Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1963, Az.: BVerwG II C 173.60
Nichtberücksichtigung einer Beförderung eines Beamten wegen enger Verbindungen zum Nationalsozialismus; Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes bei Unterlassung einer Entscheidung in gleichgelagerten Fällen; Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in bezug auf eine besoldungsrechtliche Höhergruppierung eines Beamten; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz; Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 173.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.08.1960 - AZ: VIII A 46/60
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- Art. 3 GG
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger wurde vom 1. September 1934 an als Angestellter bei der Sparkasse der Beigeladenen eingestellt. Durch Urkunde vom 9. November 1935 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung mit Wirkung vom 1. November 1935 zum Stadtassistenten der Beigeladenen ernannt. Nach Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die "Stadtsekretärprüfung für alte Kämpfer der NSDAP" bestand der Kläger diese Prüfung am 21. Dezember 1936 "im ganzen gut". Darauf wurde er durch Urkunde vom 25. Januar 1937 zum Stadtsekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 1937 in die entsprechende Besoldungsgruppe eingewiesen. Am 2. Juni 1937 wurde er zu einem einjährigen Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die Stadtinspektorprüfung zugelassen. Nachdem er am 12. März 1938 die "Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs für alte Kämpfer" mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 9. April 1938 zum Stadtinspektor befördert und gleichzeitig in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO eingewiesen. Durch Urkunde vom 17. Juli 1939 wurde er in das Beamten Verhältnis auf Lebenszeit übernommen und durch Verfügung vom 26. Januar 1940 in eine freie Stadtinspektorenstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBO mit Wirkung vom 1. November 1939 eingewiesen.
Der Kläger gehörte nach einem Vermerk des Personalamts vom 10. Oktober 1935 der NSDAP seit dem 19. Juli 1927 an.
Durch Verfügung vom 1. August 1946 wurde der Kläger auf Anordnung der Militärregierung aus seinem Amt "entlassen". Im Entnazifizierungsberufungsverfahren wurde er im Februar 1949 in die Kategorie IV eingestuft. Durch Verfügung vom 8. November 1949 entließ ihn die Beigeladene gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) - Erste SparVO -.
Nachdem der Kläger Rechte nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend gemacht hatte, wurde er vom 1. September 1953 an bei der Beigeladenen zunächst als Angestellter beschäftigt und durch Urkunde vom 14. Januar 1955 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtsekretär ernannt. Durch Urkunde vom 7. Juni 1957 wurde er zum Stadtobersekretär befördert.
Auf Antrag der Beigeladenen vom 15. November 1956 entschied der Beklagte am 19. Dezember 1957 gemäß § 7 G 131, daß die Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor und die spätere Höhergruppierung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 8. Februar 1958 zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 19. Dezember 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1958 aufzuheben, durch Urteil vom 20. November 1959 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers
durch Urteil vom 4. August 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Durch den angefochtenen Bescheid habe der Beklagte lediglich die Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor und dessen spätere Höherstufung in die Besoldungsgruppe A. 4 c 1 RBO unberücksichtigt gelassen. Der Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn diese Maßnahmen seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Die nach § 7 G 131 erforderliche Überprüfung der gesamten beamtenrechtlichen Laufbahn des Klägers ergebe, daß das - wenn auch nicht ausschließliche, so doch - überwiegende Motiv für die Einstellung des Klägers als Angestellter, seine Zulassung zu einem Sonderlehrgang für die Sekretärprüfung und seine Ernennung zum Stadtassistenten politischer Natur gewesen sei. Bei der Sparkasse sei der Kläger, wie aus den vorliegenden Personalakten hervorgehe, als "alter Kämpfer" eingestellt worden. Auch seine Zulassung zum Lehrgang an der Verwaltungsschule beruhe darauf, daß der Kläger zu dem Kreis der "alten Kämpfer" gehörte, die nach Auffassung des Oberbürgermeisters wegen ihrer politischen Verdienste besonders gefördert werden sollten. Auch die Ernennung zum Stadtassistenten beruhe darauf, daß der Kläger seit dem 19. Juli 1927 Mitglied der NSDAP gewesen sei und an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die "Stadtsekretärprüfung für alte Kämpfer" teilgenommen habe. Seien demnach diese Personalmaßnahmen zumindest überwiegend politisch bedingt gewesen, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch die darauf folgenden Ernennungen und Beförderungen überwiegend politisch bedingt waren. Diese Vermutung sei vom Kläger nicht widerlegt worden, vielmehr werde sie durch den Inhalt der Personalakten bestätigt. Durch die Ablegung der Stadtsekretärprüfung und deren Ergebnis seien die ursprünglich überwiegend politischen Motive nicht so weit zurückgetreten, daß nun für die darauf folgende Beförderung zum Stadtsekretär sachliche Beweggründe ausschlaggebend oder zumindest gleichwertig geworden seien. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß die Anforderungen, die bei dieser Prüfung gestellt wurden, die gleichen waren wie bei ordentlichen Verwaltungsprüfungen - nach dem Inhalt der Verwaltungsschulakten scheine das allerdings nicht so -, so werde doch dadurch der überwiegend politische Charakter der Beförderung zum Stadtsekretär nicht in Frage gestellt. Das ergebe sich schon daraus, daß bei der Ernennung des Klägers zum Stadtassistenten und der Zulassung zum "Sonderlehrgang für alte Kämpfer" von vornherein der Wille bestimmend gewesen sei, diese Beamten aus politischen Gründen zu fördern. Für die Beförderung zum Stadtsekretär sei daher der politische Förderungswille das ausschlaggebende Motiv gewesen, nicht also das Bestehen der Stadtsekretärprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung habe lediglich den Charakter einer Bedingung gehabt, von deren Erfüllung die weitere politische Förderung abhängig gemacht worden sei. Ebenso sei es bei der Beförderung des Klägers zum Atadtinspektor gewesen. Auch vor dieser Beförderung habe der Kläger an einem "Aufbaulehrgang für alte Kämpfer" teilgenommen. Die auf Ablegung der Abschlußprüfung beruhende Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor sei daher nur die weitere überwiegend auf politischen Motiven beruhende Förderung eines "alten Kämpfers", der die Bedingung für eine solche Beförderung - Ablegen der Prüfung - erfüllt habe. Daß bei der späteren Höhergruppierung diese Beweggründe zurückgetreten sind, sei nicht ersichtlich. Vielmehr spreche die Tatsache, daß sich der Amtsleiter des Amtes 45 und der zuständige Dezernent gegen die Höhergruppierung ausgesprochen hatten, gegen eine solche Annahme. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, daß sich der Kläger nunmehr so außerordentlich bewährt hatte, daß dadurch die gegen ihn sprechende Vermutung überwiegend politischer Motive für diese Höhergruppierung ausgeräumt wäre.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung bis zum Zusammenbruch zum Stadtihspektor ernannt worden wäre, seien nicht vorhanden. Hiergegen spreche schon, daß der Kläger, jedenfalls bis 1938, als Zivilanwärter wegen des damals bestehenden Stellenvorbehalts für Versorgungsanwärter keine Chance gehabt hätte, in den mittleren Dienst der Beigeladenen übernommen zu werden. Es erscheine deshalb auch höchst unwahrscheinlich, daß der Kläger bis zum Zusammenbruch überhaupt - ohne politische Bevorzugung - zu einem ordentlichen Lehrgang für die Vorbereitung zur Verwaltungsprüfung II zugelassen worden wäre, dies um so weniger, als er während des Krieges Soldat gewesen sei und deshalb kaum die Möglichkeit gehabt hätte, an einem solchen Lehrgang teilzunehmen.
Der Kläger halte zu Unrecht den Gleichheitssatz für vorletzt; er könne, falls in den von ihm genannten Fällen F. und Fr. tatsächlich gesetzwidrig eine Entscheidung nach § 7 G 131 unterblieben sein sollte, nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz verlangen, daß die Verwaltung auch in seinem Falle gesetzwidrig eine solche Entscheidung unterlasse.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 1959 nach den Klaganträgen zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung des § 7 G 131, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG und der Aufklärungspflicht.
Die Beigeladene tritt der Revision entgegen.
Eine Stellungnahme des Beklagten liegt nicht vor.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Vorfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Gegen die Anwendung des § 7 G 131 auf die dem Kläger in der Rechtsstellung eines Stadtinspektors auf Lebenszeit zuteil gewordene Einweisung in eine höhere Planstelle (A 4 c 1 statt A 4 c 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Mit der Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf eine besoldungsrechtliche Höhergruppierung hat sich bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts befaßt; er hat hierzu in seinemUrteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 158.59 - folgendes ausgeführt:
"Die für die Anwendung des § 7 G 131 maßgebende letzte Rechtsstellung des St. vor dem Zusammenbruch war gekennzeichnet dadurch, daß er zwar Zollsekretär geblieben, jedoch in eine höhere Planstelle eingewiesen war und aus ihr besoldet wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch eine solche Rechtsstellung unberücksichtigt bleiben muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 7 G 131 vorliegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft rechts- und sachwidrig erlangten Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen und die dadurch gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 3, 58 [146]; BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 99). Hiernach und nicht entscheidend nach formalen Merkmalen beurteilt es sich, ob eine beamtenrechtliche Maßnahme, durch die eine solche vom Gesetz mißbilligte Rechtsstellung erlangt ist, als "Ernennung" oder "Beförderung" im Sinne des § 7 G 131 anzusehen oder jedenfalls ihr gleichzuerachten ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 3. März 1961 - BVerwG VI C 135.60 -). Das kann aus den vom Berufungsgericht überzeugend dargelegten Gründen für den vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, zumal da nach § 7 Abs. 1 Satz 2 G 131 sogar beamtenrechtliche Maßnahmen, die nur mittelbar zu einer besseren Besoldung oder Versorgung führen - Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit -, ebenso wie Ernennungen und Beförderungen behandelt werden."
Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an.
Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei, auch soweit das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor und die spätere besoldungsrechtliche Höhergruppierung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt sind.
Zu Unrecht rügt die Revision in bezug auf die besoldungsrechtliche Höhergruppierung des Klägers Verletzung der Aufklärungspflicht. Die angeblich nicht aufgeklärten Beweggründe für die vom Berufungsgericht verwerteten, gegen die Höhergruppierung des Klägers gerichteten Erklärungen des Leiters des Amtes 45 und des zuständigen Dezernenten ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt dieser - in den Personalakten des Klägers (Bl. 162) enthaltenen - Erklärungen. Danach wurden die gegen die Höhergruppierung des Klägers geäußerten Bedenken durch die Bewertung der von dem Kläger bekleideten "Stelle" eines Expedienten sowie dadurch veranlaßt, daß der seinerzeit ebenfalls im Amt 45 tätige Stadtinspektor Wehrstadt bedeutend älter als der Kläger war und sich - anders als dieser - als Expedient schon bewährt hatte. Im übrigen ist auch der letzterwähnte, von der Revision geltend gemachte Beweggrund für die Bedenken gegen die Höhergruppierung des Klägers gerade nicht geeignet, die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Frage zu stellen, weil er den Schluß des Berufungsgerichts, daß auch noch bei der Höhergruppierung des Klägers parteipolitische Erwägungen der in Rede stehenden Art das Übergewicht hatten, gestattet und sogar nahelegt.
Auch macht die Revision zu Unrecht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Gegen die Anwendung des § 7 G 131 kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Vertrauensschuts nur denjenigen von dieser Vorschrift betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt werden, die schon vor der Anwendung dieser Vorschrift rechtsgleich (endgültig) im Sinne des § 19 G 131 wiederverwendet waren, und das zudem nur in den Fällen, in denen die Begleitumstände der rechtsgleichen (endgültigen) Wiederverwendung zu dem Schluß nötigen, diese Wiederverwendung beruhe auf einer "negativen" Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131, habe also nach dem Willen der obersten Dienstbehörde das Rechtsverhältnis des Betroffenen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in einer die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend regeln sollen (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz liegen im Fall des Klägers schon deswegen nicht vor, weil der Kläger bis zur Anwendung des § 7 G 131 nicht rechtsgleich (endgültig) - nämlich als Stadtinspektor - wiederverwendet war und weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nur auf Rechtsstellungen bezieht, die der Kläger im neuen Beamtenverhältnis bis zur Anwendung des § 7 G 131 nicht wiedererlangt hatte. Auch das Revisionsvorbringen, die beigeladene Stadt D. sei verpflichtet, den Kläger in dem mit ihn begründeten neuen Beamtenverhältnis zum Inspektor zu ernennen, geht in diesem Zusammenhang fehl. Dieses Vorbringen könnte selbst dann, wenn es zuträfe, der Anwendung des § 7 G 131 nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Pflichten gegenüber dem Kläger aus dem neuen Beamtenverhältnis sind schon deswegen für die Anwendung des § 7 G 131 ohne jede rechtliche Bedeutung, weil § 7 G 131 nur die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betrifft, also die Rechte des Klägers aus dem neuen Beamtenverhältnis unberührt läßt. - Der Hinweis der Revision darauf, daß der Beklagte den Kläger trotz Anwendung des § 6 Abs. 2 der Ersten SparVO in ein neues Beamtenverhältnis übernommen hat, ist in diesem Zusammenhang abwegig; dieser Sachverhalt enthält keine die Gewährung von Vertrauensschutz rechtfertigende "negative" Entscheidung zu § 7 G 131, also keine Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131.
Soweit die Revision Verletzung der Fürsorgepflicht rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht in erster Linie festgestellt hat, der Kläger habe, jedenfalls bis 1938, als Zivilanwärter wegen des damals bestehenden Stellenvorbehalts für Versorgungsanwärter keine Chance gehabt, in den mittleren Dienst übernommen zu werden, und daß es schon allein daraus hergeleitet hat, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger bis zum Zusammenbruch ohne Förderung aus überwiegend parteipolitischen Gründen zu einem ordentlichen Lehrgang für die Vorbereitung zur Verwaltungsprüfung II zugelassen worden wäre. Die von der Revision beanstandete - angeblich gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende - Erwägung, der Kläger habe auch deswegen, weil er während des Krieges Soldat war, keine Möglichkeit gehabt, an einem - solchen Lehrgang teilzunehmen, ist lediglich eine überflüssige Hilfserwägung; auf dieser beruht das angefochtene Urteil also nicht, so daß der dagegen gerichtete Revisionsangriff - Verletzung der Fürsorgepflicht - schon aus diesem Grunde fehlgeht.
Schließlich sind auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Verletzung des Gleichheitssatzes rechtsfehlerfrei. Da die im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 rechtfertigen, ist bei Unterstellung, daß die Laufbahnen der beiden früheren Kollegen des Klägers, Ferlings und Freitag, wirklich - wie behauptet - mit der des Klägers in allen für die Anwendung des § 7 G 131 erheblichen Punkten übereinstimmen, die Annahme geboten, daß gegenüber Ferlings und Freitag § 7 G 131 zu Unrecht nicht angewendet wurde. Hieraus kann aber nichts zugunsten der Revision hergeleitet werden; denn Art. 3 GG gibt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keinen Anspruch auf eine Wiederholung von Rechtsfehlern (BVerwGE 3, 88).
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel