Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1962, Az.: BVerwG V C 8.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 8.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.06.1960 - AZ: Nr. 6609/60
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 KgfEG
- § 9 Abs. 5 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger gehörte der Volksdeutschen Minderheit in Jugoslawien an. Im Jahre 1942 erwarb er im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Während des Krieges wurde er zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Sein Truppenteil befand sich bei Kriegsende in oder in der Nähe von Wien. Der Kläger, der damals in Wien untergetaucht war, wurde dort im September 1945 bei einer Schwarzmarktrazzia von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht aufgegriffen, einem mehrtägigen Verhör unterworfen und sodann nach Jugoslawien abgeschoben, wo er jugoslawischen Partisanen übergeben wurde. Bis September 1946 befand sich der Kläger in einem jugoslawischen Lager und war zur Zwangsarbeit in einem Bergwerk eingesetzt. Sodann wurde er nach Agram entlassen, wo er in einer Weingroßhandlung arbeitete. Er durfte die Stadt nicht verlassen und unterlag einer regelmäßigen polizeilichen Meldepflicht. Im Herbst 1948 konnte er nach Fiume gehen; dort fand er Beschäftigung als Chemotechniker in einer staatlichen Ölraffinerie. Im Mai 1954 gelang es ihm, illegal Jugoslawien zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Im August 1955 traf er in der Bundesrepublik ein. Der Kläger ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A und einer behördlichen Heimkehrerbescheinigung.
Die Bemühungen des Klägers, für die Zeit bis Mai 1954, d.h. bis zum Verlassen Jugoslawiens, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren bei den Verwaltungsbehörden und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Urteil ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger schon deshalb keine Kriegsgefangenenentschädigung erhalten könne, weil sein erst im September 1959 gestellter Entschädigungsantrag verspätet sei. Jedenfalls erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als echter oder unechter Kriegsgefangener; denn er sei weder wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen noch wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit festgenommen worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Revisionsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis einschließlich August 1955 zu gewähren;
hilfsweise:
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er ist der Meinung, sein "Untertauchen" bei Kriegsende in Wien müsse wie eine echte Kriegsgefangenschaft angesehen werden; denn hätte er sich nicht so verhalten, wäre er mit Sicherheit als Soldat gefangengenommen und an Jugoslawien ausgeliefert worden. Sollte jedoch seine damalige Lage nicht einer echten Kriegsgefangenschaft gleichgeachtet werden können, so sei er jedenfalls im September 1945 in echte Kriegsgefangenschaft geraten. Daß er gelegentlich einer Razzia auf dem Schwarzmarkt aufgegriffen sei, schließe nicht aus, daß seine Festnahme vorwiegend auf dem Verdacht beruht habe, er sei ein entlaufener Soldat oder ein geflohener Kriegsgefangener. Sollte aber auch diese Festnahme nicht zu echter Kriegsgefangenschaft geführt haben, so erfülle er jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine "unechte" Kriegsgefangenschaft; denn er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksdeutschen Gruppe in Jugoslawien von den Sowjets nach Jugoslawien verschleppt worden. Da er hiernach - sei es echter, sei es unechter - Kriegsgefangener gewesen sei und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung erfülle, komme es allein noch darauf an, ob er den Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt habe. Dies sei der Fall gewesen; denn er sei an einer früheren Antragstellung durch Umstände verhindert worden, die außerhalb seines Willens lagen. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht nicht offenlassen dürfen.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert, jedoch haben sämtliche Prozeßbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin gewürdigt, daß der Kläger weder durch sein "Untertauchen" im Frühjahr 1945 noch durch seine Festnahme im September 1945 echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - geworden sei. Das Untertauchen im Frühjahr 1945 hat nicht zu solchen Freiheitsbeschränkungen des Klägers geführt, wie sie dem Gewahrsam eines echten Kriegsgefangenen entsprechen; denn der Kläger konnte im Rahmen der für alle Bewohner Wiens damals geltenden Einschränkungen selbst bestimmen, wo er sich aufhalten und wie er sich betätigen wollte. Wenn er sich, um einer Gefangenschaft zu entgehen, verborgen gehalten hat, so ist das unerheblich (vgl.Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG V CB 243.58 -). Zu Unrecht vergleicht der Kläger seine Lage mit demim Urteil vom 25. Februar 1955 - BVerwG IV C 020.54 - (NJW 1955 S. 921) behandelten Fall eines deutschen Soldaten, der sich in Feindesland verborgen halten mußte, um einer todbringenden Gefangennahme zu entgehen.
Weder befand sich der Kläger damals in Feindesland, noch mußte er bei einer etwaigen Gefangennahme mit dem Tode rechnen. Aber auch die Festnahme des Klägers im September 1945 hat nicht zu einer echten Kriegsgefangenschaft geführt. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, daß sein Aufgreifen auf dem Schwarzmarkt zunächst nur als eine vorläufige Festnahme zur Personenfeststellung (Sistierung) anzusehen ist. In einem solchen Falle kommt es darauf an, aus welchem Grunde die Gewahrsamsmacht den Betroffenen nicht alsbald nach der Personenfeststellung wieder entlassen, sondern endgültig in Gewahrsam genommen hat (vgl.Urteile vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - [DÖV 1958 S. 796; ROW 1958 S. 244] undvom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 17.60 -). Aber auch bei dieser Betrachtungsweise verstößt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht wegen seines Dienstes in der deutschen Wehrmacht in Gewahrsam genommen worden ist, weder gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Beweisregeln, noch gegen allgemeine Erfahrungssätze; sie ist somit für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht dem Kläger seine erstmals im Verwaltungsstreitverfahren aufgestellte Behauptung, er sei im Frühjahr 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten, nicht geglaubt hat.
Der Kläger könnte somit - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn er zu den Personen gehörte, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten (sogenannte unechte Kriegsgefangene). Von diesen Vorschriften kommt im vorliegenden Falle diejenige der Nr. 2 Buchst. b in Betracht. Hiernach gelten als Kriegsgefangene
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg ... wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei im September 1945 nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg und auch nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit, sondern deswegen festgenommen worden, weil er am Schwarzmarkt erwischt worden sei. Es hat aber keine Feststellung darüber getroffen, aus welchen Gründen die Sowjets den Kläger nach Jugoslawien abgeschoben haben. Nach dem vom Revisionsgericht aus zahlreichen, von ihm entschiedenen Streitfällen gewonnenen Erfahrungsbild liegt die Annahme nahe, daß der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben worden ist, weil sich bei seiner Vernehmung herausstellte, daß er früher in Jugoslawien als Angehöriger der Volksdeutschen Minderheit gelebt hatte und weil er deshalb nach Jugoslawien "repatriiert" werden sollte. Falls diese Annahme zutrifft, wäre der ursächliche Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem zweiten Weltkrieg zu bejahen; denn sie war nur dadurch möglich, daß die früheren Feindmächte die tatsächliche Gewalt über Österreich errungen hatten. Es kann auch weiter angenommen werden, daß die Abschiebung deutscher Volkszugehöriger oder deutscher Staatsangehöriger, die in den Wirren der letzten Kriegszeit aus den Nachbarstaaten nach Österreich gekommen waren, von Sicherheitserwägungen der dortigen Besatzungsmächte getragen war, weil sie nämlich die Anwesenheit solcher Personen als hinderlich oder störend für die von ihnen beabsichtigte Neuordnung der Verhältnisse in Österreich empfanden. Hätte das Verwaltungsgericht Erwägungen dieser Art angestellt, so hätte es möglicherweise auch tatsächliche Feststellungen in der Richtung getroffen, daß der Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit aus Österreich nach Jugoslawien (also aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet) abgeschoben worden ist. Daß eine solche Abschiebung als Verschleppung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist und daß ferner eine Verschleppung dann endet, wenn der Verschleppte den Gewahrsamsstaat wieder verlassen kann (also nicht erst dann, wenn er in der Bundesrepublik oder in Westberlin eintrifft), hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.
Sollten die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen ergeben, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG erfüllt, so bedarf es noch der Klärung der - vom Verwaltungsgericht offengelassenen - Frage, ob der Kläger die gesetzlichen Antragsfristen versäumt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind, hat dieser erst am 19. September 1959 die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt waren alle sich aus § 9 Abs. 1, 2 und 6 KgfEG ergebenden Fristen abgelaufen. Es kommt dann darauf an, ob der Kläger sich mit Erfolg auf § 9 Abs. 5 KgfEG berufen kann. Diese Vorschrift bestimmt: "Ist ein Berechtigter an der Antragstellung durch Umstände verhindert worden, die außerhalb seines Willens lagen, so ist er noch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses zur Antragstellung zugelassen." Zur Auslegung dieser, von anderen die Gewährung von Nachsicht bei Fristversäumnis regelnden Bestimmungen abweichenden Vorschrift hat der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 16. März 1960 - BVerwG V B 7.60 - folgendes ausgeführt:
"Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt und die Beschwerdebegründung des Klägers ergeben ... keine Gesichtspunkte dafür, daß der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung durch Umstände verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, daß der Kläger den Eintrag deshalb nicht rechtzeitig gestellt hat, weil er über die gesetzlichen Voraussetzungen unzutreffende Vorstellungen hatte oder darauf vertraute, daß der Antrag für ihn von anderer Seite gestellt werden würde. Daß solche irrtümlichen Annahmen keine Willensbehinderung darstellen, sondern allenfalls auf mangelndem Wissen beruhen, bedarf keiner Klärung. Es bedarf auch keiner Klärung, daß die eindeutig auf die Behinderung der Willensentscheidung des Antragstellers abgestellte Vorschrift des § 9 Abs. 5 KgfEG vom Gericht nicht auf andere Hinderungsgründe ausgedehnt werden kann."
Hiernach liegt einer auf Unkenntnis oder Irrtum beruhenden Fristversäumnis in aller Regel keine Willensbehinderung im Sinne der genannten Vorschrift zugrunde. Doch kann, wie der Senatim Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 71.60 - ausgeführt hat, in besonderen Fällen die mangelhafte Unterrichtung über die den Antragsberechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte, vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland kommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie im Sinne von § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen überhaupt zu betätigen.
Ob ein solcher besonderer Fall hier vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen. Diese Frage läßt sich auch nicht auf Grund der bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit ausreichender Sicherheit beantworten. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Feststellungen darüber, ob der Kläger, der seit August 1955 in der Bundesrepublik lebt, sich auf besondere Umstände berufen kann, die ihn im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinderten, seinen Entschädigungsantrag vor September 1959 zu stellen.
Die hiernach erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Revisionsgericht verwehrt (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.520 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf