescheide vom 19. Januar 1956 und vom 7. Mai 1957 keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die sich gegen den Bescheid vom 17. August 1959 richtet, hergeleitet (vgl. BVerwGE 13, 99; Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -, DVBl. 1963 S. 186 = ZBR 1963 S. 88).

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Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, ist der Kläger am 1. Oktober 1941 nicht wegen persönlicher Tapferkeit bei den Kampfhandlungen auf der Insel Kreta zum Obersten befördert worden. Es hat sich vielmehr um eine dem normalen Verlauf seiner Dienstlaufbahn entsprechende sogenannte "Routine"-Beförderung gehandelt, die nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu diesem Zeitpunkt planmäßig und nicht bevorzugt - also unabhängig von einer Tapferkeitstat des Klägers - lediglich aufgrund seines Rangdienstalters als Oberstleutnant (1. Oktober 1938) ausgesprochen worden ist. Die Revision nimmt, wie sich auch aus ihrem Antrag ergibt, die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 offensichtlich auch nicht für diese Beförderung, sondern für die erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 20. April 1942 verfügte Verbesserung des Rangdienstalters des Klägers als Oberst in Anspruch. Damit kann sie aber nicht durchdringen.

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Schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 spricht eindeutig gegen die Auffassung der Revision. Nach dieser Vorschrift sind bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung von Berufssoldaten im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG Beförderungen wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Verbesserung des Rangdienstalters keine Beförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 ist. Unter Beförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 ist nach § 2 Abs. 2 der gemäß der Ermächtigung in § 53 Abs. 7 G 131 ergangenen Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) bei Berufssoldaten die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt (oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn) zu verstehen (vgl. jetzt auch die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 2 der 1. DVO zum G 131 i.d.F. vom 4. Juni 1962, BGBl. I S. 398). Die Verbesserung des Rangdienstalters fällt nicht hierunter. Das Rangdienstalter war sowohl für die Bestimmung des Dienstalters unter den Offizieren des gleichen Dienstgrades als auch für die im allgemeinen nach dem sogenannten Anciennitätsprinzip (Beförderungsablauf in bestimmten Dienstaltersgrenzen) sich richtende Reihenfolge der normalen Beförderungen maßgebend (vgl. Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945, Das Personalwesen in der Wehrmacht, Schriften des Bundesarchivs, 1960, S. 228 ff.). Das Rangdienstalter diente also hauptsächlich als Hilfsmittel für die Festlegung des Beförderungszeitpunktes im Rahmen des allgemeinen Beförderungsturnus. Die gleiche Funktion erfüllte auch die Verbesserung des Rangdienstalters (sog. Vorpatentierung), die in bestimmten Fällen lediglich eine zeitliche Verkürzung des der allgemeinen Beförderungslage und dem Anciennitätsprinzip entsprechenden Abstandes zwischen zwei Beförderungen bewirkte; sie hatte aber keine - mit dem Begriff einer Beförderung wesensgemäß verbundene - besoldungs- oder versorgungsrechtliche Verbesserung der Rechtsstellung des betreffenden Berufsoffiziers zur Folge. Es geht daher nicht an, diesen Vorgang als eine Beförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 zu qualifizieren oder - entsprechend der Auffassung der Revision - einer solchen gleichzusetzen. Diese schon aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Auslegung beruht - entgegen der in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht des Klägers - nicht auf einem Formalismus. Das Gesetz zu Art. 131 GG unterscheidet auch sonst bei der Regelung der am 8. Mai 1945 bestehenden Rechte oder Rechtsstellungen nach formalen Merkmalen, was allerdings nicht ausschließt, eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck es zwingend erfordern. So hat der erkennende Senat z.B. den Begriff der Ernennung bzw. Beförderung im Sinne des § 7 Abs. 1 G 131 auch auf eine besoldungsrechtliche Höhergruppierung erstreckt (vgl. das Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 158.59 - und neuerdings das Urteil des II. Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 173.60 -). Eine weite Auslegung war in diesem Falle nach der Zielsetzung des § 7 Abs. 1 G 131 geboten, zumal nach Satz 2 dieser Vorschrift sogar beamtenrechtliche Maßnahmen, die nur mittelbar zu einer besseren Besoldung oder Versorgung führen, wie z.B. Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ebenso wie Ernennungen und Beförderungen behandelt werden. Ähnliche Erwägungen lassen sich jedoch für die Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 im Sinne der Revision nicht ins Feld führen. Die Vorschrift enthält ebensowenig wie andere Vorschriften des Gesetzes einen Anhaltspunkt, der es entgegen ihrem in erster Linie für die Auslegung maßgebenden Wortlaut (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 10, 234 [244] u. 11, 126 [130]) zulassen würde, über den Begriff der Beförderung hinaus auch die damit nicht vergleichbare Verbesserung des Rangdienstalters in die gesetzliche Regelung einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber außer der Beförderung auch noch die Verbesserung des Rangdienstalters wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde berücksichtigen wollen, so hätte er dies zweifellos durch eine entsprechende Formulierung in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, zumal nach dem früheren Wehrrecht Beförderungen für einzigartige Leistungen vor dem Feinde ganz seltene Ausnahmen waren und Tapferkeitstaten regelmäßig durch Ordensverleihungen und andere Maßnahmen, so insbesondere auch durch die Verbesserung des Rangdienstalters gewürdigt wurden (vgl. hierzu BVerwGE 8, 135 [136] und die dort angeführte Verfügung des OKH vom 4. November 1942 [Neudruck 1943 - Heeresmitteilungen 1943, S. 65]; vgl. ferner auch Absolon a.a.O. S. 239 u. Keilig, Rangliste des Deutschen Heeres 1944/45, 1955, S. 353 ff.). Gegen die Berücksichtigung der Verbesserung des Rangdienstalters wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 sprach auch der von den Vorinstanzen hervorgehobene Umstand, daß die Verbesserung des Rangdienstalters nur für Offiziere, nicht aber für Unteroffiziere in Betracht kam und deshalb eine Privilegierung der Offiziere gerade in dieser Beziehung sachlich nicht vertretbar gewesen wäre. Ferner fällt ins Gewicht, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 135) Ausnahmecharakter hat und daher schon nach allgemeinen Grundsätzen einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich ist. Nach alledem rechtfertigt sich die Schlußfolgerung, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 entsprechend seinem Wortlaut und seiner eng begrenzten Zielsetzung sich nur auf eigentliche Beförderungen wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde und damit unverkennbar auf Ernennungen zu einem höheren Dienstgrad beschränkt und andere Maßnahmen zur Belohnung von Tapferkeitstaten nicht erfaßt. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Berücksichtigung nur der Beförderungen wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht zu beanstanden ist.

16

Schließlich kann die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu einer ihr günstigeren rechtlichen Beurteilung führen, daß die wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde vorgenommene Verbesserung des Rangdienstalters des Klägers als Oberst eine entsprechend frühere Beförderung zum Generalmajor (1. Juni 1943) zur Folge gehabt habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung des Umstandes, daß es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen gab, wiederholt entschieden hat, reicht es für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht aus, wenn die persönliche Tapferkeit des Beförderten bei der Beförderung nur eine "mitbestimmende" Rolle gespielt hat; sie muß vielmehr für die Beförderung ausschlaggebend, zumindest überwiegend ursächlich gewesen sein (vgl. BVerwGE 8, 135 [137, 138] [BVerwG 29.01.1959 - BVerwG II C 216.57] im Anschluß an das Urteil vom 27. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 -, Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 1 u. Urteil vom 20. Juni 1962 - BVerwG VI C 9.60 -, Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 28 = RiA 1963 S. 16 [BVerwG 20.06.1962 - BVerwG VI C 9.60]). Die Verbesserung des Rangdienstalters führte aber - wie oben bereits dargelegt - lediglich mittelbar zu einer zeitlichen Beschleunigung der Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad, sie war aber für diese Beförderung nicht die überwiegende oder sogar ausschlaggebende Ursache im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Brosche, G 131, 3. Aufl., § 53 Anm. 19). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch noch aus folgender Überlegung: Würde man die aufgrund einer Verbesserung des Rangdienstalters, vorzeitig ausgesprochene Beförderung als Tapferkeitsbeförderung anerkennen, so müßte man folgerichtig auch sämtliche auf dieser Beförderung beruhenden späteren Beförderungen bis zum 8. Mai 1945 als Tapferkeitsbeförderungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 anerkennen, weil sie ebenfalls in mittelbarer Auswirkung der Verbesserung des Rangdienstalters vorzeitig gegenüber dem allgemeinen Beförderungsablauf ausgesprochen worden sind. Eine solche Betrachtungsweise würde aber zweifellos zu einer nicht vertretbaren und vom Gesetzgeber mißbilligten Ausweitung der genannten Ausnahmevorschrift führen.

17

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert