Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: BVerwG V C 334.56
Angehöriger eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) durch Einsitzen in einem Wehrmachtsgefangnis; Kriegsgefangenschaft durch Sistierung einer Person durch die Allierten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 334.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landesverwaltungsgericht Hamburg
- Oberverwaltungsgericht Hamburg - 21.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HkG
- § 1 Abs. 3 HkG
- § 2 Abs. 1 KgfEG
- § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
Fundstelle
- DÖV 1958, 796 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nicht jeder Insasse eines Wehrmachtsgefangnisses ist schon deshalb Angehöriger eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes im Sinne des § 1 Abs. 1 HkG.
- 2.
Wenn jemand von den alliierten Truppen für kurze Zeit zwecks Feststellung der Personalien sistiert wurde, liegt darin keine Kriegsgefangenschaft.
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
in der mündlichen Verhandlung am 5. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, dessen deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifel gezogen worden ist, sucht um seine Anerkennung als Heimkehrer nach. Er kam im Jahre 1953 aus Ungarn, woher seine Frau stammt, in die Bundesrepublik. Bis in den zweiten Weltkrieg hinein war er als Kaufmann in Südosteuropa tätig. Bei der Einstellung der Feindseligkeiten im Frühjahr 1945 befand er sich in Oberwiesenthal im Erzgebirge in deutschem Gewahrsam. Er kam frei und begab sich auf die Reise nach Budapest, um seine Frau zu treffen. Er reiste von dort im Juni 1945 für kurze Zeit nach Bukarest weiter. In der Zeit zwischen dem 7. und 15. Mai und dann wiederum vom 22. bis zum 25. Mai 1945 befand er sich in der Tschechoslowakei in amerikanischem Gewahrsam. Alsdann wurde er in Karlsbad den Russen übergeben; von diesen wurde er wiederholt festgehalten, aber jeweils nach wenigen Tagen wieder freigelassen.
Der Kläger lebte dann mehrere Monate mit seiner Frau in Budapest und ging seinem Beruf nach. Im Frühjahr 1946 wurde er wegen Wirtschaftsvergehen verhaftet und im Dezember 1946 deshalb vom Wuchergericht in Budapest zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus, die am 31. Oktober 1951 stattfand, stand der Kläger nach seiner Darstellung unter Polizeiaufsicht. Vom 15. April 1953 an wurde er auf zwei Monate im Tolonc-Haus in Budapest festgehalten. Nach der Darstellung des Klägers war ihm eine alsbaldige Ausreise nach Deutschland deshalb nicht möglich, weil ihm bei der Verhaftung der Paß entzogen worden war.
Der Antrag des Klägers ist im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege abgewiesen worden. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat dahin entschieden, der Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HkG - habe einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm die Eigenschaft als Heimkehrer bescheinigt werde. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Das Berufungsgericht hat ferner dahin entschieden, die Beklagte sei die für den Kläger zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Eigenschaft als Heimkehrer. Insoweit ist das erkennende Gericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zur Prüfung nicht imstande, weil die Zuständigkeit der Beklagten auf Landesrecht beruht; vgl. Art. 30, 83 und 84 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner die vom Landesverwaltungsgericht offengelassene Frage der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit des Klägers zu seinen Gunsten entschieden. Auch in dieser Hinsicht tritt das erkennende Gericht dem Berufungsurteil bei.
In der Sache selbst kommt es im übrigen darauf an, ob entweder § 1 Abs. 1 HkG oder § 1 Abs. 3 HkG auf den Kläger angewendet werden kann. Jene Vorschrift hat den folgenden Wortlauts "Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen." Diese Vorschrift dagegen lautet wie folgt: "Als Heimkehrer im Sinne des Abs. 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen." Weder auf die eine noch auf die andere Vorschrift kann der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch gründen.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich zwar zugunsten des Klägers auf den Standpunkt gestellt, daß er einem militärischen oder militärähnlichen Verbände angehört habe. Dieser Auffassung kann das erkennende Gericht indessen nicht beitreten. Welcher Art der Gewahrsam war, aus dem der Kläger im Mai 1945 in Oberwiesenthal im Erzgebirge befreit worden ist, kann nicht als völlig aufgeklärt erachtet werden. Wenn er aus einem Konzentrationslager des nationalsozialistischen Staates entlassen worden sein sollte, wie er vor dem Budapester Wuchergericht geltend gemacht hat, dann liegt es auf der Hand, daß die Insassen eines solchen Lagers nicht einem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört haben. Aber auch wenn die jetzige Angabe des Klägers als wahr unterstellt wird, daß er aus dem Wehrmachtsgefängnis Fort Zinna, Torgau, entlassen worden sei, würde diese Tatsache als solche noch nicht für die Feststellung genügen, der Kläger habe einem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört. Ein Zivilist, wie der Kläger, der - unter welchen Umständen auch immer -, zumal unter den verworrenen Verhältnissen der Kriegsjahre 1944 und 1945, in ein Wehrmachtsgefängnis gerät, wird nicht schon dadurch eine Militärperson. Wenn er vor der Einlieferung in das Wehrmachtsgefängnis Angehöriger eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes war, dann bleibt ihm diese Eigenschaft erhalten. Denn die Bestrafung nach dem Militärstrafgesetzbuch und die ihr folgende Einlieferung beruhen ja gerade auf der Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband; sie verleihen ihr Ausdruck. Der Kläger selbst hat nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, daß er vor der Einlieferung in das Wehrmachtsgefängnis einem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört hat.
Die Darstellung des Klägers geht freilich gerade dahin, daß er deshalb in das Wehrmachtsgefängnis eingeliefert worden sei, weil er der Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge geleistet habe. Die von ihm verwendete Kennzeichnung der ihm damals zur Last gelegten Straftat - "unerlaubte Entfernung von der Truppe" - mag zutreffen; denn § 64 Satz 1 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347) lautet wie folgt: "Wer unbefugt seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihnen fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als 3 Tage, im Felde länger als 1 Tag, abwesend ist, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn Jahren bestraft." Die Vorschrift hat die Überschrift "Unerlaubte Entfernung". Der Kläger wurde aber weder durch die Einberufung als solche - der er nach seiner eigenen Darstellung nicht Folge geleistet hat - noch durch die Bestrafung Angehöriger eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes im Sinne des Heimkehrergesetzes. Der hier in § 1 Abs. 1 verwendete Begriff der Zugehörigkeit usw. ist ein anderer als der Begriff des Wehrmachtsangehörigen im Sinne des § 4 des Militärstrafgesetzbuches ("Unter Wehrmacht sangehörigen sind im Sinne des Militärstrafgesetzbuches die Soldaten und Wehrmachtsbeamten zu verstehen."). Im Sinne des Militärstrafgesetzbuches mag die Zugehörigkeit zur Wehrmacht für die Soldaten vom Tage des Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages gedauert haben, mag es auf den Zeitpunkt der Vereidigung nicht angekommen sein und mag insbesondere die Zugehörigkeit zur Wehrmacht rechtlich fingiert worden sein, wenn der Einberufung keine Folge geleistet wurde; vgl. hierzu Schwinge Militärstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 1940, Anm. II a.E. zu § 4 Militärstrafge setzbuch. Das Heimkehrergesetz knüpft an eine derartige Fiktion nicht an, sondern stellt auf die verwirklichte Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband ab.
Anders als es das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - im § 2 Abs. 1 Satz 2 tut, schreibt das Heimkehrergesetz nicht ausdrücklich vor, was unter der Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband im Sinne des § 1 Abs. 1 HkG zu verstehen ist. Die Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1950 (BGBl. S. 327) gibt im § 1 einige Begriffsbestimmungen hierzu, und die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes vom 6. September 1952 (BABl. S. 456) "zu § 1, Zu Abs. 1" treffen unter den Nrn. 4 und 5 eine ergänzende Regelung. Sie steht im Ergebnis derjenigen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG nahe: Es sollen "in Zweifelsfällen" für die Zugehörigkeit zu einem militärähnlichen Verband nach § 1 der Durchführungsverordnung die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes beachtet werden. Weder die genannte Rechtsvorschrift noch die angeführten Verwaltungsvorschriften beiderlei Art geben einen Anhaltspunkt dafür, daß die Insassen eines Wehrmachtsgeifängnisses unterschiedslos als Angehörige eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes anzusehen sind.
Es mangelt also bereits an der einen Voraussetzung, die § 1 Abs. 1 HkG aufsteilt, daß der Antragsteller einem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört haben muß. Es fehlt aber auch die andere Voraussetzung, die diese Vorschrift fordert: Der Kläger war niemals "kriegsgefangen". Anders als in jener Hinsicht tritt das erkennende Gericht in dieser. Beziehung jedenfalls im Ergebnis der Vorinstanz bei. Abzulehnen ist zwar ihre Auffassung, die dahin geht, daß der Kriegsgefangene noch "im Zeitpunkt der Gefangennahme" einem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört haben muß. Dafür, ist im Gesetz kein Anhaltspunkt vorhanden. Diese enge Auslegung der hier erörterten Vorschrift wird den militärischen Verhältnissen, wie sie nach der Einstellung der Feindseligkeiten im Frühjahr 1945 bestanden, auch nicht gerecht. In diesem Sinne hat das erkennende Gericht bereits wiederholt entschieden. Es hat aber auch in ständiger Rechtsprechung zum Heimkehrergesetz und zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz den Standpunkt vertreten, daß - unbeschadet der von ihm geübten weiten Auslegung der hier fraglichen Vorschriften - § 1 Abs. 1 HkG und § 2 Abs. 1 KgfEG nur die Kriegsgefangenen "im herkömmlichen Sinne" erfassen, also solche Angehörigen der Wehrmacht oder mil i t är ähnlicher Verbände, die vor allem deshalb gefangengenommen worden sind, weil durch ihre Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen geschwächt werden soll; vgl. insbesondere BVerwGE 5, 64 (67).
Dafür, daß der Kläger im Frühjahr und im Sommer 1945 wiederholt jeweils für kurze Zeit festgehalten wurde, war aber nicht dieser Grund maßgebend, sondern ein anderer: In jenen ungewöhnlich verworrenen Zeitläufen wollte man sich zunächst einmal Gewißheit über seine Person verschaffen. Das galt sowohl für die vorübergehende Festnahme durch die amerikanischen als auch für die durch die russischen Truppen. Der Sinn dieser Maßnahmen kann nur durch einen Vergleich mit der polizeilichen Sistierung richtig erkannt werden, mag diese auch unter geordneten Verhältnissen sich jeweils nur auf Stunden und nicht auf Tage beschränken: Die Festnahme durch die Besatzungstruppen diente dem Zweck, ihnen völligen Aufschluß zu geben über die ihnen damals bedeutsam erscheinenden Lebensumstände des Klägers, also nicht nur über die Person im engeren Sinne einschließlich Familienstand und Beruf, sondern vor allem auch über die von ihm bislang etwa ausgeübten Tätigkeiten militärischer und politischer Art unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Da es an jedweder derartigen Tätigkeit bei dem Kläger fehlte - dem äußeren Anschein zuwider, insofern, er sich damals, jedenfalls zunächst, in Wehrmachtsuniform befand -, fiel diese Prüfung für ihn günstig aus. Er wurde deshalb gerade umgekehrt nicht gefangengenommen, sondern unverzüglich wieder in Freiheit gesetzt. Anders ist es nicht zu erklären, daß der Kläger, jeweils wieder seine Bewegungsfreiheit erlangte, die in jenen ersten Monaten nach der Einstellung der Feindseligkeiten völlig ungewöhnlich war, und die es ihm ermöglichte, die von ihm geplante Reise nach Budapest und sogar nach Bukarest ohne wesentliche Hindernisse durchzuführen.
Mag demnach § 1 Abs. 1 HkG auf den Kläger aus einem doppelten Grund auch nicht anwendbar sein, so war gleichwohl die Frage zu prüfen, ob er unter § 1 Abs. 3 HkG fällt. Diesem Gedankengang ist bereits das Berufungsgericht gefolgt; es ist dabei mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch nach § 1 Abs. 3 HkG der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Heimkehrer anerkannt zu werden.
Es kommt nach dieser bereits wiedergegebenen Vorschrift darauf an, ob der Kläger entweder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit einerseits oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen anderseits interniert worden ist. Es kann nicht die Rede davon sein, daß der Kläger "in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt" worden ist, nämlich nach Ungarn. Er hat sich freiwillig dorthin begeben.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Annahme abgelehnt, daß der eine oder andere Grund für die Internierung des Klägers ursächlich war. Als solche Internierung kommt hier die Verhaftung des Klägers in Betracht, die im Frühjahr 1946 stattfand und über den 31. Oktober 1951 - den Entlassungstag - hinaus Wirkungen zeitigte. Die Verhaftung beruhte auf den Wirtschaftsvergehen, die dem Kläger vorgeworfen wurden. Dieser Vorwurf führte zunächst zur Untersuchungshaft, später zur Zuchthausstrafe. Daß dabei die Staats- oder Volkszugehörigkeit des Klägers keine Rolle gespielt hat, ergibt sich daraus, daß der Kläger sich selbst in dem Strafverfahren mit Erfolg für staatenlos ausgegeben hat: Nach seiner eigenen Darstellung hat das Wuchergericht in Budapest die damalige Auffassung sich zu eigen gemacht und in die Begründung des Urteils übernommen.
Ebensowenig ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung des Klägers und den Kriegsereignissen feststellbar. Die Gesetzgebung, durch welche die Wuchergerichte ins Leben gerufen wurden, kann allenfalls als eine Kriegsfolge, und zwar als eine solche des ersten Weltkrieges bezeichnet werden. Auf Grund der Ermächtigung des GA.XV: 1920, § 9 über die Preistreiberei wurden bei den Gerichtshöfen und einigen Bezirksgerichten Wuchergerichte errichtet (Regierungsverordnungen Nr. 5950/1920, 6150/1923, 6222/1923 und 6770/1925 ME.); so Stephan v. Csekey "Ungarns Staatsrecht nach dem Weltkrieg" V, 4, Jahrbuch des öffentlichen Rechts 1926 S. 409 (S. 449).
Es ist auch die Auffassung abzulehnen, als ob die Tätigkeit der Wuchergerichte nach dem ersten oder nach dem zweiten Weltkrieg sich ausschließlich gegen die deutsche Volksgruppe in Ungarn als solche gerichtet habe, daß eine Bestrafung durch ein Wuchergericht stets zugleich insgeheim "wegen" deutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit ergangen sei. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang sich vor allem auf den Umstand berufen, daß er später - im Jahre 1948 - allein deshalb nicht amnestiert worden sei, weil inzwischen seine deutsche Staatsangehörigkeit entdeckt worden war. Aber auch dieser Umstand kann der Klage nicht zum Erfolge verhelfen, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob diese Darstellung als erwiesen zu erachten ist.
Das erkennende Gericht hat durch Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]) für den Bereich des Heimkehrerrechts und durch Urteil vom 13. November 1957 (NJW 1958 S. 275 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56] = DVBl. 1958 S. 134) für den Bereich des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts dahin entschieden, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens ankommt. In diesen Entscheidungen ist es deshalb zugunsten der Antragsteller für unerheblich erklärt worden, ob die Fortdauer des Gewahrsams auf der Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband bzw. auf militärischem oder militärähnlichem Dienst beruhte. Derselbe Grundsatz greift auch hier durch, schlägt freilich im vorliegenden Fall zuungunsten des Klägers aus: Es steht fest, daß die Verhaftung des Klägers im Jahre 1946 weder auf der einen noch auf der anderen Voraussetzung beruhte, die in § 1 Abs. 3 HkG aufgestellt wird. Der Kläger selbst hat am 4. März 1954 vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg erklärt, er sei der Meinung, daß er wegen der ihm vorgeworfenen devisenrechtlichen Vorgänge im Jahre 1946 auch dann verurteilt worden wäre, wenn er nicht deutscher Volkszugehöriger oder deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. Auf diesen Grund der Gefangennahme kommt es an. Die vom Kläger vermutete Tatsache, daß er in der Folgezeit amnestiert worden wäre, wenn er die ungarische und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, kann nicht nachträglich den Grund seiner Gefangennahme verwandeln oder ersetzen.
Auch darin war der Vorinstanz beizutreten, daß jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, die Festhaltung des Klägers im Tolonc-Haus in Budapest sei auf die deutsche Staats oder Volkszugehörigkeit des Klägers zurückzuführen. Der Sachverhalt spricht in der Tat umgekehrt dafür, daß der Kläger auf Veranlassung der politischen Polizei nur deshalb interniert wurde, weil er wegen der Verurteilung durch das Wuchergericht, das seine Ausweisung angeordnet hatte, als unzuverlässiger Ausländer galt. Wie das erkennende Gericht im Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 - entschieden hat, rechtfertigt die Stellung unter Polizeiaufsicht nicht die Annahme, es habe eine Festhaltung oder Internierung vorgelegen. Ebensowenig vermögen allgemeine Ausreiseschwierigkeiten diese Annahme zu rechtfertigen, wie sie im vorliegenden Falle durch die zeitweilige Wegnähme des Passes verstärkt worden sind. Dahin hat das erkennende Gericht wiederholt entschieden; vgl. etwa das bereits angeführte Urteil vom 13. November 1957 und das Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 -.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen