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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 68.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 68.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960 - AZ: I A 60/58

Fundstellen

  • DVBl 1963, 527 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1964, 280 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 932 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1963, 28
  • R.z.W 1963, 41

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wurde vor dem Dritten Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz die Wiedergutmachung durch Vergleich geregelt, so rechtfertigt jede Änderung des Gesetzes einen Antrag auf erneute Sachprüfung, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß die Änderung zu einer für den Berechtigten günstigeren Beurteilung der Rechtslage führt; dies gilt auch für klarstellende Gesetzesänderungen.

  2. 2.

    Durch Vergleich wurde die Wiedergutmachung auch dann geregelt, wenn ein außergerichtlicher Vergleich, in dem sich die Beteiligten über die Streitpunkte geeinigt haben, zum Erlaß eines Änderungsbescheides geführt hat.

  3. 3.

    Führen Änderungsgesetze zu einer Verbesserung der Wiedergutmachung, so bedarf es unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD auch einer neuen Ermessensentscheidung zu der Frage, ob der Geschädigte daran teilnimmt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 2. Februar 1908 geborene Kläger trat 1928 mit der Primareife in den Dienst der Polizei und wurde 1930 Polizeiwachtmeister. Mitglied der NSDAP wurde er am 1. März 1933. Im Mai 1933 heiratete er eine sogenannte Halbjüdin. 1935 wurde er zum Polizeioberwachtmeister und 1940 zum Polizeihauptwachtmeister befördert. Aus der NSDAP wurde er 1942 wegen der halbjüdischen Abstammung seiner Ehefrau entlassen. Im März 1943 wurde er auf sein Gesuch mit Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt.

2

Nach dem staatlichen Zusammenbruch war er in der sowjetischen Besatzungszone vorübergehend bei der Polizei und danach als Musiker tätig. Im Jahre 1949 zog er nach Berlin (West) und später ins Bundesgebiet.

3

Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Zur Begründung trug er vor: Wenn er nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und wegen der halbjüdischen Abstammung seiner Ehefrau verfolgt worden wäre, so wäre er etwa 1938 zur Laufbahn eines Polizeioffiziers zugelassen, etwa 1940 zum Hauptmann befördert und 1943 nicht in den Ruhestand versetzt worden. Der NSDAP sei er nicht aus Überzeugung beigetreten. Seine Verlobte und jetzige Ehefrau, die damals ein Kind von ihm erwartete, habe er nur mit Genehmigung seiner Dienstbehörde heiraten dürfen. Diese Genehmigung sei ihm unter der Bedingung in Aussicht gestellt worden, daß er seine politische Zuverlässigkeit durch den Eintritt in die NSDAP beweise. Sein Eintritt in die NSDAP habe die Heirat im Mai 1933 mithin ermöglicht; die Heirat habe seine Ehefrau in gewissem Maße vor nationalsozialistischer Rassenverfolgung geschützt.

4

Nachdem der Beklagte zunächst Wiedergutmachungsansprüche abgelehnt hatte, schlossen die Parteien während des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen außergerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte dem Kläger das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung als Meister der Schutzpolizei zubilligte. Der Beklagte erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid, der unanfechtbar geworden ist, und der Kläger nahm darauf seine Klage zurück. Später wurde der Kläger als Meister im Bundesgrenzschutz angestellt.

5

Auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - 3. ÄndG - vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) beantragte der Kläger, ihm die Rechtsstellung eines Oberstleutnants der Schutzpolizei zu gewähren. Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Frage, ob dem Antrag des Klägers der frühere Vergleich entgegenstehe, für zweifelhaft und hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei sachlich jedenfalls unbegründet; denn da er Mitglied der NSDAP gewesen sei, hänge die Wiedergutmachung vom Ermessen des Beklagten ab. Dieser habe jedoch bei seiner Entscheidung über die Wiedergutmachung nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

6

Im Revisionsverfahren begehrt der Kläger eine Entscheidung, durch die ihm die Rechtsstellung eines Oberinspektors bzw. Hauptmanns der Schutzpolizei gewährt wird. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei als früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD). Es hat eine erneute sachliche Prüfung des Wiedergutmachungsanspruchs für nicht erforderlich erklärt, weil der Beklagte auch dann, wenn die Voraussetzungen einer dem Kläger günstigen Ermessensentscheidung vorlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD), mit der Ablehnung einer neuen Entscheidung von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe; ein Fall schwerer Unbilligkeit liege nicht vor.

9

Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Mitglied der NSDAP im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD anzusehen. Er hat einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt, war vom 1. März 1933 bis zu Deiner Entlassung aus der Partei im November 1942, also fast zehn Jahre lang. Parteimitglied und ist in dieser Zeit auch als solches behandelt worden. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) - vgl. die Urteile vom 11. Januar 1957, NJW/RzW 1957 S. 146, und vom 22. Mai 1957, NJW/RzW 1957 S. 323 - kommt es hier nicht an. Die Gründe, aus denen ein Beamter Parteimitglied geworden ist, werden in § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD berücksichtigt: War die Parteimitgliedschaft durch vorausgegangene Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt, so ist - anders als in § 6 BEG - ausdrücklich eine dem Geschädigten günstige Ausnahmeregelung im Wege des Ermessens vorgesehen Deshalb ist es nicht angängig, diese Gründe schon bei der Entscheidung über die Frage heranzuziehen, ob ein Beamter, der der NSDAP beigetreten und von ihr als Mitglied behandelt worden ist, unter den Begriff "Mitglied der NSDAP" fällt. Zu der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD erfüllt, hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Revisionsrechtlich besteht keine Möglichkeit der Klärung. War der Kläger der Partei beigetreten, um eine Verfolgung seiner Verlobten und späteren Ehefrau zu verhindern, die ihr aus rassischen Gründen unmittelbar bevorstand, so kann die Vorschrift anwendbar sein; erforderlich wäre des weiteren, daß der Kläger ein lediglich nominelles Parteimitglied war. Im Revisionsverfahren ist daher von der rechtlichen Möglichkeit einer dem Kläger günstigen Ausnahmeentscheidung auszugehen.

10

Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Sachprüfung sei nicht erforderlich, weil der Beklagte ohne Ermessensfehler von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und dem Kläger keine weitergehende Wiedergutmachung gewährt habe, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang: Bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen; die Begründung der Ermessensentscheidung muß insbesondere erkennen lassen, welcher Anspruch versagt werden soll (BVerwGE 10, 176 [180]). Der Kläger beansprucht Wiedergutmachung wegen unterbliebener Beförderung und wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Buchst. d BWGöD). Der Umfang seines Wiedergutmachungsanspruchs bestimmt sich - wenn von § 8 Abs. 1 BWGöD abgesehen wird - nach den §§ 9 und 15 BWGöD. Dabei ist es erheblich, wie die Dienstlaufbahn des Klägers ohne die behaupteten Schädigungen verlaufen wäre. Er behauptet, er wäre ohne Verfolgung Polizeioffizier geworden. Damit hat sich der Beklagte bei der Ablehnung einer erneuten Ermessensentscheidung nicht auseinandergesetzt. Ohne Klärung dieser Frage kann nicht entschieden werden, ob der auf § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gestützte Ablehnungsbescheid frei von Ermessensfehlern ist. Die Schwierigkeiten, die im Einzelfall einer dem Gesetz entsprechenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn entgegenstehen mögen, rechtfertigen die Ablehnung einer dem Antragsteller günstigen Ermessensentscheidung nicht.

11

Eine neue Ermessensentscheidung wäre allerdings nicht nötig, wenn der Beklagte aus Rechtsgründen nicht verpflichtet wäre, erneut über den Wiedergutmachungsantrag des Klägers zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat die Frage für zweifelhaft erklärt, ob Art. IV Nr. 2 3. ÄndG einer erneuten Sachprüfung entgegensteht. Diese Vorschrift in Verbindung mit Art. II b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - 6. ÄndG - vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) regelt das Recht auf eine neue Wiedergutmachungsentscheidung in den Fällen, in denen "die Wiedergutmachung vor der Verkündung dieses Gesetzes durch Vergleich geregelt worden" war. Ist durch unanfechtbare Bescheide oder durch rechtskräftige Urteile über die Wiedergutmachung entschieden worden, so gewährt Art. IV Nr. 1 3. ÄndG den Geschädigten allgemein das Recht auf eine erneute Wiedergutmachungsentscheidung (BVerwGE 10, 176 [177]). Dagegen soll nach Art. IV Nr. 2 3. ÄndG bei einer vergleichsweisen Regelung nur dann ein Recht auf Abänderung des Vergleichs gewährt werden, wenn dem Geschädigten nach der bisherigen Rechtslage "Wiedergutmachung in geringerem Umfange als nach den Vorschriften dieses Gesetzes" zusteht.

12

Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung vom 7. Dezember 1955 - Drucksache 1937 - wird kein Hinweis auf die gesetzgeberischen Absichten gegeben. Es heißt dort zu Art. IV Nr. 2 3. ÄndG: Der Ausschuß sei einmütig der Auffassung, die Vorschrift sei nicht nur bei einer materiellen Rechtsänderung anwendbar, sondern auch dann, wenn die Rechtslage des Berechtigten sich nach dem neuen Gesetz in irgendeiner Weise - auch in bezug auf Beweisfragen - günstiger gestalte. Diese Absicht des Ausschusses hat zwar im Gesetz selbst keinen klaren Ausdruck gefunden; sie war aber mitbestimmend für den Entschluß des Bundestages, die. Vorschrift in dieser Form Gesetz werden zu lassen, ohne an der unterschiedlichen Regelung gegenüber Art. IV Nr. 1 des Gesetzes Anstoß zu nehmen. Bei der hiernach gebotenen weiten Auslegung ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Dritte Änderungsgesetz für den Berechtigten im Einzelfall keine Änderung der materiellen Rechtslage, sondern nur Klarstellungen gebracht hat, die zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage durch die Wiedergutmachungsbehörde hätten führen können. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Änderung der für den Umfang der Wiedergutmachung maßgebenden §§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 15 BWGöD durch Streichung der Worte "regelmäßig" diente zwar nur der Klarstellung, daß es entscheidend auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten, nicht aber auf eine an Laufbahnvorschriften gemessene "regelmäßige" Laufbahn ankomme (BVerwGE 1, 175 [177]; 3, 317; 5, 54; 6, 114). Aber auch aus dieser klarstellenden Änderung ergab sich nach Art. IV Nr. 2 3. ÄndG ein Recht des Klägers auf eine erneute Wiedergutmachungsentscheidung, falls überhaupt - was das Berufungsgericht angenommen hat - im Jahre 1954 der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers "durch Vergleich" geregelt wurde.

13

Eine Wiedergutmachung wurde auch dann durch Vergleich geregelt, wenn ein außergerichtlicher Vergleich, in dem sich die Beteiligten über die streitigen Punkte geeinigt haben, zum Erlaß eines Änderungsbescheides geführt hat. Hat die Wiedergutmachungsbehörde lediglich auf Gegenvorstellungen oder nach Klageerhebung einen geänderten Bescheid erlassen und der Antragsteller daraufhin die weitere Rechtsverfolgung aufgegeben, so ist die Wiedergutmachung indessen nicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 3. ÄndG durch Vergleich geregelt worden; denn die wesentliche Voraussetzung dafür, nämlich die vertragliche Einigung der Beteiligten über die streitigen Punkte im Vergleich selbst, liegt dann nicht vor. Sollte im vorliegenden Fall keine vergleichsweise Regelung der Wiedergutmachung im Sinne des Art. IV Nr. 2 3. ÄndG vorliegen, dann ergäbe sich das Recht des Klägers auf erneute Wiedergutmachungsentscheidung in Anbetracht des unanfechtbar gewordenen Änderungsbescheids aus Art. IV Nr. 1 3. ÄndG (BVerwGE 10, 176 [177]).

14

Ohne Klärung, ob die Ansprüche des Klägers nach dem Dritten Änderungsgesetz rechtlich anders zu beurteilen waren, als sie zur Zeit des Änderungsbescheides von 1954 beurteilt wurden, ist eine Entscheidung über eine Ermessensausübung des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD) nicht möglich.

15

Nunmehr ist ferner § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes anzuwenden, soweit sich der Kläger auf eine Schädigung durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand berufen kann. Der Kläger wäre ohne die von ihm behauptete Schädigung im jetzigen Gebiet der sowjetischen Besatzungszone im Dienst gewesen, als der Krieg endete. Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist seine Dienstlaufbahn so nachzuzeichnen, als hätte er sie nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortsetzen können. Bei der Neufassung der Vorschrift wurde vor allem an die Geschädigten aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone gedacht (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 15. Juni 1961 - Drucksache 2857 -); ihnen soll - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 318) - nicht mehr entgegengehalten werden können, sie hätten in der sowjetischen Besatzungszone ohnehin keine Aufstiegsmöglichkeiten gehabt. Im Falle des Klägers, der erst 1949 in das Gebiet von Berlin (West) gekommen ist, ergibt sich auch aus dieser Gesetzesänderung die Notwendigkeit einer neuen Entscheidung (Art. V Abs. 2 6. ÄndG). Einer Prüfung, ob er nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD einen weitergehenden Anspruch hat, bedarf es auch bei Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD: Gewährt das Gesetz den Geschädigten erweiterte Ansprüche, so bedarf es auch einer neuen Ermessensentscheidung zu der Frage, ob ein früheres Mitglied der NSDAP als Geschädigter an der Rechtsverbesserung teilnimmt.

16

Da eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke