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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1962, Az.: BVerwG V C 71.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 71.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.01.1960 - AZ: VIII-8156/59
VG München - 25.01.1960 - AZ: VIII-8154/59

Fundstellen

  • DÖV 1963, 156 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 683 (amtl. Leitsatz)
  • RiOW 1962, 258
  • ZLA 1962, 205

Amtlicher Leitsatz

Eine Verschleppung im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes setzt nicht voraus, daß der Betroffene aus seinem Heimatstaat entfernt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützko
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Die Kläger sind Volksdeutsche aus der nördlichen Bukowina. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der beiden anderen, 1932 und 1934 geborenen Kläger. Als im Jahre 1940 die Sowjetunion die damals zu Rumänien gehörende nördliche Bukowina besetzte, wurden die Kläger im Zuge einer allgemeinen Umsiedlungsaktion ausgesiedelt und nach Deutschland gebracht. Später wurden sie in Poromka, Kreis Bielitz (Polen), angesiedelt. Der Ehemann und Vater der Kläger erhielt dort einen Hof zugeteilt; er wurde im Jahre 1944 zur deutschen Wehrmacht eingezogen und blieb nach dem Kriege in Bayern. Die Kläger versuchten 1945 von Poromka nach Deutschland zu fliehen, kamen aber nur bis in die Tschechoslowakei (CSR). Dort wurden sie im Mai 1945 festgenommen und nach kurzem. Aufenthalt in einem tschechischen Lager nach Polen verbracht. Nach vorübergehender Haft in einem Polizeigefängnis wurden sie in ein Arbeitslager eingewiesen. Im Oktober 1946 wurden ... und ... in ein Waisenhaus gebracht, während ihre Mutter ... im Dezember 1946 in ein Altersheim kam. Nachdem den Klägern die Ausreise aus Polen zunächst untersagt worden war, konnte ... im Oktober 1957 in die Bundesrepublik reisen, die beiden übrigen Kläger folgten im März 1958 nach. Seitdem leben sie in München.

2

Die Bemühungen der Kläger, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolglos, hatten aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 1947 ab Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, und zwar an ... bis einschließlich Oktober 1957, an die beiden anderen. Kläger bis einschließlich März 1958. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Kläger seien im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus der CSR nach Polen verschleppt worden. Sie gehörten deshalb zu den Personen, die gesetzlich den Kriegsgefangenen gleichgestellt seien. Die Verschleppung habe erst ein Ende gefunden, als es den Klägern möglich gewesen sei, Polen zu verlassen und nach Deutschland zu reisen. Deutschland und nicht etwa Polen sei damals der Heimatstaat der Kläger gewesen.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie ist der Auffassung, die Entschädigungsanträge der Kläger seien von der Behörde schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil die Kläger die gesetzliche Antragsfrist nicht gewahrt hätten. Außerdem seien, aber auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nicht gegeben. Die Kläger seien nicht verschleppt worden. Eine Verschleppung setze begrifflich voraus, daß der Betroffene aus seinem Heimatstaat gewaltsam entfernt werde, die CSR sei aber nicht die Heimat der Kläger gewesen. Außerdem seien die Kläger auch nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern deshalb nach Polen verbracht worden, weil die Tschechen die in ihr Land eingeströmten Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer hätten abschieben wollen. Die Kläger seien nach dem 1. Januar 1947, d.h. während der für eine Entschädigung in Betracht kommenden Zeit, auch nicht mehr im Sinne des Gesetzes festgehalten worden. Denn zu dieser Zeit hätten sich ... in einem Altersheim und ihre beiden Kinder in einem Kinderheim befunden. Sie hätten dort das Schicksal der polnischen Heiminsassen geteilt und seien somit nicht mehr im gesetzlichen Sinne im Gewahrsam gewesen. Im übrigen sei auch noch als Aufklärungsmangel zu rügen, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Kläger überhaupt vor 1957 bzw. 1958 nach Deutschland hätten ausreisen wollen.

5

Die Kläger haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie sind den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und haben sich insbesondere gegen die Auslegung des Begriffs Verschleppung gewandt, wie ihn die Beklagte verstanden wissen will. Ein Aufklärungsmangel liege nicht vor; denn es komme auf den "Rückkehrwillen" der Kläger nicht an.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält zwar die gesetzliche Antragsfrist für gewahrt, einen Entschädigungsanspruch der Kläger aber nicht für gegeben. Die Kläger seien nicht verschleppt worden. Eine Verschleppung setze voraus, daß sich der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Verschleppten in dem Land befunden habe, aus dem er verschleppt sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Deshalb könnten die Kläger Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn sie über den 31. Dezember 1946 hinaus im gesetzlichen Sinne festgehalten worden seien. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

8

Die Revision hatte keinen Erfolg.

9

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - mußten die Kläger ihren Entschädigungsantrag binnen eines Jahres nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik steilen; die Frist begann mit dem 1. des Monats, der dem Tage ihres Eintreffens in der Bundesrepublik folgte. Waren sie jedoch an der Antragstellung durch Umstände verhindert, die außerhalb ihres Willens lagen, so waren sie gemäß § 9 Abs. 5 KgfEG noch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses zur Antragstellung zugelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - die Kläger erst am 7. Mai 1959 Kriegsgefangenenentschädigung beantragt und somit die Jahresfrist des § 9 Abs. 2 KgfEG versäumt haben, oder ob - wie die Kläger geltend machen und wie sich aus der Niederschrift vom 6. März 1959 über die Aussage der Hedwig Möller vor der Bezirksregierung von Oberbayern vielleicht ergeben könnte - die Entschädigungsanträge bereits am 6. März 1959 gestellt worden sind und somit die Antragsfrist jedenfalls von den Klägern Anna und Norbert Möller gewahrt ist. Auch wenn alle drei Kläger die Jahresfrist nach § 9 Abs. 1 und 2 KgfEG versäumt haben sollten, kommt ihnen die obengenannte Vorschrift des § 9 Abs. 5 KgfEG zugute. Zwar liegt einer auf Unkenntnis oder Irrtum beruhenden Fristversäumnis in aller Regel keine Willensbehinderung im Sinne der genannten Vorschrift zugrunde. Doch kann in besonderen Fällen die mangelhafte Unterrichtung über die den Antragsberechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte, vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland kommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie im Sinne von § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen überhaupt zu betätigen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1960 - BVerwG V C 130-132.59 - [DÖV 1960 S. 907; MDR 1961 S. 87; Der Heimkehrer 1960 Nr. 21]). Ein solcher besonderer Fall liegt hier vor; denn es handelt sich bei den Klägern um Umsiedler aus Rumänien, die bisher keine Gelegenheit hatten, sich mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten vertraut zu machen. Mit Recht hat daher die Beschwerdebehörde in ihrem Beschwerdebescheid die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im vorliegenden Falle als gegeben angesehen.

10

Aber auch in sachlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an die Kläger gegeben. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG gelten als Kriegsgefangene

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg ... wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden".

11

Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Kläger sind Deutsche im Sinne des § 2 KgfEG. Hierunter sind mangels abweichender Regelung im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz die in Art. 116 GG bezeichneten Personen zu verstehen (vgl. Urteil vom 25. März 1959 - BVerwGE 8, 222 [223]). Zu den dort bezeichneten Personen gehören die Kläger. Daß zu damaliger Zeit (Mai 1945.) die Tschechen gegen die Deutschen wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit vorgegangen sind und daß solche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg gestanden haben, hat der erkennende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 25. März 1959 näher ausgeführt. Ferner ist offensichtlich, daß die Kläger aus dem Ausland (CSR) in ein anderes ausländisches Staatsgebiet (Polen) verbracht worden sind. Es fragt sich nur, ob dieser Vorgang als Verschleppung, im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes anzusehen ist. Das hat das Verwaltungsgericht mit Recht bejaht.

12

Der Begriff "verschleppt" ist im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht näher erläutert. Auch im Heimkehrergesetz, das - ebenso wie das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - auch auf solche Personen Anwendung findet, die "in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren", findet sich keine Erläuterung. Aber auch das von der Beklagten erwähnte Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer erläutert diesen Begriff nicht. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz hat lediglich bestimmt, daß nur solche Verschleppten in das Gesetz einbezogen werden, die in ein ausländisches Staatsgebiet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) oder aus dem. Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) verschleppt wurden. Vom Gesetz erfaßt sind also nicht Personen, die innerhalb Deutschlands oder vom Ausland in das Inland verschleppt wurden. Hiernach ist - unter Berücksichtigung vorstehender Einschränkung - der Verschlepptenbegriff des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes so zu deuten, wie er nach dem Wortsinn herkömmlicherweise verstanden wird. Danach gilt als verschleppt im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wer gegen seinen Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht und an seiner Rückkehr gehindert worden ist. Der Verschleppte brauchte also während seiner Verschleppung nicht noch den besonderen Freiheitsbeschränkungen einer "Festhaltung" (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KgfEG) zu unterliegen (vgl. auch Hübner, Kommentar zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Erl. 10 zu § 2, sowie - zur entsprechenden Vorschrift des Heimkehrergesetzes - Nr. 17 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1956, zitiert bei Draeger, Heimkehrer-Recht, S. 91). Weder aus dem Begriff "Verschleppung" noch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß nur solche Personen als verschleppt gelten können, die aus ihrer Heimat entfernt wurden. Eine solche einschränkende Auslegung hätte zur Folge, daß diejenigen, Deutschen, die auf der Flucht aufgegriffen und in ein fremdes Land gebracht worden sind, nur dann als verschleppt gelten könnten, wenn sie sich bei ihrer Festnahme noch im Gebiet ihres Heimatstaates befanden. Es ist kein verständiger Grund ersichtlich, von einem solchen Zufall die Anerkennung der Verschleppteneigenschaft abhängig zu machen. Jedenfalls hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft, wenn, der Gesetzgeber eine solche Beschränkung des Personenkreises der Verschleppten hätte gutheißen wollen, wie er ja auch in anderer Weise (vgl. oben) eine Beschränkung der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Tatbestände der Verschleppung ausdrücklich vorgeschrieben hat. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Staat, aus dem verschleppt worden ist, der Heimatstaat des Verschleppten war. Eine andere Frage ist es jedoch, ob eine Verschleppung auch dann vorliegt, wenn, der ausländische Staat, in den verschleppt worden ist, der Heimatstaat des Betroffenen war. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat für das Heimkehrergesetz bereits ausgeführt, daß auch eine zwangsweise Repatriierung in den früheren Heimatstaat als Verschleppung anzusehen ist (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 - [DÖV 1961 S. 194 und ZLA 1960 S. 286]). Ob die Rechtslage für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ebenso zu beurteilen ist, bedarf Am vorliegenden Falle keiner abschließenden Beantwortung, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Staat, in den die Kläger verschleppt worden sind (Polen), nicht ihr Heimatstaat war. Heimatstaat der Kläger war vielmehr bereits damals Deutschland. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger schon im Zeitpunkt ihrer Festnahme die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen - das angefochtene Urteil enthält darüber keine tatsächlichen Feststellungen - und sich bereits hieraus Deutschland als ihr Heimatstaat erweisen würde. Jedenfalls ergibt sich dies aus folgendem: Die Umsiedlung der Kläger aus der nördlichen Bukowina beruhte auf der deutsch-sowjetischen "Vereinbarung über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus den Gebieten von Bessarabien und der nördlichen Bukowina in das Deutsche Reich" vom 5. September 1940 (vgl. Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Band III S. 42 E). Sie bezweckte, wie bereits aus der Bezeichnung der Verordnung hervorgeht, die Ansiedlung der Volksdeutschen im Deutschen Reich. Wenn die Kläger während des Krieges im damals von Deutschland besetzten Polen einen Hof zur Betreuung zugeteilt erhielten, so handelte es sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nur dann zu einer festen Ansiedlung hätte werden können, wenn dieses Gebiet ein Bestandteil Deutschlands geworden wäre. Durch diese Maßnahme sollte demnach nicht Polen, sondern - wie sich aus der erwähnten Verordnung ergibt - von vornherein Deutschland die Heimat der Kläger werden.

13

Somit erfüllen die Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG. Sie gelten daher als Kriegsgefangene bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Polen verlassen konnten. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei Hedwig Möller im Oktober 1957, bei den beiden anderen Klägern im März 1958 der Fall gewesen. Da nach den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht und die deshalb für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind - für die vorhergegangene Zeit den Klägern die Ausreise aus Polen untersagt war, kommt es nicht darauf an, ob ein solches Ausreiseverbot etwa auch den damaligen Wünschen der Kläger entsprach, wie die Beklagte behauptet. Die Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.

14

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 25.58/26.58 - in der Sache Höher. Dort handelte es sich um eine in Deutschland wohnhafte Klägerin, die aus ihrem tschechischen Evakuierungsort nach Deutschland abgeschoben wurde. Zwangsweise nach Deutschland repatriierte Personen gelten aber, wie oben ausgeführt, nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht als Verschleppte. Der Sachverhalt ist daher mit der vorliegenden Streitsache nicht zu vergleichen.

15

Hiernach hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben. Die Revision mußte somit zurückgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.780 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow