Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1959, Az.: BVerwG V C 39.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 39.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 09.07.1957 - AZ: VIII-8109/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
Fundstelle
- Heimkehrer 1960, 2
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1959 in München
durch den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger trat im Mai 1933 in die allgemeine SS ein. Seit 1934 gehörte er einem SS-Totenkopfverband an. Vom Jahre 1934 an war er in Dachau eingesetzt, seit dem Jahre 1938 gehörte er zu der Lagerorganisation Buchenwald (Weimar), zuletzt als SS-Oberscharführer und Aufseher 1943 wurde er zur I. Abteilung des 10. SS-Panzerregiments, Division Frundsberg, einberufen. Bei Kriegsende war der Kläger in der Tschechoslowakei eingesetzt. Am 8. Mai 1945 legte er die Uniform ab, geriet jedoch trotzdem in amerikanische Gefangenschaft. Am 12. Mai 1945 entfloh er aus dem Kriegsgefangenenlager Falkenau. Von Mitte Mai bis Mitte Juni 1945 hielt sich der Kläger in Wondreb auf. Danach bis zum 14. September 1945 verbarg er sich in Rinnberg Kreis Pfaffenhofen, seiner Heimat. Am 14. September 1945 wurde er auf Anzeige des ... der Gemeinde ... vom CIC festgenommen. Er wurde in verschiedenen Lagern verwahrt. Am 14. August 1947 wurde er durch das Obere Militärgericht Dachau wegen Teilnahme an Massengreueltaten zum Tode verurteilt. Die Strafe wurde später zunächst in lebenslängliche Gefängnisstrafe umgewandelt. Diese wurde schließlich auf 27 Jahre Gefängnis herabgesetzt. Seit dem 14. August 1947 wurde der Kläger im Gefängnis Landsberg verwahrt; aus diesem wurde er am 15. Februar 1955 im Paroleverfahren entlassen.
Der Antrag des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen: Der Kläger sei zwar am 8. Mai 1945 in Gefangenschaft geraten, diese sei jedoch durch die gelungene Flucht beendet worden. Die Festnahme am 14. September 1945 sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS, sondern wegen des Vorwurfs von Kriegsverbrechen erfolgt. Der Kläger sei auch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit Kriegsereignissen festgenommen worden, so daß er Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung auch nicht auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - stützen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 KgfEG. Er weist darauf hin, daß es nicht darauf ankomme, weswegen er festgehalten, sondern aus welchem Grunde er festgenommen worden sei. Dieser Grund sei aber nur in der Leistung militärischen Dienstes zu suchen. Wegen dieses Dienstes sei er im Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft geraten. Diese Kriegsgefangenschaft habe nicht durch die Flucht geendet, weil diese Flucht nicht tatsächlich gelungen sei. Der Zustand der Flucht sei während der Notwendigkeit, sich zu verbergen, nicht beendet worden. Die Verhaftung durch den CIC stelle sich darum als ein Ergreifen während der Flucht dar, so daß die Kriegsgefangeneneigenschaft des Klägers sich noch aus der ersten Gefangennahme herleite. Es sei auch kein vernünftiger innerer Grund für die Annahme ersichtlich, daß der Kläger nur infolge der Tatsache, daß er zunächst aus amerikanischer Gefangenschaft entfliehen konnte, der Kriegsgefangenenentschädigung verlustig gehe, während er diese Entschädigung erhalten würde, wenn er aus dem Lager Falkenau unmittelbar in die politische Internierung übergeführt worden wäre. Die SS-Wachverbände in den Konzentrationslagern seien militärische Verbände gewesen, ihre Angehörigen seien infolge der Überführung dieser Verbände in die Waffen-SS Soldaten geworden, die den Fahneneid geleistet, dem Militärbefehl, und der Militärgerichtsbarkeit unterstanden hätten. Der Kläger sei also wegen militärischen Dienstes auch dann gefangengenommen worden, wenn man von der ersten Gefangenschaft absehe und nur auf die Festnahme im September 1945 abstelle. Ein individueller Schuldvorwurf sei dem Kläger bei der Festnahme nicht gemacht worden. Die Konzentrationslager hätten wegen der in ihnen aufgebauten Kriegsindustrie und wegen der Verwahrung feindlicher Ausländer auch Beziehung zu Ereignissen des zweiten Weltkrieges gehabt. Da der Kläger wegen Verstoßes gegen. Kriegsbrauch und Kriegsrecht vom amerikanischen Militärgericht verurteilt worden sei, sei zudem auch klar, daß der Kläger im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, festgehalten werden sei. Selbst wenn der Kläger nicht Kriegsgefangener nach § 2 Abs. 1 KgfEG sei, so gelte er doch als Kriegsgefangener nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a KgfEG. Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Dauer seiner Festhaltung in amerikanischem Gewahrsam zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Der Oberbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München haben sich am Verfahren beteiligt. Sie haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene "Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469)". Kriegsgefangener ist also nur, wer Wehrdienst tatsächlich geleistet hat und wegen dieses Dienstes in ausländischen Gewahrsam geraten ist. Der Wehrdienst muß die adäquate Ursache des ausländischen Gewahrsams sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 1957 [BVerwGE 5, 64 (68)[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]] undBeschluß vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 16.58 -).
In der Regel kann der Dienst in der Waffen-SS nur dann als militärischer Dienst angesehen werden, wenn der einzelne Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen ist, denn nur in diesem Fall ist von ihm Dienst als Soldat nach deutschem Wehrrecht geleistet worden. Dies ergibt sich aus der Verschiedenartigkeit der Aufgaben der früheren Waffen-SS-Verbände, in die auch Verbände der schon vor dem Krieg aufgestellten SS-Einheiten eingegliedert wurden, die ihre früheren Aufgaben - wie z.B. die Bewachung von Konzentrationslagern - auch nach der Eingliederung in die Waffen-SS unverändert wahrnahmen (vgl.Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [DVBl. 1959 S. 750]).
Daraus ergibt sich, daß der Kläger jedenfalls bis zu seiner Überstellung zur SS-Division Frundsberg zwar möglicherweise Angehöriger der Waffen-SS, nicht jedoch Soldat im Sinne des deutschen Wehrrechts war, und daß er während seiner Tätigkeit im Konzentrationslager, keinen militärischen Dienst verrichtet hat. Während der Zugehörigkeit zur SS-Division. Frundsberg war der Kläger wohl in militärischem Einsatz. Das Verwaltungsgericht trifft darüber keine ausdrückliche Feststellung, es kommt jedoch für das Ergebnis der Entscheidung auch nicht auf diese Feststellung an. Zugunsten des Klägers kann vielmehr unterstellt werden, daß er während dieser Zeit militärischen Dienst verrichtet hat.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger wegen militärischen Dienstes in ausländischem Gewahrsam war, kann nicht auf die erste, etwa drei Tage dauernde Gefangenschaft abgestellt werden. Wenn es sich dabei um eine echte Kriegsgefangenschaft gehandelt haben sollte, in die der Kläger wegen militärischen Dienstes geraten ist, so hat diese mit der gelungenen Flucht ihr Ende gefunden. Die Flucht des Klägers war gelungen, obwohl der Kläger sich auf deutschem Boden aufhielt und dieses Gebiet von seiner früheren Gewahrsamsmacht besetzt war. Der Kläger konnte seinen Aufenthaltsort frei bestimmen, seine bisherige Gewahrsamsmacht konnte keinen Einfluß darauf nehmen. Die Tatsache, daß er sich in seinem Heimatort verborgen halten mußte, kann nicht als Fortdauer des Gewahrsams angesehen werden. Die Notwendigkeit, sich verborgen zu halten, ergab sich für den Kläger nicht nur daraus, daß er aus der Kriegsgefangenschaft entflohen war. Er mußte vielmehr vor allem befürchten, wegen seiner SS-Zugehörigkeit, besonders wegen seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtspersonal von Konzentrationslagern, festgenommen zu werden. Der Kläger hätte sich, auch wenn er vorher nicht in Gefangenschaft geraten wäre, gleichermaßen verbergen müssen. Durch die Flucht aus dem Lager Falkenau war der Kläger im Ergebnis in die gleiche Lage versetzt, als ob er unmittelbar von seiner Einheit, ohne in der Zwischenzeit in Gefangenschaft geraten zu sein, nach Hause gelangt wäre. Die Freiheitsbehinderungen und die drohende Festnahme standen in keinem inneren Zusammenhang mit der vorübergehenden Kriegsgefangenschaft. Es kann daher nicht nur nicht von einer Fortdauer des Gewahrsams gesprochen werden, auch die Kriegsgefangeneneigenschaft hatte der Kläger verloren. Es muß auch nicht, wie die Revision meint, darum auf die erste Gefangennahme abgestellt werden, weil ein vernünftiger innerer Grund für die verschiedene Behandlung des aus der Kriegsgefangenschaft unmittelbar in politischen Gewahrsam übergeführten Gefangenen und des aus der Kriegsgefangenschaft erfolgreich geflüchteten, in seiner Heimat im Wege des automatischen Arrestes festgenommenen Internierten fehle. Maßgebend für die Verschiedenbehandlung ist, daß das Völkerrecht dem Kriegsgefangenen wegen dessen besonderer Schutzbedürftigkeit die Rechtsstellung als Kriegsgefangener auch dann erhält, wenn sich während der Gefangenschaft Art und Grund des Gewahrsams ändern. Ein entflohener Gefangener, dessen Flucht geglückt ist, muß jedoch als Nichtgefangener angesehen werden. Es wäre nicht einzusehen, warum ein im Wege des automatischen Arrestes Verhafteter lediglich wegen seiner früheren, vor der erneuten Verhaftung bereits beendeten Kriegsgefangenschaft hinsichtlich der Entschädigung bessergestellt werden sollte als andere. Internierte. Eine solche Verschiedenbehandlung wäre jedenfalls weniger verständlich als die von der Revision bemängelte zwischen Internierten, die bei Beginn des politisch bedingten Gewahrsams Kriegsgefangene, und solchen, die in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Kriegsgefangene waren.
Durch die Festnahme am 14. September 1945 konnte die frühere Gefangenschaft nicht wieder aufleben, es wurde vielmehr ein neuer Gewahrsam begründet, der hinsichtlich seines Rechtscharakters unabhängig von der ersten Gefangenschaft betrachtet werden muß. Er wäre Kriegsgefangenschaft, wenn die Festnahme wegen des militärischen Dienstes des Klägers erfolgt wäre. Das ist aber nicht der Fall: Der Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 14. September 1945 auf eine Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde ... von den Amerikanern festgenommen worden. Die Anzeige erfolgte aus politischen Gründen. Die Festnahme wurde durch den CIC vorgenommen, der damals politische Persönlichkeiten internierte. Das Verwaltungsgericht trifft keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Kläger wegen des Vorwurfs von Verbrechen, die er selbst begangen haben soll, oder wegen der Zugehörigkeit zur SS und damit wegen einer vermuteten Mitverantwortlichkeit für Verbrechen dieser Organisation in amerikanischen Gewahrsam genommen wurde. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen jedoch aus, um den Schluß zu ziehen, daß der Kläger nicht als Angehöriger der bewaffneten Macht, insbesondere der Wehrmacht, sondern als Angehöriger einer politischen Organisation der NSDAP, nämlich der SS, verhaftet wurde. Für die Festnahme spielte es bei dieser Sachlage keine Rolle, ob der Kläger vorher militärischen Dienst geleistet hatte oder nicht. Auch wenn der Kläger nicht zuletzt der SS-Division Frundsberg zugeteilt gewesen wäre, hätte die Besatzungsmacht ihn bei sonst gleicher Sachlage verhaftet; denn sie hat damals als Mittel zur Verwirklichung ihrer Besatzungsziele alle Amtsträger der NSDAP von einiger Bedeutung, besonders aber auch die Mitglieder der allgemeinen SS und der SS-Totenkopfverbände im Wege des automatischen Arrestes interniert. Mit dieser Maßnahme wollte die Besatzungsmacht sicherstellen, daß der Aufbau der Demokratie in Deutschland nach ihren Vorstellungen ungestört vor sich gehen könnte. Außerdem wollte sie auf diese Weise neben einer eingehenden politischen Überprüfung der internierten Personen auch die Feststellung derjenigen Personen ermöglichen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus sich der Begehung von Verbrechen schuldig gemacht hatten. Gerade die Feststellung von Verbrechen in den Konzentrationslagern, in denen während des Krieges auch zahlreiche Ausländer verwahrt wurden, war eine der Absichten, die die Besatzungsmächte mit der Internierung der SS-Angehörigen, die kollektiv solcher Verbrechen verdächtigt wurden, verfolgt haben. Diese Überlegungen erklären den Erfahrungssatz, den der erkennende Senatim Urteil vom 27. Juli 1959 - BVerwG V C 62.58 - niedergelegt hat, wonach Amtsträger der NSDAP und ihrer Gliederungen, jedenfalls vom Range eines Ortsgruppenleiters an, nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volkssturm, sondern wegen ihrer politischen Tätigkeit von den Alliierten festgenommen worden sind, wenn die Festnahme nicht in irgendeinem Zusammenhang mit Kampfhandlungen gestanden hat. Ähnliches gilt auch für Fälle der vorliegenden Art. Angehörige der SS wurden von den Allierten in der Regel nicht aus militärischen, sondern aus politischen Gründen, nicht wegen eines etwaigen militärischen Dienstes, sondern wegen der politischen Betätigung und wegen des Verdachts, Verbrechen begangen zu haben, verhaftet. Von diesem Erfahrungssatz her erhält die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei aus politischen Gründen in Haft gekommen, ihre Bestätigung.
Daraus folgt freilich nicht schlechthin, daß ein Angehöriger der Waffen-SS nicht Kriegsgefangener im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes sein könne, wenn er aus politischen Erwägungen der Besatzungsmacht in deren Gewahrsam genommen wurde. Die Kriegsgefangeneneigenschaft kann aber nur dann anerkannt werden, wenn der militärische Dienst des Gefangenen die alleinige oder doch entscheidende Ursache für die Internierung aus politischen Erwägungen gewesen ist. Das könnte etwa bei einen Angehörigen der Waffen-SS der Fall sein, der der allgemeinen SS nicht angehört und in der Waffen-SS nur seinen Wehrdienst verrichtet hat. Wurde aber ein SS-Angehöriger ganz allgemein wegen seiner SS-Angehörigkeit in Gewahrsam genommen und ergibt sich aus den Umständen, daß er auch ohne seine militärische Dienstleistung infolge des automatischen Arrestes von der Gewahrsamsmacht festgenommen worden wäre, dann fehlt es an der Ursächlichkeit des militärischen Dienstes für den ausländischen Gewahrsam. War aber der militärische Dienst nicht Ursache für die Gefangennahme, dann ist der Gefangene nicht Kriegsgefangener im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes geworden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Kläger nicht wegen militärischen Dienstes gefangengenommen worden ist. Er wäre, auch wenn er vom Jahre 1943 ab in eine zivile Tätigkeit überstellt worden wäre, in dieser Zeit also keinen Wehrdienst geleistet hätte, oder wenn er seinen militärischen Dienst bei einer Einheit der Wehrmacht abgeleistet hätte, im Wege des automatischen Arrestes in Gewahrsam genommen worden. Der militärische Einsatz des Klägers bei der SS-Division Frundsberg war sonach nicht ursächlich für seine Festnahme. Der Kläger ist daher durch die zweite Festnahme nicht Kriegsgefangener im Sinne von § 2 Abs. 1 KgfEG geworden.
Auf den Grund der weiteren Festhaltung, auf den das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung abgestellt hat, kommt es somit nicht an.
Im Ergebnis zu Recht hat das Werwaltungsgericht auch die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG verneint. Ursache für die Festnahme des Klägers war seine Zugehörigkeit zur SS. Diese Zugehörigkeit, aber auch seine Tätigkeit im Konzentrationslager sind kein Ereignis der Kriegführung. Für die SS-Zugehörigkeit bedarf dies keiner Ausführung. Auch die Tätigkeit im Konzentrationslager stellt kein solches Ereignis dar. Der Kläger hat diese Tätigkeit schon in Friedenszeiten verrichtet. Sie hat sich für ihn durch den Krieg nicht geändert. Die Tatsache, daß in den Konzentrationslagern während des Krieges auch Ausländer verwahrt wurden, macht das Bestehen der Lager selbst noch nicht zu einen Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhing. Ob die Beaufsichtigung und der Einsatz ausländischer Häftlinge durch den Kläger als solche Ereignisse anzusehen sind, kann dahingestellt bleiben; denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die ursprüngliche Festnahme des Klägers nicht wegen der Beaufsichtigung von Ausländern und auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Bewachungsmannschaften eines Konzentrationslagers erfolgt. Den festnehmenden Angehörigen des CIC war nur die SS-Zugehörigkeit des Klägers bekannt gewesen. Der Zustand der Besetzung Deutschlands und die dadurch ermöglichte Nachkriegspolitik der Alliierten und die im Rahmen dieser Nachkriegspolitik vorgenommenen Verhaftungen und Bestrafungen sind keine Kriegsereignisse gewesen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Kriegsfolgen, also um Geschehnisse, die das Ergebnis des Krieges, nämlich die Niederlage Deutschlands, bereits zur Voraussetzung hatten und darum nicht mehr der Führung des Krieges zuzurechnen sind.
Der Kläger kann daher Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung auch nicht auf §.2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG stützen.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Klage somit zu Recht abgewiesen. Die Revision war deshalb mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.160 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow