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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1962, Az.: BVerwG V C 17.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 17.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 02.12.1959 - AZ: 3 K 3938

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 2. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger gehörte von 1934 bis 1943 dem Reichssicherheitshauptamt in Berlin an. Von März 1941 ab war er Leiter der Sicherheits- und Grenzpolizei in Luxemburg. Dort brach am 30. August 1942 wegen der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht der Generalstreik aus 120 Luxemburger mußten sich deshalb vor einem Standgericht verantworten, dessen Vorsitzender der Kläger war. Das Standgericht verhängte in 20 Fällen die Todesstrafe.

2

Im August 1943 wurde der Kläger zu einem Regiment der Waffen-SS einberufen. Er kam zum Fronteinsatz und geriet im Mai 1945 als Oberfähnrich und Kompanieführer in Österreich in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Im selben Monat flüchtete er und gelangte nach Süddeutschland. Seinen Lebensunterhaltverdiente er zunächst mit Zigarettenhandel, während der Erntezeit mit Arbeiten in der Landwirtschaft, später als Manager einer Konzertagentur in M.. Im Juni 1946 wurde er dort anläßlich einer Razzia in einer Gaststätte von einer Streife der Militärpolizei wegen fehlender Ausweispapiere festgenommen. Bei der folgenden Vernehmung gab er seinen Lebenslauf an; er kam sodann in ein Internierungslager. Nachdem festgestellt worden war, daß Luxemburg den Kläger als angeblichen Kriegsverbrecher suchte, lieferten ihn die Amerikaner im August 1946 an Luxemburg aus. Er wurde ebenso wie die beiden Beisitzer des Standgerichts zum Tode verurteilt. Nach Umwandlung und Herabsetzung der Strafe wurde der Kläger im Dezember 1957 entlassen.

3

Seine Bemühungen, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger sei die Flucht aus der Kriegsgefangenschaft im Mai 1945 geglückt; denn er habe sich seitdem unbehelligt und frei bewegen können. Damit sei seine Kriegsgefangenschaft beendet gewesen. Im Jahre 1946 sei er festgenommen worden, weil er keine Ausweispapiere bei sich hatte, und dann wegen seiner Tätigkeit in Luxemburg weiter festgehalten worden. Dadurch sei der Kläger jedoch nicht erneut in Kriegsgefangenschaft geraten. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, daß seine Flucht im Jahre 1945 nicht geglückt sei, könne er keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen. Er sei dann zwar ursprünglich wegen militärischen Dienstes festgenommen, später aber aus anderen Gründen weiter festgehalten worden, nämlich deshalb, weil Luxemburg ihn als Kriegsverbrecher bezeichnet hatte. Dieser Wechsel des Festhaltegrundes sei zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre aber auch nicht zu den Personen, die gesetzlich den Kriegsgefangenen gleichgestellt seien; denn seine Festnahme im Jahre 1946 habe nicht mehr im Zusammenhang mit einem Ereignis der Kriegführung gestanden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er führt aus, seine Flucht im Jahre 1945 sei nicht geglückt; denn er habe sich weiterhin in einem Gebiet aufgehalten, das von derselben Macht besetzt gewesen sei, die ihn bisher in Gewahrsam gehalten habe. Er habe sich damals Beschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit auferlegen müssen, weil er keinen gültigen Personalausweis besessen habe; auch habe er nicht zu seiner Familie nach Ch. reisen können. Selbst wenn aber seine Flucht als geglückt anzusehen sei, sei er 1946 wieder in Kriegsgefangenschaft geraten; denn seine erneute Festnahme habe der Klärung dienen sollen, ob er ein entflohener Kriegsgefangener sei. Er habe selbst bei der Vernehmung angegeben, aus der Kriegsgefangenschaft entflohen zu sein. Außerdem habe er auch angegeben, bei der Sicherheitspolizei in Luxemburg eingesetzt gewesen zu sein. Daß er von Luxemburg gesucht werde, hätten die Amerikaner erst später festgestellt, nachdem er bereits im Internierungslager gewesen sei. Sei er aber durch seine Festnahme erneut in Kriegsgefangenschaft geraten, so käme es auf einen späteren Wechsel des Festhaltegrundes nicht an. Insoweit habe das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Mindestens aber müsse er zu den Personen gerechnet werden, die gesetzlich den Kriegsgefangenen gleichgestellt seien.

5

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1959 sowie die Behördenbsscheide vom 21. März 1958 und vom 9. Oktober 1958 aufzuheben, den Beklagten zur Anweisung an die zuständige Behörde zu verpflichten, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er sieht die Flucht des Klägers im Mai 1945 als geglückt an. Der Kläger sei dann im Juni 1946 nicht wegen militärischen Dienstes, sondern aus politischen Gründen festgenommen worden. Diese Festnahme habe auch nicht im Zusammenhang mit einem Ereignis der Kriegführung gestanden. Der Kläger sei daher mit seiner erneuten Festnahme weder echter noch unechter Kriegsgefangener geworden.

7

Die Revision hatte keinen Erfolg.

8

Nach § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - sind Kriegsgefangene "Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden". Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger, als er im Mai 1945 in Gefangenschaft geriet; denn auch der Dienst in der Waffen-SS war militärischer Dienst, wenn der einzelne Angehörige der Waffen-SS - wie hier der Kläger - für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]). Die Kriegsgefangenschaft des Klägers hat aber bereits in demselben Monat durch seine geglückte Flucht nach Süddeutschland ihr Ende gefunden. Die Flucht eines Kriegsgefangenen ist auch dann geglückt, wenn er sich weiter im besetzten deutschen Gebiet aufhält, sofern er dort seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann(Urteile vom 27. August 1958 - BVerwG V C 491.56 - undvom 28. Oktober 1959 - BVerwG V CB 243.58 -). Dies ist beim Kläger der Fall gewesen; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts hat sich der Kläger aus eigenem Entschluß längere Zeit im Raum von M. aufgehalten und dort schließlich eine Tätigkeit als Manager einer Konzertagentur gefunden. Er hatte damit ein solches Maß an persönlicher Freiheit wiedererlangt, daß von einer Fortdauer des früheren Gewahrsams keine Rede mehr sein kann(Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - [NJW 1958 S. 275; DVBl. 1958 S. 134; DÖV 1958 S. 473];vom 15. April 1959 - BVerwG V C 381.58 -). Diese Beurteilung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Kläger nicht zu seiner Familie nach Chemnitz zurückkehren konnte. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen ihm das nicht möglich war. Waren es. Ausreiseschwierigkeiten, so rechtfertigen diese für sich allein nicht die Annahme einer Fortdauer ausländischen Gewahrsams (vgl.Urteil vom 3. März 1958 - BVerwG V C 129.57 -). Das gleiche gilt für Beschränkungen, die der Betroffene aus Vorsichtsgründen sich selbst auferlegt hat(Urteil vom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 39.58 - [Heimkehrer 1960 Nr. 2]).

9

Der Kläger ist durch seine erneute Festnahme im Juni 1946 nicht wiederum echter Kriegsgefangener (§ 2 Abs. 1 KgfEG) geworden. Er hätte diese Rechtsstellung nur dann erlangt, wenn auch die neue Gefangenschaft auf den früher geleisteten militärischen Dienst des Klägers zurückzuführen wäre. Das ist aber nicht der Fall gewesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ist er zunächst wegen fehlender Ausweispapiere von der Militärpolizei festgenommen worden. Eine solche - nur als vorläufig anzusehende - Festnahme zur Personenfeststellung (Sistierung) führt noch nicht zu einer Kriegsgefangenschaft(Urteil vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - [DÖV 1958 S. 796; Recht in Ost und West 1958 S. 244]). Vielmehr kommt es in einem solchen Falle darauf an, aus welchem Grunde die Gewahrsamsmacht den Betroffenen nicht alsbald nach der Personenfeststellung wieder entlassen, sondern endgültig in Gewahrsam genommen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Einsicht festgestellt, daß der Kläger bei der Vernehmung wahrheitsgemäß seinen Lebenslauf dargelegt hat, daraufhin in ein Internierungslager eingewiesen und alsbald an Luxemburg ausgeliefert worden ist. Das Landesverwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht dahin gewürdigt, daß der Einsatz des Klägers in Luxemburg der ausschlaggebende Grund für seine Festhaltung gewesen sei. Diese Würdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen die allgemeine. Lebenserfahrung, noch gegen Beweisgrundsätze. Es kann offenbleiben, ob die amerikanische Militärpolizei schon bei der Einlieferung des Klägers in das Internierungslager davon gewußt hat, daß der Kläger zu den von Luxemburg gesuchten angeblichen Kriegsverbrechern gehört hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, waren - jedenfalls überwiegend - politische Gründe (die Tatsache, daß der Kläger bei der Sicherheitspolizei in Luxemburg eingesetzt und deshalb verdächtig war, dort Unrechtshandlungen begangen zu haben) für seine weitere Festhaltung maßgebend. Eine solche Festhaltung begründet aber keine Kriegsgefangenschaft(Urteil vom 23. März 1960 - BVerwG V C 183.58 -). Bei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Landesverwaltungsgericht hilfsweise angestellten Erwägungen nicht an. Es bedarf auch nicht der Erörterung, ob ein Ausschließungsgrund nach § 8 Abs. 1 KgfEG vorliegt.

10

Auch auf § 2 Abs. 2 KgfEG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen; denn er ist im Juni 1946 nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der Kriegführung festgehalten worden. Solche Ereignisse lagen damals schon über ein Jahr zurück.

11

Somit war die Revision zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Gützkow