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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG VIII C 95.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 95.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.02.1960 - AZ: I A 807/59

Fundstellen

  • DÖV 1964, 281 (amtl. Leitsatz)
  • RzW 1963, 286
  • ZBR 1963, 96

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verschulden des Antragstellers im Wiedergutmachungsverfahren an einer Fristversäumnis entfällt nicht schon dann, wenn ihm erst nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die möglicherweise bei einer neuen Überprüfung seines Anspruchs von Bedeutung sein können, sofern er den Anspruch auch ohne Kenntnis von diesen Tatsachen hätte geltend machen können.

  2. 2.

    Wird einem Antragsteller bei einer Ablehnung aus formellen Gründen zugleich mitgeteilt, aus welchen Motiven sich die Behörde zu einer solchen Ablehnung entschlossen hat, so werden diese ihm mitgeteilten Erwägungen nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

  3. 3.

    Ein verspäteter Antrag nach dem Dritten Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz ist in einen Abänderungsantrag nach dem Sechsten Änderungsgesetz umzudeuten, wenn eine neue Gesetzesänderung eine Rechtsverbesserung als möglich erscheinen läßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1888 geborene Kläger wurde als Angestellter der Reichsdruckerei im Jahre 1933 und nach seiner Wiederanstellung erneut im Jahre 1936 entlassen. Er wurde ab 1. Januar 1951 bei der Bundesdruckerei in Berlin wiederverwendet. Der Beklagte gewährte ihm durch Wiedergutmachungsentscheidung vom 10. Mai 1954 das Ruhegehalt, das er hätte, wenn er am 1. April 1933 zum technischen Inspektor und am 1. April 1941 zum technischen Oberinspektor befördert worden wäre. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten. Am 30. Juni 1956 schied der Kläger bei der Bundesdruckerei aus. Mit einem neuen Wiedergutmachungsantrag vom 25. Oktober 1957 beanspruchte er das Ruhegehalt eines Amtmannes. Sein Antrag wurde abgelehnt. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihm Wiedergutmachung durch Einstufung in die Besoldungsgruppe eines Verwaltungsamtmannes zu gewähren. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger seinen Klageanspruch verfolgte, wurde durch Bescheid des Berufungsgerichts zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der erneute Wiedergutmachungsantrag des Klägers sei nicht fristgemäß gestellt und deshalb vom Beklagten mit Recht abgelehnt worden. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, daß die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei. Der Ablehnungsbescheid sei ausschließlich auf die Fristversäumnis gestützt worden, nicht aber auf die Hilfsbegründung, es fehle nach den neuerlichen Feststellungen an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger ohne die politische Schädigung noch die Rechtsstellung eines Amtmannes oder eines höheren Beamten erreicht hätte. Die Revision wurde gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassen.

3

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist begründet, weil das Sechste Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) eine neue Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich macht.

5

Der Kläger hat einen Wiedergutmachungsanspruch im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 26. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Das Gesetz galt zur Zeit der ersten Wiedergutmachungsentscheidung in der durch die Änderungsgesetzes vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 15) und vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994) geänderten ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) und zur Zeit der Berufungsentscheidung in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. August 1955 (BGBl. I S. 820).

6

Durch Art. IV Nr. 1 des letztgenannten Gesetzes war den Geschädigten im Falle einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung ein neues Antragsrecht eingeräumt worden (BVerwGE 10, 176); zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger. Die Antragsfrist lief gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes am 31. Dezember 1956 ab; diese Antragsfrist hat der Kläger versäumt, als er seinen neuen Wiedergutmachungsantrag stellte. Sein Antrag ist wegen Fristversäumnis abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat dazu ohne Rechtsfehler dargelegt, dem Ablehnungsbescheid sei eine die materiellen Anspruchsvoraussetzungen betreffende Hilfsbegründung nur angefügt worden, um dem Kläger das Gefühl zu nehmen, sein Antrag bleibe nur aus formellen Gründen erfolglos. Worden einem wegen Fristversäumnis erfolglos bleibenden Antragsteller auch noch die Motive für die formell begründete Ablehnung mitgeteilt, so werden diese Motive im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; sie rechnen nicht zum Ablehnungsgrund. Die Auslegung des im Streit befindlichen Ablehnungsbescheides durch das Berufungsgericht wird durch die Ablehnungsgründe der angefochtenen Wiedergutmachungsentscheidung bestätigt; dort wird der Hinweis auf die Fristversäumnis "im übrigen" ergänzt durch sachliche Erwägungen, die sich auf weitere Ermittlungen mit einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis beziehen. Die Frage, ob die Auslegung der "Gründe" eines Verwaltungsaktes zu den im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen gehört, bleibt ungeprüft. Der Kläger kann sich daher nicht auf das Urteil vom 29. Juni 1960 (BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394) berufen, wonach eine erneute sachliche Bescheidung eines Wiedergutmachungsanspruchs auch dann zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung führt, wenn der Antragsteller kein Recht auf eine sachliche Bescheidung hatte. Auf die Frage, ob im Wiedergutmachungsverfahren die nicht unverschuldete Fristversäumnis unheilbar zum Rechtsverlust führt (vgl. zum Kriegsgefangenenentschädigungsrecht: Urteil vom 22. August 1962 - BVerwG V C 25.61 -, MDR 1962 S. 927 = DVBl. 1962 S. 831), muß nicht erneut eingegangen werden.

7

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, den Antrag fristgerecht einzureichen. Im Sinne des Urteils BVerwGE 13, 209 ist es bei dieser Entscheidung von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen, aus dem es entnommen hat, er habe den schon vorher möglichen Antrag erst eingereicht, nachdem er von der nachträglichen Beförderung eines Arbeitskollegen Kenntnis erhalten hatte. Eigenes Verschulden des Antragstellers wird noch nicht dadurch im Sinne von § 24 Abs. 3 BWGöD ausgeschlossen, daß ihm nach Fristablauf Umstände bekannt wurden, die möglicherweise die Erfolgsaussichten seines Antrags in einem günstigeren Licht erscheinen lassen konnten. Revisionsrügen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Revision beruft, sind im Urteil BVerwGE 13, 209 erörtert worden; neue Gesichtspunkte ergeben sich aus der Revisionsbegründung nicht.

8

Der Sachverhalt bedarf dennoch einer erneuten Überprüfung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht, weil das Sechste Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz möglicherweise Rechtsänderungen eingeführt hat. Da über eine Verpflichtungsklage zu entscheiden ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Verhandlung im Revisionsverfahren an (vgl. die Nachweise bei Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. III 2. zu § 108 VwGO, ferner das Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 - Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 10 = NJW/RzW 1962 S. 230). Für den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers könnte bedeutsam werden die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD durch Art. I Nr. 6 des Sechsten Änderungsgesetzes. Der im Revisionsverfahren vorgebrachte Umstand, daß der Kläger in der Nachkriegszeit zeitweise in der sowjetisch besetzten Zone beschäftigt war, hätte sich möglicherweise nach dem Urteil BVerwGE 7, 318 zu seinem Nachteil ausgewirkt, würde jetzt aber nicht mehr bedeutsam sein (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Ohne eine bisher aus formellen Gründen nicht möglich gewesene Überprüfung des Vorbringens des Klägers kann nicht entschieden werden, ob sich die Rechtslage für ihn günstiger gestaltet hat. Auf das Vorbringen des Beklagten, dies sei nicht der Fall, kann es mangels jeglicher tatsächlicher Feststellung, betreffend die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers in der Nachkriegszeit, revisionsrechtlich nicht ankommen.

9

Der verspätet gestellte Wiedergutmachungsantrag des Klägers war nicht in dem Sinne "unzulässig", in dem verspätete Prozeßhandlungen (insbesondere verspätete Rechtsmittel) unzulässig sind. Die Fristversäumnis im Antragsverfahren führt nur zu einer Unmöglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Anspruchsvoraussetzungen, sofern sich die zuständige Behörde auf die Fristversäumnis berufen hat und eine sachliche Bescheidung des Anspruchs abgelehnt worden ist. Wird im Wege der Rechtsänderung die Antragsfrist verlegt mit der Folge, daß der verspätet eingereichte Antrag nunmehr als fristgemäß gestellt anzusehen ist, so steht der Umstand, daß der Antrag allein aus formellen Gründen abgelehnt wurde, einer gerichtlichen Aufklärung der sachlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß die Sache im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO auch dann "spruchreif" gemacht werden, wenn es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, auf die es zur Zeit des Ablehnungsbescheides noch nicht ankam.

10

Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes gibt dem Antragsteller das Recht auf eine Abänderungsentscheidung, wenn die Gesetzesänderung zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung geführt hat. Im Sinne dieser Vorschrift könnte möglicherweise "ein weitergehender Anspruch" des Klägers auf Grund des neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD begründet sein. Das läßt sich im Revisionsverfahren nicht klären. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist im Falle neuer Wiedergutmachungsanträge im Sinne von Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag im Sinne von Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes vorliegen (vgl. das Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 68.60 -); das muß auch dann gelten, wenn der erstgenannte Antrag verspätet gestellt war, ein Abänderungsantrag aber noch gestellt werden kann. So liegt es hier.

11

Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

12

Im neuen Berufungsverfahren kommt es darauf an, ob die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu einer Verbesserung der Rechtslage des Klägers geführt hat und ob bei Anwendung der neuen Vorschrift die Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn zu dem Ergebnis führt, er hätte ohne die Schädigung bis zum 31. März 1931 die Rechtsstellung eines Amtmannes erreicht. Da nicht in jeder Hinsicht erneut über den Wiedergutmachungsanspruch zu entscheiden ist, kann es nur noch auf die Aufstiegsmöglichkeiten des Klägers nach dem 8. Mai 1945 ankommen.

13

Es muß außerdem im neuen Berufungsverfahren geklärt werden, ob der durch Art. I Nr. 8 Buchst. b des Sechsten Änderungsgesetzes neu eingefügte § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD zu einer versorgungsrechtlichen Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führt: Der Kläger gehört zur Gruppe der Geschädigten im Sinne von § 9 BWGöD, die nach dem 31. März 1951 und vor der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Ihm stand bisher das Ruhegehalt zu, das er im Falle einer dem Wiedergutmachungsanspruch entsprechenden Wiederanstellung als ein zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzter Beamter hätte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 a.F.). Nach dem neuen § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD verlängert sich die anrechenbare Dienstzeit um die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Zeitpunkt, an dem er die gesetzliche Altersgrenze erreichte. Darüber ist schon im Wiedergutmachungsverfahren und nicht erst bei der Festsetzung des Ruhegehalts (vgl. §§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD) zu entscheiden.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel