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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1961, Az.: BVerwG VI C 158.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 158.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 16808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1959 - AZ: I A 1819/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1961
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Otto, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des früheren Zollsekretärs H. S. (künftig St. genannt), der seit dem Jahre 1943 als bei Stalingrad vermißt gilt und mit dem 15. April 1943 als Todeszeitpunkt für tot erklärt worden ist.

2

Der im Jahre 1911 geborene St. war nach dem Besuch der Volksschule und der Handelsschule als kaufmännischer Lehrling und Angestellter tätig. Seit Ende 1931 war er erwerbslos. Er gehörte seit dem 1. Mai 1930 der NSDAP und seit dem 15. August 1930 der SA an, seit dem 1. Juli 1934 als SA-Obersturmführer. Am 1. Oktober 1934 nahm ihn die Reichsfinanzverwaltung nach bestandener Vorprüfung für den einfachen mittleren Dienst als Zollgrenzangestellten in ihren Dienste. Auf Grund eines Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 8. November 1937 meldete ihn der Oberfinanzpräsident in Hamburg unter dem 13. Dezember 1937 als geeignet zur schnelleren Heranbildung für Stellen der Besoldungsgruppe A 4 c RBO. Nach einem Lehrgang bestand St. am 18. März 1938 die Zollassistentehprüfung mit der Note "hervorragend". Der Oberfinanzpräsident ernannte ihn hierauf am 13. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zolldiätar (Besoldungsgruppe A 8 a RBO), am 6. Juni 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollassistenten (Besoldungsgruppe A 8 a RBO) und beförderte ihn am 1. Juli 1940 zum Zollsekretär (Besoldungsgruppe A 7 a RBO). Unter dem 2. Dezember 1940 ließ er ihn zum Finanzanwärter-Lehrgang für die Zollinspektorprüfung zu mit dem Bemerken, daß über die Abordnung zu einem Finanzanwärter-Lehrgang zu gegebener Zeit besondere Anweisung ergehen werde. Im Jahre 1942 ließ er ihn nochmals unter Hinweis auf seine Parteizugehörigkeit seit dem 1. Mai 1930 zur Vorbereitung für den gehobenen Dienst zu. Zur Aufnahme der Vorbereitung kam es jedoch nicht mehr, weil St. im März 1942 zum Kriegs-Wehrdienst eingezogen wurde. Unter dem 16. November 1943 teilte die Klägerin der Dienststelle mit, daß ihr Ehemann seit dem 13. Januar 1943 als bei Stalingrad vermißt gelte. Durch Verfügung vom 14. August 1944 wies der Oberfinanzpräsident den vermißten Beamten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGB1. I S. 563) - Kriegsernennungsverordnung in Verbindung mit Abschnitt VII Ziff. 4 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 22. Mai 1944 mit Wirkung vom 1. Januar 1943 widerruflich ohne Änderung der Amtsbezeichnung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO ein. Im Juni 1945 wurde St. wegen seiner frühzeitigen Zugehörigkeit zur NSDAP auf Anordnung der Militärregierung entlassen.

3

In Anwendung der politischen Alternative des § 7 G 131 entschied der Beklagte am 23. August 1955, daß die Ernennungen des St. zum Zolldiätar, zum Zollassistenten, soweit sie vor dem 1. Juli 1943 erfolgt seien, und zur. Zollsekretär sowie die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO unberücksichtigt blieben; die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen seien so zu behandeln, als ob St. am 13. April 1938 zum Zollbetriebsassistenten und am 1. Juli 1943 zum Zollassistenten ernannt worden wäre.

4

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war in erster. Instanz teilweise erfolgreich, die Berufung des Beklagten führte jedoch zur Abweisung der Klage. Zur Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht - zum Teil durch Verweisung auf einen vorangegangenen Bescheid - u.a. ausgeführt:

5

Aus den Personalakten des St. ergebe sich, daß die Dienstbehörde seine Eigenschaft als "alter Kämpfer" gekannt und zu seihen Gunsten berücksichtigt habe. Dieser Umstand sei maßgebend schon für seine Einstellung in den offentlichen Dienst im Jahre 1934. gewesen. Das begründe die Vermutung, daß auch in der Folgezeit die politische Bevorzugung eine Rolle gespielt habe. Diese Bevorzugung lasse sich im übrigen auch selbständig für die späteren beamtenrechtlichen Akte feststellen, unbeschadet der auch für die Beamtenlaufbahn des. St. bedeutsamen Tatsache, daß er am 18. März 1938 die Zollassistentenprüfung mit der Note "hervorragend" bestanden und sich als Stalingradkämpfer durch besondere Leistungen vor dem Feind ausgezeichnet habe. Die politischen Gründe hätten, wie im einzelnen dargelegt wird, überwogen. Das sei auch bei der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO der Fall gewesen. Diese Maßnahme habe nach ihrer Bestimmung den Anspruch auf die Dienstbezüge eines Zollinspektors begründet. Sie sei nicht, wie sonst üblich, einer Beförderung nachgefolgt, sondern habe die beamtenrechtlichen Folgen einer Beförderung vorweggenommen, habe mithin insoweit die gleiche Wirkung wie eine Beförderung gehabt. Auch ein derartiger Vorgang falle unter § 7 G 131. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 7 G 131 nicht die formalen Ernennungs- und Beförderungsakte als solche, sondern treffe die durch diese Akte begründeten beamtenrechtlichen Rechte und Rechtsstellungen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 G 131 spreche dafür, daß die Vorschrift sich nicht auf bestimmte Formalakte beschränke, vielmehr alle Einzelmaßnahmen zu erfassen bestimmt sei, durch die die Beamtenrechte des Betroffenen infolge rechts- oder sachwidriger Erwägungen eine Verbesserung erfahren hätten. Hiernach werde auch die Einweisung in eine höhere Planstelle dann von § 7 G 131 erfaßt, wenn sie dem Beamten wie eine Beförderung den Anspruch auf höhere Dienstbezüge verschafft habe. Hierfür ließe sich auch noch anführen, daß nach einem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 3. Mai 1943 zur Kriegsernennungsverordnung vom 23. September 1942 als Beförderung auch die Einweisung in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung zu behandeln gewesen sei, ebenso nach einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 4. März 1944.

6

Daß hinter der Kriegsernennungsverordnung die sachliche Absicht gestanden habe, kriegsbedingte Nachteile auszugleichen, stehe der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen. Denn hierbei werde darauf abgestellt, ob bei Anwendung dieser in ihrer Anlage zwar sachlichen Regelung im Einzelfall - wie bei St. geschehen - dem Begünstigten aus gleichzeitig oder früher, wirksam gewordenen politischen Beweggründen eine Bevorzugung habe verschafft werden sollen, die er ohne eine auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus abstellende Förderung nicht erfahren hätte.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen und das Urteil erster Instanz hat sie insbesondere geltend gemacht, die Einweisung des St. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 sei aus Gründen erfolgt, die mit einer politischen Verbindung zum Nationalsozialismus nicht das geringste zu tun gehabt hätten. Die Einweisung in eine solche Planstelle sei auch keine Beförderung oder Ernennung im Sinne des § 7 G 131. Auch die Ersternennung des St. sei nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus oder unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften erfolgt, wie der unstreitige Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. Die gegenteilige ohne einleuchtende Begründung "in dürren Worten" getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die gesamte Laufbahn des St. lasse erkennen, daß politische Beweggründe einer früheren Ernennung für seine spätere Ernennung entscheidend gewesen seien, beruhe auf unzutreffender Berücksichtigung der überragenden fachlichen Qualifikation des St. Das Berufungsurteil beruhe praktisch darauf, daß nicht mit hinreichender Sicherheit habe festgestellt werden können, ob St. auch ohne politische Bevorzugung vor dem 1. Juli 1943 zum Zollassistenten ernannt worden wäre. Seine Laufbahn und seine Personalakten sprächen aber eine so eindeutige Sprache, daß eine Vermutung zugunsten der Klägerin streite, die zu widerlegen Sache des Beklagten gewesen wäre. Das Berufungsgericht habe auch den Sinn und Zweck des Härteausgleichserlasses des Reichsministers der Finanzen vom 4. März 1944 verkannt.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Die für die Anwendung des § 7 G 131 maßgebende letzte Rechtsstellung des St. vor dem Zusammenbruch war gekennzeichnet dadurch, daß er zwar Zollsekretär geblieben, jedoch in eine höhere Planstelle eingewiesen war und aus ihr besoldet wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch eine solche Rechtsstellung unberücksichtigt bleiben muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 7 G 131 vorliegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft rechts- und sachwidrig erlangten Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen und die dadurch gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 3, 58 [146]; BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 99). Hiernach und nicht entscheidend nach formalen Merkmalen beurteilt es sich, ob eine beamtenrechtliche Maßnahme, durch die eine solche vom Gesetz mißbilligte Rechtsstellung erlangt ist, als "Ernennung" oder "Beförderung" im Sinne des § 7 G 131 anzusehen oder jedenfalls ihr gleichzuerachten ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3. März 1961 - BVerwG VI C 135.60 -). Das kann aus den vom Berufungsgericht überzeugend dargelegten Gründen für den vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, zumal da nach § 7 Abs. 1 Satz 2 G 131 sogar beamtenrechtliche Maßnahmen, die nur mittelbar zu einer besseren Besoldung oder Versorgung führen - Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit -, ebenso wie Ernennungen und Beförderungen behandelt werden.

11

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob die aberkannten Rechtsstellungen des St. ihm überwiegend aus politischen Motiven zuteil geworden waren: es hat dies, der Entwicklung der Laufbahn folgend, auf Grund sorgfältig getroffener tatsächlicher Feststellungen mit eingehender Begründung bejaht. Dabei hat es nicht versäumt, die bemerkenswerte fachliche Qualifikation des St. und seine hervorragende Bewährung als Soldat gebührend zu berücksichtigen. Die Feststellung, daß bei den streitigen Ernennungen trotzdem die politischen Motive überwogen hätten, ist tatsächlicher Art und begegnet keinen revisiblen Bedenken; insbesondere widerspricht sie nicht Denk- und Erfährungssätzen, sondern steht in Übereinstimmung mit der gerichtsbekannten, im Berufungsurteil gerade für den hier in Betracht kommenden Bereich des öffentlichen Dienstes durch mehrere Ministerialerlasse belegten Tatsache, daß die "alten Kämpfer" sich einer besonderen Förderung erfreuen konnten, die den Vorrang vor anderen personalpolitischen Erwägungen hatte. Zur Einweisung in die Inspektoreriplanstelle heißt es in dem Berufungsurteil allerdings, daß sich insoweit keine besonderen politischen Beweggründe hätten feststellen lassen. Jedoch hat das Berufungsgericht seiner Gesamtwürdigung die Feststellung vorangestellt, daß die ganze Laufbahn des St. unter der durch die Umstände der einzelnen Ernennungen bestärkten Vermutung fortwirkender politischer Motive stehe, deren Überwiegen schon seine Einstellung in den öffentlichen Dienst im Jahre 1934 gekennzeichnet habe. Diese Vermutung fortwirkender politischer Motivierung, die zu einer Verlagerung der (materiellen) Beweislast auf den Betroffenen führt, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie trägt das angefochtene Urteil, so daß es insoweit des Eingehens auf weitere, in der Formulierung zum Teil an die. "Fundamenttheorie" anklingende und deshalb bedenkliche Darlegungen des Berufungsgerichts nicht bedarf. Im übrigen aber hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Bestimmungen der Kriegsernennungsverordnung, in deren Anwendung die letzte "Beförderung" zustande gekommen war, an sich politisch unbedenklich waren. Im Berufungsurteil ist ohne revisiblen Mangel ausgeführt, daß trotzdem im Einzelfall das wirkliche (überwiegende) Motiv der zur Anwendung der fraglichen Bestimmungen berufenen Behörde parteipolitischer Natur gewesen sein könne und hier auch gewesen sei.

12

Auch die Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung im Berufungsurteil begegnet keinen Bedenken.

13

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Dr. Otto
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker